Urteil des LAG Köln vom 12.03.2009

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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 525/08
Datum:
12.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 525/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2518/07
Schlagworte:
Betriebsübergang; Abfindungsvergleich; Aufhebungsvertrag
Normen:
§ 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Einigt sich der Arbeitnehmer in einem streitigen § 613 a BGB - Fall mit
dem potentiellen Betriebsübernehmer in einem Abfindungsvergleich
darauf, dass "ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht
zustande gekommen ist", so liegt darin im Zweifel kein
Aufhebungsvertrag, der den Arbeitnehmer daran hinderte, sich
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber auf den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zu berufen.
2. Andererseits vermag ein solcher Vergleich grundsätzlich aber auch
den bisherigen Arbeitgeber nicht daran zu hindern, sich gegenüber dem
Arbeitnehmer weiter auf einen wirksamen Betriebsübergang zu berufen.
Ob etwas anderes ggf. dann gilt, wenn im Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses dem Arbeitnehmer noch ein Widerspruchsrecht
im Sinne von § 613 a Abs. 6 BGB zustand, bleibt offen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 11.03.2008 in Sachen
3 Ca 2518/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer von der Insolvenzverwalterin am
23.08.2007 vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung,
welche nach den klarstellenden Protokollerklärungen im Termin vom 12.03.2009 das
Arbeitsverhältnis zum 30.11.2007 auflösen sollte.
2
Der Kläger war seit dem 21.06.1999 bei der späteren Gemeinschuldnerin, einer Firma P
-T S u S GmbH, als teilzeitbeschäftigter Wachmann für ca. 703,30 € brutto monatlich
beschäftigt. Am 01.08.2007 wurde über das Vermögen der Firma P -T S u S GmbH das
Insolvenzverfahren eröffnet und die jetzige Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt.
3
Am 07.08./09.08.2007 schloss die Insolvenzverwalterin mit einer Firma T S S , Inhaber
und Geschäftsführer M P , einen Kauf- und Übernahmevertrag hinsichtlich des
insolventen Unternehmens, auf dessen vollständigen Inhalt (Bl. 74 – 80 d. A.) Bezug
genommen wird. Auszugsweise heißt es in diesem Vertrag wie folgt:
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"Die Käuferin beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortzuführen.
Derzeit bestehen noch insgesamt 9 laufende Aufträge mit E /G , S , F -E -S , D .
B , A D GmbH, A S C GmbH, D G GmbH, B sowie D .
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Der bestehende Vertrag mit der S wird nach derzeitigem Kenntnisstand von der
S zum 30.09.2007 gekündigt und auch nicht auf die Erwerberin überschrieben.
Im Übrigen beabsichtigt die Käuferin, sämtliche Aufträge zu übernehmen."
(Präambel)
6
"Die Käuferin und die Verkäuferin sind sich einig darüber, dass die Käuferin
durch die Übernahme der schuldnerischen Kundendatei in die Lage versetzt
wird, einen vollständig eingerichteten und funktionsfähigen Geschäftsbetrieb zu
übernehmen, der einen Substanzwert besitzt. Die Verkäuferin veräußert diesen
Goodwill der Firma sowie das vorhandene Kundenpotential." (§ 1 Nr. 3)
7
"Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei dem Verkauf der genannten
Kaufgegenstände und Rechte um eine umsatzsteuerfreie
Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG handelt und damit
keine Umsatzsteuer anfällt." (§ 1 Nr. 4).
8
"Die Käuferin übernimmt zum 01.08.2007 als Übergangsstichtag sämtliche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schuldnerin. Die Käuferin behält sich
vor, mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Neuverträge abzuschließen
bzw. die bestehenden Verträge vertraglich abzuändern." (§ 7 Nr. 1)
9
"Die Käuferin ist auf die Bestimmung des § 613 a BGB hingewiesen worden." (§
7 Nr. 2)
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Mit Schreiben vom 23.08.2007, dem Kläger zugegangen am 24.08.2007, sprach die
Beklagte vorsorglich eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus. Hiergegen
erhob der Kläger am 14.09.2007 Kündigungsschutzklage. Diese erweiterte er sodann
auf die Firma T S S , Inhaber M P , als Beklagter zu 2) und richtete gegen die Beklagte
zu 2) u. a. folgenden Antrag:
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"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum
01.08.2007 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und dort zu unveränderten
Bedingungen fortbesteht."
