Urteil des LAG Köln vom 26.02.2004

LArbG Köln (Geistige Arbeit, Betriebsrat, Bewährung, Qualifikation, Abrechnung, Verwaltung, Organisation, Arbeitsgericht, Ausbildung, Arbeitsrecht)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 10 (11) TaBV 7/02
26.02.2004
Landesarbeitsgericht Köln
10. Kammer
Beschluss
10 (11) TaBV 7/02
Arbeitsgericht Aachen, 3 BV 90/00
Beschlussverfahren, korrigierende Rückgruppierung, Sekretärin
§ 99 BetrVG
Arbeitsrecht
Einzelfall: Vorzimmersekretärin/-sachbearbeiterin die das
Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" im Sinne der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b erfüllt mit der Möglichkeit des
Aufstiegs nach VI b Fallgruppe 2 BAT
Einzelfall: Vorzimmersekretärin/-sachbearbeiterin die das
Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" im Sinne der
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b erfüllt mit der Möglichkeit des
Aufstiegs nach VI b Fallgruppe 2 BAT
G r ü n d e
I.
korrigierenden Rückgruppierung der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Frau D
Die Arbeitgeberin ist eine Forschungseinrichtung der öffentlichen Hand in der Rechtsform
einer GmbH mit ca. 4000 Mitarbeitern. Frau D war auf Grund des Arbeitsvertrages vom
11.06.1985 zunächst als Stenotypistin/Springerin bei der Arbeitgeberin eingestellt und in
Vergütungsgruppe VIII (Fallgruppe 4) der Anlage 1 a zum BAT, Teil II Abschnitt N,
Unterabschnitt I eingruppiert. Nach § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis
die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Kernforschungsanlage Jülich
GmbH (MTV KfA) vom 05.09.1973 in der diesen ergänzenden, ändernden oder an seine
Stelle tretenden Tarifverträge. Gemäß § 2 MTV KfA gelten für die unter diesen Tarifvertrag
fallenden Angestellten die für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden
Angestellten des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften, soweit nicht in den
Vorschriften des MTV KfA etwas anderes bestimmt ist.
Mit Wirkung vom 01.05.1988 wurde die Klägerin zum Institut für Festkörperforschung
versetzt. Mit Schreiben vom 17.02.1988 teilte die Arbeitgeberin Frau D mit, dass ihr Einsatz
weiterhin als Stenotypistin erfolge und die von ihr auszuübenden Tätigkeiten weiterhin den
Merkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 (II N I) entsprächen. Mit Schreiben vom
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12.02.1992 teilte die Arbeitgeberin Frau D , die seinerzeit noch den Namen B trug, mit,
dass sie mit Wirkung vom 01.01.1992 nach Vergütungsgruppe VI b BAT umgruppiert
werde. Sie sei von diesem Zeitpunkt an als Sachbearbeiterin und Sekretärin tätig. Die von
ihr auszuübenden Tätigkeiten entsprechen nunmehr den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage
1 a zum BAT, Teil I, Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a. Gleichzeitig widerrief die
Arbeitgeberin die bisher gemäß Protokollnotiz Nr. 3 und 6 zur Anlage 1 a zum BAT, Teil II,
Abschnitt N, Unterabschnitt I gewährte Zulage. Der Höhergruppierung war ausweislich der
Schreiben vom 12.11.1991 und vom 10.01.1992 ein Antrag und eine interne Überprüfung
vorausgegangen, wonach Frau D als Institutsleitersekretärin im Institut Materialentwicklung
des Instituts für Festkörperforschung (IFF) tätig sei, die sachbearbeitenden Tätigkeiten ab
01.01.1992 mehr als 50 % ausmachten sowie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
und zu mehr als 20 % selbstständige Leistungen erforderten. Dem Umgruppierungsantrag
hatte der Betriebsrat am 11.02.1992 zugestimmt.
