Urteil des LAG Hamm vom 13.07.2006

LArbG Hamm: öffentlich, hochschule, dienstverhältnis, musik, verwaltungsakt, universität, numerus clausus, vergütung, befristung, kopie

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 2116/05
Datum:
13.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 2116/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 3097/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 854/06 Revision zurückgewiesen
18.07.2007
Schlagworte:
Nebenberufliche Teilvertretung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben,
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art
Normen:
§§ 54,59 HG NW, § 42, 56 HRG
Leitsätze:
Hochschulbereich:
Unbegründete Feststellungsklage auf Bestehen eines (unbefristeten)
Arbeitsverhältnisses, weil durch die "Beauftragung" des Klägers "mit der
nebenberuflichen Teilvertretung des Am-tes einer Lehrkraft für
besondere Aufgaben für die Zeit vom .... bis zum ...." ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden ist.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten L3xxxx wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Münster vom 11.10.2005 - 3 Ca 3097/04 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Der Kläger will insbesondere den unbefristeten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses
über den 30.09.2004 hinaus festgestellt wissen.
2
Der 1962 geborene Kläger war von Beginn 1987 bis zum Oktober 1988 auf der
Grundlage von drei beidseitig unterschriebenen schriftlichen Arbeitsverträgen als
3
studentische Hilfskraft an der Hochschule für das beklagte L1xx tätig. Ab dem
01.10.1989 bis in das Jahr 2002 waren dem Kläger jeweils für ein Studienjahr ein
Lehraufträge nach § 32 Kunsthochschulgesetz (KunstHG NW) erteilt (weitere
Einzelheiten: hierzu vorgelegten Kopien, Bl. 87, 88, 89 GA). Der bis zum 30.09.2002
erteilte Lehrauftrag wurde zum 31.03.2002 widerrufen (weitere Einzelheiten:
Widerrufschreiben vom 26.04.2002, Bl. 90 GA). Zum Sommersemester 2002 war an der
Musikhochschule D2xxxxx die Stelle des bisherigen Lehrkraft für besondere Aufgaben
Dr. H2xxx für Musiktheorie und Gehörbildung vakant. Die Hochschule für Musik
D2xxxxx schrieb dem Kläger unter dem 19.04.2002 (Bl. 19/93 GA):
" . . .
4
Nebenberufliche Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere
Aufgaben für das Fach Musiktheorie und Gehörbildung an der Hochschule
für Musik D2xxxxx
5
Sehr geehrter Dr. M3xxxxxx,
6
hiermit beauftrage ich Sie für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002
(Sommersemester 2002) mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes
einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach "Musiktheorie und
Gehörbildung" im Umfang von 11,5 Lehrveranstaltungen je Woche der
Vorlesungszeit.
7
Für die Vertretung erhalten Sie eine anteilige Vergütung in Anlehnung an die
Vergütungsordnung der auf Privatdienstvertrag angestellten künstlerischen
Lehrkräfte an den Hochschulen für Musik des Landes Nordrhein-Westfalen.
8
Für die Übernahme der Teilvertretung danke ich Ihnen. Dem Fachbereich 5 der
Hochschule für Musik D2xxxxx habe ich eine Durchschrift zukommen lassen.
9
. . . "
10
Unter dem 09.09.2002 wurde die übertragene nebenberufliche Teilvertretung verlängert
bis längstens zum 31.03.2003 (Bl. 20/94 GA). Unter dem 26.03.2003 wurde die
übertragene nebenberufliche Teilvertretung verlängert bis zum 31.07.2003 (Bl. 21/97
GA). Unter dem 15.09.2003 wurde die übertragene nebenberufliche Teilvertretung
verlängert bis zum 31.03.2004 (Bl. 98 GA). Im Schreiben an den Kläger vom 29.03.2004
heißt es (Kopie Bl. 22/95 GA):
11
" . . .