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Während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vertraten der Kläger und die
Insolvenzverwalterin als Beklagte zu 1) übereinstimmend die Auffassung, dass das
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Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.08.2007 aufgrund eines Betriebsübergangs im
Sinne von § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergangen sei. Lediglich die Beklagte
zu 2) wandte sich gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses, vertrat die Auffassung,
es habe kein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB, sondern lediglich eine
Auftragsnachfolge stattgefunden, und wies darauf hin, dass sie den Kauf- und
Übernahmevertrag der Beklagten zu 1) wegen arglistiger Täuschung angefochten habe.
Mit Beschluss vom 11.03.2008 trennte das Arbeitsgericht Bonn das Verfahren gegen die
Beklagte zu 2) von dem vorliegenden Rechtsstreit ab und verwies den abgetrennten
Rechtsstreit an das örtlich für den Firmensitz der Beklagten zu 2) zuständige
Arbeitsgericht Aachen, wo es unter dem Aktenzeichen 8 Ca 4091/08 d fortgeführt wurde.
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Mit Urteil vom 11.03.2008 wies das Arbeitsgericht Bonn die Kündigungsschutzklage des
Klägers gegen die Insolvenzverwalterin als Beklagte zu 1) ab und führte zur
Begründung aus, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers habe im Zeitpunkt
des Ausspruchs der Kündigung am 23./24.08.2007 zwischen dem Kläger und der
Insolvenzverwalterin kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden. Nach der BAG-
Rechtsprechung gehöre es jedoch zum schlüssigen Vortrag eines Klägers im
Kündigungsschutzprozess, dass die Parteien des Kündigungsschutzprozesses im
Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch durch ein Arbeitsverhältnis verbunden
gewesen seien.
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Das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wurde dem Kläger am 25.03.2008
zugestellt. Er hat hiergegen am 21.04.2008 Berufung eingelegt und diese am Montag,
dem 26.05.2008 begründen lassen.
16
In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger und Berufungskläger in erster Linie
dagegen, dass das Arbeitsgericht Bonn die Verfahren gegen die Beklagte zu 1) und die
Beklagte zu 2) nicht habe trennen und einer separaten Entscheidung verschiedener
Gerichte überantworten dürfen. Sodann führt der Kläger und Berufungskläger aus:
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"Angesichts des möglichen und durch die Trennung der Verfahren und
Verweisung an das Arbeitsgericht Aachen resultierenden Auseinanderlaufens
der Entscheidungsergebnisse gegenüber dem Kläger sieht dieser sich
gezwungen, sich die Argumentation der Beklagten zu 2), mithin ein Verneinen
des Betriebsübergangs, zu eigen zu machen. Nur so ist sicherzustellen, dass
nicht auf Grundlage eines einheitlichen Sachverhalts zwei Gerichte zu
widerstreitenden Ergebnissen desselben Lebenssachverhalts kommen."
(Berufungsbegründung Seite 4).
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Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2008, 3 Ca
2518/07, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der
P -T S u S GmbH durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2007 nicht
aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2007
hinaus fortbesteht.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass das
Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB
zum 01.08.2007 auf die frühere Beklagte zu 2) übergangen ist. Sie verweist darauf, dass
der Kläger selbst erstinstanzlich, insbesondere mit Schriftsatz vom 30.01.2008,
ausführlich die Voraussetzungen des Betriebsübergangs dargelegt und die
Schlussfolgerung gezogen habe, dass
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§ 613 a BGB eingreife.
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Der Kläger und Berufungskläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens der früheren
Beklagten zu 2) den Streit verkündet. Diese ist jedoch dem Rechtsstreit nicht
beigetreten.
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In dem abgetrennten Verfahren des Klägers gegen die frühere Beklagte zu 2) und
potentielle Betriebserwerberin, ArbG Aachen, 8 Ca 4091/08 d, haben der Kläger und die
frühere Beklagte zu 2) am 10.11.2008 einen rechtskräftigen Abfindungsvergleich
geschlossen, dessen Ziffer 1 wie folgt lautet:
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"Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass ein Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien mit Wirkung zum 01.08.2007 nicht zustande gekommen
ist."
