Urteil des LAG Düsseldorf vom 16.07.2004

LArbG Düsseldorf (Insolvenz, Arbeitsentgelt, Unerlaubte Handlung, Zahlungsunfähigkeit, Unterlassen, Beendigung, Beihilfe, Anstiftung, Arbeitsgericht, Fälligkeit)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 (8) Sa 110/04
16.07.2004
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
9. Kammer
Urteil
9 (8) Sa 110/04
Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 1972/03
Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen und Betriebsübergang
§§ 613 a BGB, 7 d SGB IV, 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall-
und Elektroindustrie NRW vom 20.11.2000
Arbeitsrecht
Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (Blockmodell)
gehen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber über.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 06.11.2003 1 Ca 1972/03 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in
Anspruch.
Er war bei der C.-E. Energietechnik (nachfolgend:C1), einer Tochtergesellschaft der C. C.
AG (nachfolgend: C2) beschäftigt. Er schloss am 05.02.2001 einen
Altersteilzeitarbeitsvertrag mit der C1 ab, in dem vereinbart wurde, dass am 01.04.2001 ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt, welches am 31.05.2006 ohne Kündigung endet. Im
September oder Oktober 2001 ging das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf die C.-E. Service
GmbH (nachfolgend: C3) über, bei der es sich ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der
C2 handelt.
Der Beklagte zu 1. war von 1999 bis Oktober 2001 Geschäftsführer der C1. Der Beklagte zu
2. war bis zum Jahreswechsel 2002/2003 Mitglied des Vorstandes der C2. Der Beklagte zu
3. war und ist der Konzernbetriebsratsvorsitzende.
Nach § 3 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist vereinbart, dass die Arbeitszeit im
ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.04.2001 bis 31.10.2003 voll
geleistet wird (Arbeitsphase) und der Kläger anschließend freigestellt wird
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(Freistellungsphase). Das Altersteilzeitentgelt bemisst sich gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1
nach der Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit. Hinzu kommt ein Aufstockungsbetrag (§ 6 Abs. 1). Zu Beginn des Vertrages
heißt es, dass die Vereinbarung auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, des
Tarifvertrages zur Altersteilzeit, des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke und der
Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000 abgeschlossen wird.
In § 17 dieser Betriebsvereinbarung heißt es:
C1.... stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass im Fall der vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem
Zeitpunkt entstandenen Ansprüche der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gesichert sind. Hierüber
erfolgt gegenüber dem Betriebsrat ein jährlicher Nachweis.
Bei dem in der Vereinbarung genannten Tarifvertrag zur Altersteilzeit handelt es sich um
den zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen und der
Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen
Tarifvertrag zur Altersteilzeit NRW vom 20.11.2000 (nachfolgend: TV Altersteilzeit). Darin
ist u. a. bestimmt:
§ 6 Altersteilzeitentgelt
4. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige
Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und
Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen
Beschäftigung..... Dies gilt auch bei Tod des Beschäftigten und bei einer Insolvenz des
Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.
§ 16 Insolvenzsicherung
Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass
im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz
des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der
darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.
....
Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine
Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende
Sicherung nach.....
B. 19.06.2001 schlossen die C2 und der Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung zur
Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeit. Darin heißt es u. a.:
Die in Anlage aufgeführten Unternehmen haben betriebs- bzw. einzelvertragliche
Vereinbarungen über Altersteilzeit abgeschlossen.
Um im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch
Insolvenz des jeweiligen Unternehmens die entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen abzusichern, gibt die C. C. AG folgende Garantiererklärung:
Die C. C. AG, P. wird im Falle der Insolvenz der in Anlage aufgeführten Unternehmen
alle vom einzelnen Altersteilzeitbeschäftigten gemäß der jeweiligen Betriebsvereinbarung
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bzw. einzelvertraglichen Zusage zur Altersteilzeit erworbenen Ansprüche einschließlich
der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erfüllen.
Die C1 ist in der Anlage zur Konzernbetriebsvereinbarung nicht aufgeführt.
B. 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C1, der C3, der C2 und weiterer
Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde freigestellt.
