Urteil des LAG Köln vom 17.11.2008

LArbG Köln: gleichbehandlung im unrecht, verfügung, juristische person, behörde, gleichstellung, arbeitsgerichtsbarkeit, verfahrensart, organisation, beamter, amtsführung

Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 63/08
Datum:
17.11.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 63/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 BV 268/07
Schlagworte:
Schwerbehindertenvertretung, Aufwandspauschale, Gleichbehandlung,
Personalrat
Normen:
§ 96 SGB IX, § 40 Abs. 2 LPVG NW, § 2 a Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Schwerbehindertenvertretung einer Behörde steht eine
Aufwandspauschale analog § 40 Abs. 2 LPVG NW nicht zu. Die Kosten
der Schwerbehindertenvertretung sind abschließend in § 96 Abs. 8 und
9 SGB IX geregelt. § 96 Abs. 3 SGB IX regelt die Gleichstellung der
Arbeitnehmer, die die Aufgaben wahrnehmen in persönlicher Hinsicht,
nicht aber eine gleiche Ausstattung der Organe mit sächlichen Mitteln.
Für diesen Rechtsstreit ist unabhängig von der Frage, ob der
Schwerbehindertenvertreter Beamter oder Angestellter ist und ob es sich
um eine Behörde oder einen privatrechtlich organisierten Arbeitgeber
handelt, analog § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte gegeben.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2008 – Az.: 14 BV 268/07 – wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
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I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, der bei ihm
gebildeten Schwerbehindertenvertretung eine pauschale Aufwandsentschädigung
analog § 40 Abs. 2 LPVG NW zur Verfügung zu stellen.
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Antragsteller ist der Vertrauensmann der Schwerbehinderten in Dezernat 9 des
Antragsgegners. In diesem Dezernat sind derzeit 79 schwerbehinderte oder
Schwerbehinderten gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt. Antragsgegner ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit in N . Er nimmt als höherer
Kommunalverband im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung regionale Aufgaben
war.
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Das LPVG NW unterscheidet in § 40 zwei verschiedene Arten der Kostenerstattung. In §
40 Abs. 1 ist geregelt, dass die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden
Kosten die Dienststelle trägt. § 40 Abs. 2 unterscheidet hiervon Kosten, die dem
Personalrat als "Aufwand" entstehen. Hierfür wird dem Personalrat ein Pauschalbetrag
zur Verfügung gestellt. Die Höhe der dem Personalrat nach § 40 Abs. 2 LPVG NW zur
Verfügung gestellten Mittel ist durch Rechtsverordnung geregelt. Über die Verwendung
der Mittel beschließt der Personalrat. Er hat sie auf Verlangen gegenüber der für die
Rechnungsprüfung zuständigen Stelle nachzuweisen. Hiervon unterscheidet § 40 Abs.
3 LPVG NW zusätzlich noch den Geschäftsbedarf, der für die Sitzungen, die
Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang zu
Verfügung zu stellen ist. Die Aufwandspauschale nach § 40 Abs. 2 LPVG NW wird von
den Personalräten regelmäßig für Jubiläumsgeschenke, Genesungs- und
Glückwunschkarten, aber auch Kaffee und Plätzchen bei Besprechungen eingesetzt.
Umgerechnet auf die Anzahl der durch die Schwerbehindertenvertretung repräsentierten
Mitarbeiter ergibt sich für den Antragsteller ein Betrag von 76,70 € pro Kalenderjahr.
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Der Antragsteller leitet seinen Anspruch auf Zahlung einer solchen pauschalen
Aufwandsentschädigung aus § 96 Abs. 3 SGB IX her. Soweit sich § 96 Abs. 3 SGB IX
lediglich auf die persönliche Rechtsstellung des Schwerbehindertenvertreters beziehe,
§ 40 Abs. 2 LPVG NW aber einen Anspruch des Personalrats und nicht des einzelnen
Personalratsmitglieds regele, so müsse der Anspruch jedenfalls aus Art. 3 GG gegeben
sein. Er müsse als Schwerbehindertenvertreter gleichbehandelt werden. Es sei ihm
nicht zumutbar, für jede Tafel Schokolade, die er bei einem Genesungsbesuch als
Geschenk ins Krankenhaus mitbringe, im Einzelnen eine Abrechnung und
Kostenerstattung durch den Arbeitgeber zu fordern. Die Zuständigkeit des
Arbeitsgerichts und die Verfahrensart des Beschlussverfahrens hält der Antragsteller
aus § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG für gegeben.