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Das Landgericht Köln hat in dem Verfahren 87 O 164/07 in einem zwischenzeitlich
rechtskräftigen Urteil vom 09.12.2008 einer Kaufpreisklage der hiesigen Beklagten
gegen die frühere Beklagte zu 2) aus dem Kauf- und Übernahmevertrag vom
07.08./09.08.2007 stattgegeben und dabei die von der früheren Beklagten zu 2) erklärte
Anfechtung jenes Vertrages wegen arglistiger Täuschung für unwirksam erklärt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2008
ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe c) ArbGG statthaft und wurde gemäß §
66 Abs. 1 ArbGG rechtzeitig eingelegt und begründet.
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II. Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil konnte jedoch keinen
Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Bonn hat die gegen die vorsorgliche Kündigung der
Beklagten vom 23.08.2007 gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers jedenfalls im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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1. Im Ansatz zutreffend weist das arbeitsgerichtliche Urteil darauf hin, dass es nach
ständiger Rechtsprechung des BAG zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen einer
erfolgreichen Kündigungsschutzklage gehört, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der
angegriffenen Kündigung zwischen den Parteien des Kündigungsschutzprozesses
überhaupt (noch) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat im Zeitpunkt des Ausspruchs
der Kündigung – die im vorliegenden Falle auch ausdrücklich vorsorglich erfolgte – in
Wirklichkeit rechtlich schon kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, erweist sich die
angegriffene Kündigung als gegenstandslos. Da aber das eigentliche Ziel einer
Kündigungsschutzklage darin besteht, das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortsetzen zu
können, dieses Ziel im Falle einer gegenstandslosen Kündigung dieser Art aber von
vorneherein nicht erreicht werden kann, unterliegt die gegen eine gegenstandslose
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Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage grundsätzlich der Abweisung.
2. Aus dem Vergleich, den der hiesige Kläger mit der früheren Beklagten zu 2) am
10.11.2008 vor dem Arbeitsgericht Aachen abgeschlossen hat, kann für die Frage, ob im
Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Beklagten vom 23.08.2007 zwischen den
Parteien des vorliegenden Verfahrens noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, weder
zugunsten der einen noch zugunsten der anderen Partei etwas Verbindliches
hergeleitet werden.
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a. Eine Rechtswirkung des Vergleichs vom 10.11.2008 zugunsten der hiesigen
Beklagten könnte sich nur dann ergeben, wenn man den Vergleich vom 10.11.2008 als
Aufhebungsvertrag interpretierte mit der Folge, dass damit zum 31.07.2007 das
Arbeitsverhältnis des Klägers insgesamt hätte beendet werden sollen. Dem Vergleich
vom 10.11.2008 kommt jedoch im Zweifel nicht der Charakter eines
Aufhebungsvertrages zu. Die Formulierungen des Vergleichs lassen nicht erkennen,
dass der Wille der den Vergleich schließenden Parteien darauf gerichtet gewesen wäre,
das Arbeitsverhältnis des Klägers insgesamt zu beenden. Vielmehr wollten die
Vergleichsparteien ersichtlich lediglich die
zwischen ihnen
Rechtsbeziehungen einer endgültigen Regelung zuführen (gegen die Annahme eines
Auflösungsvertrages in einer vergleichbaren Fallkonstellation ebenfalls LAG Hamm vom
22.05.2002, 3 Ca 1900/01, LAGE § 623 BGB Nr. 3).
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b. Auf der anderen Seite bestehen aber auch durchgreifende Bedenken dagegen, aus
dem Vergleich des Klägers mit der früheren Beklagten zu 2) vom 10.11.2008 mit
verbindlicher Wirkung auch gegenüber der hiesigen Beklagten ableiten zu wollen, dass
das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.08.2007
nicht
Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB auf die frühere Beklagte zu 2)
übergegangen ist.
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aa. Allerdings vertritt das LAG Hamm in der soeben zitierten Entscheidung für einen
Vergleich entsprechender Art die Auffassung, dass es dabei insbesondere um die
Klarstellung gehe, zu wem dieses Arbeitsverhältnis weiterhin gegeben sein solle. Zur
Rechtfertigung einer solchen Vereinbarung weist das LAG Hamm darauf hin, dass ein
von einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB betroffener Arbeitnehmer dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber bekanntlich einseitig
widersprechen könne, und zwar auch durch Erklärung gegenüber dem
Betriebserwerber.
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bb. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der einseitige Widerspruch des Arbeitnehmers
gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs
nicht schrankenlos zulässig, sondern an Voraussetzungen und Fristen gebunden ist. Es
erscheint fraglich, ob der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches mit der
früheren Beklagten zu 2), also mehr als 15 Monate nach dem Zeitpunkt des potentiellen
Betriebsübergangs, noch zu einem wirksamen einseitigen Widerspruch gegen den
Übergang seines Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre.
