Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.10.2004

LArbG Düsseldorf (Theater, Sonntag, Werktag, Musiker, Arbeitsgericht, Konzert, Tarifvertrag, Zustellung, Begriff, Urlaub)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 (5) Sa 1121/04
13.10.2004
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
4. Kammer
Urteil
4 (5) Sa 1121/04
Arbeitsgericht Essen, 5 Ca 517/04
Ersatzruhetag; Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr
§§ 11 ArbGG, 12 ArbGG, § 16 TVK (Tarifvertrag für Musiker in
Kulturorchestern)
Arbeitsrecht
1. Ein Ersatzruhetag gem. § 11 III ArbZG kann auch an einem ohnehin
arbeitsfreien Samstag oder arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt
werden; arbeitszeitrechtlich besteht allein ein Anspruch auf einen
beschäftigungsfreien Tag pro Woche. 2. § 16 TVK enthält keine
abweichende Regelung im Sinne von § 12 I ArbZG: Danach bleibt es bei
8 beschäftigungsfreien Sonntagen außerhalb der Konzert- und
Theaterferien.
1. Unter Abweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und teilweiser
Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 19.05.2004 wird
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der jeweiligen
laufenden Spielzeit außerhalb der Theater- und Konzertferien an
mindestens acht Sonntagen nicht zu beschäftigten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufhoben.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die Gewährung von Ersatzruhetagen für Zeiten der
Beschäftigung an Wochenfeiertagen sowie über dienstfreie Sonntage außerhalb der
Theater-/Konzertferien.
Der Kläger ist als Orchestermusiker im Orchester der Beklagten beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für
Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung. § 16 TVK enthält u. a. folgende Regelung:
§ 16 Dienstfreie Tage
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
(1) Der Musiker hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf einen
dienstfreien Tag.
...
(5) In jeder Spielzeit sind acht Sonntage beschäftigungsfrei
zu lassen.
Der Kläger erhält pro Woche einen freien Tag, an dem keine
Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft besteht. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren freien Tag als Ausgleich für die
Beschäftigung an einem Wochenfeiertag pro Woche zu gewähren, der nicht durch Arbeits-
/Rufbereitschaft gekennzeichnet ist.
Der Kläger ist weiterhin in dem Beschäftigungsjahr 2003/2004 an neun Sonntagen nicht
beschäftigt worden, allerdings hatte der Kläger an diesen neun Sonntagen zum größten
Teil Rufbereitschaft, die die Beklagte jedoch unstreitig nicht in Anspruch genommen hat.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde ein weiterer freier Tag pro Woche nach
der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG zu. An diesem Tag dürfe auch keine
Rufbereitschaft angeordnet werden. Schließlich sei er nach den tarifvertraglichen
Bestimmungen berechtigt, an insgesamt acht freien Sonntagen in der Spielzeit, das heißt
außerhalb der Theater- bzw. Konzertferien beschäftigungsfrei zu bleiben, auch an diesen
Sonntagen dürfe keine Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft angeordnet werden.
Er hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
für die Beschäftigung an Feiertagen, die auf einen Wochentag
fallen, zusätzlich zu dem dienstfreien Tag gem. § 16 Abs. 1 TVK
innerhalb von acht Wochen jeweils einen Ersatz-Ruhetag zu
gewähren, der im Vorhinein im Dienstplan kenntlich zu machen
ist;
2.
a) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum Ablauf der
laufenden Spielzeit außerhalb der Theater- und Konzertferien
an mindestens acht Sonntagen nicht zu beschäftigen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2a):
b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in
der jeweiligen laufenden Spielzeit außerhalb der Theater- und
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
Konzertferien an mindestens acht Sonntagen nicht zu be-
schäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe für Dienste an Wochenfeiertagen kein
über § 16 Abs. 1 TVK hinausgehender zusätzlicher freier Tag zu, zumal es sich bei § 16
TVK um eine Sonderregelung im Sinne von § 12 Abs. 2 TVK handele. Mit dem Begriff der
Spielzeit in § 16 Abs. 5 TVK sei das Beschäftigungsjahr gemeint, das heißt, die Konzert-
und Theaterferien seien hierin einzubeziehen. Dies ergebe sich insbesondere aus der von
ihr vorgetragenen Tarifgeschichte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Wegen der weiteren
Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des
Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens sein Klageziel weiter.
Er beantragt,
1) das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.05.2004
- Aktenzeichen 5 Ca 517/04 aufzuheben,
s o w i e
2) a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger für die Beschäftigung an Feiertagen, die auf einen
Wochentag fallen, zusätzlich zu dem dienstfreien Tag
gemäß § 16 Abs. 1 TVK innerhalb von 8 Wochen jeweils
einen Ersatzruhetag zu gewähren, der im Vorhinein im
Dienstplan kenntlich zu machen ist,
h i l f s w e i s e
für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2) a)
2) b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
für die Beschäftigung an Feiertagen, die auf einen Wochentag
fallen, zusätzlich zu dem dienstfreien Tag gemäß § 16 Abs. 1
TVK innerhalb von 8 Wochen jeweils einen Ersatzruhetag zu
gewähren,
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
s o w i e
3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger
in der jeweiligen laufenden Spielzeit außerhalb der Theater-
und Konzertferien an mindestens 8 Sonntagen nicht zu
beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil erster Instanz.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Dies ergibt sich im Einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:
I.