12
Nebenberufliche Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere
Aufgaben für das Fach Musiktheorie und Gehörbildung an
13
Sehr geehrter Herr Dr. M3xxxxxx,
14
wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wird die Abteilung M1xxxxx der Hochschule für
Musik D2xxxxx mit Wirkung vom 01.04.2004 auf Grund einer Änderung des
Kunsthochschulgesetzes zum "Fachbereich Musikhochschule der Universität
15
M1xxxxx". Gem. § 28 a Abs. 2 des ebenfalls geänderten Hochschulgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen gelten für die Dienstaufgaben des dem
Fachbereich Musikhochschule zugeordneten künstlerischen Personals die
Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes (KunstHG).
Im Auftrag der ab dem 01.04.2004 dienstrechtlich für den Fachbereich
Musikhochschule der Universität M1xxxxx zuständigen W4xxxxxxxxxxx
W2xxxxxx-Universität M1xxxxx und auf Vorschlag des bis zum 31.03.2004 noch
bestehenden Fachbereichs 5 der Hochschule für Musik D2xxxxx beauftrage ich
Sie hiermit für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004 mit der
nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere
Aufgaben für das Fach "Musiktheorie und Gehörbildung".
16
Die Teilvertretung erstreckt sich auf einen Umfang von 11,5
Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit.
17
Für die Vertretung erhalten Sie eine anteilige Vergütung in Anlehnung an die
Vergütungsordnungen der auf Privatdienstertrag angestellten künstlerischen
Lehrkräfte an den Hochschulen für Musik des Landes NW.
18
Dem Fachbereich 5 der Hochschule für Musik D2xxxxx sowie der
W4xxxxxxxxxxx W2xxxxxx-Universität M1xxxxx habe ich eine Durchschrift
zukommen lassen.
19
. . . "
20
Die Abteilung M1xxxxx der Hochschule für Musik D2xxxxx war mit Wirkung vom
01.04.2004 aufgrund einer Änderung des Kunsthochschulgesetzes zum Fachbereich
Musikhochschule der Universität M1xxxxx geworden. Die dienstrechtliche Zuordnung
hat sich damit von der selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts Hochschule
für Musik D2xxxxx mit den Abteilungen D2xxxxx und M1xxxxx gemäß § 1, 2 KunstHG
NW zur W4xxxxxxxxxxx W2xxxxxx-Universität hin verändert. Der Kläger erteilte jeweils
montags von 10.00 Uhr bis 20.30 Uhr Vorlesungen und Stunden in Gehörbildung (12,0
Unterrichtsstunden = 9 Zeitstunden: Gehörbildung, Partitur- und Instrumentenkunde,
Musiktheorie, Neue Musik, Werkanalyse). In der vorlesungsfreien Zeit war der Kläger mit
Vorbereitung, Prüfungen und Betreuungen von Hausarbeiten befasst. Der Kläger erhielt
zuletzt monatliche Bezüge in Höhe von 1.204,43 €, nach Abzug von Steuern und
Sozialversicherungsbeträgen verblieben 882,35 € netto. Auf die hierzu vorgelegten
Vergütungsmitteilungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW - gültig
ab 03.03., gültig ab 03.04. und gültig ab 08.04. - wird Bezug genommen (Bl. 30 - 32 GA).
Im Schreiben der VBL an den Kläger vom 09.01.2003 und vom 08.05.2003 betreffend
Anmeldung zur Pflichtversicherung ist das beklagte L1xx als Arbeitgeber bezeichnet (Bl.
233, 234 GA). Nach Verstreichen des 30.09.2004 führte der Kläger seine Tätigkeit fort:
Einführungsveranstaltung mit allgemeiner Anwesenheit sowie Klausuren und Prüfungen
am 11.10.2004, Unterrichtszeit von 10.00 Uhr bis 20.30 Uhr am 18.10.2004 sowie am
25.10.2004. Der Kläger war im Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester
2004/2005 als Lehrkraft aufgeführt (Kopie Anlage K 6, Bl. 25 - 27 GA). Als am
18.10.2004 keine Vergütung für Oktober 2004 eingegangen war, wandte sich der Kläger
an den kommissarisch mit Verwaltungsarbeiten betrauten Dozenten M5xx. Am
25.10.2004 sprach der Kläger den D3xxx P1xx. D1. E1xxx an. Prof. Dr. E1xxx teilte dem
Kläger mit, es gäbe Probleme mit der Befristung des Arbeitsvertrages, der Kläger solle
21
sich an die Personalabteilung der Universität wenden, dort an Herrn H3xxxx. Am
30.10.2004 ging dem Kläger das Schreiben des Dekans Prof. Dr. E1xxx vom
28.10.2004 zu:
" . . .
