Urteil des LAG Hessen vom 28.10.2008

LAG Frankfurt: gleitende arbeitszeit, entschädigung, wahrscheinlichkeit, kausalität, beweislast, arbeitsgericht, teamarbeit, qualifikation, vergütung, gestaltung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
13. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Sa 810/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 AGG, § 15 Abs 2 AGG, §
1 AGG, § 2 Abs 1 Nr 1 AGG
(Entschädigung wegen Altersdiskriminierung - Darlegungs-
und Beweislast)
Leitsatz
Sind die Indizien im Sinne des § 22 AGG, die für eine Benachteiligung nach Maßgabe
des AGG sprechen, genauso überzeugend wie solche, die für eine Differenzierung aus
gerechtfertigten Gründen sprechen, liegt kein Verstoß gegen die Regeln des AGG vor.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Darmstadt vom 13.
Februar 2008 – 5 Ca 471/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung wegen
Altersdiskriminierung.
Der am 24. Januar 1953 geborene Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 08. Juli
2007 auf ein Stellenangebot der Beklagten, das folgenden Wortlaut hatte:
Wir Bieten
Tätigkeit
Arbeitsplatz: PR-Redakteur/in (Redakteur/in): Anzahl der Angebote 1;
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Einsatzbereich
Öffentlichkeitsarbeit: Werbung
Stellenbeschreibung
Die Tätigkeit umfasst die eigenständige redaktionelle und organisatorische
Betreuung eines touristischen Newsletters in enger Zusammenarbeit mit den
Fachbereichen Grafik und Bild. Darüber hinaus ist die Mitwirkung an anderen
Agenturprojekten vorgesehen. Wenn Sie gerne eigene Texte verfassen, gute Ideen
haben, sich in wechselnden Zielgruppen hineindenken können und Teamarbeit
mögen, wenn Sie darüber hinaus fotografieren und sich auf Englisch verständigen
können, sollten wir uns kennen lernen. In unserer Nichtraucher-Agentur erwartet
Sie abwechslungsreiches Arbeitsfeld.
Ausübungsort
A, Hessen, Deutschland
Rahmenkonditionen
Befristet bis 31.12.2008; Eine spätere Übernahme in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis ist möglich; Arbeitszeiten: Vollzeit: 40,0 Wochenstunden;
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Arbeitsverhältnis ist möglich; Arbeitszeiten: Vollzeit: 40,0 Wochenstunden;
Gleitende Arbeitszeit, flexible Vereinbarungen möglich
Informationen zum Arbeitgeber
Betriebsgröße: weniger als 6
Branche: Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen
WIR SUCHEN
Bildungsabschluss
nicht relevant
Frühester Eintrittstermin Spätester Eintrittstermin
ab sofort 01.08.2007
Die Bewerbung des Klägers erfolgte per E-Mail am 08. Juli 2007 um 12.43 Uhr und
hatte folgenden Wortlaut:
Sehr geehrte Frau B,
Sie suchen einen Redakteur mit Begeisterung für das Schreiben von Texten und
mit der Fähigkeit zu Teamarbeit? Hier ist er! Die ausgeschriebene Stelle bietet die
Möglichkeit, alle meine Stärken einzubringen: Schreiben, Gestaltung eines
Mediums in Text, Bild und layout, Kooperation mit Fotografen und Grafikern sowie
Interesse an touristischen Themen. Aufgrund meiner umfangreichen
Berufserfahrung kann ich mich in jedes Thema und in die Vorstellungen jeder
Zielgruppe hineindenken und einarbeiten. Deshalb möchte ich mich Ihnen
vorstellen.
Derzeit organisiere ich neben meiner freiberuflichen journalistischen Tätigkeit mit
meinem Programm „Rheinkultur in Reinkultur“ Kulturreisen in den UNESCO-
Welterbegebieten Oberes Mittelrheintal und Limes.
Als gelernter Journalist mit langjähriger Erfahrung bei der Tagespresse habe ich
über 13 Jahre die interne und externe Öffentlichkeitsarbeit eines international
tätigen Konzerns mit gestaltet.
Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Geschäftsführender Redakteur der Zeitung Blick
auf Hoechst war die Kommunikation mit den Nachbarn der Werke und
Industrieparks der C. Zahlreiche weitere Publikationen wie Mitarbeiter- und
Kundenzeitungen des Unternehmens und seiner Nachfolgefirmen habe ich
redaktionell mit betreut. Darüber hinaus habe ich Veranstaltungen wie Konzerte
und Trekking-Events verantwortlich organisiert sei die Durchführung von
Hauptversammlungen und Pressekonferenzen unterstützt.
Sie finden in mir einen engagierten Mitarbeiter, der neben einer gute „Schreibe“
Erfahrungen sowohl aus einem internationalen Konzern, als auch aus der
Selbständigkeit mitbringt.
Gern stehe ich zum persönlichen Gespräch zur Verfügung. Ich freue mich auf ihre
Antwort.
Mit E-Mail vom selben Tag um 14.34 Uhr teilte die Geschäftsführerin der
Beklagten, die zwei Voll- und drei Teilzeitkräfte beschäftigt, dem Kläger folgendes
mit:
Sehr geehrter Herr D,
vielen Dank für Ihre Bewerbung. Leider kann ich Ihnen keine positive Antwort
geben. Für die ausgeschriebene Stelle denken wir an eine/n Berufsanfänger/in mit
etwas Praxiserfahrung nach dem Volontariat, und so ist die Stelle auch dotiert. Es
tut mir leid, Ihnen absagen und Sie enttäuschen zu müssen. Für Ihren weiteren
Lebensweg wünsche ich Ihnen alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Der Kläger hat hierin eine Benachteiligung wegen seines Alters gesehen. Die
Qualifikationsmerkmale gemäß Stellenanzeige würden von ihm erfüllt. In
Orientierung an der Vergütung der dann eingestellten Redakteurin hat der Kläger
eine Entschädigung von 7.500,00 Euro für angemessen gehalten. Seinen Anspruch
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eine Entschädigung von 7.500,00 Euro für angemessen gehalten. Seinen Anspruch
hat er mit Schreiben vom 05. Juli 2007 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.
Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, ihre Absage sei rein sachlich begründet gewesen, da
der Kläger als Redakteur mit jahrelanger Erfahrung in großen Redaktionen und
großen Unternehmen mit den bei ihr auszuführenden Tätigkeiten völlig
unterfordert gewesen wäre. Angesichts des ausdrücklichen Erfordernisses der
„Teamarbeit“ seien erhebliche Zweifel angebracht gewesen, ob diese durch den
Kläger erbracht werden könnte. Seine Bewerbung zeige vielmehr, dass er
eigenständig freiberuflich tätig sei, sogar in Leitungsfunktionen, ohne in einem
Team eingebunden zu sein. Der Kläger verfüge auch nicht über die Fähigkeit zu
fotografieren, was zur Ausfüllung der angebotenen Stelle ebenfalls erforderlich sei.
Die Erstellung des von ihr herausgegebenen touristischen Newsletters stelle an
den Schreiber keine höheren geistigen Anforderungen und erfordere keine
Erfahrung. Es handele sich um die Weitergabe von Informationen und das
geringfügige Umformulieren von Texten ohne große Eigenleistung. Die übrigen
Tätigkeiten seien insbesondere Zuarbeiten zu Projekten anderer Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen auf Zuruf. Dies entspreche nicht dem Bewerbungsprofil des
Klägers. Angesichts des beruflichen Hintergrundes des Klägers und seiner
Arbeitserfahrung hätte er die übrigen Mitarbeiter, denen er gerade zuarbeiten
habe sollen, völlig in den Schatten gestellt. Selbst die Geschäftsführerin hätte
erhebliche Probleme damit gehabt, einem so hochqualifizierten Mitarbeiter die
anfallenden Arbeiten in der Agentur anzudienen.