Zahlungen aufgrund des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat er seitdem nicht mehr
erhalten. Eine Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist nicht erfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten ihm persönlich, weil sie
ihrer Verpflichtung, für eine geeignete Insolvenzsicherung seiner Ansprüche aus dem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis Sorge zu tragen, vorsätzlich oder fahrlässig nicht
nachgekommen seien. Er hat unter Bezugnahme auf einen Bericht des im Sommer 2002
gewählten Vorstandsvorsitzenden der C2 und des Sachwalters für die
Gläubigerversammlung am 19.11.2002 behauptet, schon im Sommer 2001 hätten die
Beklagten wissen müssen, dass die Garantie durch die Konzernbetriebsvereinbarung nicht
geeignet sei, einen wirksamen Insolvenzschutz für sein Wertguthaben zu schaffen. Wäre
nicht seit Januar 2002 eine rollierende Finanzplanung eingeführt worden, wäre der
Konzern bereits im Dezember 2001 oder vorher zahlungsunfähig gewesen. Es sei
absehbar gewesen, dass einmalige Erträge ausbleiben würden und die Insolvenz der C2
drohe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den
ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass die Ansprüche des Klägers aus
seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der C.-E. Energietechnik GmbH nicht für den Fall
der Insolvenz der C.-E. Energietechnik GmbH abgesichert worden sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage durch Urteil vom 06.11.2003 1 Ca 1972/03 -,
auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen das ihm am 23.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 22.01.2004
bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.03.2004 mit einem am
23.03.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.11.2003 AZ 1 Ca
1972/03 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass die Ansprüche des
Klägers aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der C.-E. Energietechnik GmbH nicht
für den Fall der Insolvenz der C.-E. Energietechnik GmbH abgesichert worden sind;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger den ihm daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass das Wertguthaben des
Klägers aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Vertrages vom
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05.02.2001 bei der C.-E. Energietechnik GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der C.-E.
Energietechnik GmbH abgesichert worden ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen
Akteninhalt Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässig (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet
worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). Zulässig ist auch die nach
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgte Berichtigung des Berufungsantrags
(Hauptantrags). Denn aus der Berufungsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Kläger
seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgen und nicht etwa einen neuen Antrag
stellen wollte.
Ebenfalls zulässig ist der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag. Dabei
handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO sondern lediglich
um eine Konkretisierung des Hauptantrags. Denn schon vor dem Arbeitsgericht hat der
Kläger ausgeführt, sein möglicher Schaden betreffe nicht alle zur Insolvenztabelle
angemeldeten Ansprüche. Die tarifliche Aufstockung sowie die Abfindung seien
herauszurechnen, denn die Pflicht zur Insolvenzsicherung beziehe sich lediglich auf die
Wertguthaben. Daraus ist zu folgern, dass er schon mit dem Hauptantrag die Beklagten nur
insoweit in Anspruch nehmen will, als sein Wertguthaben nicht durch eine geeignete
Insolvenzsicherung gesichert wurde.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. a) Der Hauptantrag ist nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig. Das
Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt auch für Feststellungsklagen gemäß
§ 256 Abs. 1 ZPO.
Von einem hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist
auszugehen, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der
gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgrenzt (§ 308 ZPO), den Inhalt und den Umfang der
materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das
Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den
Beklagten abwälzt (BAG, Urteil vom 10.12.1991, AP Nr. 20 zu § 253 ZPO m. w. N.). Nach
dem eigenen Vortrag des Klägers verlangt er nicht, dass die Beklagten ihm
Schadensersatz dafür leisten, dass die Ansprüche aus seinem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht abgesichert wurden. Vielmehr betrifft die Klage nur
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einen Teil seiner Ansprüche. Da der Hauptantrag nicht zum Ausdruck bringt, um welchen
Teil es sich handelt, ist der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nicht deutlich
abgegrenzt.
b) Hinreichend bestimmt ist der Hilfsantrag. Allerdings bedarf auch er der Auslegung. Nach
§ 7 Abs. 1 a SGB IV erwächst aus Wertguthaben Arbeitsentgelt für Zeiten einer
Freistellung, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt
wird. Da der Kläger nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 05.02.2001 in der zweiten
Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses freigestellt werden sollte, geht es ihm mit
seinem Hilfsantrag also darum, von den Beklagten Schadensersatz zu erlangen, falls und
soweit er kein Arbeitsentgelt für die Freistellungsphase erhält. Dabei soll der Schaden
ersetzt werden, der daraus entsteht, dass sein Wertguthaben aus dem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht abgesichert worden ist. Durch die Verwendung des
Begriffs Wertguthaben bezieht sich der Kläger auf die Definition in § 7 Abs. 1 a SGB IV.
Danach werden Wertguthaben durch Arbeitsleistung erzielt. Gemeint ist mit dem
Hilfsantrag also das Wertguthaben, das der Kläger bis zu seiner Freistellung am
01.09.2002 mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C3 erarbeitet
hat.