Auf Grund eines Höhergruppierungsantrags vom 14.11.1995 stimmte die
Personalabteilung der Höhergruppierung von Frau D zum 01.01.1996 nach
Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b nach "Prüfung der Tätigkeiten" zu mit der
Begründung, es könne festgestellt werden, dass der Umfang der selbstständigen
Leistungen von Frau D mittlerweile auf mindestens 1/3 angewachsen sei, so dass die
beantragte Eingruppierung tarifgerecht sei. Über die Höhergruppierung informierte die
Arbeitgeberin Frau D mit Schreiben 22.07.1996 und dem Hinweis, dass die von ihr
auszuübenden Tätigkeiten nunmehr den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 1 b entsprächen und diese Mitteilung den Anstellungsvertrag mit der
Arbeitgeberin ergänze.
Vorher schon hatte der Bundesrechnungshof in der Zeit vom 04.03.1996 bis zum
29.03.1996 die Personalausgaben der Arbeitgeberin einer sog. Querschnittsprüfung
unterzogen. Im Prüfbericht vom 19.07.1996 wurde u. a. bemängelt, dass die
Eingruppierungen der Sekretärinnen und Vorzimmerkräfte fehlerhaft sei. In der Folgezeit
wurden neue Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen erstellt.
In der Tätigkeitsdarstellung über den Arbeitsplatz der Frau D vom 05.11.1999 ist unter
anderem ausgeführt:
...
3. Organisatorische Eingliederung und Befugnisse des Stelleninhabers
...
3.5 Der Stelleninhaber hat folgende besondere Befugnisse (disziplinarisch, fachlich,
finanziell, funktional):
Fachliche Weisungsbefugnis innerhalb des Aufgabenbereichs.
4. Hauptaufgabe der Stelle (Zielsetzung)
...
Koordination der Verwaltungsarbeit
Organisation von Sitzungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen
Teamkoordinierung, Fehlzeitenüberwachung, Mitarbeiterbetreuung
Antrags- und Abwicklungsverfahren bei Drittmittelprojekten.
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5. Notwendige Voraussetzung an die Qualifikation des Stelleninhabers zur Erfüllung
der durch den Stelleninhalt gegebenen Aufgaben:
5.1 Abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau/-mann
5.2 Sonstige Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (
Fachwissen, Rechtsvorschriften, Dienstanweisungen, Richtlinien etc.) bzw.
Erfahrungswissen
- Kenntnisse des Reisekostenrechts
- Sprachkenntnisse: Englisch in Wort und Schrift, Französisch
- umfangreiche PC-Kenntnisse (Winword, Exel, Windows, DOS)
- allgemeine Kenntnisse von internen Regelungen und administrativen Abläufen in
verschiedenen Bereichen
- spezielle Kenntnisse über Planung und Durchführung interner/externer
Fachveranstaltungen, Messebeteiligungen, Seminare
- Kenntnisse der Arbeitszeitordnung
- allgemeine Kenntnisse zum Arbeitsrecht-Tarifrecht
Unter Ziffer 6 der Tätigkeitsdarstellung ist unter Angabe des Zeitanteils folgendes
ausgeführt:
6. Darstellung der Tätigkeiten
- Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis
führen
- Anteil an der gesamten Arbeitszeit in %
- Ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte
und ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften
6.1 Koordination der Verwaltungsarbeit (60 %)
Organisation des Sekretariats für den Leiter des Instituts:
- Dokumentation und zeitliche Verfolgung von in- und externen
Verwaltungsvorgängen
- Erledigung der Korrespondenz und Schreibarbeiten nach Vorgabe
oder selbständig:
Schreiben von wissenschaftlichen Texten sowie Korrespondenz in deutscher,
englischer und in geringem Maße in französischer Sprache für den Institutsleiter sowie für
die Mitarbeiter teilweise mit wissenschaftlichen Formeln - nach Band, Diktat, Stichworten
bzw. handschriftlicher Vorlage in Windows 98; (ständige Aufnahme von Vorträgen,
Veröffentlichungen, Wissenschaftlichen Abschlüssen, Patentanmeldungen, Dissertationen
und Lehrveranstaltungen des Institutsleiters bzw. der Mitarbeiter)
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- Vorbereitung von Dienstreisen, Prüfung Reisekostenantrag und
Abrechnung für den Institutsleiter bzw. die Mitarbeiter
- Anfertigen von z. T. farbigen Zeichnungen für Vortragsfolien nach
handschriftlicher Vorlage in Windows 98, Power Point sowie
Erstellung der entsprechenden Folien, auch durch Einbinden bzw.
