Urteil des LAG Hamm vom 16.03.2005

LArbG Hamm: firma, geschäftsführer, anstellungsvertrag, zuständigkeitsvereinbarung, geschäftsbetrieb, vertragsübernahme, vergütung, rechtskraft, hauptsache, prämie

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 235/04
16.03.2005
Landesarbeitsgericht Hamm
2. Kammer
Beschluss
2 Ta 235/04
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 Ca 3477/03
Rechtsweg: Zur Frage der Bindung des Betriebserwerbers an eine
Zuständigkeitsvereinba-rung gemäß § 223; § 167; 2 Abs. 4 ArbGG
§§ 613 a Abs. 1 Satz 1, 611, 625 BGB; 25 Abs. 1 Satz 1 HGB; 415 Abs. 1
Satz 1 BGB; § 2 Abs. 4 ArbGG
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2004 - 2 Ca 3477/03 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 43.071,06 € festgesetzt.
G r ü n d e
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 13.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Klage gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages vom 06.04.2000 und macht
Vergütungsansprüche für den Zeitraum September 2003 bis einschließlich Juni 2004
geltend. Außerdem verlangt er die Zahlung dreizehnter Gehälter für 2003 und 2004 sowie
einer Prämie.
Der Kläger schloss mit der Firma F1xxxxxx E1xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG am
06.04.2000 mit Wirkung ab 01.03.2000 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer
Kündigungsfrist von neun Monaten. Dem Kläger wurde die Leitung der kaufmännischen
und technischen Bereiche übertragen und er wurde zum gesamtvertretungsberechtigten
Geschäftsführer der Komplementärin bestellt. Als monatliche Vergütung für die Tätigkeit
des Klägers wurden 15.385,00 DM zzgl. Prämie vereinbart.
Für Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag vereinbarten die Vertragsparteien gemäß §
16 die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG.
Am 01.01.2001 übernahm die Firma M1xxxxxxxxxxx F2xxxxxxxxxxxx GmbH von ihrer
Mutter den Geschäftsbetrieb der F1xxxxxx E1xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG. Die
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Firma M1xxxxxxxxxxx F2xxxxxxxxxxxx GmbH firmierte seinerzeit noch als F1xxxxxx
GmbH. Diese übergab dem Kläger folgende Überleitungsmitteilung vom 29.12.2000:
"Sehr geehrter Herr H1xxxxxx,
wie Ihnen bereits bekannt ist, erhält die F1xxxxxx Unternehmensgruppe eine neue
Organisationsstruktur. Die E1xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG agiert künftig als reine
Besitzgesellschaft, alle operativen Aktivitäten werden in der F1xxxxxx GmbH gebündelt.
Hiermit teilen wir Ihnen mit, daß Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2001 von der
F1xxxxxx GmbH übernommen wird.
Alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehen damit auf diese
Gesellschaft über.
Der bestehende Arbeitsvertrag bleibt inhaltlich unverändert. Ihr sozialer Besitzstand,
insbesondere die Betriebszugehörigkeit bleibt in voller Höhe erhalten."
Über das Vermögen der Firma M1xxxxxxxxxxx F2xxxxxxxxxxxx GmbH wurde im Dezember
2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W1xxxx zum Insolvenzverwalter
bestellt. Dieser schloss am 25.02.2003 mit der D3.I2.E2. F1xxxx GmbH, vertreten durch den
Kläger, einen notariell beurkundeten Vertrag über die Übernahme des gesamten bewegli-
chen Anlagevermögens der Insolvenzschuldnerin. Ferner heißt es in § 4 des Übernahme-
vertrages, dass die Käuferin mit Wirkung zum 01.03.2003 alle Arbeitsverhält-nisse mit den
in der Anlage 5 aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übernimmt. Zu den in der
Anla-ge 5 aufgeführten Mitarbeitern gehört auch der Kläger. Die Käuferin stellte den
Verkäufer ab 01.03.2003 von allen Ansprüchen der in der Anlage 5 aufgeführten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern frei. Der Insolvenzverwalter verpflichtete sich, die
Arbeitsvertragsverhältnisse gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zum
28.02.2003 abzurechnen und die Löhne zu zahlen. Die Käuferin übernahm mit Wirkung
zum 01.01.2003 alle den Geschäfts-betrieb betreffenden laufenden Verträge. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den In-halt des Übernahmevertrages vom 25.02.2003 (Bl. 38
bis 47 d.A.) Bezug genommen.
Gleichzeitig mit dem Abschluss des Übernahmevertrages wurden die Geschäftsanteile der
D3.I2.E2. F1xxx GmbH an die jetzigen Beklagte, die F1xxx H2xxxxx GmbH, veräußert. Die
Parteien sind sich einig, dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin auf die jetzige Beklagte
gemäß § 613 a BGB übergegangen ist.