22
zusammen mit den Herren H3xxxx und P5xx von der Universitätsverwaltung
haben wir gestern noch einmal Deinen Fall intensiver diskutiert. Es gibt nur eine
mögliche Lösung des Problems, die wir Dir zum jetzigen Zeitpunkt anbieten
können.
23
Wenn Du einverstanden bis, erhältst Du ab dem 01.10.2004 an einen
Lehrauftrag über 11,5 Wochenstunden. Bitte teile mir also umgehend mit, ob Du
bereit bist, einen solchen Lehrauftrag anzunehmen. Wie brauchen Deine
Antwort so schnell wie möglich, d.h. in den nächsten 2-3 Tagen.
24
Es tut mir auch persönlich sehr leid, dass wir Dir nichts Besseres anbieten
können, die gegenwärtige Rechtslage lässt keine andere Lösung zu .
25
Ich hoffe dennoch, dass unser gutes persönliches Einvernehmen keinen
grundsätzlichen Schaden nimmt.
26
. . . "
27
Der Kläger lehnte den angebotenen Lehrauftrag ab. Per Telefax teilte der Mitarbeiter der
Personalabteilung P5xx dem Dekan des Fachbereichs 15 Prof. Dr. E1xxx unter dem
08.11.2004 mit, der Vertrag mit dem Kläger sei durch Fristablauf seit dem 30.09.2004
beendet, eine Weiterbeschäftigung komme wegen fehlender Befristungsmöglichkeiten
nicht in Betracht, es sei dafür Sorge zu tragen, dass eine Arbeitsleistung von dem Kläger
nicht mehr angenommen werde (Kopie Bl. 37 GA). Am 08.11.2004 wurde der Kläger
während der ab 10.00 Uhr beginnenden Lehrveranstaltung aus dem Hörsaal
herausgerufen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, er müsse seine Tätigkeit einstellen.
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In einem von dem Kläger angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
einigten sich die Parteien, dass der Kläger (zunächst) auf der Grundlage eines
Lehrauftrages mit einer Vergütung von 938,40 € tätig werde. Die entsprechenden
Bezüge wurden für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 an den Kläger gezahlt
(hierzu: Kopie der Vergütungsmitteilung gültig ab 01.05 für die Zeit ab 10/2004: Bl. 58
GA). In der Vergangenheit hatte der Kläger bis zum Jahr 2003 Weihnachtsgeld nach
BAT erhalten.
29
Am 19.11.2004 hat der Kläger die Klage auf Feststellung, auf Weiterbeschäftigung als
Lehrkraft für besondere Aufgaben zur bisherigen Vergütung und auf Zahlung erhoben.
Die Klage ist dem beklagten L1xx am 24.11.2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom
29.11.2004 hat der Kläger vorsorglich eine nachträgliche Klagezulassung beantragt.
Über den Antrag ist durch das Arbeitsgericht nicht entschieden worden. Auf
Rechtswegrüge des beklagten L3xxxx hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
07.06.2005 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Auf den
Beschlusstext wird Bezug genommen (Bl. 137 - 139 GA) Eine Rechtsmittel ist gegen
den Beschluss nicht eingelegt worden.
30
Der Kläger hat vorgetragen, er habe als Lehrkraft für besondere Aufgaben in einem
Arbeitsverhältnis zu dem beklagten L1xx gestanden. Die Befristung sei offensichtlich
unwirksam, da sie nicht schriftlich erfolgt sei. Aufgrund des Vorrangs des Gesetzes sei
es nicht zulässig, Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 31 KunstHG NW bzw. § 54
HochschulG NW im Rahmen eines sogenannten öffentlich rechtlichen
Rechtsverhältnisses eigener Art zu beschäftigen.
