Urteil des LG Aachen vom 11.07.2008

LG Aachen: beitragssatz, haftpflicht, kritik, beitragsberechnung, tarifierung, versicherungsprämie, zustandekommen, fahrzeug, datum

Landgericht Aachen, 5 S 202/07
Datum:
11.07.2008
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 202/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Heinsberg, 14 C 179/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.10.2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Heinsberg - 14 C 179/06 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1,
S. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
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Das Amtsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der
Versicherungsprämie gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 AKB dem Grunde und auch der Höhe nach
zu Recht bejaht. Dem Grunde nach ist das Zustandekommen eines vorläufigen
Deckungsvertrages zwischen den Parteien unstreitig. Gleichfalls unstreitig ist der
generelle Prämienzahlungsanspruch der Klägerin. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte
auf die fehlende Berücksichtigung von Schadensfreiheitsklassen, denn eine Übergabe
entsprechender Unterlagen an die Klägerin bzw. deren Agenten hat auch die Beklagte
nicht behauptet. Die Beitragsrechnungen der D vom 10.11.2003 (Bl.42 GA) und
November 2006 (Bl.43 GA) sind offensichtlich irrelevant, denn sie betreffen nicht das
vorliegende Fahrzeug P. Auch im Übrigen fehlt jeder Vortrag dazu, dass die Beklagte
vor oder nach Abschluss des vorläufigen Deckungsverhältnisses Unterlagen an die
Klägerin übergeben hat, nach denen eine niedrigere Tarifierung bzw. eine Einstufung zu
einem niedrigeren Beitragssatz hätte erfolgen können. Der zugrunde gelegte
Eingangsbeitragssatz von 140 % ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Höhe der geforderten Prämie hat die Klägerin im Hinblick auf den Hinweis- und
Auflagenbeschluss der Kammer vom 04.04.2008 ordnungsgemäß dargelegt und
begründet (vgl. Schriftsatz vom 17.04.2008, Bl.132 ff. GA). Sie hat die relevanten und
preisbildenden Tarifierungsmerkmale (Regionalklasse R 8, Typklasse 20) näher
erläutert und anhand von Beitragspunktetabellen belegt. Hieraus folgt bei einem
Beitragssatz von 100 % eine Jahresprämie von 3.106,79 € allein für die Kfz-Haftpflicht;
auch ist diese Prämie pro rata temporis, und nicht etwa nach Kurztarif, berechnet (vgl.
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, Zusatz zu § 1, Rdnr.10). Die Kritik der Beklagten an
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den Ausführungen der Klägerin ist weitgehend substanzlos. Soweit sie die fehlende
Einbeziehung bestimmter tarifrelevanter Versicherungsmerkmale kritisiert, wäre es ihre
Aufgabe gewesen, konkret und unter Beweisantritt vorzutragen, wann und wo sie diese
genauen preisrelevanten Merkmale wem und mit welchem Hintergrund genannt habe,
um eine günstige Einstufung zu erhalten. Hieran fehlt es. Ohne einen entsprechend
konkreten und gerichtlich nachprüfbaren Sachvortrag der Beklagten ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Klägerin im Rahmen der Beitragsberechnung bzw. der
Risikobemessung von Durchschnittserfahrungswerten ausgegangen ist.
Die Berufung der Beklagten ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
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Berufungsstreitwert:
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Dr. I2
I
I3
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