Durch Urteil vom 13. Februar 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen,
im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe keine hinreichenden Indizien
bewiesen, die eine Benachteiligung wegen Alters vermuten ließen. Wegen der
Einzelheiten wird Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
verwiesen (Bl. 65 - Bl. 68 d. A.).
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 24. April 2008 zugestellte Urteil mit einem
beim erkennenden Gericht am 26. Mai 2008 (Montag) eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese mit einem am 24. Juni 2008 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der zeitliche
Ablauf des Bewerbungsverfahrens sei ein hinreichendes Indiz für eine
Diskriminierung wegen Alters. Die Ausschreibung spreche gerade nicht für die
Suche nach einem Berufsanfänger, den die Beklagte aber offenbar wolle.
Berufsanfänger seien typischerweise etwa 22 bis 23 Jahre alt. Eine
Überqualifizierung gebe es bei einem Journalisten nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2008 - 5 Ca 471/07 -
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.500,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit
dem 19. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Grund für die Ablehnung
des Klägers sei allein dessen offenkundige Überqualifikation gewesen. Dies habe
sie sofort feststellen können und dem Kläger deshalb auch unverzüglich abgesagt.
Sie - die Beklagte - habe nach der Qualifikation differenzieren dürfen. Auch die
Überqualifikation des Klägers sei aus ihrer Sicht nicht wünschenswert gewesen. Sie
wäre der reibungslosen Zusammenarbeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
abträglich gewesen.
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abträglich gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen
Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und
fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§
66 Abs. 1; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung erfolglos.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung, insbesondere
nicht als Entschädigung wegen Altersdiskriminierung (§ 15 Abs. 2 AGG). Der Kläger
unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes (§ 6 AGG). Er hat
seinen Entschädigungsanspruch auch rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten
schriftlich geltend gemacht (§ 15 Abs. 5 AGG).
Gemäß § 1 AGG ist das Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen unter anderem
wegen des Alters zu verhindern und zu beseitigen. Entsprechende
Benachteiligungen sind untersagt (§ 7 AGG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn
wegen eines Merkmals gemäß § 1 AGG eine ungünstigere Behandlung erfolgt als
gegenüber einer relevanten Vergleichsperson.
Dies macht der Kläger hier geltend unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG, wonach
Benachteiligungen zum Beispiel bei Bedingungen einschließlich Auswahlkriterien
und Einstellungsbedingungen für den Zugang zu unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit unabhängig vom Tätigkeitsfeld und der beruflichen
Position unzulässig sind. Der Kläger behauptet, gerade wegen seines Alters von
der Beklagten nicht eingestellt worden zu sein, ohne dass es hierfür einen
rechtfertigenden Grund gebe oder die Verschiedenbehandlung ausnahmsweise
zulässig wäre.
Dem Kläger ist aber nicht gelungen, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung
wegen Alters vermuten lassen. Diesen Beweis muss er aber gemäß § 22 AGG
führen, bevor die Beklagte die Beweislast dafür hätte, dass kein Verstoß gegen
Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Nach allgemeinen Regeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast
für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen, während der Anspruchsgegner
die anspruchsverhindernden und vernichtenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu
beweisen hat. § 20 AGG modifiziert diese Regeln dahingehend, dass der
Anspruchsteller (ausschließlich im Hinblick auf die Kausalität des
Benachteiligungsgrundes) nicht das übliche Beweismaß zur vollen Überzeugung
des Gerichts (§ 286 ZPO), sondern nur das herabgesetzte Beweismaß der
Vermutung zu erbringen hat. Als Mittel zur Vermutung der Kausalität eines
Benachteiligungsgrundes dienen Indizien. Dabei handelt es sich um Tatsachen,
aus denen sich Rückschlüsse auf die Motivation des Benachteiligenden ergeben,
etwa Äußerungen des Benachteiligenden gegenüber dem Benachteiligten oder
gegenüber Dritten. Für diese Indizien oder „Hilfstatsachen“ selbst gilt kein
erleichterter Beweismaßstab, sondern sie müssen, sofern sie bestritten werden,
zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. „Erleichtert“ ist lediglich
der Rückschluss aus den Indizien auf die Kausalität des Benachteiligungsgrundes.