31
Der Kläger hat beantragt,
32
1. es wird festegestellt, dass zwischen den Parteien ein
Arbeitsverhältnis als Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach
"Musiktheorie und Gehörbildung" im Umfang von 12,0
Lehrveranstaltungsstunden pro Woche gegen eine monatliche
Grundvergütung von 1.326,25 €, einem Familienzuschlag Stufe 1 zur
Hälfte in Höhe von 52,64 € und eine allgemeine Zulage in Höhe von
14,70 € besteht.
33
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen
Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als Lehrkraft für
besondere Aufgaben für das Fach "Musiktheorie und Gehörbildung"
im Umfang für 12,0 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche gegen eine
monatliche Grundvergütung von 1.326,25 €, einen Familienzuschlag
Stufe 1 zur Hälfte in Höhe von 52,64 € und eine allgemeine Zulage in
Höhe von 14,70 € weiterzubeschäftigen.
34
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.967,95 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.393,59 € seit dem 15.10.2004,
aus 1.393,59 € seit dem 15.11.2004, aus 1.393,59 € seit dem
15.12.2004, aus 1.393,59 € seit dem 15.01.2005 und aus 1.393,59 €
seit dem 15.02.2005 abzüglich hierauf gezahlter 4.692,00 € brutto zu
zahlen.
35
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.144,69 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen.
36
Das beklagte L1xx hat beantragt,
37
die Klage abzuweisen.
38
Das beklagte L1xx hat die Ansicht vertreten, die Arbeitsgerichtsbarkeit sei für den hier
vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig. Der Kläger sei durch Verwaltungsakt in ein
öffentlich rechtliches Dienstverhältnis eigener Art berufen worden. Da dieses zeitlich
befristet gewesen sei, habe es mit dem 30.09.2004 sein Ende gefunden.
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Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen mit Urteil vom 11.10.2005 in vollem Umfang
entsprochen. Da der Kläger das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende
fortgesetzt habe und erst mit Schreiben vom 28.10.2004 auf das Befristungsende
hingewiesen worden sei, sei die Klagefrist des § 17 TzBfG eingehalten. Der allgemeine
Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Nach § 14 TzBfG müssten befristete
Arbeitsverträge schriftlich geschlossen werden. Der Kläger sei in einem
Arbeitsverhältnis beschäftigt worden. Das beklagte L1xx habe nicht hoheitlich durch
40
Verwaltungsakt entschieden. Anders als im Fall des Bundesarbeitsgerichts vom
25.02.2004 sei der hiesige Kläger nicht Vertretungsprofessor. Im öffentlichen Dienst sei
es nicht unüblich, dass eine Stelle angeboten werde und der Umfang der Stelle
ausschließlich von dem Angebot des Arbeitsgebers anhänge. Anders als im Fall des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf sei dem Kläger kein Merkblatt übermittelt worden, aus
dem sich ergeben habe, dass das beklagte L1xx Vertretungen als öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse eigener Art ausgestalte. Üblich sei eine Ausgestaltung als öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis wohl auch nur für Lehrbeauftragte nach § 55 HG NW, nicht
jedoch für den hier vorliegenden Fall des § 54 HG NW. Der Kläger habe das Angebot
auf Abschluss eines Arbeitsvertrages durch sein Tätigwerden konkludent angenommen.
Eine wirksame Befristung scheitere an der fehlenden Schriftform. Das beklagte L1xx sei
verpflichtet, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung weiterzubeschäftigen. Der
Kläger habe Anspruch auf die beantragten Zahlungen gemäß § 615 BGB. Das in der
Zwischenzeit verdiente Entgelt lasse sich der Kläger anrechnen.
Das Urteil ist dem beklagten L1xx am 18.10.2005 zugestellt worden. Das beklagte L1xx
hat am 11.11.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 16.01.2006 am 04.01.2006 begründet.