Nicht einbezogen ist hingegen ein etwaiges Wertguthaben, das er ab Beginn seiner
Freistellung bis zum Ende der Arbeitsphase erzielt hätte, wenn er nicht freigestellt worden
wäre. Denn dass dies seinem Willen entspricht, ist nicht erkennbar. Der Streitgegenstand
ist also so einzugrenzen, dass nur der Schaden ersetzt werden soll, der dem Kläger
dadurch entsteht, dass ihm für die Freistellungsphase aus dem vom 01.04.2001 bis
31.08.2002 erzielten Wertguthaben kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Auf der Basis dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Auch einzelne
Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses einschließlich eines
Schadensersatzanspruchs können zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein
(BAG, Urteil vom 25.09.2003, AP Nr. 256 zu § 613 a BGB m. w. N.). An der Feststellung hat
der Kläger ein rechtliches Interesse, da der Eintritt des Schadens und sein Umfang noch
ungewiss sind (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1996, NJW-RR 1997, Seite 1489 m. w. N.).
Denn die Insolvenzverfahren über das Vermögen der C1 und der C2 sind noch nicht
abgeschlossen. Damit ist es möglich, dass die Ansprüche des Klägers aus seinem
Wertguthaben ganz oder teilweise noch erfüllt werden.
2. Der Hilfsantrag ist unbegründet.
a) Der Beklagte zu 1. ist nicht verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm
daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass er für die Freistellungsphase seines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt aus dem von ihm erarbeiteten
Wertguthaben erhält. In Betracht kommt nur ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.
2 BGB. So sieht es auch der Kläger. Danach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt, verpflichtet, dem anderen den ihm daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei § 7 d Abs. 1 SGB IV, der bestimmt, dass
die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen, die der Erfüllung von Wertguthaben bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB handelt. Auch kann dahin stehen, ob die C1 die Anforderungen des § 7 d Abs.
1 SGB IV nicht beachtet hat und den Beklagten zu 1. hieran ein Verschulden trifft (§ 823
Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieselben Fragen können auch im Hinblick auf § 16 TV Altersteilzeit
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und § 17 der Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000 offen bleiben.
Denn jedenfalls kann dem Kläger durch ein Tun oder Unterlassen der C1 nicht der
Schaden entstanden sein oder noch entstehen, für den er den Beklagten zu 1. in Anspruch
nimmt. Voraussetzung dieses Schadensersatzanspruchs ist, dass eine Verpflichtung der
C1 besteht, ihm das Arbeitsentgelt zu zahlen, für das er das Wertguthaben mit seiner
Arbeitsleistung erzielt hat. Die Sicherung der Wertguthaben erfolgt nach § 7 d Abs. 1 SGB
IV für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und nach § 16 TV Altersteilzeit
sowie § 17 der Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000 für den Fall der vorzeitigen
Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers. Hätte
die C1 daher geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Wertguthabens des Klägers für
den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz vorgenommen, könnte der Kläger daraus
auch nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der C1 Zugriff nehmen; denn das
Sicherungsobjekt oder der Sicherungsgeber müssten nur für Verbindlichkeiten der C1
einstehen .
Die C1 ist aber nicht Schuldnerin der sich aus dem Wertguthaben des Klägers ergebenden
Ansprüche. Dies ist vielmehr die C3, die gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C1 in die Rechte und Pflichten aus dem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C1 eingetreten ist. Sie hat nach
dieser Bestimmung für den Zeitraum nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und für
den davor liegenden Zeitraum das Wertguthaben auszugleichen, wenn der Kläger die
Zahlung des Arbeitsentgelts verlangen kann. Denn zu den nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB
übergehenden Rechten gehören nicht nur bereits entstandene Ansprüche. Dazu rechnen z.
B. auch Versorgungsanwartschaften (BAG, Urteil vom 12.05.1992, AP Nr. 14 zu § 1
BetrAVG Betriebsveräußerung). Für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen
kann nichts anderes gelten.
Der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist bzw. noch entsteht, dass er aus
seinem Wertguthaben kein Arbeitsentgelt erhält, beruht daher nicht auf der
Zahlungsunfähigkeit der C1 sondern darauf, dass auch die C3 zahlungsunfähig geworden
ist. Dafür, dass auch diese es möglicherweise unterlassen hat, sein Wertguthaben gegen
Zahlungsunfähigkeit oder vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
durch Insolvenz durch geeignete Maßnahmen abzusichern, kann der Beklagte zu 1.
indessen nicht verantwortlich sein.