Einscannen von Bildern
6.2 Organisation von Sitzungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen (10 %)
Abwicklung der Einladungsformalitäten, Terminabstimmung,
Sitzungsvorlagen
- Unterkunftsmöglichkeiten prüfen und reservieren
- Tagungs- bzw. Konferenzablauf mit Bewirtungsmöglichkeiten
- Reisemöglichkeiten prüfen mit Kostenerfassung einschließlich
Vergleichsberechnungen
6.3 Terminkoordinierung, Fehlzeitenüberwachung, Mitarbeiterbetreuung (15 %)
- Terminplanung, -bestätigung, -kontrolle, Führen von Urlaubs/
Fehlzeitenlisten
- Einweisung von Studenten, Diplomanden, Doktoranden und Gästen
in das Rechnerprogramm des Instituts
6.4 Antrags- und Abwicklungsverfahren bei Drittmittelprojekten (15 %)
Bestand/Kontrolle der Verbrauchs-, Investitions- und Reisemittel.
Die Tätigkeitsdarstellung wurde aufgestellt von dem für das Institut zuständigen
Organisationseinheitsleiter.
In der anschließenden Tätigkeitsbewertung hat die Arbeitgeberin die in der
Tätigkeitsdarstellung unter Nr. 6.1 bis 6.3 dargestellten Arbeitsleistungen zu einem
einheitlichen Arbeitsvorgang "Sekretariatsführung" zusammengefasst. Zur Begründung der
Bewertung nach Vergütungsgruppe VIII (Fallgruppe 1 a) BAT ist ausgeführt, es lägen zwar
schwierigere Tätigkeiten vor, "gründliche Fachkenntnisse" seien jedoch nicht erforderlich.
Die auszuübenden Tätigkeiten erforderten zwar Kenntnisse unterschiedlichster Art, wie z.
B. im Bereich der Reisekostenregelungen, interner Regelungen (z. B. Berichtswesen,
Benutzung von Dienstfahrzeugen), BAT (wenige Paragraphen). Hierbei handele es sich
jedoch nicht um nähere Kenntnisse, diese seien "nur oberflächlicher Natur".
Am 05.11.1999 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Herabgruppierung der
Frau D von Vergütungsgruppe V c BAT nach Vergütungsgruppe VII (Fallgruppe 2) BAT mit
Wirkung ab 01.11.1999. Der Betriebsrat widersprach nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG.
Mit dem am 31.07.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die
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Arbeitgeberin die Ersetzung der verweigerten Zustimmung.
Die Arbeitgeberin hat behauptet, die seinerzeit verantwortlichen Mitarbeiter hätten die
damalige Eingruppierungsentscheidung in Verkennung der Begriffe "gründliche und
vielseitige Fachkenntnisse" und "selbstständige Leistungen" vorgenommen. In der ganzen
Begründung seien keine Angaben zu finden, wann und in welchem Umfang die
Arbeitnehmerin D für ihre Tätigkeit "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" benötige
und in welchem Umfang sie "selbstständige Leistungen" zu erledigen habe. Die irrtümliche
Auslegung und Eingrenzung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe und die daraus folgende
fehlerhafte Eingruppierung seien unbewusst erfolgt. Die Tätigkeit von Frau D bewerte sie
als lediglich schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrats zur Rückgruppierung der Arbeitnehmerin
Irmgard Deckwitz (Personalnummer: 111381) in Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2
bzw. für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorzimmer bei Prof. W übertariflich nach
Vergütungsgruppe VI b zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat den Standpunkt vertreten, dass die Arbeitnehmerin D tarifgerecht eingruppiert sei.