41
Das beklagte L1xx wendet ein, die Klage sei gemäß § 17 TzBfG verfristet, da Endtermin
der 30.09.2004 gewesen sei. Die Klage sei erst am 24.11.2004 zugestellt worden. Eine
Fortsetzung nach dem 30.09.2004 mit Kenntnis eines vertretungsberechtigten Vertreters
des beklagten L3xxxx habe es nicht gegeben. Herr Prof. Dr. E1xxx und Herr M5xx seien
nicht berechtigt gewesen, für die Universität und das L1xx Beschäftigungsverhältnisse
ein-zugehen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis angenommen.
Das be-klagte L1xx, vertreten durch das Rektorat der Hochschule für Musik D2xxxxx,
habe mit den verschiedenen Schreiben ab April 2002 hoheitlich durch Verwaltungsakt
gehandelt, als es den Kläger mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer
Lehrkraft für besondere Aufgaben betraut habe. Auf das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2005 - 5 AZR 435/04 - werde hingewiesen. Der
Kläger habe vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2004 in
42
einem durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener
Art gestanden, das nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliege. Der
Wortlaut des Schreibens "hiermit beauftrage ich Sie ..." mache deutliche, dass die
Hochschule ein-seitig hoheitlich habe handeln wollen und keinen Vertrag habe
schließen wollen. Das beklagte L1xx habe nicht im Sinne des § 151 BGB auf den
Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet. Aus seiner Zeit als wissenschaftliche
Hilfskraft von 1987 bis 1988 einerseits und aus der Jahr für Jahr verlängerten Tätigkeit
als Lehrbeauftragter von 1989 bis 2002 andererseits seien dem Kläger die Unterschiede
vertraut gewesen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit den Schreiben
seit Frühjahr 2002 sei ihm der Abschluss eines Arbeitsvertrages angetragen worden.
Die Anlehnung an die Vergütungsordnung der auf privatdienstlicher Grundlage tätigen
Lehrkräfte ändere an der rechtlichen Qualifikation nichts. Im anderen Fall wäre eine
Vergütung nach Tarifvertrag selbstverständlich gewesen.
43
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Rechtsbeziehung komme keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in
den Schreiben seit April 2002 lasse einen Schluss auf einen privatrechtlichen Status
des Klägers nicht zu. Das Hochschulrecht des HRG enthalte keine Regelung zur
dienstrechtlichen Stellung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (vgl. § 56 HRG). Der
44
Kläger sei nebenberuflich befasst worden. Das beklagte L1xx habe von seinem
Gestaltungsrecht im Sinne der Begründung eines öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnisses eigener Art Gebrauch gemacht. Selbst wenn die Beauftragung
durch Verwaltungsakt mangels Rechtsgrundlage nichtig sein sollte, stünde der Kläger
gleichwohl nicht in einem Arbeitsverhältnis. Da es in jedem Fall an einem
Arbeitsverhältnis fehle, stelle sich die Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Befristung
nicht. Die zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung der Universität ROAR P5xx
und RA H3xxxx hätten den Kenntnisstand gehabt, dass der Kläger mit dem 30.09.2004
ausgeschieden sei und einer Lehrtätigkeit nicht mehr nachgehe. Der Kläger habe am
26.10.2004 telefonisch die Mitteilung erhalten, man sehe "derzeit keine Möglichkeit, den
Vertrag zu verlängern". Der Kläger erhalte kein Geld, weil er weder einen Vertrag habe
noch eine Lehrtätigkeit schulde (Beweis: P5xx, H3xxxx, Parteivernehmung Kläger).
Das beklagte L1xx beantragt,
45
die Klage unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts
Münster insgesamt abzuweisen.
46
Der Kläger beantragt,
47
die Berufung zurückzuweisen.
