Urteil des LG Arnsberg vom 21.09.2009

LG Arnsberg (halle, ernte, stgb, bande, menge, marihuana, beteiligung, bundesrepublik deutschland, eigenes interesse, gemeinsames ziel)

Landgericht Arnsberg, 6 KLs 262 Js 1034/07 (16/09)
Datum:
21.09.2009
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 KLs 262 Js 1034/07 (16/09)
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäu¬bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
In Höhe eines Betrages von 170.000,00 € wird der Verfall von
Wertersatz in das Vermögen des Angeklagten angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
-§§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG, 21, 25, 27, 53, 73, 73 a StGB-
Gründe
1
I.
2
Der jetzt 41-jährige Angeklagte wurde in E. geboren. Einen Beruf hat er nicht erlernt.
Nach dem Schulabgang hat er drei Lehren zum Maschinenschlosser, Verkäufer und
Schornsteinfeger begonnen, jedoch jeweils wieder abgebrochen. Dabei hat ihm die
Lehre zum Schornsteinfeger nach eigenen Angaben gut gefallen, aus gesundheitlichen
Gründen aufgrund der Russentwicklung konnte er die Arbeit jedoch nicht fortführen.
3
In der Folgezeit war der Angeklagte lange Zeit arbeitslos und lebte von Sozialhilfe.
Lediglich gelegentlich hat er Aushilfsjobs angenommen. Schließlich eröffnete er eine
Kneipe in G., die jedoch unprofitabel war. Mit der Kneipe machte der Angeklagte
Schulden. Er gab sie dann unmittelbar vor Begehung der diesem Verfahren zugrunde
liegenden Taten auf.
4
Der Angeklagte ist drogenabhängig. Eigenen Angaben zufolge konsumierte er in der
Zeit vor seiner Festnahme regelmäßig Kokain, Cannabis und Speed, teilweise
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konsumierte er auch Heroin. Während der Untersuchungshaft hat er bereits
Therapieeinrichtungen angeschrieben.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher einmal in Erscheinung getreten. Am 18.07.2007
verurteilte ihn das Amtsgericht G. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR. Nach eigenen Angaben hat der
Angeklagte diese Geldstrafe bereits vollständig gezahlt.
6
In vorliegender Sache hat das Amtsgericht Arnsberg am 27.12.2007 Haftbefehl
erlassen. Zu dieser Zeit lebte der Angeklagte bereits in V., da er – wie er in der
Hauptverhandlung erklärt hat – von weiteren Bandenmitgliedern bedroht wurde. Er
wurde daher mit internationalem Haftbefehl gesucht und konnte erst im Januar 2009 bei
einer Einreise von W. nach V. von den v-ländischen Behörden aufgegriffen werden. Am
22.01.2009 wurde der Angeklagte nach Deutschland abgeschoben, wo er am G.er
Flughafen aufgrund des bestehenden Haftbefehls verhaftet wurde. Seitdem befindet
sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt F.
7
II.
8
1.
9
Bereits seit dem Jahr 2001 hatten sich die gesondert verfolgten X. Y. und R. T. mit
weiteren Personen als Bande verbunden, um professionelle Indoor-Cannabisplantagen
anzulegen, dort Marihuana in großer Menge anzubauen und damit Handel zu treiben.
Zu den Bandenmitgliedern gehörten damals jedenfalls schon die gesondert verfolgten
E. N. und R. L. Im Laufe der Zeit kamen weitere Personen hinzu, so etwa E. Y., E. E., K.
A. und T. B.. Als Geldgeber für die getätigten erheblichen Investitionen traten im
Wesentlichen X. Y., R. T. und R. L. in Erscheinung. X. Y., der Chef der Bande, besaß
darüber hinaus die Mutterpflanzen, T. trat unter anderem als Verkäufer des abgeernteten
Marihuanas auf. Gemeinsames Ziel war die Erzielung von regelmäßigen Einkünften
sowie die Befriedigung eigener Konsumwünsche.