Die Arbeitgeberin habe es auch versäumt, dem Betriebsrat darzustellen, worin der von der
Arbeitgeberin nun behauptete Tarifirrtum liegen soll. Im Übrigen habe die Arbeitgeberin
auch nach der Überprüfung durch den Bundesrechnungshof trotz der ihr dadurch bekannt
gewordenen Problematik noch Höhergruppierungen vorgenommen. Das Arbeitsgericht hat
den Zustimmungsersetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die Arbeitnehmerin D sei jedenfalls in Vergütungsgruppe VI b (Fallgruppe 2)
BAT einzugruppieren, da sie zumindest das Tätigkeitsmerkmal der "gründlichen
Fachkenntnisse" erfülle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin, in der
sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und daran festhält, die Arbeitnehmerin D
erfülle lediglich die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT und
sei daher im Wege des Bewährungsaufstiegs zutreffend in Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 2 BAT eingruppiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den angefochtenen Beschluss, die im Beschwerdeverfahren
gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
II.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das Zustimmungsersetzungsbegehren
der Arbeitgeberin schon deshalb nicht erfolgreich sein kann, weil die Tätigkeit der
Angestellten D zumindest "gründliche Fachkenntnisse" im Tarifsinne erfordert. Dies führt im
Hinblick auf den unstreitigen Umstand, dass sich die Arbeitnehmerin in ihrer Tätigkeit
bewährt hat, zu einer originären tariflichen Eingruppierung und nicht zu einer übertariflichen
Eingruppierung der Arbeitnehmerin in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT. Die von
der Arbeitgeberin vorgenommene Rückgruppierung nach Vergütungsgruppe VIII
Fallgruppe 1 a BAT, die nach dreijähriger Bewährung zu einem Aufstieg nach
Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT führt, ist mithin nicht tarifgerecht.
Im Einzelnen:
1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und Frau D findet der BAT in der
für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung auf Grund der
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Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages Anwendung, wo die Geltung der Vorschriften des
MTV-KfA vereinbart ist, der seinerseits in § 2 auf die Vorschriften des BAT verweist. Die
tarifvertragliche Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag ist rechtlich unbedenklich.
Für die Umgruppierung der Angestellten D sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der
Anlage 1 a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT maßgeblich, die - soweit im vorliegenden Fall
relevant - folgenden Wortlaut haben:
"Vergütungsgruppe VIII
1a. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen
Innendienst und im Außendienst mit schwieriger Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der
Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei
zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender
Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von
Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen
Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis
fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten;
Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung).*
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu
einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und
Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
...
Vergütungsgruppe VII
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte
Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen.
Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim
Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet
werden kann.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und
Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt,
dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.
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(Der Klammerzusatz zu Fallgruppe 1 b gilt.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten
Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger
Bewährung in eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)
...
Vergütungsgruppe VI b
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem
Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte
Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen.
Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim
Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet
werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten
Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte
Gebiet der Verwaltung [der Betrieb], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen.
Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim
Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet
werden kann.)
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten
Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger
Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 14)
...*
Vergütungsgruppe V c
"1a. Angestellte in Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen
erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte
Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen.
Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim
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Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet
werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten
Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderung nicht erfüllen.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1b. Angestellte in Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/3
selbstständige Leistungen erfordert.
(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
..."
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber zu einer
erneuten tarifvertraglichen Bewertung der auszuübenden Tätigkeit - auch zu Lasten des
Angestellten - berechtigt. Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte
Vergütungsgruppe, so muss der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen, inwieweit und
weshalb die von ihm ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an
dieser Mitteilung nicht festhalten lassen will. Die Unrichtigkeit sei bereits gegeben, wenn es
auch nur an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte bisherige
Eingruppierung fehle. Die Darlegung eines Tarifirrtums sei nicht erforderlich (BAG,
Beschlüsse vom 22.01.2003 - 4 ABR 12/02 und 4 ABR 18/02 - m. w. N.).