48
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zwischen den Parteien bestehe ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis privatrechtlicher Natur. Arbeitsverträge bedürften zu ihrer
Wirksamkeit nicht der Schriftform. Alle offiziellen Äußerungen des beklagten L3xxxx
wiesen auf ein Arbeitsverhältnis hin. Zur Begründung eine Rechtsbeziehung mit einer
"Lehrkraft für besondere Aufgaben" stehe dem beklagten L1xx nach dem Gesetz die
Gestaltungsmöglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art nicht
zur Verfügung. Da gemäß § 54 Abs. 3 i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 HG NW eine Lehrkraft
für besondere Aufgaben nur entweder im Beamtenverhältnis oder in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden könne, sei einer Beauftragung, die
nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses abziele, als Angebot auf
Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages anzusehen. Die innere Motivlage
des beklagten L3xxxx sei jedenfalls dann vollkommen unerheblich, wenn die
Umsetzung dieser Motivlage rechtlich verwehrt sei. Anders als im Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2005 handele es sich hier nicht um einen
Vertretungsprofessor gemäß § 49 Abs. 3 HRG. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben
bestimme sich ein Typenzwang der Beschäftigungsform gemäß §§ 54, 59 HG NW. Das
Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages habe der Kläger fristgerecht geltend
gemacht. Das Schreiben vom 28.10.2004 sei dem Kläger am 30.10.2004 zugegangen.
Mithin sei die am 19.11.2004 erhobene Klage fristgemäß. Die verlängerte Klagefrist des
§ 17 Satz 3 TzBfG setze nicht voraus, dass eine Weiterführung im Sinne des § 15 Abs. 5
TzBfG gegeben sei. Aus den Mitteilungen von Prof. E1xxx und von Herr M5xx
erschließe sich, dass diese ihrerseits mit den informierten Personalvertretern der
Universität gesprochen hätten. Dort seien also die Umstände vollständig bekannt
gewesen. Im Monat Oktober 2004 sei von Herrn M5xx die Kontrollliste der tätigen
Arbeitskräfte der Hochschulverwaltung zur Kenntnis gebracht worden (Beweis: M5xx).
Der Fall des Klägers sei am 25.10.2004 zwischen Prof. E1xxx und der
Personalabteilung besprochen worden (Beweis: Prof. Dr. E1xxx). Am 26.10.2004 habe
der Kläger mit Herrn H3xxxx von der Personalabteilung gesprochen. Dieser habe
erklärt, er wisse, dass der Kläger seit dem 11.10.2004 unterrichte (Beweis: H3xxxx).
49
Auch dem Zeugen P5xx sei bekannt gewesen, dass bis zum 08.11.2004 die
Arbeitsleistung des Klägers entgegen genommen worden sei (Beweis: P5xx). Das
beklagte L1xx habe der Weiterbeschäftigung nach dem 30.09.2004 nicht unverzüglich
widersprochen. Auch wenn man von einer Kenntnis erst am 27.10.2004 ausgehe, sei
gleichwohl eine Reaktion erst am 08.11.2004 - also nach zwölf Tagen - nicht
unverzüglich.
Wegen der von dem beklagten L1xx auf Anforderung durch die Berufungskammer
vorgelegten Erlasse wird auf Blatt 288 ff. GA Bezug genommen.
50
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
51
Die Berufung des beklagten L3xxxx ist statthaft und zulässig gemäß § 64 Abs.1, 2
ArbGG. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufung ist in der Sache begründet.
Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes gelangt die Berufungskammer zu dem
Ergebnis, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein Arbeitsverhältnis sondern
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet war. Der Antrag auf
Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (II. 1) sowie die daran
anknüpfenden Leistungsanträge auf Beschäftigung (II. 2) und Entgeltzahlung
einschließlich Sonderzahlung 2004 (II. 3) sind unbegründet. Die Klage ist deshalb unter
Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen.
52
I.
eröffnet. Nach § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene
Rechtsweg zulässig ist. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2005 den
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten insgesamt für zulässig erklärt. Das dagegen
statthafte befristete Rechtsmittel ist nicht eingelegt worden.
53
II.
54
1.
