Urteil des LAG Hessen vom 27.05.2008

LAG Frankfurt: betriebsrat, versetzung, unterrichtung, international, arbeitsgericht, zustand, arbeitsrecht, operation, rechtshängigkeit, eingliederung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TaBV 295/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Aufhebung, Umfang, Unterlassung, Unterrichtung,
Versetzung, Vornahme, unvertretbare Handlung
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. September 2007 – 3/1 BV 10/07 –
wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt einen Speditionsbetrieb mit regelmäßig
weit mehr als zwanzig Arbeitnehmern, die vom antragstellenden Betriebsrat
repräsentiert werden. Sie führte die im Tenor des angefochtenen Beschlusses
genannte Versetzung der betroffenen Arbeitnehmerin auf eine Stelle als Analyst
Customer Service International im Dezember 2005 vorläufig durch, nachdem der
Betriebsrat der Maßnahme widersprochen hatte. Das von der Arbeitgeberin darauf
eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos.
Die erkennende Kammer wies mit Beschluss vom 20. Februar 2007 – 4 TaBV
129/06 – die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Zurückweisung ihres
Antrags durch das Arbeitsgericht mit der Begründung zurück, der Widerspruch des
Betriebsrats sei nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG begründet, da die Arbeitgeberin die
Stelle nicht ausreichend im Betrieb ausgeschrieben habe. Der Beschluss wurde
der Arbeitgeberin am 06. Juli 2007 zugestellt. Er ist rechtskräftig. Mit zwei
Schreiben vom 08. Mai 2007 teilte die Arbeitgeberin nach einer erneuten
Ausschreibung der Stelle im Betrieb der betroffenen Arbeitnehmerin mit, dass die
gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer Versetzung
gescheitert sei. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"... Wir sind somit leider gezwungen, Ihre vorläufige Versetzung aufzuheben; Ihr
Einsatz als Agent Customer Operation Service International endet daher mit
Ablauf des 15. Mai 2007. ... Vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats
beabsichtigen wir, Sie mit Wirkung ab dem 16. Mai 2007 erneut zu versetzen und
als Agent Customer Operation Service International zu beschäftigen. ..."
Parallel dazu unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, die
Versetzung erneut durchzuführen. Nachdem der Betriebsrat erneut widersprochen
hatte, teilte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. Mai 2007 mit, dass sie die
Stelle ab dem 16. Mai 2007 vorläufig mit der betroffenen Arbeitnehmerin besetzen
werde. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
"Bei dem Customer Operation Service International handelt es sich um einen
speziell ausgebildeten Fachbereich, welcher ausschließlich das Produkt EMS Import
betreut. Die im Customer Operation Service International eingesetzten Mitarbeiter
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betreut. Die im Customer Operation Service International eingesetzten Mitarbeiter
brauchen Erfahrung im Umgang mit den ausländischen Postgesellschaften, den
Zollbehörden sowie den inländischen Kunden. Des Weiteren benötigen sie
ausgeprägte Sprachkenntnisse, um z. B. mit den ausländischen
Postgesellschaften mündlich und schriftlich zu korrespondieren.
In dieser Abteilung arbeiten ausschließlich Teilzeitkräfte, welche den
Zeitrahmen von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr über 5 Tage abdecken und sich dadurch
im Dienstplan gegenseitig ergänzen. Die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle
ist unabdingbar, um die betrieblichen Abläufe aufrechtzuerhalten."
Dementsprechend beschäftigte sie die betroffene Arbeitnehmerin durchgehend
auf der Stelle weiter. Nachdem der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der
vorläufigen Durchführung der Maßnahme bestritten hatte, leitete sie am 25. Mai
2007 beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 11 BV 13/07 – ein erneutes
Zustimmungsersetzungsverfahren ein, in dem sie Anträge gemäß §§ 99 Abs. 4,
100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ankündigte. Das Verfahren ist bisher nicht
abgeschlossen. Parallel dazu betrieb der Betriebsrat das vorliegende Verfahren, in
dem er beantragt hat,
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmerin A auf
die Position eines Analyst Customer Service International Dispatcher aufzuheben.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen
Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 35, 36 d. A.) und auf die mit diesem in
Bezug genommenen Aktenbestandteile verwiesen. Das Arbeitsgericht hat nach
dem Antrag des Betriebsrats erkannt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag
sei begründet. Die Arbeitgeberin sei zur Aufhebung der Maßnahme verpflichtet.
Diese Verpflichtung sei durch die Einleitung des erneuten Beteiligungsverfahrens
nicht entfallen. Die Arbeitgeberin müsse vor Einleitung eines solchen Verfahrens
die Versetzung erst tatsächlich aufheben und den Zustand vor der vorläufigen
Durchführung der ersten Versetzung wieder herstellen. Jedenfalls sei der
betriebsverfassungswidrige Zustand durch die Einleitung des erneuten
Beteiligungsverfahrens nicht beseitigt worden, da der Betriebsrat nicht
ausreichend gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unterrichtet worden sei. Es fehlten
nachvollziehbare Angaben zu den Gründen der dringenden Erforderlichkeit der
vorläufigen Durchführung der Maßnahmen. Wegen der weiteren Begründung wird
auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 36 – 38 d. A.)
Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin hat gegen den am 23. Oktober 2007 zugestellten Beschluss am
23. November 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter
Verlängerung der Begründungsfrist bis 24. Januar 2008 am 24. Januar 2008
begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sie die erste Versetzung zum
15. Mai 2007 auf betriebsverfassungsrechtlich beachtliche Weise aufgehoben und
zum 16. Mai 2007 durch die erneute Zuweisung desselben Arbeitsbereichs eine
neue personelle Maßnahme durchgeführt habe. Diese sei zwar inhaltsgleich, aber
rechtlich selbständig. Dazu sei eine zeitliche Unterbrechung der
Arbeitsbereichszuweisung nicht erforderlich. Ob der Betriebsrat über die dringende
Erforderlichkeit der erneuten Durchführung der Maßnahme ausreichend
unterrichtet worden sei, sei im vorliegenden Verfahren völlig unbeachtlich. Es
bestehe daher kein Raum für eine Inzidentprüfung der Unterrichtung vom 15. Mai
2007.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den
Schriftsatz vom 24. Januar 2008 Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. September 2007 –
3/1 BV 10/07 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat verteidigt die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz
vom 08. April 2008 ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Er ist statthaft.
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Ein Antrag auf Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 Satz 1
BetrVG ist nicht auf Unterlassung, sondern auf Vornahme einer unvertretbaren
Handlung durch den Arbeitgeber im Sinne von § 888 ZPO gerichtet. Allerdings
leitet Matthes
aus dem Umstand, dass § 101 Satz 3 BetrVG für jeden Tag der
Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu € 250 vorsieht,
ab, dass es sich bei dem Anspruch tatsächlich um einen Unterlassungsanspruch
handele. Andernfalls könne der Arbeitgeber den betriebsverfassungswidrigen
Zustand noch längere Zeit fortführen und eine Sanktionierung durch die
nachträgliche Aufhebung der personellen Maßnahme bis zur Beitreibung des
Zwangsgeldes vermeiden. Dies entwerte das ohnehin langwierige Verfahren
normzweckwidrig
. Die überwiegende Auffassung versteht § 101 Satz 1 BetrVG dagegen
gemäß seines Wortlauts als einen auf eine unvertretbare Handlung gerichteten
Anspruch, dessen Vollstreckung sich nach den allgemeinen Grundsätzen von §
888 ZPO richtet, soweit sich aus § 101 BetrVG keine Sonderregelung ergibt
. Dies hat die Konsequenz, dass die Zwangsgeldfestsetzung
weder eine Androhung im Sinne von § 890 Abs. 2 ZPO noch ein Verschulden des
Arbeitgebers voraussetzt. Ausreichend ist nach allgemeinen Grundsätzen, dass
die Handlung ausschließlich vom Willen des Arbeitgebers als Schuldner abhängig
ist .
Die herrschende Ansicht trifft unzweifelhaft zu, soweit das Bundesarbeitsgericht
bei Ein- und Umgruppierungen dem Betriebsrat in modifizierter Anwendung von §
101 Satz 1 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf nachträgliche
Einholung der Zustimmung des Betriebsrats bzw. auf Durchführung eines
gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens einräumt
. Dabei handelt es sich
eindeutig um Handlungen und nicht um Unterlassungen. Nichts anderes gilt bei
Versetzungen. Eine Versetzung als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (§
95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) ist erst vollständig aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer
nicht nur in seinem neuen Arbeitsbereich nicht mehr beschäftigt wird, sondern
wenn ihm zusätzlich auch sein alter Arbeitsbereich wieder zugewiesen wurde
. Dies setzt ebenfalls eine
Handlung des Arbeitgebers voraus. Selbst bei Einstellungen genügt zu deren
Aufhebung häufig nicht die bloße Unterlassung der Beschäftigung des
Arbeitnehmers. Eine Einstellung ist die Eingliederung einer Person in den Betrieb
unabhängig von dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Sie ist gekennzeichnet
durch die tatsächliche Übernahme zumindest eines Teils der Arbeitgeberstellung
und die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers
. Zur
Aufhebung einer Einstellung sind dementsprechend regelmäßig Handlungen des
Arbeitgebers zur Beendigung der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb
erforderlich, etwa entsprechende Erklärungen gegenüber dem betroffenen
Arbeitnehmer, Anweisungen an Vorgesetzte usw.
