Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 26.08.2008

LArbG Baden-Württemberg: vorläufige einstellung, ordentliche kündigung, auflage, arbeitsgericht, vollstreckbarkeit, sicherheitsleistung, verfügung, koch, entsendung, unterlassen

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 26.8.2008, 5 Sa 52/08
Einstellung der Zwangsvorstellung nach § 62 Abs 1 ArbGG
Leitsätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt auch dann in Betracht,
wenn der Schuldner es versäumt hat, im ersten Rechtszug einen Schutzantrag nach § 62 Absatz 1 Satz 2 ArbGG zu stellen (entgegen LAG Berlin-
Brandenburg 23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42 = LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 33).
Tenor
Die Anträge der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 -
3 Ca 226/07 - werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
In der Hauptsache streiten die Parteien darüber, ob das zwischen ihnen seit 1. Juni 1999 bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose,
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2007 sowie eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten
vom 17. Oktober 2007 beendet worden ist, über die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge, über Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzuges für die Monate Juni 2007 bis Oktober 2007 sowie Bonuszahlungen für das Jahr 2006 und Erstattungsansprüche des Klägers
betreffend Arztrechnungen aus dem Monat März 2007.
2
Der im August 1964 geborene und verheiratete Kläger, der gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, ist bei der Beklagten, die
regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit 1. Juni 1999 angestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2002. Mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wurde der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zunächst an die
Firma G. F. in L. entsandt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wurde der Kläger schließlich von der Beklagten als "General Manager South East Asia
and Inda" bei der G. S. auf der Grundlage einer Entsendevereinbarung eingesetzt. Bereits Mitte Februar 2007 wurde der Kläger durch die
Beklagte von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zu diesem
Zeitpunkt EUR 28 383,00, die regelmäßig monatlich abzurechnende Vergütung EUR 24 853,00 brutto.
3
Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses aus. Zur Rechtfertigung dieser Kündigung zieht die Beklagte von ihr behauptete Unregelmäßigkeiten im
Zusammenhang mit Maler- und Renovierungsarbeiten in der vom Kläger während seiner Entsendung zu G. F. in L. angemieteten Privatwohnung
an. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe auf Kosten von G. F., einem Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch die Beklagte
angehört, rein privat veranlasste Maler- und Renovierungsarbeiten in seiner Privatwohnung durchführen lassen. Zu diesem Verdacht hat die
Beklagte den Kläger am 11. Mai 2007 angehört. Der Zeitpunkt des Zuganges des Kündigungsschreibens vom 24. Mai 2007 ist zwischen den
Parteien streitig.
4
Die Beklagte kündigte während des bereits rechtshängigen Kündigungsschutzprozesses über die Kündigung vom 24. Mai 2007 das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger neuerlich mit einer außerordentlichen fristlosen wie hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 17. Oktober 2007.
Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreites seine ursprüngliche lediglich gegen die außerordentliche fristlose wie hilfsweise ordentliche
Kündigung vom 24. Mai 2007 erhobene Kündigungsschutzklage um einen weiteren Bestandsschutzantrag betreffend die außerordentliche
Kündigung vom 17. Oktober 2007, einen hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag für die Dauer des Rechtsstreites, Bonuszahlungen für
das Kalenderjahr 2006, Erstattung von Arztrechnungen aus dem Monat März 2007 sowie die Brutto-Monatsvergütungen für die Monate Juni
2007 bis einschließlich Oktober 2007 in Höhe von jeweils EUR 24 853,00 brutto erweitert.
5
Mit Teilurteil vom 31. Juli 2008 hat das Arbeitsgericht Reutlingen der gegen die Kündigung vom 24. Mai 2007 gerichteten
Kündigungsschutzklage sowohl hinsichtlich der außerordentlichen als auch der hilfsweise ordentlichen Kündigung stattgegeben und die
Beklagte darüber hinaus zur Zahlung des Arbeitsentgeltes für die Monate Juni 2007 bis einschließlich September 2007 in Höhe von jeweils EUR
24 853,00 brutto zuzüglich Zinsen jeweils ab dem 1. Kalendertag des Folgemonates verurteilt.
