Urteil des LAG Köln vom 26.05.2006

LArbG Köln: arbeitsgericht, mitbestimmungsrecht, monatsverdienst, auflage, beschwerdefrist, unterlassen, arbeitsrecht, ermessen, datum

Landesarbeitsgericht Köln, 14 Ta 123/06
Datum:
26.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 123/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 BV 130/04
Schlagworte:
Streiwertfestsetzung bei Mitbestimmungsstreit über Umgruppierung
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG, § 99 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Besteht in einem Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG zwischen
den Betriebspartnern Streit über die Rechweite des
Informationsanspruchs des Betriebsrats bei einer Umgruppierung, ist als
Streitwert der Regelstreitwert des § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen.
Tenor:
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
vom 6. März 2006 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts
Bonn vom
2 März 2006 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers stellte mit am 21.09.2004 bei
Gericht eingegangene Antragsschrift folgende Anträge:
2
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren nach § 99
BetrVG in jedem der nachfolgenden 37 Einzelfälle unter Wahrung der
Informations- und Beteiligungsrechte des Antragstellers zur Eingruppierung der
nachfolgenden Mitarbeiter durchzuführen, sofern die Antragsgegnerin diese in die
neuen Vergütungsgruppen des Entgelttarifvertrages (Firmen-TV) für Arbeitnehmer
der D mit Wirkung vom 01.01.2004 eingruppieren will:
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4
1. S ,
2. W ,
3. K ,
4. K ,
5. H ,
6. F ,
7. Z ,
8. K ,
9. L ,
10. L ,
11. K ,
12. K ,
13. W ,
14. P ,
15. H ,
16. F ,
17. G ,
18. M ,
19. R ,
20. R ,
21. J ,
22. B ,
23. M ,
24. R ,
25. B ,
26. P ,
27. D ,
28. M ,
29. S ,
30. Cz ,
31. H ,
32. S ,
33. O ,
34. U ,
35. P ,
36. B ,
37. B .
5
6
Hilfsweise
7
für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass das
Mitbestimmungsverfahren in diesen 37 Einzelfällen zur Eingruppierung der
vorgenannten Mitarbeiter gemäß Ziffer 1 ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG von
der Antragsgegnerin durchgeführt worden ist:
8
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren vor
dem Arbeitsgericht Bonn für jeden Einzelfall einzuleiten, wegen der fehlenden
Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung der Mitarbeiter
9
10
1) W
11
in die Vergütungsgruppe 4 des Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeitnehmer der
D mit Wirkung vom 01.01.2004.
12
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren vor
dem Arbeitsgericht Bonn für jeden Einzelfall einzuleiten, wegen der fehlenden
Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung der Mitarbeiter
13
14
2) C ,
15
3) U ,
16
in die Vergütungsgruppe 5 des Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeitnehmer der
D mit Wirkung vom 01.01.2004.
17
3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren vor
dem Arbeitsgericht Bonn für jeden Einzelfall einzuleiten, wegen der fehlenden
Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung der Mitarbeiter
18
19
4) M ,
20
5) M ,
21
6) R ,
22
7) H ,
23
8) S ,
24
9) B ,
25
in die Vergütungsgruppe 6 des Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeitnehmer der
D mit Wirkung vom 01.01.2004.
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4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren vor
dem Arbeitsgericht Bonn für jeden Einzelfall einzuleiten, wegen der fehlenden
Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung der Mitarbeiter
27
28
10) L ,
29
in die Vergütungsgruppe 7 des Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeitnehmer der
D mit Wirkung vom 01.01.2004.
30
5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 2.)
bis 5.) wird der Antragsgegnerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Ordnungsgeld angedroht.
31
32
6. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Ein-/Umgruppierungen
vorzunehmen, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Ein-
/Umgruppierungen vorliegt bzw. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch
das Arbeitsgericht ersetzt worden ist.
33
34
7. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 7.) wird
der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.
35
36
Hilfsweise,
37
9. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die von ihr vorgenommenen
Eingruppierungen ohne Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG das
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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat.
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Nach Erledigung des Verfahrens beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers Streitwertfestsetzung.
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Das Arbeitsgericht hörte hierzu die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten und setzte
alsdann den Streitwert durch Beschluss vom 02.03.2006 auf insgesamt 13.000,00 € fest,
und zwar für den Antrag zu 1) auf 4.000,00 €, für die Anträge zu 2) bis 5) auf 1/8 des
Regelstreitwertes von 4.000,00 € je Arbeitnehmer, somit auf 10 x 500,00 € = 5.000,00 €
und für die Anträge zu 7) und 9) jeweils den halben Regelstreitwert von jeweils 2.000,00
€ (siehe Bl. 100 und Bl. 84. d. A.).