10
Insgesamt führte die Gruppe mit teilweise wechselnder Beteiligung seit 2001 insgesamt
acht professionelle Indoor-Marihuana-Plantagen in P.-S., J., M., B., N.-A., O.-C., U.-K.
und T.-D.. Keiner der Beteiligten – auch nicht der Angeklagte - war im Besitz einer
Erlaubnis staatlicher Stellen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
11
Der Angeklagte war ab Ende des Jahres 2004 an den Betäubungsmittelgeschäften der
Bande beteiligt. Seine Beteiligung betrifft ausschließlich die Plantagen in O.-C., P. X,
und in U.-K., Q-Straße X.
12
a) O. (Tat 1)
13
Im April 2004 entschlossen sich N., Y. und B. zur Anmietung eines Objektes auf einem
ehemaligen Fabrikgelände mit Wohnhaus in O.-C., P. 17. In der Folgezeit wurde die
Halle zunächst mit großem Aufwand technisch hergerichtet. Die Elektrik wurde – wie
stets - von E. N. installiert, zudem wurde von N. O. und K. A. die erforderliche
Belüftungsanlage aufgebaut. Nach Abschluss der Installationsarbeiten wurden in der
Halle mindestens 2.500 Pflanzen angebaut.
14
Für die Ernte der Pflanzen wurden Erntehelfer eingesetzt, die während der Erntezeit in
15
dem Wohnhaus untergebracht waren. Als die dritte Ernte der Plantage in O. bevorstand
und Erntehelfer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung standen, wandte sich R. T.
Ende des Jahres 2004 an den Angeklagten, der bis zu diesem Zeitpunkt von der Gruppe
und deren Tätigkeiten keine Kenntnis hatte. T., den der Angeklagte bereits seit etwa 15
Jahren kennt und der von den finanziellen Problemen des Angeklagten und von dessen
Drogenkonsum Kenntnis hatte, lud den Angeklagten in sein Haus in L. ein, wo er ihn mit
dem gesondert verfolgten X. Y. bekannt machte. Y. und T. fragten den Angeklagten
sodann, ob er bei der Ernte der Marihuanapflanzen helfen wolle. Um ihm das Ausmaß
der Plantage zu verdeutlichen, wurde der Angeklagte mit verbundenen Augen zur
Plantage in O. gebracht. Als der Angeklagte nun erstmals in der Halle in O. war, standen
die Pflanzen kurz vor der Blüte. Für seine Erntehelfertätigkeit wurden dem Angeklagten
von Y. und T. 5.000 EUR versprochen. Der verschuldete Angeklagte sah darin eine
Möglichkeit, um schnell zu Geld zu kommen, und sagte schließlich seine Hilfe zu.
In der Folgezeit half der Angeklagte zwei Wochen lang 14 bis 16 Stunden täglich bei
Ernte der Pflanzen. Neben dem Angeklagten waren an der Ernte jedenfalls noch die
gesondert verfolgten H. F., C. Q., N. O. und E. E. beteiligt. T. B. und R. T., die von X. Y.
als verantwortliche "Betreiber" der Plantage eingesetzt worden waren, führten die
Aufsicht und halfen ebenfalls bei der Ernte mit. Der Angeklagte hatte zwar in die genaue
Bandenstruktur zu diesem Zeitpunkt noch keinen Einblick, die anderen Plantagen
waren ihm ebenfalls nicht bekannt. Der Angeklagte wusste indes bereits aufgrund der
Größe der Plantage, dass der Betrieb der Plantage einen großen logistischen Aufwand
erforderte und durch eine Mehrzahl von Personen erfolgen musste, dass bereits
mehrere Ernten stattgefunden haben und auch nach Abschluss der Ernte weitere
Drogengeschäften geplant waren. Bereits während der Ernte erklärte T. dem
Angeklagten, dass die Halle in O. dicht gemacht werden solle; die Bande befürchtete
eine Entdeckung der Plantage. T. setzte den Angeklagten zugleich darüber in Kenntnis,
dass bereits eine neue Halle gesucht werde, um den Drogenanbau weiterhin zu
betreiben. Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass die Bande eine hierarchische
Struktur hatte. So war es etwa X. Y. als Bandenchef, der allen anderen, auch T., die
Kommandos erteilte.