Die C1 haftet auch nicht nach § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB als Gesamtschuldnerin neben der
C3 für die Verpflichtung der C3 zur Zahlung des Arbeitsentgelts an den Kläger aus seinem
Wertguthaben. Nach dieser Bestimmung haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem
neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des
Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig
werden, als Gesamtschuldner. Selbst dann, wenn zu den Verpflichtungen im Sinne des §
613 a Abs. 2 Satz 1 BGB auch Wertguthaben rechnen, scheitert die Mithaftung der C1
jedenfalls daran, dass nach der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung das Arbeitsentgelt
aus dem Wertguthaben an den Kläger erst in der Freistellungsphase ab dem 01.11.2003 zu
zahlen ist. Da sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der C1 im September oder Oktober
2001 auf die C3 übergegangen ist, tritt die Fälligkeit der aus dem Wertguthaben zu
erfüllenden Vergütungsansprüche mithin erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 613 a Abs.
2 Satz 1 BGB ein.
Eine frühere Fälligkeit ergibt sich nicht aus § 6 Nr. 4 TV Altersteilzeit. Danach hat der
Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers Anspruch auf eine etwaige Differenz
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zwischen dem Arbeitsentgelt für seine volle Arbeitsleistung und dem vereinbarten
Arbeitsentgelt, sofern das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Eine Regelung, wann der
Differenzbetrag fällig ist, enthält diese Tarifnorm nicht. Auch wenn sie auf das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet, führt sie also nicht zu einer
vorzeitigen Fälligkeit der aus seinem Wertguthaben zu erfüllenden Vergütungsansprüche.
b) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht auch nicht gegen den
Beklagten zu 2. Selbst wenn erneut zu Gunsten des Klägers angenommen wird, dass es
sich bei § 7 d Abs. 1 SGB IV, § 16 TV Altersteilzeit und § 17 der Betriebsvereinbarung vom
13.09.2000 um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt und diese verletzt
wurden, muss der Beklagte zu 2. hierfür nicht einstehen. Denn im Fall des § 7 d Abs. 1
SGB IV sind Normadressaten die Vertragsparteien, im Übrigen ist Normadressat der
Arbeitgeber. Nicht die C2, deren Vorstand der Beklagte zu 2. angehört hat, war
Arbeitgeberin des Klägers. Diese hat auch nicht den Altersteilzeitarbeitsvertrag mit dem
Kläger abgeschlossen oder ist in ihn eingetreten. Aus dem Umstand, dass sie eine
Garantie zur Erfüllung der Wertguthaben abgegeben hat, ergibt sich daher nicht, dass sie
ein Schutzgesetz verletzt hat. Denn sie war nicht verpflichtet, das Wertguthaben des
Klägers zu sichern.
In Betracht kommt damit nur eine Haftung des Beklagten zu 2. wegen Anstiftung oder
Beihilfe zur unerlaubten Handlung eines anderen nach § 830 Abs. 2 BGB. Da der Beklagte
zu 1. nicht nach § 823 Abs. 2 BGB für den Schaden des Klägers persönlich haftet, kann
aber auch der Beklagte zu 2. nicht wegen Anstiftung oder Hilfeleistung zu einem Tun oder
Unterlassen des Beklagten zu 1. in Anspruch genommen werden. Tatsachen, die eine
persönliche Haftung des Beklagten zu 2. wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einem Tun oder
Unterlassen eines Geschäftsführers der C3 begründen, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Im Übrigen ist nach § 830 Abs. 2 BGB Anstifter, wer vorsätzlich einen anderen bestimmt,
eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zu begehen; Beihilfe leistet, wer vorsätzlich einen
anderen bei dessen vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung unterstützt (§ 26 f
StGB). Anstiftung oder Beihilfe zu einer fahrlässig begangenen Verletzung eines
Schutzgesetzes sieht das Gesetz nicht vor (BGH, Urteil vom 09.07.1979, BGHZ 75, 96,
107; BGH, Urteil vom 08.01.1971, BGHZ 61, 351, 354). Tatsachen, dass die C3 eine
geeignete Sicherung des Wertguthabens des Klägers unterlassen hat und dies auf Vorsatz
eines Geschäftsführers der C3 beruht, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
c) Schließlich hat der Beklagte zu 3. dem Kläger keinen Schadensersatz zu leisten. Auch
der Konzernbetriebsrat ist nicht Adressat von Sicherungspflichten nach §§ 7 d Abs. 1 SGB
IV, 16 TV Altersteilzeit, 17 Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000. Für das Vorliegen von
Anstiftung oder Beihilfe zur unerlaubten Handlung eines Geschäftsführers der C3 fehlt es
an einem entsprechenden Tatsachenvorbringen.
III.
Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen (§§ 64 Abs. 6
ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
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REVISION
eingelegt werden.
Für die Beklagten ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Heinlein gez.: Thivessen gez.: Franken