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Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, dass § 96 Abs. 3 SGB IX lediglich die personale
Gleichstellung der Schwerbehindertenvertretung regele. Die Kostenerstattung sei
abschließend in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX geregelt. Danach ergebe sich keine
Verpflichtung, der Schwerbehindertenvertretung eine Aufwandspauschale zur
Verfügung zu stellen. Soweit Kosten im Rahmen des § 96 Abs. 8 SGB IX anfielen und
diese nicht nach § 96 Abs. 9 SGB IX durch Mitbenutzung des Geschäftsbedarfs der
Personalvertretung gedeckt werden könnten, könne der Kläger im Einzelfall
Kostenerstattung beantragen, soweit er Auslagen gehabt habe.
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Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig
erachtet und das Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart angesehen. Es hat
den Antrag abgewiesen, da eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar sei. Hiergegen
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richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II. Die am 11.08.2008 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangene Beschwerde
gegen den am 11.07.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln ist
fristgerecht.
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Zweifel könnten sich allerdings an der Richtigkeit des beschrittenen Rechtswegs
ergeben. Gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind lediglich die Angelegenheiten aus den
§§ 94, 95 und 139 des SGB IX der Arbeitsgerichtsbarkeit abschließend zugewiesen
worden. Ansprüche aus § 96 SGB IX sind dort nicht geregelt. Nach § 40 Abs. 1 S. 1
VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Gemäß § 79 Abs. 1 LPVG NW sind darüber
hinaus ausdrücklich die Verwaltungsgerichte für einzelne Rechtsfragen der in §§ 54 und
60 LPVG NW genannten Vertretungen zuständig. Danach ergibt sich, dass eine
spezialgesetzliche Regelung der Zuständigkeit für Ansprüche aus § 96 SGB IX
zunächst nicht erkennbar ist. Das OVG NW hat in seiner Entscheidung vom 06.08.2002
– 1 E 141/02.PVL – dementsprechend entschieden, dass Rechtsstreitigkeiten einer bei
einer Behörde gebildeten Schwerbehindertenvertretung aus § 96 Abs. 4 SGB IX (Streit
über den Umfang der Freistellung des Schwerbehindertenvertreters) vor den
Verwaltungsgerichten ausgetragen werden müssen.
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In der Kommentarliteratur findet sich die Meinung, dass Streitigkeiten aus § 96 SGB IX
je nachdem, ob der Schwerbehindertenvertreter Arbeitnehmer oder Beamter oder
Richter sei, vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den Verwaltungsgerichten
auszutragen sei (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX, 11. Aufl., § 96 Rn. 25).
Dies folge daraus, dass sich die Regelung des § 96 SGB IX auf die persönliche
Rechtstellung des Schwerbehindertenvertreters beziehe. Weiter wird vertreten, dass die
Entscheidung, ob Ansprüche aus § 96 SGB IX vor den Gerichten für Arbeitssachen oder
den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden müssten, sich danach entscheide, ob
die Schwerbehindertenvertretung bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb gebildet
sei (so Wiegand SGB IX, Teil 2, § 96 Rn. 280; sowie Masuch in Hauck/Noftz SGB IX, §
96 Rn. 48). Für letztere Ansicht spricht, dass hinsichtlich der Frage der zu erstattenden
Kosten innerhalb einer Behörde die Zuständigkeit für Personalratskosten und
Schwerbehindertenvertretungskosten in einem Rechtsweg und damit mit denselben
Maßstäben beurteilt werden. Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass der
Gesetzgeber in der Neuregelung des § 2 a ArbGG die Ansprüche im Zusammenhang
mit der Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung und die Streitigkeiten über
die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung abschließend der Arbeitsgerichtsbarkeit
zugewiesen hat.