16
Die Ernte belief sich auf 130 Kilogramm konsumfähiges Marihuana mit einem THC-
Gehalt von 11 %. Der Angeklagte, der bei der Ernte in O. unmotiviert und langsamer als
die anderen Helfer war, erhielt für seine Tätigkeit als Erntehelfer statt der versprochenen
5.000,00 EUR lediglich 2.500,00 EUR von X. Y. oder T.
17
Nach dieser – insgesamt dritten – Ernte wurde die Plantage in O. aufgegeben. Der
Angeklagte überlegte kurzzeitig, sich aus den Drogengeschäften zurückziehen. Dieser
Entschluss hatte indes – nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Probleme des
Angeklagten - nicht lange Bestand.
18
b) U.-K. (Taten 2 – 4)
19
Wie T. dem Angeklagten bereits während der letzten Ernte in O. mitgeteilt hatte, sah sich
die Tätergruppe – ohne Beteiligung des Angeklagten - nach einer weiteren Plantage um
und wurde auf ein im Eigentum des Zeugen I. stehendes Objekt im Gewerbegebiet in
U.-K., Q-Straße X aufmerksam, welches zum Anbau der Pflanzen geeignet erschien und
noch weitaus größer war als die Plantage in O. T. fragte den Angeklagten, ob er nicht
künftig mehr Geld erhalten wolle als für seine Tätigkeit in O., was der Angeklagte
bejahte. T. offenbarte ihm nun, dass er, der Angeklagte, den Mietvertrag hinsichtlich des
20
Objekts in U. mit dem Eigentümer I. abschließen und nach außen hin als Mieter der
Halle auftreten solle. Zudem solle er für die Betreuung und Bewachung der Plantage
zuständig sein. Später erfuhr der Angeklagte, dass vor ihm eigentlich eine andere
Person, nämlich H. B., als Mieterin für das Objekt in U. vorgesehen war, die sich indes
letztlich nicht dazu bereit erklärte.
Y. und T. stellten dem Angeklagten als Gegenleistung für seine Tätigkeiten einen Anteil
in Höhe von 1/6 des Gewinns in Aussicht. Der Gewinn sollte gleichmäßig zwischen T.,
Y., R. L., C. Q. und E. E. aufgeteilt werden. Vorgesehen war, dass der Angeklagte
gemeinsam mit Q. und E. die Plantage in U. verantwortlich leiten sollte. Dabei gingen
die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt von einem Jahresgewinn für jeden Einzelnen in
Höhe von etwa 100.000 € aus.
21
Der Angeklagte ging auf das Angebot der gesondert verfolgten Y. und T. ein. Er war
sodann als Bandenmitglied an der Errichtung und dem Betrieb der professionell
betriebenen Indoor-Cannabis-Plantage in U.-K. beteiligt.
22
Der Angeklagte schloss im Sommer 2005 in Anwesenheit des gesondert verfolgten T.
mit dem Eigentümer I. den schriftlichen Mietvertrag. Dabei war der Angeklagte an den
Verhandlungen hinsichtlich der Details des Mietvertrages nicht beteiligt. Diese hatten T.
und Y. mit I. geführt. Der Angeklagte hat den Vertrag lediglich auf Anweisung von T. so
unterschrieben, wie er ihm vorgelegt wurde. Der Vertrag sah einen monatlichen Mietzins
von 8.000,00 EUR und eine Laufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsklausel vor.
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Der Mietzins wurde in der Folgezeit von dem Angeklagten in bar an den Zeugen I.
übergeben, wobei I. jeweils den Angeklagten nach Terminabsprache persönlich
aufsuchte. Bei den Geldübergaben war immer der gesondert verfolgte T. anwesend.
Das Geld für den Mietzins erhielt der Angeklagte jeweils vorab von T. oder von X. Y. in
bar überreicht.
24
Der Angeklagte erhielt von T. auch das Geld für die Stromzahlungen in bar; auf
Anweisung des T. leistete der Angeklagte die Zahlungen an das
Energieversorgungsunternehmen. Insgesamt wurden 367.468,73 EUR an das
Energieversorgungsunternehmen geleistet
25
Nach der Anmietung wurde die Halle mit großem Aufwand technisch hergerichtet.