Ob diese zur Darlegungs- und Beweislast bei individualrechtlichen
Eingruppierungsverfahren entwickelten Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn es um
die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Umgruppierung in einem Beschlussverfahren
nach § 99 Abs. 4 BetrVG geht, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. Es spricht viel
dafür, dass in den Fällen, in denen wie vorliegend die Arbeitgeberin in der Vergangenheit
jeweils die Zustimmung des Betriebsrats zu Höhergruppierungen unter Angabe der
Tätigkeiten und nach mitgeteilter "Prüfung der Tätigkeiten" sowie der damit verbundenen
Bewertung ersucht hat, zumindest im Sinne einer abgestuften Darlegungslast die
Zustimmung des Betriebsrats zur Rückgruppierung zu begründen hat. Im
Zustimmungsantrag vom 05.11.1999 ist dies nicht geschehen. Die Arbeitgeberin hat zwar
nach ihrem Vortrag nach einem Gespräch am 07.12.1999 dem Betriebsrat unter anderem
die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 05.11.1999 zur Verfügung gestellt. Selbst
wenn allein diese arbeitgeberseitige Tätigkeitsdarstellung zu Grunde gelegt und allein
darauf abgestellt wird, ob die neue tarifliche Bewertung der Arbeitgeberin zutrifft oder nicht,
ist der Tätigkeitsbewertung der Arbeitgeberin nicht zu folgen.
3. Bei der tariflichen Bewertung kann mit der Arbeitgeberin die Tätigkeit der Angestellten D
in zwei Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, wobei 85 % des Anteils an der gesamten
Arbeitszeit auf die Sekretariatsführung entfällt. Die in der Darstellung der Tätigkeiten unter
den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Arbeitsleistungen dienen, wie die Arbeitgeberin zu
Recht ausführt, einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der sachgerechten Führung
des Sekretariats. Dabei ist von dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des
Arbeitsvorgangs auszugehen, worunter eine unter Hinzurechnung der
Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen
Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich
selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis
führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist. Da sich die Eingruppierung der
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Angestellten gemäß § 22 BAT danach richtet, ob zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zum BAT erfüllen, kommt es
entscheidend auf die Bewertung des Arbeitsvorgangs "Sekretariatsführung" an.
Der Tätigkeitsdarstellung der Arbeitgeberin vom 05.11.1999 ist zu entnehmen, dass die
Tätigkeit der Angestellten D "gründliche Fachkenntnisse" im Sinne der Vergütungsgruppe
VII Fallgruppe 1 b erfordert. Das Tarifmerkmal der "gründlichen Fachkenntnisse" besitzt ein
quantitatives und ein qualitatives Element, so dass als "gründliche Fachkenntnisse" im
Tarifsinne Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur
oberflächlicher Art anzusehen sind (BAG, Urteil vom 22.10.1986 - 4 AZR 568/85 - AP Nr.
126 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zu den Fachkenntnissen im Sinne der in Rede stehenden
Fallgruppen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die
unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.
Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene
Tätigkeit benötigt (BAG, Urteil vom 29.08.1984 - 4 AZR 338/82 - AP Nr. 94 zu §§ 22, 23
BAT 1975).
Die Arbeitgeberin verneint das Merkmal "gründliche Fachkenntnisse" mit der nicht
nachvollziehbaren Begründung, dass Frau D ihre Tätigkeit mit allgemeinen
Grundkenntnissen und Kenntnissen "nur oberflächlicher Natur" erledigen könne. Diesem
Vortrag steht entgegen, dass die Arbeitgeberin in Nr. 5 der Tätigkeitsdarstellung
ausdrücklich als notwendige Voraussetzung für die Qualifikation des Stelleninhabers zur
Erfüllung der durch den Stelleninhalt gegebenen Aufgaben eine abgeschlossene
Ausbildung als Bürokauffrau/-mann fordert. Damit hat die Arbeitgeberin ein
Anforderungsprofil beschrieben, das zugleich eine Aussage darüber enthält, welche
notwendigen Voraussetzungen und welche Qualitätserwartungen für die ordnungsgemäße
Erledigung der übertragenen Aufgaben bestehen.