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Die hier zu klärende Frage und insbesondere die als Anspruchsgrundlage
herangeführte analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 LPVG NW betreffen einen
Regelungsbereich, der sachlich nicht zu den persönlichen Ansprüchen des
Schwerbehindertenvertreters gehört, sondern der in engem Zusammenhang mit den von
der Schwerbehindertenvertretung zu erfüllenden Aufgaben steht. Die Kostenpauschale
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soll auch nicht in das Vermögen des derzeitigen Antragstellers als natürliche Person
übergehen, sondern insgesamt der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung stehen.
Damit sollen die Beträge auch dem Vertreter zur Verfügung stehen, soweit dieser zu
Vertretungsaufgaben herangezogen wird. Nicht verbrauchte Geldbeträge stehen dem
nächsten Amtsinhaber für zukünftige Aufgaben zur Verfügung. Die Ansicht des
Arbeitsgerichts, dass deshalb eine Analogie zu § 2 a ArbGG näher liegt, als die
Zulässigkeit des Verwaltungsgerichtsweges zu bejahen wird deshalb auch vom
Beschwerdegericht geteilt. Tatsächlich sind in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX Ansprüche
geregelt, die nicht zwingend zu den persönlichen Rechten und Pflichten der
Vertrauenspersonen gehören, sondern die unabhängig von der natürlichen Person, die
das Amt wahrnimmt jeweils der Schwerbehindertenvertretung als Organ zustehen. Für
die analoge Anwendung von § 2 a ArbGG spricht auch, dass die entstehenden Kosten
sich jeweils als Reflex der konkreten Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung
darstellen, die Zulässigkeit der Tätigkeit aber im Rahmen des § 95 SGB IX vor den
Arbeitsgerichten zu klären ist. Hätte der Antragsteller geltend gemacht, er wolle
festgestellt wissen, dass es zu seinen Aufgaben gehört, Krankenbesuche bei
Schwerbehinderten vorzunehmen und in diesem Rahmen ein Präsent bereitzuhalten,
wäre der Rechtsstreit ohne Weiteres vor den Arbeitsgerichten zu führen gewesen.
Der Schwerbehindertenvertretung steht die geltend gemachte Kostenpauschale nicht
zu. Hinsichtlich des Kostenpauschalenanteils für das Jahr 2007 ergibt sich dies bereits
daraus, dass offensichtlich in diesem Jahr keine Kosten angefallen sind bzw. bislang
einzelne verauslagte Kosten nicht ohne Erstattung geblieben sind. Die Geltendmachung
der Kostenpauschale für ein bereits vollständig abgelaufenes Jahr kann den erstrebten
Zweck einer Vereinfachung des Abrechnungsweges nicht mehr erfüllen, wenn entweder
keinerlei Kosten angefallen sind oder der nach § 40 Abs. 2 S. 3 LPVG NW analog zu
führende Rechnungsnachweis nicht mehr möglich ist. Hierzu hat der Antragsteller nichts
vorgetragen. Der Zuspruch einer in der Vergangenheit überhaupt nicht in Anspruch
genommenen Pauschale würde lediglich zu einem erhöhten Kassenbestand führen,
ohne dass der Sinn der Pauschalierung für das lange abgelaufenen Jahr 2007 noch
erfüllt werden könnte.