6
Gegen dieses - der Beklagten am 6. August 2008 zugestellte - Teilurteil hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 4. August 2008 - beim
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 5. August 2008 eingegangenen Schriftsatz - Berufung eingelegt. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 4.
August 2008 hat die Beklagte beim Arbeitsgericht Reutlingen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil vom 31.
Juli 2005 (gemeint 31. Juli 2008) beantragt und eine Mehrfertigung der an das Landesarbeitsgericht gerichteten Berufungsschrift vom 4. August
2008 vorgelegt. Auf Hinweis des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 5. August 2008 hat die Beklagte diesen Antrag beim Arbeitsgericht Reutlingen
mit Schriftsatz vom 11. August 2008 zurückgenommen. Zwischenzeitlich wurde dem Kläger - auf dessen Antrag vom 6. August 2008 hin - am 18.
August 2008 eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils vom 31. Juli 2008 erteilt.
7
Mit Schriftsatz vom 11. August 2008 hat die Beklagte beim Landesarbeitsgericht beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des
Arbeitsgerichts vom 31. Juli 2008 - 3 Ca 226/07 - ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen und der Beklagten
nachzulassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank zu erbringen. Zur Begründung trägt die
Beklagte vor, ihr würde durch die vorläufige Vollstreckung aus dem Teilurteil ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen. Der Kläger sei
zwischenzeitlich nicht mehr in S. wohnhaft. Die von ihm dort gemietete Wohnung sei untervermietet und der Kläger hielte sich vornehmlich auf
den P. auf, weshalb eventuelle Rückerstattungen nach einer Abänderung des Teilurteils kaum mehr zu realisieren wären. Die Ehefrau des
Klägers habe ebenso ihren privaten und beruflichen Lebensmittelpunkt in S. und hielte sich vornehmlich in J. auf. Die wirtschaftliche Situation
des Klägers nach einer bereits einjährigen Arbeitslosigkeit ließe ebenfalls befürchten, dass Rückerstattungsansprüche gegen den Kläger nicht
zu realisieren wären. Eine gesonderte Glaubhaftmachung hält die Beklagte für entbehrlich, da der Kläger sich unstreitig in S. aufhalte und die
Beklagte auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger habe. Deshalb seien die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
sowohl hinsichtlich der Zahlungsanträge als auch des Weiterbeschäftigungsantrages gegeben. Hilfsweise müsse eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden.
8
Mit Verfügung vom 1. August 2008 wurde dem Kläger der Antrag der Beklagten zugeleitet und eine Frist zur Stellungnahme bis 25. August 2008
eingeräumt. Der Vorsitzende hat zugleich auf die Neufassung des § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG mit Wirkung ab 1. April 2008 hingewiesen und den
Parteien mitgeteilt, dass dem Berufungsgericht die arbeitsgerichtliche Akte noch nicht zur Verfügung stünde.
9
Der Kläger ist diesem Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. August 2008 entgegen getreten. Er hält den Antrag, soweit es die Einstellung
der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrages betreffe, für unzulässig, da insoweit kein vorläufig
vollstreckbarer Titel vorliegen würde, und der Hilfsantrag sei wegen § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG unzulässig. Soweit es den Hauptantrag anginge,
müsse diesem schon deshalb der Erfolg versagt werden, weil die Beklagte es unterlassen habe, beim Arbeitsgericht einen Antrag nach § 62 Abs.
1 Satz 2 ArbGG zu stellen und sie deshalb keinen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG mehr stellen könne. Der Beklagten drohe aber auch
kein nicht zu ersetzender Nachteil. Der Kläger habe über längere Zeit hinweg ein Jahresgehalt von über EUR 250 000,00 bezogen und davon
Rücklagen gebildet. Auch verwalte die Beklagte Einlagen des Klägers aus einer Pensionsversicherung in Höhe von EUR 70 000,00, deren
Herausgabe sie verweigere, obschon diese aus finanziellen Mitteln des Klägers finanziert worden seien. Der Kläger sei nicht in S: untergetaucht,
vielmehr halte er sich weiter bereit, seine Arbeitsleistung bis zum vereinbarten Ende seiner Entsendung am 31. Dezember 2010 zu erbringen.