Während E. N. und W. N. die elektrischen Anlagen installierten, waren K. A. und N. O.
mit der Installation der Lüftungsanlage betraut. Der Angeklagte, der selbst keinerlei
handwerkliches Geschick hat, leistete bei der Herrichtung der Halle lediglich
geringfügige Tätigkeiten. So war er unter anderem damit betraut, den Boden mit einem
Dampfreiniger zu säubern. Zudem bestellte er Container für die anfallenden gemischten
Abfälle.
26
Nach Fertigstellung der Halle wurden in der Halle in U. 8.100 Pflanzen angebaut. Es
kümmerten sich hauptsächlich der Angeklagte, E., Q. und L. um die Plantage. Dabei war
es die Aufgabe des Angeklagten, die Halle – auch über Nacht – zu kontrollieren und zu
bewachen, um zu verhindern, dass etwas kaputt geht oder ein Unbeteiligter die betritt. In
die Aufzucht und Pflege der Pflanzen war der Angeklagte nicht involviert. Dies war
Aufgabe des gesondert verfolgten R. L. Hin und wieder erschien auch T. an der Halle in
U., um nach dem Rechten zu sehen.
27
Bei der Ernte der Pflanzen war der Angeklagte ebenfalls beteiligt. Da aufgrund der
Plantage eine Vielzahl von außenstehenden Erntehelfern benötigt wurde, trug der
Angeklagte – um nicht erkannt zu werden – bei der Ernte eine Kapuze über dem Kopf.
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Insgesamt fanden im Jahr 2006 unter der geschilderten Beteiligung des Angeklagten
drei Ernten in U. statt. Bei den ersten beiden Ernten wurden jeweils 400 Kilogramm, bei
der dritten Ernte wurden 350 Kilogramm mit einem jeweiligen THC-Gehalt von 11 %
erzielt. Insgesamt wurden 1,15 Tonnen gebrauchsfähiges Marihuana mit einem THC-
Gehalt von 11 % erzielt. Das konsumfähige Marihuana wurde jeweils von T. u.a. an den
Hauptabnehmer der Bande, den gesondert verfolgten A. Z., gewinnbringend verkauft.
Der Angeklagte selbst war an dem Verkauf des Marihuanas nicht beteiligt.
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Der erzielte Verkaufserlös wurde nach Abzug der Unkosten für Erntehelfer etc. durch X.
Y. gemäß der getroffenen Absprache verteilt, wobei es für den Angeklagten bei der
Bezahlung letztlich keine Transparenz gab. Der aus der ersten Ernte erzielte Gewinn
wurde vollständig für die Deckung der Unkosten für die Herrichtung der Halle
verwendet, eine Auszahlung an den Angeklagten erfolgte insoweit nicht. Für die beiden
nachfolgenden Ernten erhielt der Angeklagte insgesamt 170.000,00 EUR, wobei er
lediglich 140.000,00 EUR von Y. in bar ausgezahlt bekam. Die restlichen 30.000,00
EUR verrechnete Y. mit an den Angeklagten geleisteten Vorauszahlungen zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes.
30
Da dem Angeklagten das Risiko einer Aufdeckung der Plantage zu groß war, spielte er
mit dem Gedanken, auszusteigen, was jedoch wegen des laufenden Mietvertrages erst
zum Beginn des Jahres 2007 möglich war. Von Y., T. und L. wurde der Angeklagte
wegen seines angekündigten Ausstiegs zwischenzeitlich auch bedroht.
31
Nach dem Ausstieg des Angeklagten trat ab März 2007 E. N. als Mieter des Objektes in
U. in Erscheinung. Nunmehr übernahmen B., E. Y. und N. die verantwortliche Leitung
der Plantage in U.
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Der Angeklagte setzte sich mit den ihm noch verbliebenen 98.000,00 EUR nach V. ab,
wo er bis zu seiner Festnahme ca. 1 ½ Jahre lebte. Nach seiner Festnahme versuchte
er noch einen Betrag von 58.000,00 EUR durch einen Boten in die Bundesrepublik
Deutschland zu verbringen, um es – wie er sagt – der Justiz zur Verfügung zu stellen.
