Urteil des LAG Köln vom 05.10.2001

LArbG Köln (Arbeiter, Grundsatz der Gleichbehandlung, Arbeitsgericht, Anschlussberufung, Angestellter, Buchhaltung, Dienstjahr, Berechnungsgrundlagen, Gleichstellung, Datum)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
1
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 (3) Sa 273/01
05.10.2001
Landesarbeitsgericht Köln
4. Kammer
Urteil
4 (3) Sa 273/01
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 3242/00
Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der betrieblichen
Altersversorgung
Art. 3 GG, § 2 BetrAVG
Arbeitsrecht
Ein Arbeiter kann sich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten aus der betrieblichen
Altersversorgung jedenfalls insoweit nicht berufen, als um
unterschiedliche jährliche Steigerungsraten aus der Zeit vor dem
30.06.1993 geht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Köln
vom 08.03.2001 - 12 Ca 3242/00 - wird, soweit die Höhe der
Klageforderung von der Quotierung nach § 2 BetrAVG abhängt, als
unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Auf
die Anschlussberufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der
Anschlussberufung im übrigen - dieses Urteil abgeändert und wie folgt
neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.613,39 DM
nebst 4 % Zinsen aus jeweils 362,54 DM seit dem 01.02.1998,
01.03.1998, 01.04.1998, 01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998,
01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998, 01.11.1998, 01.12.1998,
01.01.1999, 01.02.1999, 01.03.1999, 01.04.1999, 01.05.1999,
01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999, 01.09.1999 und 01.10.1999 zu
zahlen; 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren
Betrag in Höhe von 70,68 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 3,72 DM seit
dem 01.11.1999, 01.12.1999, 01.01.2000, 01.02.2000, 01.03.2000,
01.04.2000, 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000, 01.08.2000,
01.09.2000, 01.10.2000, 01.11.2000, 01.12.2000, 01.01.2001,
01.02.2001, 01.03.2001, 01.04.2001 und 01.05.2001 zu zahlen; 3. Es
wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger künftig
monatlich eine betriebliche Rente in Höhe von 362,54 DM zu zahlen. Von
den erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 zu
tragen. Von den zweitinstanzlichen Kosten haben der Kläger 88 % und
der Beklagte 12 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um Beginn und Höhe der Betriebsrente. Dabei dreht der Streit sich im
Wesentlichen um die Frage, ob der Kläger, der jedenfalls bis einschließlich Februar 1993
als Arbeiter (erster Küchenchef) beschäftigt worden war, verlangen kann, dass bei der
Berechnung seiner Altersversorgung die Steigerungssätze zugrundegelegt werden, die in
der Versorgungsregelung für Angestellte vorgesehen sind. Für diese betragen sie ab dem
elften Dienstjahr 1 % jährlich, während sie sich für Arbeiter auf 0,37 % belaufen.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt die Kammer gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 61 - 69 d. A.) Bezug.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur zu einem geringeren Teil stattgegeben. Keinen Erfolg
hatte die Klage erstinstanzlich hinsichtlich der rechtlichen Kernfrage des Rechtstreites,
nämlich die Frage, ob der Kläger in vollem Umfang bei der Altersversorgung mit einem
Angestellten gleichzustellen sei. Ein wesentlicher quantitativer Teil der Klageforderung
wurde ferner deshalb abgewiesen, weil der Kläger bei der Berechnung seiner
Klageforderung nicht berücksichtigt hatte, dass der Versorgungsanspruch nach § 2 Abs. 1
BetrAVG zu quotieren war. Stattgegeben hat das Arbeitsgericht der Klage insofern, als es
auf einen früheren Rentenbeginn, nämlich grundsätzlich ab Februar 1995 erkannt hat,
wobei aber die Ansprüche für die Zeit bis Dezember 1997 als verjährt abgewiesen hat.
Schließlich hat es die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger bei seiner Berechnung
einen höheren Betrag als rentenfähiges Einkommen zugrundegelegt hat als der Beklagte.
Stattgegeben hat das Arbeitsgericht schließlich der Klage insoweit, als es erkannt hat, dass
der Kläger ab März 1993 nicht mehr als Arbeiter, sondern als Angestellter beschäftigt
wurde, so dass ihm ab diesem Zeitpunkt der Steigerungsbetrag für Angestellte unabhängig
von der grundsätzlichen Gleichbehandlungsfrage zuerkannt wurde.
Gegen dieses ihm am 15.02.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.03.2001 Berufung
eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 09.05.2001 am
09.05.2001 begründet.