30.09.2004 hinaus) zu den im Antrag ausgewiesenen Bedingungen festzustellen, ist
unbegründet. Ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist
bereits dann unbegründet, wenn ein etwaig bestehendes Rechtsverhältnis kein
Arbeitsverhältnis ist (vgl. BAG 20.09.2000 AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung
Nr. 8). Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war und ist kein Arbeitsverhältnis
begründet. Das durch die "Beauftragung mit der nebenberuflichen Teilvertretung des
Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum
30.09.2004" vom 29.03.2004 zwischen den Parteien statuierte Rechtsverhältnis ist kein
Arbeitsverhältnis. Aus vergleichbaren Erwägungen, wie sie im Fall des
Vertretungsprofessors der Urteils des BAG vom 13.7.2005 zur öffentlich-rechtlichen
Qualifizierung der dortigen Beauftragung geführt haben (BAG 13.07.2005 – 5 AZR
435/04 – EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5, ZTR 2006, 46 48, fortan: BAG
13.07.2005 aaO), ist auch hier ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art
begründet worden, wie es die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts und
damit Träger der öffentlichen Verwaltung begründen konnte.
55
a)
befristeten Arbeitsvertrages i.S.d. § 145 BGB. Vom Horizont eines verständigen
56
Empfängers war dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass das beklagte L1xx dem
Kläger die nebenberufliche Vertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere
Aufgaben rechtsgeschäftlich anbieten wollte und die Wirksamkeit der Übertragung von
der Annahme dieses Angebotes durch den Kläger abhängen sollte. Der Wortlaut des
Schreibens "beauftrage ich Sie hiermit für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004
mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere
Aufgaben..." macht vielmehr deutlich, dass die Hochschule für das beklagte L1xx
einseitig handeln wollte und keinen von einer Annahmeerklärung des Klägers
abhängenden Vertrag schließen wollte. Das Schreiben enthält keine Anhaltspunkte
dafür, dass nach § 151 BGB auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet werde.
Hiergegen spricht bereits die Formulierung des Schreibens. Dagegen spricht weiter der
Umstand, dass im öffentlichen Dienst befristete Arbeitsverträge üblicherweise schriftlich
mit beidseitiger Unterschrift abgeschlossen werden (BAG 13.07.2005 aaO) – ein
Procedere, das dem Kläger von seiner Tätigkeit als befristet angestellte
wissenschaftliche Hilfskraft der Hochschule in 1987 und 1988 und den hierbei erfolgten
Vertragsschlüssen vertraut war. Auch der Hinweis auf eine Vergütung in "Anlehnung"
an die Vergütungsordnung der auf Privatdienstvertrag angestellten künstlerischen
Lehrkräfte zeigt, dass ein Privatdienstvertrag mit der dann unmittelbaren Anwendung der
korrespondierenden Vergütungsordnung gerade nicht gewollt war.
Es liegen keine Umstände vor, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Den beiden Schreiben der VBL aus 2003 und auch den erteilten
Vergütungsmitteilungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW kommt
keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Es handelt sich um standardisierte Schreiben, die
die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses erkennbar nicht gestalten sollten und
erkennbar nicht von Mitarbeitern mit Personalverantwortung im Bereich der Hochschule
herrührten. Der sozialversicherungs-rechtlichen Behandlung des Dienstverhältnisses
kommt gleichfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Das
sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis sind
nicht identisch (BAG 13.07.2005 aaO mwN).
57
b)
dessen "Beauftragung mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer
Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004" vom
29.03.2004 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet. Das
Schreiben vom 29.03.2004 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. An Hochschulen
können neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen
grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet
werden (BAG 13.07.2005 aaO mwN u.a. BverwGE 49,137,140ff; BAG 25.02.2004 AP
HRG § 36 Nr.1; vgl. auch Reinecke, Zur Rechtsstellung der Lehrbeauftragten an
Hochschulen, ZTR 1996, 337, 338 ff). Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist
gegeben, wenn es durch einseitige Maßnahme, d.h. durch einen Verwaltungsakt,
begründet und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Ein Verwaltungsakt
bleibt auch dann eine einseitige Maßnahme im vorgenannten Sinn, wenn er der
Zustimmung bedarf (BAG 13.07.2005 aaO) – beispielsweise der mitwirkungsbedürftige
Verwaltungsakt der Ernennung zum Beamten.