Die Beklagte zahlte ab 01.03.2003 die Vergütung des Klägers in unveränderter Höhe fort
und bestellte ihn zum Geschäftsführer.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 01.07.2003 wurde der Kläger als Geschäftsführer
abbe-rufen. Die Beklagte kündigte den Geschäftsführerdienstvertrag mit Schreiben vom
30.07.2003 zum 31.08.2003. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe die Geschäftsfüh-
rung ohne Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages wahrgenommen. Ein Übergang
des ursprünglich geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages gemäß § 613 a BGB
auf sie habe nicht stattgefunden. Es gelte daher die gesetzliche Kündigungsfrist. An die
Zustän-digkeitsvereinbarung in dem Vertrag vom 06.04.2000 sei sie nicht gebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des an-
gefochtenen Beschlusses sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit durch Beschluss vom
13.01.2004 für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund des zwischen
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den Parteien geltenden Anstellungsvertrages vom 06.04.2000 ergebe sich die
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG aus der
Zuständigkeitsvereinbarung in § 16 des Vertrages. Infolge der Überleitungsmitteilung vom
29.12.2000 habe die Firma M1xxxxxxxxxxx F2xxxxxxxxxxxx GmbH den Vertrag vom
06.04.2000 übernommen. Durch den Übernahmevertrag vom 25.02.2003 hätte die
Beklagte die Bedingungen des Anstellungsvertrages vom 06.04.2000 akzeptiert, denn
andernfalls ergebe die namentliche Erwähnung des Klägers in der Anlage 5 keinen Sinn.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, welcher der
Beklagten am 17.02.2004 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Dagegen hat die Beklagten mit Schriftsatz vom 01.03.2004, der am 02.03.2004 beim
Arbeitsgericht eingegangen ist,
sofortige Beschwerde
eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie vor, entgegen der Annahme des Ar-
beitsgerichts sei sie nicht Vertragspartei des Dienstvertrages vom 06.04.2000 geworden,
den der Kläger seinerzeit mit der Firma F1xxxxxx E1xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG
abge-schlossen habe. Bereits die Überleitung des Dienstvertrages von der Firma F1xxxxxx
E1xxx-xxxxxxxxx GmbH & Co. KG auf die Firma M1xxxxxxxxxxx F2xxxxxxxxxxxx GmbH
sei gesell-schaftsrechtlich unwirksam, weil es an der erforderlichen Mitwirkung der
einzelvertretungsbe-rechtigten Geschäftsführer gefehlt habe. Schließlich sei auch der
Insolvenzverwalter zur Überleitung des Geschäftsführerdienstvertrages nicht berechtigt
gewesen.
Der Kläger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen der Beklagten
entgegen. Er weist darauf hin, dass er vom 01.01.2001 bis zum 25.02.2003 Geschäftsführer
der M1xxxxxxxxxxx F2xxxxxxxxxxxx GmbH zu unveränderten Bedingungen gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II
Die gemäß den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG an sich statthafte und im Übri-
gen gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde der
Beklag-ten bleibt erfolglos. Die Arbeitsgerichte sind aufgrund der in dem Anstellungsvertrag
vom 06.04.2000 getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung, welche die Beklagte gegen sich
gelten lassen muss, für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.
1. Als Organgeschäftsführer gilt der Kläger an sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht
als Arbeitnehmer. § 2 Abs. 4 ArbGG ermöglicht es aber ausdrücklich für diesen
Personenkreis wegen der vielfach gleichen Interessenlage Streitigkeiten aus dem
Anstellungsvertrag des Organmitglieds vor den Arbeitsgerichten auszutragen (vgl. dazu
Kissel, GVG, § 13 Rdnr. 205). Der Kläger war streitlos Geschäftsführer der Beklagten und
ist für sie nicht auf-grund eines Arbeitsverhältnisses, sondern aufgrund eines freien
Dienstverhältnisses als Ge-schäftsführer tätig gewesen (vgl. dazu BAG vom 06.05.1999 – 3
AZB 22/98 – NZA 1999, 839). Es handelt sich vorliegend auch um eine Streitigkeit aus dem
Geschäftsführeranstel-lungsverhältnis, so dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durch
Vereinbarung begründet werden konnte.
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2. Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte den ursprünglich zwischen dem
Kläger und der Firma F1xxxxxx E1xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG geschlossenen Ge-
schäftsführeranstellungsvertrag vom 06.04.2000 übernommen hat. Es ist ihr jedenfalls ver-
wehrt, sich auf einen vertragslosen Zustand zu berufen, weil es zur Unterzeichnung eines
neuen Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht gekommen ist. Allerdings ist der Ge-
schäftsführeranstellungsvertrag vom 06.04.2000 nicht von Gesetzes wegen nach § 613 a
BGB auf die Beklagte als Betriebserwerberin übergegangen. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB
erfasst nur Arbeitsverhältnisse (BAG vom 13.02.2003 – 8 AZR 654/01 – ZIP 2003, 1010 =
NJW 2003, 2473). Zur Recht hat das Arbeitsgericht daher nicht auf die Betriebsübergänge
von der F1xxxxxx E1xxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG auf F1xxxxxx GmbH bzw. M1xxxxxxx-
xxxx F2xxxxxxxxxxxx GmbH und auf den nachfolgenden Betriebsübergang auf die
Beklagte aufgrund der Übernahmevereinbarung vom 25.02.2003 abgestellt. Die Beklagte
muss sich aber entgegenhalten lassen, dass sie in den bestehenden Anstellungsvertrag
vom 06.04.2000 eingetreten ist. Sie hat nämlich unverändert und vorbehaltlos auch nach
dem 01.03.2003 die Dienste des Klägers als Geschäftsführer in Anspruch genommen und
das bisherige Geschäftsführergehalt weitergezahlt. Bezeichnenderweise hat sie den von
ihr ent-worfenen neuen Geschäftsführeranstellungsvertrag dem Kläger nicht vorgelegt und
ihm
gegenüber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an die ursprünglich
bestandenen Anstellungsbedingungen nicht gebunden fühlt. Der Kläger durfte das
Verhalten der Beklagten daher im Sinne der §§ 145 ff BGB als Angebot zur Fortsetzung
des bisherigen Dienstverhältnisses auffassen, welches der Kläger durch Fortsetzung
seiner Tätigkeit angenommen hat. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 625 BGB
heranzuziehen.