Der Beklagte, dem das Urteil am 16.02.2001 zugestellt worden ist, hat am 12.04.2001
Anschlussberufung eingelegt und diese begründet. Er hat sodann am 28.08.2001
weitergehende Anschlussberufung eingelegt und diese ebenfalls sogleich begründet.
Der Kläger verfolgt zweitinstanzlich sein erstinstanzliches Begehren in der vollen Höhe der
erstinstanzlich begehrten monatlichen Rentenbeträge, indes lediglich ab dem 01.01.1998
weiter. Er macht dazu im Wesentlichen Rechtsausführungen, wegen derer auf die
Berufungsbegründung Bezug genommen wird.
Im Tatsächlichen behauptet der Kläger zweitinstanzlich zu der Frage, ob bei dem
rentenfähigen Einkommen außer der Grundvergütung auch weitere
Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen seien, bei den Angestellten seien Überstunden
regelmäßig durch ein erhöhtes Grundgehalt abgegolten. Daraus leitet der Kläger auch
insofern Gleichbehandlungsansprüche ab.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2001 - Az: 12 Ca 3242/00 - aufzuheben;
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von DM 26.923,05
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nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 1.282,05 seit dem 01.02.1998, 01.03.1998, 01.04.1998,
01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998, 01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998, 01.11.1998,
01.12.1998, 01.01.1999, 01.02.1999, 01.03.1999, 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999,
01.07.1999, 01.08.1999, 01.09.1999, 01.10.1999 zu zahlen;
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von DM
17.541, 37 nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 923,23 seit dem 01.11.1999, 01.12.1999,
01.01.2000, 01.02.2000, 01.03.2000, 01.04.2000, 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000,
01.08.2000, 01.09.2000, 01.10.2000, 01.11.2000, 01.12.2000, 01.01.2001, 01.02.2001,
01.03.2001 und 01.04.2001 zu zahlen;
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger künftig monatlich eine
betriebliche Rente in Höhe von DM 1.282,05 zu zahlen;
1. die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2000 - 12 Ca 3242/00 - abzuändern,
soweit es die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger insgesamt mehr als 331,24 DM
monatlich seit dem 01.10.1999 zu zahlen,
1. die Klage auch insoweit abzuweisen,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verfolgt mit der Anschlussberufung im Wesentlichen das Ziel - wie von ihm
auch tatsächlich vorgenommen - Rentenbeträge erst ab dem 01.10.1999 zahlen zu
müssen. Für den Fall, dass es bei der vom Arbeitsgericht angenommenen grundsätzlichen
Zahlungsverpflichtung ab 1995 verbleibe, müsse eine geringere Dienstzeit zugrundegelegt
werden, als der Beklagte es bei seiner Berechnung getan habe. Wegen des
diesbezüglichen Zahlenwerkes wird auf Blatt 177 d. A. Bezug genommen. Daher zahle der
Beklagte 27,58 DM monatlich zuviel, nämlich 348,62 DM statt 331,24 DM.
Für die vergangenen zwei Jahre habe er, der Beklagte mithin 661,92 DM zuviel gezahlt,
womit er hilfsweise aufrechnet.
Zum Tatsächlichen trägt der Beklagte nunmehr vor:
Als der Kläger im Jahre 1993 aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit als
Küchenchef habe aufgeben müssen, habe ein anderer Stammarbeitsplatz nicht zur
Verfügung gestanden. Daher sei der Kläger wie bei der F A üblich, in einen Pool von
Arbeitnehmern aufgenommen worden, die je nach Bedarf von anderen Stellen der F A als
Aushilfen angefordert und eingesetzt worden seien. Der Kläger sei überwiegend in der
Buchhaltung tätig gewesen und habe dort Hilfsarbeiten verrichtet, im Wesentlichen
Sortierarbeiten und Ähnliches. Es sei unzutreffend, dass er als kaufmännischer
Sachbearbeiter eingesetzt worden sei. Er sei auch nach wie vor als gewerblicher
Arbeitnehmer versichert gewesen.
Was den Beginn der Pensionszahlungen anbelangt, weist die Beklagte darauf hin, dass
die Arbeitsbedingungen der F A folgende Regelung enthalte:
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"Das Arbeitsverhältnis endet außer durch Kündigung ...mit dem Zeitpunkt, von dem ab der
Werksangehörige Altersruhegeld bezieht, spätestens mit dem Monat, in dem der
Werksangehörige das gesetzliche Rentenalter erreicht, oder in dem ihm durch Zustellung
des Bescheides eines Sozialversicherungsträgers die Gewährung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente mitgeteilt wurde. Der Werksangehörige muss den
Rentenbescheid unverzüglich nach Zugang seiner Personalabteilung vorlegen."