Die Einordnung des Aufhebungsanspruchs als Anspruch auf Vornahme einer
unvertretbaren Handlung beeinträchtigt dessen Vollstreckbarkeit auch nicht
unzumutbar. Zunächst führt sie, wie dargelegt, zum Wegfall der
Vollstreckungsvoraussetzungen Androhung und Verschulden. Zudem könnte §
101 Satz 3 BetrVG als Spezialregelung zu § 888 ZPO mit der Konsequenz
verstanden werden, dass der Arbeitgeber ein verwirktes Zwangsgeld nicht durch
die nachträgliche Vornahme der Handlung vor der Beitreibung des Zwangsgeldes
zum Wegfall bringen könnte.
2. Der Antrag des Betriebsrats ist auch begründet. Der Betriebsrat verlangt zu
Recht gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Aufhebung der Versetzung.
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Nach dieser Norm hat der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme aufzuheben,
wenn er sie ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt hat oder wenn er
eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3
BetrVG aufrechterhält. Hier entstand der Aufhebungsanspruch jedenfalls nach §§
100 Abs. 3, 101 Satz 1 BetrVG zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der
Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags im Vorverfahren, d. h.
spätestens am 21. August 2007.
Der Anspruch ist auch nicht durch die Einleitung des erneuten
Beteiligungsverfahrens vom 08./15. Mai 2007 erloschen. Allerdings kann die
erneute Zuweisung desselben Arbeitsbereichs zum Wegfall eines
Aufhebungsanspruchs nach § 101 Satz 1 BetrVG führen, wenn es sich um eine
neue Maßnahme im Sinne der §§ 99, 100 BetrVG handelt und durch diese der
betriebsverfassungswidrige Zustand beseitigt wird
. § 101 BetrVG dient der
Beseitigung aktuell bestehender Rechtsverletzungen und nicht der Sanktionierung
nicht mehr vorliegender Verstöße des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte
in der Vergangenheit .
Hier hat das erneute Beteiligungsverfahren die Rechtswidrigkeit der weiteren
Durchführung der Versetzung jedoch nicht beseitigt. Mit dem Schreiben vom 15.
Mai 2007 hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht den Anforderungen von § 100
Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechend über die Gründe der dringenden
Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme unterrichtet. Nach
den Feststellungen des Arbeitsgerichts, deren Vollständigkeit und Richtigkeit die
Arbeitgeberin nicht in Zweifel gezogen hat und an die die erkennende Kammer
daher gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 513 Abs.
1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist
, hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im Kern
lediglich mitgeteilt, die Maßnahme sei "unabdingbar, um die betrieblichen Abläufe
aufrechtzuerhalten". Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die
Unterrichtung soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, prüfen zu können, ob die
Voraussetzungen der vorläufigen Durchführung der Maßnahme erfüllt sind. Aus
diesem Grund muss der Arbeitgeber ihm die sachlichen Gründe konkret nennen,
die aus seiner Sicht die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme auslösen. Nur
nach einer entsprechenden Information kann der Betriebsrat die Entscheidung
gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG fundiert treffen
.
Eine derartige Beurteilung ließ die Unterrichtung vom 15. Mai 2007 nicht zu. Sie
erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der gesetzlichen
Generalklausel. Aus welchen Tatsachen sich der behauptete dringende
Besetzungsbedarf ergeben soll, wird aus dem Schreiben in keiner Weise deutlich.
Es ist weder ersichtlich, von welchem konkreten Personalbedarf die Arbeitgeberin
ausging, noch welche Beschäftigungsvolumina zur Abdeckung des Personalbedarfs
zur Verfügung standen, dass daher eine personelle Unterdeckung bestand und
welche konkreten Folgen im Fall einer Unterdeckung zu befürchten waren. Die
Unterrichtung blieb damit nichtssagend und konnte ihren gesetzlichen Zweck nicht
erfüllen. Aufgrund der daraus folgenden Verletzung der Begründungspflicht ist die
Durchführung der personellen Maßnahme unzulässig, da eine
Verfahrensvoraussetzung fehlt
.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist dieser Mangel im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen. Da das Verfahren Arbeitsgericht Darmstadt – 11 BV
13/07 – bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, können keine
Rechtskraftbindungen gemäß § 322 Abs. 1 ZPO bestehen. Weiter ist die
Zulässigkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme im vorliegenden
Verfahren nur Vorfrage, so dass keine doppelte Rechtshängigkeit im Sinne von §
261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorliegt. Eine bloße Präjudiziabilität des
Verfahrensgegenstandes eines Rechtsstreits für den eines anderen begründet
keine doppelte Rechtshängigkeit
. Dementsprechend ist es allgemeine Ansicht,
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. Dementsprechend ist es allgemeine Ansicht,
dass der Betriebsrat nach einer § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht entsprechenden
Unterrichtung gegen die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme mit
einem Antrag gemäß § 101 Satz 1 BetrVG vorgehen kann
.
3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.