Bei der Einreise nach Deutschland wurde das von dem Kurier mitgeführte Geld
sichergestellt.
33
Bei der Begehung der Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der taten
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, infolge seiner Drogenabhängigkeit
erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB.
34
2.
35
Die Gesamtmenge des unter Beteiligung des Angeklagten angebauten konsumfähigen,
zur Berauschung geeigneten Marihuanas betrug (mindestens) 1.280 kg. Aufgrund der
relativ hohen Wirkstoffgehalte handelte es sich um THC-reiche Sorten für den
Drogenkonsum. Die Gesamtwirkstoffmenge beträgt 140,8 kg THC.
36
3.
37
Ab Sommer 2006 betrieb die Bande in Unkenntnis des Angeklagten eine weitere
Plantage in einer Fabrikhalle in T.-D. Am 22.08.2007 wurde die Fabrikhalle durch die
Feuerwehr in T. im Zuge einer Überschwemmungshilfemaßnahme geöffnet und
betreten. Die Polizei konnte 154, 2 kg abgeerntetes in Müllsäcke verpacktes Marihuana
sicherstellten.
38
Die Plantage in U. wurde unmittelbar nach der Halle in T.-D. entdeckt. Die Halle war
kurz zuvor von den Tatbeteiligten verlassen worden. In der Halle konnten noch 62,1 kg
Cannabis sowie 8.100 Cannabispflanzen aufgefunden und sichergestellt werden.
Insgesamt waren 540 Lampen verteilt, sowie eine Vielzahl von Lüftungsrohren.
39
4.
40
Die weiteren Mitglieder der Tätergruppe werden gesondert verfolgt. Bislang wurden H.
F. (3 Jahre), E. N. (7 Jahre 6 Monate), T. B. (6 Jahre 6 Monate), R. T. (6 Jahre 9 Monate),
E. Y. (5 Jahre 2 Monate), K. A. (5 Jahre 11 Monate), R. L. (6 Jahre 11 Monate) sowie A.
Z. (6 Jahre 9 Monate) rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt.
41
III.
42
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten
Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll
ergeben.
43
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
44
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der glaubhaften umfassenden geständigen
Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten
glaubhaft eingeräumt. Er hat nachvollziehbar geschildert, mit welchen Aufgaben er
insbesondere von T. und Y. betraut wurde, welche Tätigkeiten er bei den Plantagen in
O. und U. verrichtet hat, welche Geldbeträge er erhalten hat und
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– bei der Plantage in U. – in welchem Verhältnis er am jeweiligen Gewinn beteiligt
werden sollte. Soweit der Angeklagte – abweichend vom Anklagevorwurf - angegeben
hat, in der Halle in O. seien nach seiner Einschätzung deutlich mehr Pflanzen angebaut
worden, nämlich etwa 3.000 bis 3500, ist die Kammer dennoch mit der Anklage zu
seinen Gunsten lediglich von 2.500 Pflanzen ausgegangen.
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Die Angaben zur Feststellung der Wirkstoffbestimmung beruhen auf dem im
Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten
Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 18.12.2007. Der Sachverständige hat das
in den Hallen in U. und T. sichergestellte Pflanzgut untersucht. Bei der im Gutachten
erstellten Hochrechnung ist der Sachverständige von einer repräsentativen Auswahl der
sichergestellten und ihm übersandten Pflanzen ausgegangen. Er hat festgestellt, dass
der unterste gemessene THC-Gehalt der Pflanzen zwischen 5,72 % und 8,75 %
bezogen auf das gesamte konsumfähige Material aus den sichergestellten Pflanzen lag.
Dabei ging er bei der Berechnung von den Durchschnitten aus diesen Werten aus,
welche aufgrund der für den Wirkstoffgehalt ungünstigen Erntebedingungen – die
untersuchten Pflanzen sind teilweise erheblich zu früh geerntet worden – als unterer
Wert anzusehen seien. Bei einem längeren Wachstum bis zur vollen Reife der Blüten
seien deutlich höhere THC-Gehalte zu erwarten. Aufgrund der zu dem frühen
47
Wachstumsstadium bereits vorhandenen hohen Wirkstoffgehalte geht der
Sachverständige davon aus, dass es sich bei den sichergestellten Pflanzen um THC-
reiche Sorten handelt. Anhand des Durchschnitts des in den letzten Jahren im LKA
NRW untersuchten Pflanzenmaterials hat der Sachverständige die Annahme eines
Wirkstoffgehalte von 11 % THC begründet.