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cc. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber, die die Wirkung
eines einseitigen Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu
einem Zeitpunkt begründete, zu dem ein solcher Widerspruch selbst rechtlich nicht mehr
zulässig wäre, käme jedoch in seiner Wirkung einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich, im
vorliegenden Fall zu Lasten der nicht am Vergleichsschluss beteiligten hiesigen
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Beklagten. Verträge zu Lasten Dritter sind jedoch nicht zulässig und können dem Dritten
gegenüber keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten.
dd. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der vom Kläger mit der früheren
Beklagten zu 2) abgeschlossene Vergleich vom 10.11.2008 die Beklagte des
vorliegenden Rechtsstreits nicht daran hindern dürfte, sich gegenüber dem Kläger im
vorliegenden Fall weiterhin darauf zu berufen, dass sein Arbeitsverhältnis nach der
"wirklichen Rechtslage" am 01.08.2007 auf die frühere Beklagte zu 2) übergegangen ist.
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3. Lägen die rechtlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB für einen Übergang des
Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die frühere Beklagte zu 2) zum 01.08.2007 aber
vor, wovon bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils unter ausführlichem
Tatsachenvortrag
beide Parteien
Ausspruchs der Kündigung vom 23.08.2007 kein Arbeitsverhältnis des Klägers zur
Beklagten mehr bestanden und wäre die Kündigungsschutzklage schon deshalb
abzuweisen.
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4. Es kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 613
a BGB im vorliegenden Fall erfüllt waren und das Arbeitsverhältnis des Klägers somit
von Gesetzes wegen tatsächlich zum 01.08.2007 auf die frühere Beklagte zu 2)
übergegangen wäre. Auch wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs die Kündigung vom
23.08.2007 zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits noch ein
Arbeitsverhältnis bestanden haben sollte, kann die Kündigungsschutzklage keinen
Erfolg haben; vorausgesetzt, die angegriffene Kündigung vom 23.08.2007 war nicht
schon gegenstandslos, so erweist sie sich gleichwohl dennoch als rechtsbeständig.
Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit dieser Kündigung ergeben könnte, sind
weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
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a. Insbesondere erweist sich die Kündigung auch als sozial gerechtfertigt im Sinne von
§ 1 Abs. 2 KSchG. Für sie lagen nämlich dringende betriebliche Erfordernisse vor, die
einer Weiterbeschäftigung des Klägers im früheren Betrieb der Gemeinschuldnerin
entgegenstanden.
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aa. Selbst wenn man nicht geneigt sein wollte, bereits aus dem Inhalt des Kauf- und
Übernahmevertrages vom 07.08./09.08.2007 auf einen tatsächlichen Betriebsübergang
im Sinne von § 613 a BGB zu schließen und stattdessen die Möglichkeit in Betracht
zieht, dass – der Rechtsbehauptung der früheren Beklagten zu 2) entsprechend -
lediglich eine Auftragsnachfolge vorgelegen habe, so dokumentiert der Kauf- und
Übernahmevertrag dennoch mit aller Deutlichkeit, dass die hiesige Beklagte als
Insolvenzverwalterin beschlossen hatte, in dem Betrieb der früheren Gemeinschuldnerin
keinerlei geschäftliche Aktivitäten mehr zu entwickeln und die Geschäftstätigkeit
aufzugeben.
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bb. Mit dem Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages vom 07.08./09.08.2007 hat
sich die Insolvenzverwalterin auch der wesentlichen Mittel, die zur Fortführung des
Betriebes der Gemeinschuldnerin erforderlich gewesen wären, begeben. Der Kläger hat
auch nicht etwa behauptet, dass entgegen dem durch den Inhalt des Kauf- und
Übernahmevertrages vermittelten Bildes die Beklagte den früheren Betrieb der
Gemeinschuldnerin tatsächlich dennoch weitergeführt und über den Ablauf der für den
Kläger maßgeblichen Kündigungsfrist – diese endete, wie zuletzt unstreitig geworden
ist, am 30.11.2007 – weitere Geschäftsaktivitäten entwickelt hätte, die einen Bedarf an
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der Weiterbeschäftigung des Klägers hätten begründen können.
b. Andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vom 23.08.2007 sind ebenfalls
nicht ersichtlich.
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5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete somit spätestens am 30.11.2007 und
bestand keinesfalls über diesen Zeitpunkt hinaus fort.
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III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung ist weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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Dr. Czinczoll Hahn Heider
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