Sein Lebensunterhalt sei gesichert. Er sei nicht arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet und beziehe kein Arbeitslosengeld.
II.
10 Der nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 ZPO an sich statthafte Antrag der Beklagten ist teilweise unzulässig und hat
im Übrigen in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Landesarbeitsgericht liegen
nicht vor. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages ist mangels Rechtsschutzinteresse
unzulässig. Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung hinsichtlich der ausgeurteilten Vergütungen
für die Monate Juni 2007 bis September 2007 ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet. Dem Antrag kann der Erfolg nicht versagt werden, weil
die Beklagte es unterlassen hat, im Verfahren erster Instanz keinen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen. Allerdings liegen die
Voraussetzung eines nicht zu ersetzenden Nachteils nicht vor. Der nach Zurückweisung des Hauptantrages zur Entscheidung anfallende
Hilfsantrag ist unzulässig. Die Beklagte erstrebt mit diesem eine von Gesetzes wegen nicht auszusprechende Rechtsfolge.
11 1. Der Hauptantrag der Beklagten ist nur teilweise zulässig.
12
a) Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung - bezogen auf die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag - ist bereits unzulässig. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 - 3
Ca 226/07 - enthält keinen vorläufig vollstreckbaren Ausspruch, der die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzprozesses weiter zu beschäftigen. Es fehlt damit bereits an der unabdingbaren Voraussetzung für eine vorläufige
Einstellung der Zwangsvollstreckung, dem vorläufig vollstreckbaren Urteil insoweit.
13
b) Soweit der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung sich auf die Entgeltansprüche des Klägers für die Monate Juni 2007
bis September 2007 in Höhe von jeweils brutto EUR 24 853,00 zuzüglich gestaffelter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz, bezieht, ist er zulässig. Es liegt insoweit ein vorläufig vollstreckbares und der Beklagten zugestelltes Urteil vor, gegen das
diese zwischenzeitlich das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat; und der Kläger hält eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils in
Händen.
14 2. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der mit Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008
ausgeurteilten Vergütungsansprüche für die Monate Juni bis September 2007 in Höhe von jeweils EUR 24 853,00 brutto ist in der Sache nicht
gerechtfertigt und insoweit als unbegründet zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert der Antrag der Beklagten auf
vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung insoweit nicht bereits daran, dass die Beklagte es verabsäumt hat, im ersten Rechtszug einen
Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen. Die Kammer folgt der dahingehenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg 23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42 = LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 33) nicht.
Gleichwohl ist der Antrag der Beklagten unbegründet, denn ihr droht kein nicht zu ersetzender Nachteil.
15
a) Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ist
nur möglich, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Diese
Voraussetzung ist im Entscheidungsfall nicht erfüllt. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des
Arbeitsgerichts kommt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch dann in Betracht, wenn der Schuldner es unterlassen hat, im
erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen. Der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg (23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42 = LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 33), auf die sich der Kläger zur
Stützung seiner Rechtsauffassung beruft, vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen.
16
aa) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (statt vieler nur BGH 31. Oktober 2000 - XII ZR
3/00 - NJW 2001, 375; BGH 13. März 2003 - XII ZR 144/00 - FamRZ 2003, 1009 mit weiteren Nachweisen) kommt eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner im
Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht keinen Schutzantrag nach Maßgabe des § 712 ZPO gestellt hat, obwohl die Umstände,
die einen nicht zu ersetzenden Nachteil begründen sollen, bereits dort erkennbar und nachweisbar waren. Der Bundesgerichtshof
begründet seine Rechtsprechung damit, dass die Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das
Rechtsmittelgericht dieselben seien wie bei der Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils durch die Vorinstanz. Der
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vor dem Bundesgerichtshof sei für den Gläubiger auch verfahrensmäßig nachteiliger,
da über den Antrag des Schuldners nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger
Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden werde. Dadurch sei gewährleistet, dass auch dessen
Interessen angemessen berücksichtigt werden könnten, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich sei.