a) Aufgrund der Überleitungsmitteilung vom 29.12.2000 ist der am 06.04.2000
abgeschlossene Dienstvertrag zunächst auf die F1xxxxxx GmbH bzw. die M1xxxxxxxxxxx
F2xxxxxxxxxxxx GmbH übergegangen. Ob es dafür einer ausdrücklichen Mitwirkung der
übrigen Geschäftsführer der F1xxxxxx GmbH bedurft hätte, kann offen bleiben, denn dies
ändert an der Außenwirkung der Erklärung gemäß den § 36, 37 Abs. 2 GmbHG nichts. Es
ist auch unschädlich, dass die Vertragsbeziehungen mit dem Kläger in der Überleitungsmit-
teilung als Arbeitsverhältnis bezeichnet worden sind. Entscheidend ist, dass der
bestehende Vertrag inhaltlich unverändert weitergelten sollte.
b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Übernahmevertrag vom 25.02.2003 und seiner
Anlage 5 entscheidende Bedeutung beigemessen. Es fehlt zwar an einer ausdrücklichen
Überleitungsmitteilung der Beklagten. Trotzdem kann die Bindung der Beklagten an den
Inhalt des Anstellungsvertrages vom 06.04.2000 und die darin enthaltene
Zuständigkeitsvereinbarung von der Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg in Frage gestellt
werden. Die Beklagte hat nämlich in dem Übernahmevertrag vom 25.02.2003 gegenüber
dem Insolvenzverwalter ausdrücklich die Erklärung abgegeben, alle Arbeitsverhältnisse
der in der Anlage 5 genannten Mitarbeiter zu übernehmen. Diese Übernahmeerklärung
erfasste auch das zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bestandene
Dienstverhältnis. Auch hier ist es unschädlich, dass die Parteien des Übernahmevertrages
die Vertragsbeziehungen des Klägers fälschlicherweise als Arbeitsverhältnis bezeichnet
haben. Es entsprach jedenfalls dem Willen der Vertragsparteien, den Kläger zu
übernehmen, denn andernfalls gibt die Nennung seines Namens in der Anlage 5 keinen
Sinn. Bezeichnenderweise verpflichtete sich die Beklagte als Käuferin in § 5 des
Übernahmevertrages, alle den Geschäftsbetrieb betreffenden laufenden Verträge zu
übernehmen, soweit sie nicht durch den Insolvenzverwalter beendet worden waren. Dies
wird noch durch die Verpflichtung in § 5 Abs. 2 des Übernahmevertrages unterstrichen,
wonach sich beide Vertragsparteien um eine Vertragsübernahme bemühen wollten. Dabei
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darf nicht übersehen werden, dass der Kläger an diesem Übernahmevertrag unmittelbar
beteiligt war, denn er hat ihn aufseiten der Käuferin als alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer der D3.I2.E2. F1xxxxxx GmbH abgeschlossen.
c) Schließlich entspricht der Eintritt der Beklagten in den bestandenen Anstellungsvertrag
der Rechtslage. Die Beklagte haftet nämlich als Erwerberin eines Handelsgeschäfts
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Bei
unternehmens-bezogenen Dauerschuldverhältnissen kann eine Vertragsübernahme wie
vorliegend geschehen auch konkludent erfolgen (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 25
Rdnr. 11). Es handelt sich faktisch um einen Fall der Schuldübernahme gemäß § 415 Abs.
1 Satz 1 BGB, wobei die erforderliche Genehmigung des Klägers durch Abschluss des
Übernahme-vertrages und die Fortsetzung seiner Geschäftsführertätigkeit erteilt worden ist.
III
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache.
Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon
3/10 in Ansatz gebracht worden. Der Wert der Hauptsache ist auf 143.570,21 € zu
veranschlagen, denn für den Feststellungsantrag sind gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG drei
Monatsverdienste zu veranschlagen.
Hamm, den 17.03.2005
Der Vorsitzende der 2. Kammer
Bertram
Vorsitzender Richter am
Landesarbeitsgericht
/Fou.