Daraus ergebe sich, dass der Arbeitnehmer den Erhalt des Rentenbescheides
unverzüglich der Personalabteilung vorzulegen habe. Sei der Arbeitnehmer aus den
Diensten der F A ausgeschieden, so komme es darauf an, ob er sich selbst für
erwerbsunfähig halte und den Bescheid vorlege oder ob er der Auffassung sei, trotz
Erwerbsunfähigkeit nach wie vor arbeitsfähig zu sein. Der Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitsrente könne nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, vor dem der
Arbeitnehmer dem Beklagten mitteile, dass er erwerbsunfähig sei.
Zur Frage der Gleichbehandlung beruft sich die Beklagte darauf, dass die betriebliche
Altersversorgung eine Belohnung für die Betriebstreue einerseits sei und zum anderen ein
Beitrag zur Versorgung im Alter. Das Interesse der F A an längerfristiger Bindung von
Arbeitnehmern stelle ein sachliches Differenzierungskriterium dar. Dazu beruft sich die
Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu unterschiedlichen
Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in Tarifverträgen.
Zum unterschiedlichen Versorgungsbedarf weist der Beklagte darauf hin, dass dieser durch
das letzte Arbeitseinkommen vor der Pensionierung bestimmt werde, die Höhe der
Sozialversicherungsrente sich aber nach dem Durchschnittseinkommen des Arbeitnehmers
während seines Arbeitslebens berechne. Gewerbliche Arbeitnehmer hätten in der Regel
bereits in jungen Jahren eine recht hohe Vergütung, die im Laufe des Arbeitslebens weit
weniger steige als bei Angestellten, so dass die Versicherungsbeiträge für frühere Zeiten
mit niedrigem Einkommen den Versorgungsbedarf - gemessen am späteren Einkommen
nur in geringerem Maße abzudecken. Hinzu komme, dass bis Ende 1967 keine generelle
Versicherungspflicht für Angestellte bestanden habe. Dazu legt der Beklagte eine
Vergleichsrechnung für das Jahr 1994 vor (Blatt 198/199 d. A.), die als solche vom Kläger
nicht bestritten worden ist. Unbestritten sind auch folgende Zahlenangaben des Beklagten:
Der durchschnittliche Grundverdienst der Lohnempfänger im Juni 1994 habe monatlich
4.264,00 DM betragen, der der Tarifangestellten 6.737,00 DM. Das tatsächliche
sozialversicherungspflichtige Entgelt bei Lohnempfängern im selben Jahre 5.468,00 DM,
das der Angestellten 8.620,00 DM. Durchschnittlich 13,5 % der Angestelltenvergütung
unterliege damit nicht der Sozialversicherungspflicht, während das durchschnittliche
Entgelt der Lohnempfänger unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe.
Der Beklagte ist der Auffassung, das diese Aufstellungen insofern auch für das Jahr des
Inkrafttretens der ursprünglichen Versorgungsrichtlinien aussagefähig seien, als dass -
auch wegen der generellen Einführung der Versicherungspflicht für Angestellte erst im
Jahre 1967 - mit hinreichender Sicherheit gesagt werden könne, dass eine im Jahre 1994
vorhandene Differenzierung per 1972 in noch größerem Maße vorhanden gewesen sei.
Eine genauere Auflistung des Personalbestandes, der einzelnen Vergütungen und deren
Auswirkungen für die einzelnen Arbeitnehmer sei dem Beklagten für noch weiter
zurückliegende Zeiträume, insbesondere das Jahr 1972 unmöglich. Die
Aufbewahrungsfrist für Unterlagen betrage maximal 10 Jahre.
Was schließlich das pensionsfähige Einkommen anbelangt, so trägt der Beklagte vor,
Angestellte wie gewerbliche Arbeitnehmer erhielten Weihnachts- und Urlaubsgeld,
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Zulagen sowie Überstundenvergütung. Er weist darauf hin, dass die Versorgungsregelung
ausdrücklich vorsehe, dass auch eine pauschale Überstundenvergütung nicht zu
berücksichtigen sei.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung des Beklagten
hin war das Urteil wie geschehen abzuändern.
1. Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass dem Kläger ursprünglich
Versorgungsansprüche ab dem 01.02.1995 zustanden, die indes bis einschließlich 1997
verjährt sind. Dass der Kläger ab Februar 1995 arbeitsunfähig im Sinne der
Versorgungsordnung der Beklagten war, ist - auch aufgrund des Bescheides der LVA
Rheinprovinz vom 05.02.1998 - unstreitig. Dieser Bescheid weist aus, dass der Kläger ab
diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig war und deshalb Rente erhielt.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass weder die Versorgungsrichtlinien vom
01.04.1972 noch die vom 14.12.1994 eine Einschränkung dahingehend enthalten, dass der
Beklagte zunächst Kenntnis vom Rentenbescheid erhalten muss. Dieses ergibt sich auch
nicht aus dem vom Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil des
Landesarbeitsgerichts vom 11.03.1997 (13 (5) Sa 733/96). Dort hat das
Landesarbeitsgericht lediglich ausgeführt, dass aus den Ziffern 6 und 9 der ursprünglichen
Versorgungsrichtlinien folge, dass eine Zahlungsverpflichtung erst mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses entstehen könne - was im Ergebnis zu der sinnvollen Lösung führt,
dass nicht gleichzeitig Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis abgeleitet
werden können und Betriebsrente bezogen werden kann. Im vorliegenden Fall aber war
das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.12.1994 beendet, als der Versorgungsfall am
01.02.1995 eintrat.
1. Für die Höhe des Rentenanspruchs des Klägers gilt Folgendes:
1. Zu den pensionsfähigen Durchschnittsbezügen: Der Beklagte hat auf der Basis des
Grundgehaltes der letzten 3 Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen
Durchschnittslohn von 4.833,50 DM errechnet (Einzelheiten der Berechnung Bl. 50 d.A.).
Darauf ist der Kläger nicht im Einzelnen eingegangen. Er hat vielmehr ohne substantiierte
Darlegung der Berechnungsgrundlagen einen durchschnittlichen Monatsverdienst von
5.827,50 DM behauptet. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich gerügt, dass "verborgen"
bleibe, wie der Kläger auf diesen Betrag komme (Bl. 39 d.A.). Der Kläger hat darauf
mitgeteilt, der Beklagte habe die monatlichen Zulagen von 160,-- DM ebenso nicht
berücksichtigt sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Unter Berücksichtigung dieser
zusätzlichen Leistungen ergäben sich die von ihm errechneten durchschnittlichen Bezüge
(Bl. 52 d. A.).
Dieser Vortrag bleibt nach wie vor unsubstantiiert und mangels genauer Angabe der
Berechnungsgrundlagen nicht nachprüfbar. Aufgrund der insoweit dem Kläger obliegenden
Darlegungslast ist schon deshalb von dem von der Beklagten errechneten Betrag
auszugehen.
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Zu Recht aber hat das Arbeitsgericht aber auch darauf hingewiesen, dass in Ziffer 1. d (1)
der Vorsorgungsregelung vom 14.12.1994 ausdrücklich bestimmt ist - und zwar sowohl für
Arbeiter wie für Angestellte -, dass lediglich die Grundvergütung zugrunde zu legen ist,
ohne Berücksichtigung einzeln angerechneter oder pauschalierter
Mehrarbeitsvergütungen, Zeitzulagen, Zeitzuschläge sowie sonstiger Zuwendungen, wie
z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und anderer Sondervergütungen. Auch die alten
Versorgungsrichtlinien stellten in Ziffer 2 e) ausdrücklich auf den nach der
Normalarbeitszeit zu berechnenden Lohn ab und schlossen für Arbeiter wie Angestellte die
Berücksichtigung von Gratifikationen, Vergütungen für Überstunden und andere
Sondervergütungen aus.
Der Kläger beruft sich in der Berufungsbegründung nunmehr darauf, dass die
durchschnittlich geleisteten Überstunden, die dem Lebensstandard der Arbeitnehmer
während des Erwerbslebens mitbestimmten, mit zu berücksichtigen seien, weil sonst eine
Ungleichbehandlung eintrete, da die Überstunden der angestellten Beschäftigten
regelmäßig bereits durch ein erhöhtes Grundgehalt abgegolten würden.
Dieses ist unabhängig davon, dass die Berechnungsgrundlagen des Klägers nach wie vor
nicht nachvollziehbar sind, aus mehreren Gründen unerheblich:
1. Der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass in dem von ihm berechneten Lohn
Überstunden enthalten seien.
1. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist nicht festzustellen. Der
Beklagte hat die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, bei Angestellten seien
Überstunden "regelmäßig" durch ein erhöhtes Grundgehalt abgegolten, bestritten. Er hat
vorgetragen, Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer erhielten Weihnachts- und
Urlaubsgeld, Zulagen sowie Überstundenvergütung. Er hat sich lediglich für den AT-
Bereich weiteren Vortrag vorbehalten. Sollte im AT-Bereich ein pauschales Gehalt auch
Überstunden abdecken, so könnte der Kläger daraus nach Maßgabe des
Gleichbehandlungsgrundsatzes schon deshalb nichts herleiten, weil der AT-Bereich, also
der Teil der höher und hochqualifizierten Angestellten - worauf der Kläger im Übrigen
selbst abhebt - zu klein ist, als dass er im Rahmen einer zulässigen Typisierung
maßgeblich für den Gleichbehandlungsgrundsatz wäre.
1. Schließlich weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass aufgrund der
Versorgungsregelung vom 14.12.1994 ausdrücklich auch pauschalierte
Mehrarbeitsvergütung ausgenommen ist.
1. Zu dem Steigerungssatz: Es kann dahinstehen, ob die Versorgungsregelungen
insoweit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz enthalten, als sie die
jährlichen Steigerungssätze nach den ersten 10 anrechenbaren Dienstjahren für Arbeiter
(Lohnempfänger) auf 0,37 % und für Angestellte (Gehaltsempfänger) auf 1 % der
pensionsfähigen Bezüge für jedes Dienstjahr festsetzen. Denn selbst dann, wenn insoweit
eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorläge, könnte der Kläger sich
darauf jedenfalls insoweit nicht mit Erfolg berufen, als bei der Berechnung der
Betriebsrente aufgrund der Anwartschaft Zeiten vor dem 30.06.1993 zu berücksichtigen
wären. Für die Zeit danach aber stehen ihm ohnehin die Steigerungssätze der Angestellten
zu. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Fragen der Gleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten bei der
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betrieblichen Altersvorsorge waren bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher
Entscheidungen. Demgegenüber haben Gleichbehandlungsfragen zwischen Männern und
Frauen in diesem Bereich seit Jahren das BAG und den EuGH beschäftigt. Hier haben sich
folgende Grundsätze herausgebildet:
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.06.1997 (AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung) kann sich ein Arbeitnehmer auf Artikel 119 EG-Vertrag nur mit Erfolg
berufen, soweit bei der Berechnung der Betriebsrente Zeiten nach dem 17. Mai 1990
(Barber Urteil des EuGH) zu berücksichtigen sind. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht
am 18.03.1997 (AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) entschieden, dass
Versorgungszusagen mit unterschiedlichem Rentenzugangsalter für Männer und Frauen
für eine Übergangszeit nicht gegen Artikel 3 Abs. 3 GG verstoßen. Der Europäische
Gerichtshof hat im Urteil vom 17. Mai 1990 (Barber - AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag)
darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten und die Betroffenen bis zu seinem Urteil
vernünftigerweise annehmen durften, dass Art. 119 EWG-Vertrag nicht für Renten gelte, die
aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems
gezahlt würden, und dass Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen in diesem Bereich nach wie vor zulässig seien. Unter diesen Umständen
schlössen es zwingende Gründe der Rechtssicherheit aus, dass Rechtsverhältnisse, deren
Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft hätten, in Frage gestellt würden, wenn
dieses rückwirkend das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher an die Stelle des
gesetzlichen Systems getretener betrieblicher Versorgungssysteme stören könne. Eine
Ausnahme sei nur zugunsten von Personen vorzusehen, die rechtzeitig Schritte zur
Wahrung ihrer Rechte unternommen hätten.
1. Ähnliche Grundsätze des Vertrauensschutzes müssen auch für die Gleichbehandlung
von Arbeitern und Angestellten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gelten.