An der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen Dr. N. bestehen keine Zweifel. Das
Gutachten ist in sich nachvollziehbar und schlüssig. Im Übrigen hat auch der
Angeklagte bestätigt, dass er beim Rauchen gemerkt habe, dass der Wirkstoffgehalt des
angebauten Marihuanas sehr hoch gewesen sei.
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Die jeweiligen Ernteerträge beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten. Die
Angaben sind plausibel und lassen sich mit dem bisherigen Ermittlungsergebnis sowie
den Hochrechnungen des Sachverständigen zwanglos in Einklang bringen.
49
Aufgrund seiner Drogenproblematik ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon
ausgegangen, dass bei Begehung der Taten aus einem der in § 20 StGB bezeichneten
Gründe (andere schweren seelische Abartigkeit) seine Fähigkeit, das Unrecht der Taten
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war, § 21 StGB.
Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB haben sich unter
Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks
von dem Angeklagten nicht ansatzweise ergeben. Der Angeklagte war unmittelbar vor
Begehung der Taten in der Lage eine Kneipe zu führen und hat in U. über die Dauer
eines Jahres zuverlässig die ihm zugeteilten Aufgaben übernommen. Auf eine
Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit deutet nichts hin.
50
IV.
51
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des bandenmäßigen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemäß den §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1,
30 a Abs. 1 BtMG, 25, 27, 53 StGB.
52
1.
53
Beim unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das
Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, kommt der Tatbestand
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht, wenn der Anbau auf
die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (BGH,
NJW 2008, 386; BGH, NStZ 2006, 578). Da mehrere Ernten aus jeweils gesonderten
Anbauvorgängen gewonnen und anschließend vermarktet worden sind, liegen mehrere
selbständige Taten des Handeltreibens vor, so dass die an den verschiedenen Tatorten
festgestellten Ernten als jeweils selbstständige Taten zu bewerten sind (BGH, NStZ
2005, 650).
54
Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt
bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (vgl. BGH, NStZ-RR 2006,
350), der bei jeder einzelnen Ernte bzw. jedem Anbauvorgang bei weitem überschritten
worden ist.
55
2.
56
Der Angeklagte hat als Mitglied einer Bande gehandelt. Für eine bandenmäßige
Tatbegehung ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs vom 22.03.2001 (BGHSt 46, 321) der Wille zur Bindung für die
Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluss von mindestens drei
Personen erforderlich. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die übrigen
Tatbeteiligten, insbesondere X. Y., T., N., L. und B. haben sich bereits im Jahr 2001
verbunden, um zukünftig unerlaubt Betäubungsmittel in erheblichen Mengen anzubauen
und damit Handel zu treiben. Indem er sich auf die Nachfragen des T. und Y. darauf
einließ, künftig für bzw. mit der Bande – deren Bestehen ihm, wenn auch nicht
hinsichtlich der genauen Hierarchie, von Beginn seiner Tätigkeit in O. bekannt war - zu
arbeiten, schloss er sich der bestehenden Bande an. Die Eingehung der Bandenabrede
bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine
stillschweigende Übereinkunft, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten
deliktischen Zusammenwirken des Angeklagten mit den übrigen Tatbeteiligten
hergeleitet werden kann (vgl. BGH, NJW 2005, 2629 m.w.N.).
57
3.
58
Den Tatbeitrag des Angeklagten bei der Plantage in O. stuft die Kammer nicht als
mittäterschaftliche Begehung, sondern lediglich als Gehilfentätigkeit im Sinne des § 27
StGB ein. Bei der Mitwirkung zur Aufzucht beurteilt sich die Frage, ob Mittäterschaft oder
Beihilfe vorliegt, danach, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung
er geleistet worden ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 578).