58
Ein numerus clausus im öffentlichen Dienst zulässiger Dienstverhältnisse besteht nicht
(BAG 13.07.2005 aaO; BVerfGE 39,334,379). Die §§ 42, 56 HRG, 54 Abs.1 S.1,3, 59
Abs.3 HG NW stehen der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
in der hier gegebenen Konstellation nicht entgegen. Die genannten Vorschriften regeln
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nur die Rechtsverhältnisse einer hauptberuflich tätigen Lehrkraft für besondere
Aufgaben, es werden nur Personen erfasst, die durchschnittlich nicht weniger als die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ableisten. Im Bereich des nebenberuflichen
Personals sind die Länder frei, auch über die in § 55 HRG genannten Lehrbeauftragten
hinaus vorhandene Tätigkeitsformen beizubehalten oder neu zu entwickeln (BAG
12.01.1994 AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr.112 unter B IV 3; Reich,
Hochschulrahmengesetz, 8.Auflage, § 42 Rz.1 und auch § 56 Rz.1; Hailbronner-Geis,
HRG – Stand Dez.2005 - , § 42 Rz.5, 6 –1989 -; Leuze-Epping, HG NW, Vorbem. §§ 45-
64 Rz.1 - sowohl der Kommentierung zum neuen Recht aus 6´2005 wie auch zum
bisherigen Recht aus 10´2001 -, Rz.12 13, 15, 18 (10´2001) u. Rz. 14 ff, 18 ff(6´2005)).
Im Einklang damit beschränkt sich die Aufzählung der an der Hochschule Tätigen in §
11 Abs. 4 HG NW (nF und aF) nicht auf die im weiteren Verlauf des Gesetzes
ausdrücklich behandelten Beschäftigtentypen ("die nebenberuflich, vorübergehend oder
gastweise an der Hochschule Tätigen"). Da der Verwaltungsakt vom 29.03.2004 den
Kläger mit 11,5/24Stunden und damit unterhälftig und damit nebenberuflich beauftragt,
steht das begründete Rechtsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches der. §§ 54
Abs.1 S.1,3, 59 Abs.3 HG NW.
Auch § 55 Abs.1 S.3 HG NW, wonach Lehrbeauftragte in einem öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnis eigener Art stehen, schließt eine Beschäftigung des Klägers im
Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art nicht aus. Diese
Regelung stellt lediglich klar, dass durch die Beschäftigung im Lehrauftragsverhältnis
kein Dienstverhältnis begründet wird (BAG 13.07.2005 aaO). In der hier gegebenen
Konstellation muss deshalb auch nicht geprüft werden, ob die Beauftragung mit einer
vorübergehenden nebenberuflichen Vertretung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben
dem Begriff des Lehrbeauftragten i.S.d. § 55 HG NW subsumiert werden kann. Am
öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses änderte sich dann nichts.
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Selbst wenn die Beauftragung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener
Art durch Verwaltungsakt wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig wäre, stünde der
Kläger nicht in einem Arbeitsverhältnis. Entschließt sich eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts ein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich zu
begründen, bleibt es auch bei einer fehlerhaften Begründung öffentlich-rechtlicher Natur
(BAG 13.07.2005 aaO).
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2.
entgegen dem Klageantrag zu 2) nicht verpflichtet, den Kläger als angestellte Lehrkraft
für besondere Aufgaben zu den im Antrag genannten Bedingungen weiter zu
beschäftigen. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist unbegründet.
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3.
für die Monate Oktober 2004 bis März 2005 nach den Grundsätzen des
Annahmeverzuges und auf Weihnachtsgeldzahlung für 2004. Das von dem Kläger als
Anspruchsgrund reklamierte Arbeitsverhältnis besteht nicht. Dass die zwischen den
Parteien als Resultat der Verständigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
begründeten nicht arbeitsrechtlichen Beziehungen weitere Zahlungsansprüche des
Klägers ergeben, wird von dem Kläger selbst nicht geltend gemacht und ist für die
Kammer auf der Grundlage des unterbreiteten Tatsachenstoffes nicht feststellbar.
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III.
Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die
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Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die
Kammer nach § 72 Abs.1 ArbGG die Revision zugelassen.
Limberg
Thiel
Berghahn
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/je
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