Dabei ist die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Gleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten zu berücksichtigen:
Während das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.06.1975 (BVerfGE
40, 121 ff.) noch entschieden hatte, seit langem bestehende Unterschiede zwischen
verschiedenen Rechtsbereichen (dort Angestelltenversicherung und Beamtenversorgung)
vermöchten zwar rechtspolitisch nicht mehr voll zu überzeugen und erschienen als wenig
verständlich, angesichts der Verzweigtheit und Vielgestaltigkeit der historisch ohne
einheitlichen Plan gewachsenen Regelungen müsse es jedoch dem Gesetzgeber
überlassen bleiben, in welcher Zeitfolge er gebotenen Änderungen und Verbesserungen
auf den verschiedenen Einzelgebieten vornehmen wolle, so entschied es wenig später
(12.10.1976 BVerfGE 43, 13 ff.), dass der Gesetzgeber die gebotenen
Gesetzesänderungen innerhalb vertretbarer Zeiträume in den Teilbereichen lösen solle, in
denen damit zu rechnen sei, dass das ohne erhebliche Eingriffe in die Systematik
verschiedener Regelungsbereiche und ohne nennenswerte finanzielle Auswirkungen
gelingen könne (vgl. die Zusammenfassung dieser Rechtsprechung bei BVerfG 16.11.1982
- BVerfGE 62, 256 ff).
Sodann entschied das BVerfG in der Konsequenz dieser Entscheidung am 16.11.1982
(BVerGE 62, 256), dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, bei der Berechnung der für
die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters
Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, während
bei einem Angestellten bereits Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mitgerechnet
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werden. Obwohl das Bundesverfassungsgericht - nur in diesem recht unbedeutenden
Teilbereich - sachliche Gründe der Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Arbeiter
und Angestellten nicht erkannte, gebot nach seiner Auffassung der Verstoß gegen den
Gleichheitssatz nicht, den Kündigungsschutz der Arbeiter in dem in Rede stehenden
Umfang dem besseren Schutz älterer Angestellter anzugleichen. Vielmehr wurde dem
Gesetzgeber lediglich der Auftrag gegeben, eine solche Angleichung herbeizuführen.
Ausdrücklich hieß es in der Entscheidung: "Wann jedoch der richtige Zeitpunkt dafür ist, hat
der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu entscheiden."
Erstmals in der Entscheidung vom 30.05.1990 (BVerfGE 82, 126) hob das
Bundesverfassungsgericht den - auch für die Frage der Gleichbehandlung von Arbeitern
und Angestellten bei der Altersversorgung vom Kläger zu Recht als entscheidend
herausgearbeiteten Aspekt - hervor, dass die Differenzierung zwischen Arbeitern und
Angestellten nicht hinreichend gruppenspezifisch sei, weil angeführte
Differenzierungsgründe nur für eine Teilgruppe der Normadressaten zuträfen.
Wiederum aber wandte das Bundesverfassungsgericht nicht die für die Arbeiter geltenden
Regeln unmittelbar auf die Angestellten an, sondern räumte dem Gesetzgeber erneut die
Möglichkeit der Anpassung, dieses Mal mit einer Frist bis zum 30.06.1993 ein. Dabei hob
das Bundesverfassungsgericht selbst hervor, dass es sich insoweit um eine kurze Frist
handele, die deshalb gerechtfertigt sei, weil die einschlägigen Fragen (Gleichbehandlung
bei den Kündigungsfristen) bereits eingehend diskutiert worden seien und bereits
Reformvorschläge konkret vorlägen.
Auch diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bewegt sich im Sinne der
Entscheidung vom 12.10.1976 (BVerfGE 43, 13) noch immer in einem Bereich, in dem die
Gleichstellung einzelner Teilbereiche historisch unterschiedlich entwickelter Rechtsgebiete
ohne erhebliche Eingriffe in die Systematik des Regelungsbereichs und insbesondere
ohne nennenswerte finanzielle Auswirkungen gelingen konnte. Im Gegensatz zu der Frage
der Gleichbehandlung bei den Kündigungsfristen muss eine Gleichbehandlung bei der
Altersversorgung gerade bei großen Produktionsunternehmen wie der F zu erheblichen
finanziellen Mehrbelastungen führen, die die Grunddotierung des Versorgungswerkes bei
weitem überschreiten.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für die vorliegende Frage weder eine einschlägige
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch des Bundesverfassungsgerichts, noch des
Europäischen Gerichtshofs vorliegt. Auch bestehen nach wie vor in vielen Bereichen des
Arbeitsrechts grundlegende Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten - so z. B.
nach wie vor unterschiedliche Tarifsysteme für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen
Dienst.
Daher gebieten Grundsätze des Vertrauensschutzes es jedenfalls, eine Gleichstellung
nicht vor dem in der Entscheidung des BVerfG vom 30.05.1990 dem Gesetzgeber
gesetzten Datum vom 30.06.1993 vorzunehmen. Dabei kann die im vorliegenden Fall nicht
entscheidungserhebliche, nach Auffassung der Kammer indes zu bejahende Frage
dahinstehen, ob überhaupt eine rückwirkende Gleichstellung vor Vorliegen eines
höchstrichterlichen Urteils in Frage kommt.
1. Entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.06.1997 (a. a. O.)
kann der Kläger sich daher bei der Berechnung seiner Betriebsrente bzw. seiner
Anwartschaft unter dem Gleichbehandlungsgesichtspunkt jedenfalls nicht auf Zeiten vor
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dem 30.06.1993 berufen.
Für die Zeit danach indes kommt es auf die Gleichbehandlungsproblematik nicht mehr an,
da der Kläger ab März 1993 als Angestellter zu qualifizieren war und insoweit - wie das
Arbeitsgericht richtig entschieden hat - ihm die Steigerungssätze für Angestellte bereits
unmittelbar zugute kamen.
Der Kläger war ausweislich des Tatbestandes des Arbeitsgerichts in dieser Zeit als
kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung
dazu vorgetragen, der Kläger sei überwiegend in der Buchhaltung tätig gewesen und habe
dort Hilfsarbeiten, im Wesentlichen Sortierarbeiten und Ähnliches, verrichtet.
Entsprechend § 133 Abs. 2 SGB VI ist der Kläger in dieser Zeit als Angestellter anzusehen.
Danach sind Büromitarbeiter, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigen,
Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, Angestellte. Die Arbeit in der
Buchhaltung ist Büroarbeit. Auch "Sortierarbeiten", die sich in einer Buchhaltung
typischerweise nach inhaltlichen Kriterien richten, können nicht mit Botengängen,
Reinigen, Aufräumen gleichgestellt werden. Der Kläger war daher ab März 1993 als
Angestellter zu behandeln.
1. Zu Recht rügt der Beklagte allerdings, dass, falls man der Auffassung folge, dass der
Versorgungsfall bereits am 01.02.1995 eingetreten sei, Steigerungsbeträge nicht bis März
1998 - wie der Beklagte ursprünglich gerechnet hat - sondern nur bis Februar 1995
zugrunde zu legen seien. Damit gelangt man aufgerundet entsprechend 1.c) (5) der
Versorgungsregelung 1994 zu 19 Dienstjahren.
1. Der Kläger hat bereits ursprünglich bei seiner insoweit weit übersetzten
Klageforderung die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht berücksichtigt. Darauf hat
das Arbeitsgericht (Seite 8 des Urteils) ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl erstrebt der
Kläger mit seinen Berufungsanträgen nach wie vor eine unquotierte Versorgung, ohne dies
zu begründen. Er hat lediglich geschrieben, ihm stehe der Anspruch zu "ohne Quotierung"
(Bl. 127/128 d.A.).
1. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Berufung insoweit unzulässig ist. Bei einem
aus teilurteilsfähigem Posten bestehenden Anspruch muss sich die Begründung mit allen
für fehlerhaft gehaltenen Punkten befassen (BGH NJW 1990, 1184 - weitere Nachweise
Baumbach/Albers ZPO § 519 Rn. 24). Die Frage, ob der Anspruch des Klägers zu
quotieren ist, ist teilurteilsfähig. Es lässt sich allein aufgrund der Frage der Quotierung ein
erheblicher Teil der Klage abweisen. Die Frage der Quotierung ist auch nicht von weiteren
zu entscheidenden Rechts- oder Tatsachenfragen abhängig.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung
der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen,
Beweismittel und Beweiseinreden enthalten. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es,
formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen
auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des
Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Allein schon aus der Berufungsbegründung
sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger
seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und
auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (vgl. statt vieler BAG 11.03.1998 - 2 AZR
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497/97 - AP Nr. 49 zu § 519 ZPO).
Die Berufungsbegründung enthält hinsichtlich der Quotierung überhaupt keine
Auseinandersetzung, weder neue Tatsachen noch eine rechtliche Argumentation. Die
Berufung ist deshalb insoweit unzulässig.
1. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre die Berufung auch insoweit unbegründet.
Irgendein Grund, im vorliegenden Falle von der Quotierung abzusehen, ist nicht ersichtlich.
Es liegt ein Fall des § 2 Abs. 1 BetrAVG vor, da der Kläger vor Eintritt des
Versorgungsfalles ausgeschieden ist.
1. Danach ergibt sich für den monatlichen Versorgungsanspruch des Klägers folgende
Berechung:
Auszugehen ist von pensionsfähigen monatlichen Durchschnittsbezügen in Höhe von
4.833,50 DM.