59
Bei der Ernte in O. hatte der Angeklagte insoweit keine Tatherrschaft über das
Geschehen, er handelte auch nicht mit Täterwillen und sein eigenes Interesse an der
Tat (er sollte lediglich einen Lohn in Höhe von 5.000,-- EUR, jedoch keine
Gewinnbeteiligung erhalten) war eher gering. Sein Tatbeitrag bestand ausschließlich in
der Mithilfe bei der Ernte, die bereits kurz bevor stand, als der Angeklagte erstmals die
Halle in O. betrat.
60
4.
61
Anders ist seine Beteiligung hinsichtlich der drei Ernten in U. zu bewerten. Hier gingen
die Tatbeiträge des Angeklagten deutlich über eine bloße Gehilfentätigkeit hinaus. Der
Angeklagte hatte hier zum Einen mit der Anmietung der Halle eine Schlüsselfunktion
inne; durch den Abschluss des Mietvertrages hat er die Grundlage für den Erfolg der
späteren Ernten in U. geschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der eigentliche
Vertrag bereits vor seiner Unterschrift ohne seine Beteiligung ausgehandelt worden war
und von der Bande zunächst eigentlich eine andere Person (H. B.) für den Abschluss
des Mietvertrages vorgesehen war. Nicht entscheidend ist auch, dass der Angeklagte
stets nur auf Anweisung von insbesondere T. und Y. gehandelt hat. Die Bedeutung der
Anmietung der Halle für die Tätigkeit der Bande wird bereits dadurch deutlich, dass der
Angeklagten nunmehr im Gegensatz zur Plantage in O. am durch den Verkauf des
abgeernteten Marihuanas erzielten Gewinn gleichermaßen beteiligt werden sollte wie Y.
und T. sowie die anderen für den Betrieb der Plantage in U. verantwortlichen E., L. und
Q. Aus der Gewinnbeteiligung ergibt sich auch der erhebliche Grad des eigenen
Interesses des Angeklagten an dem Erfolg der jeweiligen Taten. Tatsächlich erzielte der
Angeklagte auch ganz erhebliche Vermögenswerte in Höhe von 170.000 EUR. Darüber
62
hinaus waren auch die weiteren Tätigkeiten des Angeklagten in U. nicht von lediglich
untergeordneter Natur. Zwar kam ihm beim Aufbau der Halle wegen seiner mangelnden
handwerklichen Fähigkeiten keine besondere Bedeutung zu. Nach Abschluss der
Installationsarbeiten war der Angeklagte jedoch ständig vor Ort, um die Plantage zu
bewachen, bei allen drei Ernten half der Angeklagte mit. Für die Dauer eines Jahres
kümmerte sich der Angeklagte praktisch ständig um die Plantage in U.
5.
63
Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich und rechtswidrig. Seine Schuldfähigkeit
war erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB.
64
V.
65
1.
66
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Strafrahmen ausgegangen:
67
a)
68
Hinsichtlich der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 1) hat die Kammer den Strafrahmen des
§ 30a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs.
2 StGB) vorsieht, gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB sowie § 21 i.V.m. § 49 Abs.
1 StGB zweifach gemildert. Die Kammer hat somit einen Strafrahmen zugrunde gelegt,
der von sechs Monaten bis zu 8 Jahren 5 Monaten und 1 Woche Freiheitsstrafe reicht.
69
b)
70
Hinsichtlich des mittäterschaftlich begangenen bandenmäßigen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Taten 2 – 4) hat die
Kammer den Strafrahmen des § 30a Abs.1 BtMG gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
gemildert und einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der von zwei Jahren bis zu 11 Jahren
3 Monaten Freiheitsstrafe reicht.
71
c)
72
Die Annahme minder schwerer Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG kam aufgrund der
enormen Mengen des abgeernteten Marihuanas, des Umfangs der Tatbeiträge des
Angeklagten, der langen Tatzeiträume sowie der professionellen Art und Weise des
Anbaus im Stile einer Großproduktionsanlage in keinem Fall in Betracht. Die Kammer
konnte die Strafe auch nicht gemäß § 31 Nr. 1 BtMG mildern, da der Angeklagte nicht
durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die
Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Der Angeklagte
konnte den Ermittlungsbehörden keinen Einblick in die Bandenstruktur und Hierarchie
gewähren, der über die bisher gewonnenen Erkenntnisse hinausgeht.