Nach Ziffer 6 der Darstellung der Tätigkeit gehört die Prüfung von Reisekostenanträgen
und die Abrechnung für den Institutsleiter bzw. die Mitarbeiter des Instituts ebenso zu den
Aufgaben der Klägerin wie die Prüfung der Reisemöglichkeiten mit Kostenerfassung
einschließlich Vergleichsberechnungen. Dementsprechend fordert die Arbeitgeberin in
Ziffer 5.2 der Tätigkeitsdarstellung als notwendige Voraussetzung Kenntnisse des
Reisekostenrechts. Frau D hat Reisekostenanträge nicht einfach nur weiterzureichen,
sondern auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen und abzurechnen. Dies erfordert mehr als
nur Kenntnisse oberflächlicher Natur oder solche der Allgemeinbildung. Das Gleiche gilt für
die der Klägerin obliegende Fehlzeitenüberwachung, weshalb die Arbeitgeberin als
notwendige Voraussetzung an die Qualifikation der Stelleninhaberin Kenntnisse der
Arbeitszeitordnung und allgemeine Kenntnisse zum Tarif- und Arbeitsrecht fordert.
Fachkenntnisse von lediglich unerheblichem Ausmaß und nur oberflächlicher Art lassen
sich mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Aufgaben nicht vereinbaren.
Selbst wenn die Behauptung der Arbeitgeberin als richtig unterstellt wird, dass die
besonders schwierig zu bearbeitenden Geschäftsvorfälle bei Dienstreisen wie zum
Beispiel die Abrechnung von sog. Zwischendienstreisen, Dienstreisen in Verbindung mit
Privatreisen oder Urlaubsgewährung, Auslandsdienstreisen nicht zu den Aufgaben von
Frau D gehörten, änderte dies nichts an den erforderlichen gründlichen Fachkenntnissen
bei der Bearbeitung der Reisekostenabrechnungen, denn die Aufgabe der Klägerin besteht
eben nicht nur im Ausfüllen einfacher Formulare, sondern in der Abrechnung, das heißt der
Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Reisekostenanträgen.
Im Rahmen der Organisation des Sekretariats sind auch im Übrigen Fachkenntnisse von
nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich. Dabei geht
es zum einen um die Kenntnisse von internen Regelungen, wie sie der Betriebsrat im
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Schriftsatz vom 28.06.2002 auf den Seiten 8 bis 9 im Einzelnen aufgelistet hat. Außerdem
sind ausweislich der Ziffer 5.2 der Tätigkeitsdarstellung "spezielle Kenntnisse" über
Planung und Durchführung interner und externer Fachveranstaltungen,
Messebeteiligungen und Seminare erforderlich, die ein nicht unerhebliches
Erfahrungswissen voraussetzen. Insgesamt rechtfertigen die von der Arbeitgeberin an die
Stelleninhaberin geforderte Qualifikation auf dem Niveau einer abgeschlossenen
Ausbildung als Bürokauffrau und die in Ziffer 5.2 der Tätigkeitsdarstellung geforderten
sonstigen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bzw. das Erfahrungswissen zur
Erledigung der übertragenen Arbeiten den Schluss, dass die Tätigkeit der Angestellten D
gründliche Fachkenntnisse erfordert.
Diese Bewertung steht nicht im Gegensatz zu den zu den Akten gereichten beiden
Entscheidungen des 4. Senats des BAG vom 22.01.2003. Das BAG hat in diesen
Entscheidungen insbesondere nicht den Rechtssatz aufgestellt, Vorzimmerkräfte seien
stets der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a/VII Fallgruppe 2 BAT zuzuordnen. Es
kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Hiernach erfüllt die Angestellte D spätestens seit
dem 01.01.1992 die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b. Daraus
ergibt sich die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 nach
unstreitiger neunjähriger Bewährung. Eine Zustimmungsersetzung zur Rückgruppierung in
Vergütungsgruppe VII kommt daher nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für das
Zustimmungsbegehren hinsichtlich einer nur übertariflichen Bezahlung nach
Vergütungsgruppe VI b. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin hat daher
insgesamt keinen Erfolg, ohne dass es zusätzlich darauf ankäme, ob die Angestellte D
sogar in Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben. Gegen
diese Entscheidung ist daher ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den
Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG wird verwiesen.
(Schroeder) (Klüver) (Klinkenberg)