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Dem Antragsteller steht jedoch auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
die Zahlung einer Aufwandsdeckungspauschale zu. Ein solcher Anspruch folgt
zunächst nicht aus § 96 Abs. 3 SGB IX. Diese Vorschrift regelt ausschließlich die
persönliche Rechtsstellung des Schwerbehindertenvertreters im Verhältnis zu seinem
Arbeitgeber, nicht aber die Frage, ob das Organ der Schwerbehindertenvertretung in
allen rechtlichen Auswirkungen der Personalvertretung gleichzustellen ist. Gegen eine
solche Gleichstellungspflicht spricht zum einen, dass die Organaufgaben
unterschiedlich sind. Der Gesetzgeber hat dies in § 96 Abs. 9 SGB IX auch dadurch zum
Ausdruck gebracht, dass der Schwerbehindertenvertretung als Organ im Regelfall nur
die Mitbenutzung der Räume und des Geschäftsbedarfs des Personalrats zur Verfügung
steht, jedoch keine Verpflichtung besteht, der Schwerbehindertenvertretung eigene
Räume und eigene sächliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Schon hieraus folgt, dass
der Gesetzgeber aufgrund der unterschiedlichen Funktionen im Betrieb oder in der
Dienststelle bewusst eine Differenzierung zwischen Personalrat und
Schwerbehindertenvertretung vorgenommen hat. Wäre die Ansicht des Klägers richtig,
wonach eine völlige Gleichstellung bereits aus § 96 Abs. 3 SGB IX folgt, so hätte die
Frage der Kostenerstattung nicht ausdrücklich in § 96 Abs. 8 SGB IX geregelt werden
müssen. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX abschließend und
eigenständig die Kostenerstattung für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung
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regeln.
Gelangt man durch Auslegung des Gesetzes dazu, dass § 96 Abs. 3 S. 1 SGB IX nicht
die finanzielle Gleichbehandlung der Schwerbehindertenvertretung als Organ mit dem
Personalrat als Organ fordert, kommt es auch nicht darauf an, dass im Bereich der
Finanzverwaltung eine Kostenpauschale für die Schwerbehindertenvertretung durch
Erlass eingeführt wurde.
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Auch ein allgemeiner Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG ist nicht erkennbar.
Die Funktion des Personalrats und dessen Aufgaben unterscheiden sich grundlegend
von Funktion und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Für die Erfüllung der
Aufgaben des Personalrats kann es angemessen erscheinen, dass der
Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen, anders als beispielsweise der
Bundesgesetzgeber, es für angemessen hält, die Personalvertretung mit einem
Geldbetrag für allgemeine repräsentative Aufwendungen auszustatten, denn solche
Repräsentationsaufgaben sind bei der Schwerbehindertenvertretung nicht erkennbar.
Zudem erscheint auch höchst zweifelhaft, ob die tatsächlich von Personalräten im
Regelfall mit der Aufwandpauschale aus § 40 Abs. 2 LPVG NW bestrittenen
Aufwendungen überhaupt bei Überprüfung der geschuldeten Rechnungslegung
tatsächlich im Einzelfall noch einer sparsamen und zweckorientierten Mittelverwendung
entspricht. Letztlich würde die vom Kläger gewünschte Aufwandspauschale lediglich
den Zeitpunkt des Streits, ob die Mittel sachgerecht ausgegeben wurden und ob das
Besuchspräsent tatsächlich zu den geschuldeten ersatzfähigen Posten der Amtsführung
der Schwerbehindertenvertretung gehört auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Sollte es so sein, dass die Ausgaben der Personalvertretung im Rahmen der
Aufwandspauschale nicht auf ihre Erforderlichkeit im Rahmen der gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben überprüft werden, so kann der Kläger jedenfalls keine
Gleichbehandlung im Unrecht für sich verlangen.
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Die vorliegende Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1986 – 6 AZR 622/85 –. Zum damaligen Zeitpunkt
stritten die Beteiligten im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten um eine jedem
freigestellten Personalratsmitglied zustehende persönliche monatliche
Aufwandsentschädigung. Die gesetzliche Lage zum heutigen Zeitpunkt unterscheidet
sich hiervon erheblich, da eine solche persönliche, dem Privatvermögen zuzurechnende
Aufwandsentschädigung auch an Personalratsmitglieder nicht mehr gezahlt wird.
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Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da eine Bedeutung über den Einzelfall
hinaus sowohl hinsichtlich der Frage der Rechtswegzuständigkeit als auch hinsichtlich
der Frage des Bestands des Anspruchs gegeben ist.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
20
Gegen diesen Beschluss kann von
21
R E C H T S B E S C H W E R D E
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eingelegt werden.
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Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
24
Die Rechtsbeschwerde muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
29
99084 Erfurt
30
Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
32
Die Rechtsbeschwerdeschrift
muss
Als
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Olesch Nonn Schulz
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