73
2.
74
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer weiter von folgenden Gesichtspunkten
leiten lassen:
75
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer sein umfassendes Geständnis
berücksichtigt. Weiter spricht für den Angeklagten, dass er durch die seit dem
23.01.2009 andauernde Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt worden ist, mit
seinen Taten schonungslos ins Gericht geht und sie offenkundig ernsthaft bedauert.
Zudem hat Berücksichtigung gefunden, dass die Taten zum Teil schon geraume Zeit
zurückliegen und der Angeklagte sich nach seiner Beteiligung an der Plantage in U. aus
den Drogengeschäften der Bande zurückgezogen hat. Schließlich war zugunsten des
Angeklagten nicht zu verkennen, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte
"weiche" Droge handelt, wenngleich der Wirkstoffgehalt von 11 % THC deutlich über
dem früher bekannten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von Marihuana liegt. Günstig
wirkte sich für den Angeklagten auch aus, dass er bisher strafrechtlich nur geringfügig in
Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass er sich aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten zu den Taten
verleiten ließ. Auch seine eigene Drogenabhängigkeit hat bei der Strafzumessung
Beachtung gefunden.
76
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die enorme Menge des unter Beteiligung
des Angeklagten hergestellten und auf den Drogenmarkt gebrachten Marihuanas
berücksichtigt, die das Maß einer geringen Menge bei weitem übersteigt.
77
Darüber hinaus war die kriminelle Energie des Angeklagten und der weiteren
Bandenmitglieder, die mit großem zeitlichem, personellem und finanziellem Aufwand
die Plantagen betrieben haben, ganz erheblich. Insbesondere die Plantage in U.-K.
wurde überaus professionell geführt und erforderte einen umfassenden logistischen
Aufwand, wodurch die kriminelle Intensität der einzelnen Taten zum Ausdruck kommt.
Das auf diese Weise produzierte Marihuana war überwiegend von erheblich
überdurchschnittlicher Qualität.
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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die
Kammer unter Berücksichtigung der Tatbeiträge des Angeklagten und der pro Ernte
erzielten Marihuanamengen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen
gehalten:
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Tat 1 (O.)
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Taten 2 - 4 (U.)
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Aus diesen Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB durch Erhöhung
Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer erneut alle für und
gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sorgfältig abgewogen und die
einzelnen Taten nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau beurteilt. Der
Angeklagte hat in der Hauptverhandlung deutlich gemacht, dass er seine Taten bereut
und in Zukunft straffrei leben will. Gleichwohl war zu berücksichtigen, dass sich der
Tatzeitraum von Ende 2004 bis Anfang 2007, mithin auf über zwei Jahre erstreckt. Auch
die enorme Menge des insgesamt hergestellten und in Verkehr gebrachten Marihuanas
musste in dem Strafausspruch deutliche Berücksichtigung finden.
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Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände hielt die Kammer eine
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Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten
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für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem begangenen Unrecht Rechnung zu
tragen. Hierbei ist insbesondere auch berücksichtigt worden, dass der Angeklagte in der
Bandenhierarchie unter den bereits abgeurteilten N., T., L. und B. stand.
Berücksichtigung hat auch gefunden, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der am
18.07.2007 durch das Amtsgericht G. verhängten Geldstrafe wegen der vollständigen
Bezahlung nicht möglich ist.
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VI.
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In Höhe eines Betrages von 170.000 € hat die Kammer den Verfall von Wertersatz in
das Vermögen des Angeklagten angeordnet, §§ 33 Abs. 1 BtMG, 73 a, 73 c, 73 d StGB.
Der Angeklagte hat für die jeweiligen rechtswidrigen Taten erhebliche Vermögenswerte
erlangt. Nach dem Bruttoprinzip fallen darunter nicht allein der Gewinn, sondern die
gesamten Einnahmen bzw. Bargeldzuflüsse ohne jeden Abzug eigener Kosten und
Aufwendungen. Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die mit den
bisherigen Finanzermittlungen korrespondieren, hat er für seine Taten insgesamt
172.500,00 EUR erlangt.
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VII.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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