Weil es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, die nur sehr schwer einem
Beweis zugängig ist, lässt § 22 AGG insoweit genügen, dass ein
Benachteiligungsgrund „vermutet“ werden kann. Dies erfordert eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einem Benachteiligungsgrund und
der Benachteiligung (BAG vom 05. Februar 2004, NZA 2004, 540;
Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl. 2008, § 22 Randziff. 6; ErfK-Schlachter, 8. Aufl.
2008, § 22 AGG Randziff. 2, 3).
Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit kann der Kläger nicht dartun,
geschweige denn beweisen.
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Wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, ist die Stellenausschreibung der
Beklagten neutral und lässt weder unmittelbar noch mittelbar den Wunsch der
Beklagten nach einem Bewerber oder einer Bewerberin einer bestimmten
Altersgruppe erkennen. Über die Vergütung ist auch nichts gesagt.
Die Bewerbung des Klägers vom 08. Juli 2007 macht demgegenüber dessen
Qualifikation als erfahrener Journalist mit 13-jähriger Tätigkeit in der Gestaltung der
Öffentlichkeitsarbeit eines internationalen Konzerns, der früheren C, deutlich. Der
Kläger war danach geschäftsführender Redakteur der Zeitung „Blick auf Hoechst“
und Mitbetreuer zahlreicher weiterer Publikationen des Unternehmens und seiner
Nachfolgefirmen. Der Kläger hat Hauptversammlungen und Pressekonferenzen
unterstützt und war danach auch freiberuflich in nicht unbedeutenden Projekten
journalistisch tätig.
Die Gegenüberstellung von Stellenausschreibung und Bewerbung zeigt zwar nicht
unmittelbar, dass die Qualifikation des Klägers für die begehrte Stelle zu hoch sein
könnte, schließt diese Annahme aber auch nicht aus. Wenn die Beklagte hierzu
vorbringt, sie habe den Kläger sofort als überqualifiziert eingeschätzt und deshalb
innerhalb von zwei Stunden absagen können, lässt sich daraus, auch unter
Berücksichtigung des Absagetextes, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
der Schluss ziehen, dass dies unzutreffend sei und der Kläger tatsächlich wegen
seines Alters abgewiesen wurde. Immerhin besteht der Betrieb der Beklagten nur
aus zwei Vollzeit- und drei Teilzeitkräften. In einem so kleinen Betrieb kommt es für
das Betriebsklima und damit auch für viel Leistungsfähigkeit des Betriebs auf
jeden Einzelnen besonders an. Persönliche Schwierigkeiten miteinander können
nur schwer abgefangen werden, etwa durch eine andere Aufgabenverteilung oder
räumliche Veränderungen. Es ist nachvollziehbar, wenn in einer solchen Situation
die Befürchtung entsteht, besonders hochqualifizierte „Neue“ könnten die
bisherigen Kommunikationsstrukturen durcheinanderwirbeln, Frustrationen
schaffen und Rangordnungskämpfe auslösen. Wenn sich die Beklagte hier also auf
diese Gründe für ihre Absage beruft, muss ihrer Einlassung mindestens der gleiche
Grund an Wahrscheinlichkeit zugebilligt werden wie der Vermutung des Klägers, die
Beklagte habe ihm wegen seines Alters abgesagt, auch wenn der Text der Absage
vom 08. Juni 2007 die Vermutung des Klägers durchaus nachvollziehbar
erscheinen lässt. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände kann die gesetzlich
gebotene überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Kausalität zwischen der
Absage der Beklagten und dem Alter des Klägers nicht festgestellt werden.
Es muss deshalb bei der Klageabweisung nach Maßgabe des erstinstanzlichen
Urteils bleiben. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu
tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2
ArbGG) ist nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.