Entgegen der Auffassung des Klägers mussten die Klageanträge zu 2 a) und 2 b) der
Abweisung unterliegen, weil der Kläger nicht beanspruchen kann, über den ihm unstreitig
pro Woche gewährten arbeitsfreien Tag hinaus einen weiteren arbeitsfreien Tag zu
erhalten.
1. § 16 Abs. 1 TVK insoweit besteht Einigkeit zwischen den Parteien gewährt allein einen
Anspruch auf einen dienstfreien Tag in jeder Kalender-woche, kann also für das Begehren
des Klägers nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden.
2. Entgegen der Auffassung in der Berufungsbegründung kann auch ein solcher Anspruch
nicht aus der Regelung in § 11 Abs. 3 ArbZG hergeleitet werden.
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu die jüngste
Entscheidung des BAG vom 12.12.01 5 ARZ 294/00 ), der sich die Kammer anschließt,
kann ein Ersatzruhetag gem. § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien
Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden.
Konzeption und Zweck des Arbeitszeitgesetzes, das von der 6-Tage-Woche ausgeht,
fordert danach allein, an einem Tag in der Woche arbeitsfrei zu gewähren. Auch der
Arbeitnehmer, der sonntags arbeitet, soll wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche
haben. Demnach kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin
arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig arbeitsfreier sonstiger Werktag in
Betracht, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann gerade nicht
verlangt werden (vgl. BAG a. a. O. zu II 1 a der Entscheidungsgründe).
b) Entgegen der von der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ergibt sich aus
diesen Ausführungen, dass vorliegend dem Kläger nach der Regelung in § 11 Abs. 3
69
70
71
72
73
74
ArbZG kein Anspruch auf einen weiteren arbeitsfreien Tag zusteht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist gerade nicht zu differenzieren zwischen der
5- und 6-Tage-Woche bzw. zwischen Arbeitnehmergruppen, für die das Sonn- und
Feiertagsverbot gilt und für solche Gruppen, für die das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
nicht gilt, wie die Berufung meint. Entscheidend ist allein, dass arbeitszeitrechtlich dem
Arbeitnehmer ein beschäftigungsfreier Tag pro Woche verbleibt, nicht mehr und nicht
weniger. Dies ist aber unstreitig im Falle des Klägers geschehen.
Der in diesem Zusammenhang seitens der Berufungsbegründung angeführte Gedanke der
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die am Sonntag nicht arbeiten müssen bzw. für die
die Arbeit wegen des Feiertages ausfällt, rechtfertigt es arbeitszeitrechtlich nicht, dem
Kläger einen weiteren arbeitsfreien Tag zu gewähren.
c) Angesichts der dargelegten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre es nach
Auffassung der Kammer allein Sache der Tarifvertragsparteien gewesen, in § 16 TVG eine
solche Regelung auf einen zweiten arbeitsfreien Tag einzuführen, falls die
Tarifvertragsparteien übereinstimmend der Auffassung gewesen wären, dies sei im
Interesse der Beschäftigten erforderlich. Ohne eine solche anspruchsbegründende
tarifvertragliche Regelung ergibt sich und dies ist allein entscheidend aus der Regelung in
§ 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes nicht, dass dem Kläger ein solcher weiterer freier
Arbeitstag zusteht. Daher kommt es nach Auffassung der Kammer weder auf die Frage an,
ob § 16 Abs. 1 TVG eine Sonderregelung enthält noch auf die vom Arbeitsgericht in den
Vordergrund seiner Überlegungen gestellte weitere Frage, ob an einem solchen weiteren
freien Arbeitstag in einer Woche zugleich Rufbereitschaft bzw. Arbeitsbereitschaft
angeordnet werden kann.
II.
Der Antrag des Klägers zu 3) hat dagegen entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes Erfolg.
1. Dabei ist zunächst herauszustellen, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers schon
deshalb besteht, weil der Kläger im überwiegenden Maße an den Sonntagen, in denen er
tatsächlich beschäftigungsfrei war, Arbeitsbereitschaft bzw. Rufbereitschaft hatte, so dass
insoweit von einer echten Beschäftigungsfreiheit nicht gesprochen werden kann.
Unabhängig hiervon haben die Parteien ein rechtliches Interesse an der rechtskräftigen
Feststellung, ob in künftigen Spielzeiten/Beschäftigungsjahren die Beklagte verpflichtet ist,
an mindestens acht Sonntagen dem Kläger Beschäftigungsfreiheit außerhalb der
Konzertferien zu gewähren oder nicht.