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Hiergegen richtet sich die am 11.03.2006 eingegangen Beschwerde der
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Sie begehren eine Streitwertfestsetzung
auf 399.193,61 €, hilfsweise auf 95.983,78 €. Sie machen geltend, es handele sich um
37 Fälle in denen die Eingruppierung streitig gewesen sei. Jede Eingruppierung sei mit
dem dreifachen Monatsverdienst des einzugruppierenden Arbeitnehmers zu bewerten,
so dass sich hieraus der errechnete Betrag ergebe. Selbst wenn man Abschläge
deshalb vornehme, weil die Verfahren auf einer einheitlichen unternehmerischen
Entscheidung beruhten, ergebe sich ein Streitwert von 95.983,78 €. Zu dem sei zu
berücksichtigen, dass das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem vergleichbaren Verfahren
den Streitwert auf 60.000,00 € festgesetzt habe.
42
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 10.03.2006).
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II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die
Streitwertentscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
44
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 33 Abs. 3 RVG. Die
Beschwerdefrist ist eingehalten. Auch ist der Beschwerdewert von mehr als 200,00 €
erreicht.
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2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Streitwertentscheidung des
Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
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a) Der Antrag zu 1) ist zutreffend mit dem Regelstreitwert für nichtvermögensrechtliche
Streitigkeiten in Höhe von 4.000,00 € gemäß § 23 Abs. 3 RVG festgesetzt worden.
Dabei ist zu berücksichtigen, das Streitgegenstand des Antrages zu 1) allein der
Umfang der Informationspflichten der Antragsgegnerseite war. Die Beteiligten stritten
darüber, welche Angaben der Antragsgegner dem Antragsteller im
Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung hätte machen müssen. Es war jedoch
unstreitig, dass von den 37 im Antrag zu 1) genannten Einzelfällen in 25 Fällen der
Antragsteller bereits vor Einleitung des Beschlussverfahrens im August 2004 seine
vorläufige Zustimmung zu der von der Antragsgegnerseite gewünschten Eingruppierung
erteilt hatte; in zwei weiteren Fällen waren Mitarbeiter entsprechend den Vorstellungen
des Antragstellers eingruppiert worden. Als streitig verblieben lediglich die zehn Fälle,
die in den Anträgen zu 2) bis 5) aufgeführt sind. Da nur die Reichweite der
Informationspflichten im Rahmen des § 99 BetrVG der Streitgegenstand war,
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insbesondere die Frage, ob die Antragsgegnerseite von sich die Gehälter der
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte mitteilen müssen, handelte es sich um
eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, denn informationsbezogene Pflichten und
Unterlassungsansprüche zählen im Beschlussverfahren zu den
nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten,
siehe Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5.
Auflage, § 84 Randziffer 12ff., § 85 Randziffer 6f.
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Anhaltspunkte dafür, von dem Regelstreitwert von 4.000,00 € nach oben abzuweichen,
sind nicht ersichtlich, zumal nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses infrage stand,
wie dies bei der Einstellung der Fall ist, ferner die Antragsgegnerseite die
Verpflichtungen aus § 99 BetrVG nicht grundsätzlich infrage gestellt hatte, sondern
lediglich die Reichweite des Informationsanspruchs der Antragstellerseite zur
Diskussion stand.
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b) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Arbeitsgericht für die Anträge zu 2)
bis 5), die die zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, in denen die
Eingruppierung streitig blieb, für jeden Streitfall 1/8 des Regelstreitwerts von 4.000,00 €
gesetzt hat. Zunächst gilt auch insoweit, dass es sich um nichtvermögensrechtliche
Streitigkeiten handelt, weil die Informationsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
in Bezug auf die vorgenommenen Eingruppierungen infrage standen. Dabei lag eine
Bemessung mit einem 1/8 des Regelstreitwerts von 4.000,00 € für jeden Einzelfall im
zulässigen Streitwertermessen des Arbeitsgerichts. Zu berücksichtigen war jedenfalls,
dass abweichend von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, auf die sich die
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers berufen, die Antragsgegnerseite hier das
Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nicht grundsätzlich infrage gestellt hatte,
sondern Streit lediglich zu der Frage der Informationspflichten und dazu bestand, ob –
aufgrund vollständiger Information - die Zustimmung nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG
bereits als erteilt galt. Da dies alle zehn Fälle einheitlich betraf, lag die diesbezügliche
Festsetzung im Streitwertermessen des Arbeitsgerichts.
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c) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Anträge zu 7) und 9)
jeweils mit der Hälfte des Regelstreitwerts aus § 23 Abs. 3 RVG bemessen hat. Dies
erscheint insbesondere vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die
Antragsgegnerseiten das nach § 99 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht nicht
grundsätzlich negiert hatte, so dass der Streitgegenstand von vornherein eingeschränkt
war.
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Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen diesen Beschluss ist kein weitergehendes Rechtsmittel gegeben.
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(Dr. Griese)
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