Der Prozentsatz für die Berechnung des unquotierten Versorgungsanspruchs
beträgt 14,59. Dabei sind 19 Dienstjahre zugrunde zu legen. Die ersten 10 Dienstjahre sind
mit 10 % zu bewerten (Ziffer 2 c (2) Versorgungsregelung 1994). Die 2 letzten Dienstjahre
sind mit dem Steigerungssatz von 1 % zu berücksichtigen, wobei entsprechend Ziffer 1 c
(5) der Versorgungsregelungen 1994 jedes 6 Monate übersteigende Dienstjahr als volles
Dienstjahr zu rechnen ist. Die übrigen 7 Dienstjahre sind mit 0,37 % zu berechnen,
insgesamt mithin mit 2,59 %.
Die Summe ergibt 14,59 %.
14,59 % von 4.833,50 DM sind 705,20 DM.
Dieser Betrag ist wie folgt zu quotieren: Tatsächliche Betriebszugehörigkeit
(29.07.1976 bis 31.12.1994) = 18,42 Jahre; mögliche Betriebszugehörigkeit
(29.07.1976 bis 31.05.2012 - Vollendung des 65. Lebensjahres) = 35,83
Jahre.
Daher ergibt sich folgende Rechnung:
705,20 DM x 18,42 : 35,83 = 362,54 DM.
1. Steht dem Kläger mithin ein geringfügig höherer Betrag als der von dem Beklagten
gezahlte Betrag (358,62 DM) zu, so hat der Beklagte monatlich nicht zuviel gezahlt, womit
ihm auch kein aufrechenbarer Anspruch zusteht.
1. Für die Zeit vom 01.02.1998 bis September 1999 stehen dem Kläger damit 7.613,39
DM zu. Soweit das arbeitsgerichtliche Urteil dafür lediglich den Betrag von 7.412,47 DM
ausweist, handelt es sich offensichtlich um einen Rechenfehler. Das Arbeitsgericht hat
dabei die von ihm für richtig gehaltene monatliche Zahlung von 390,13 DM mit 19 mal
genommen statt mit 21 (12 Monate 1998, 9 Monate 1999). Nach Auffassung der
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erkennenden Kammer muss dieser Rechenfehler auch ohne eigenen Angriff in der
Berufungsbegründung in der zweiten Instanz berücksichtigt wer den, da er jederzeit von
Amts wegen ohnehin zu berichtigen wäre.
Für die Zeit vom Oktober 1999 bis April 2001 (Berufungsantrag zu 3) war dem Kläger die
monatliche Differenz zwischen ihm zustehenden 362,54 DM und gezahlten 358,82 DM =
3,72 DM zu zahlen. 3,72 DM multipliziert mit 19 (Monaten) ergibt 70,68 DM.
1. Da das zweitinstanzliche Ergebnis am erstinstanzlichen bezogen auf die
Klageforderung nur wenig ändert, verbleibt es hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bei
der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten war zu
berücksichtigen, dass der Kläger für die Zeit vom 01.01.1998 bis September 1999 einen
Betrag von 26.923,-- DM begehrte und für die Zeit vom 01.10.1999 bis April 2001 einen
Betrag von 17.541,37 DM. Mit seinem Feststellungsantrag begehrt er eine monatliche
Differenz zu den gezahlten Beträgen von 924,-- DM, so dass diesbezüglich von einem
Streitwert von 26.611,-- DM (924,36 DM x 80 %) auszugehen ist. Der Beklagte verlangte
demgegenüber keine Rückzahlung. Der von ihm für richtig gehaltene Betrag von 331,-- DM
war indes für den Feststellungsantrag relevant, wobei zu Lasten des Beklagten die
Differenz von 31,-- DM zwischen dieser von ihm für richtig gehaltenen Berechnung und
dem ausgeurteilten Betrag von 362,-- DM zu berücksichtigen ist. Setzt man die
ausgeurteilten Zahlungsbeträge von 7.613,-- DM und 70,-- DM sowie die auf 36 Monate mit
80 % hochgerechnete Differenz in Höhe von 31,-- DM = 892,-- DM, insgesamt 8.575,-- DM,
zum Begehren des Klägers mit einem Wert von 71.075,-- DM ins Verhältnis, so ergibt sich
die für die zweite Instanz ausgeurteilte Kostenquotelung von 12 zu 88.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Revision eingelegt werden. Die Revision
muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert
werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision
ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(Dr. Backhaus) (Haeser) (Sprink)