Dabei sei in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Kammer davon ausgeht, dass
diese Beschäftigungsfreiheit auch die Anordnung von Ruf- oder Arbeitsbereitschaft
ausschließt und insoweit zwischen den Parteien kein Streit besteht. Klarstellend sei
insoweit nur darauf verwiesen, dass es einhelliger Auffassung in Literatur und
Rechtsprechung entspricht, dass der Arbeitnehmer an beschäftigungsfreien Sonntagen
nicht zur Arbeit herangezogen werden darf und Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften
Arbeiten im arbeitszeitrecht-lichen Sinne in diesem Zusammenhange sind, weil es gerade
der Zweck der Regelung in § 11 ArbZG ist, dem Arbeitnehmer eine Mindestanzahl
beschäftigungsfreier Sonntage zu gewährleisten (vgl. statt aller die selbst von der
Beklagten in Bezug genommene Kommentierung bei Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, §
11 Rzn. 6 und 8).
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
2. In der Sache selbst hat der Anspruch des Klägers Erfolg.
a) Ausgangspunkt dieser rechtlichen Würdigung ist zunächst die Regelung in § 11 Abs. 1
des Arbeitszeitgesetzes, wonach mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei
bleiben müssen und es einer ausdrücklichen abweichenden Regelung in einem
Tarifvertrag gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbZG bedarf, wenn in Theaterbetrieben, Orchestern
sowie bei Schaustellungen diese beschäftigungsfreien Sonntag auf mindestens acht
Sonntage verkürzt werden.
b) Eine solche ausdrückliche tarifvertragliche Regelung ist vorliegend nicht erfolgt.
Bereits der Wortlaut in § 16 Abs. 5 legt den Schluss nahe, dass mit dem dort verwandten
Begriff der Spielzeit allein die Zeit außerhalb der Konzert- und Theaterferien und nicht das
Beschäftigungsjahr gemeint ist. Spielzeit ist nach allgemeinen Sprachverständnis die Zeit,
wo tatsächliche gespielt wird, nicht das Beschäftigungsjahr.
Dies gilt vorliegend um so mehr, als insoweit unstreitig die Spielzeit in den Orchestern etwa
um den 10. bis 15. Juli eines jeden Jahres endet und die neue Spielzeit am 01. September
des gleichen Jahres beginnt und auch insoweit unstreitig den Orchestermusikern es
verwehrt ist, den Urlaub während des laufenden Spielbetriebes abschnittsweise zu
nehmen, weil sie den ihnen zustehenden Urlaub von 45 Kalendertagen gerade in diesen
Orchester- bzw. Theaterferien nehmen sollen.
In gleicher Weise deutet der systematische Zusammenhang der tariflichen Vorschriften
darauf hin, dass zwischen der Spielzeit und dem Beschäftigungsjahr unterschieden wird,
weil in den verschiedensten tariflichen Vorschriften mal von der Spielzeit, mal von dem
Beschäftigungsjahr gesprochen wird.
Soweit das Arbeitsgericht auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Anschluss an
den Vortrag der Beklagten zur Stützung seiner Auffassung verweist, ist dies nach
Auffassung der Kammer nicht überzeugend.
Übersehen wird insoweit, dass auf Seite 2 der gemeinsamen Niederschrift
(Bl. 81 ff d. A.) zwar der hier in Frage stehende Punkt 18 des Schreibens vom 18.01.1995
danach werden die acht freien Sonntag des Arbeitszeitrechtgesetzes in den TVK
aufgenommen angesprochen wird, in dem dort niedergelegt ist, dass Einigkeit auch für
Punkt 18 bestehe, der eine Anpassung des TVK an das neue Arbeitszeitgesetz enthalte.
Wenn dann jedoch im weiteren Satz ausgeführt wird, hier bedürfe es jedoch noch der
Klärung weiterer Details , wird spätestens an dieser Stelle deutlich, dass damit nicht von
einer tariflichen Regelung ausgegangen werden kann, die im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziff. 1
die 15 beschäftigungsfreien Sonntag nach § 11 Abs. 1 ArbZG auf acht Sonntage reduziert.
Angesichts der Tragweite einer solchen tariflichen Regelung in der Praxis würde dies
angesichts der Theater- und Konzertferien bedeuten, dass faktisch ein Musiker nur noch
ein zwei Sonntagen beschäftigungsfrei zu bleiben hätte hätte es insoweit nach Auffassung
der Kammer einer unmissverständ-lichen alle Unklarheiten beseitigenden tariflichen
Regelung bedurft.
Ist eine solche aber nicht erfolgt, muss es bei der Regelung in § 11 Abs. 1 des
Arbeitszeitgesetzes verbleiben, wonach mindestens 15 Sonntage im Jahr
beschäftigungsfrei zu bleiben haben. Vor diesem Hintergrund macht auch dann die
Vereinbarung von acht beschäftigungsfreien Sonntagen einen Sinn, weil
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
je nach Lage der Orchesterferien in die Zeit der Orchesterferien sechs bis sieben Sonntage
fallen, so dass insgesamt die Anzahl von 15 beschäftigungsfreien Sonntagen gewahrt wird.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Kammer die beiden
Streitgegenstände aufgrund ihrer Bedeutung gleich bewertet hat, so dass die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben waren.
IV.
Die Kammer hat auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier angesprochenen
Fragen die Revision für beide Parteien zugelassen.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien die
REVISION
gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Dr. Peter gez.: Murach gez.: Hinzmann