17
bb) Für das Verhältnis zwischen § 719 Abs. 1 und § 712 ZPO sind einige Oberlandesgerichte der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu § 719 Abs. 2 ZPO gefolgt (statt vieler nur OLG Frankfurt 19. September 1984 - 1 U 5/84 - NJW 1984, 2955; OLG
Köln 2. Januar 1997 - 2 U 81/96 - JurBüro 1997, 553; so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Auflage § 719 Rn. 3).
Andere Oberlandesgerichte hingegen lehnen eine Übertragung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf das Verhältnis
zwischen erster Instanz und Berufungsinstanz vor allem mit dem Argument ab, die vorzunehmende Prüfung sei nicht dieselbe, es
würden völlig andere und tendenziell geringere Anforderungen gestellt (so etwa Thüringer Oberlandesgericht 26. Oktober 2001 - 4 U
234/01 - MDR 2002, 289; Kammergericht Berlin 11. Oktober 2004 - 12 U 198/04 - MDR 2005, 117; MünchKommZPO/Krüger 2. Auflage §
719 Rn. 6; Thomas/Putzo-Hüßtege ZPO 28. Auflage § 719 Rn. 3; Zöller/Herget ZPO 26. Auflage § 719 Rn. 3).
18
cc) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Verhältnis von
§ 719 Abs. 2 ZPO und § 712 ZPO den Schluss gezogen, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 3
ArbGG komme regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt habe, vor dem Arbeitsgericht den Antrag nach § 62
Abs. 1 Satz 2 ArbGG auf Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des zu erwartenden Urteils zu stellen (LAG Berlin-Brandenburg
23. August 2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42 = LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 33; vgl. auch LAG Düsseldorf 3. Januar 2008 - 13 Sa
1895/07 - zitiert nach juris).
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dd) Demgegenüber wird in der arbeitsrechtlichen Literatur zum Verhältnis der Regelungen in § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG ganz
überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Stellung eines vorherigen
Ausschließungsantrages nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beim Arbeitsgericht nicht voraussetzt (ErfK/Koch 8. Auflage § 62 ArbGG Rn. 5;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-Germelmann ArbGG 6. Auflage § 62 Rn. 40; Hauck/Helmel-Helmel ArbGG 3. Auflage § 62
Rn. 9; Schwab/Weth-Walker ArbGG 2. Auflage § 62 Rn. 21).
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ee) Die erkennende Kammer schließt sich der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, für die - nach hier vertretener
Auffassung - die besseren Argumente streiten. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Verhältnis von §
719 Abs. 2 ZPO und § 712 ZPO auf das Verhältnis zwischen § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einerseits und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
andererseits ist nach Auffassung der Kammer nicht sachgerecht. Es bestehen bereits Bedenken, ob angesichts der besonderen
Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile und des Ausschlusses der von Gesetzes wegen angeordneten
vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile wie der gesonderten Regelung zur Ausschließung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung in § 62 Abs. 1 ArbGG ein Rückgriff auf die dem § 719 Abs. 2 ZPO zu Grunde
liegende Struktur angezeigt ist, obschon § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG diese Vorschrift nicht in Bezug nimmt.
21
aaa) Soweit der Bundesgerichtshof bei seiner Auslegung des § 719 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §712 ZPO darauf abstellt, das
Erkenntnisverfahren biete die besseren Möglichkeiten, um die Voraussetzung des nicht zu ersetzenden Nachteils zu prüfen, als
dies im Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Revisionsgericht möglich wäre, überzeugt diese Argumentation für das hier in
Rede stehende Verhältnis zwischen Arbeits- und Landesarbeitsgericht und damit erster Instanz und Berufungsinstanz nicht. Das
Verhältnis von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ist trotz teilweise erfolgter Beschränkungen des Berufungsrechtszuges auf
eine Rechtskontrolle dennoch das Verhältnis zweier Tatsacheninstanzen. Auch ist zu beachten, dass im Verfahren vor den
Arbeitsgerichten eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Bundesgerichtshof das Argument
anzieht, die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setze nicht notwendig eine vorherige Anhörung des
Gläubigers voraus, vermag dieses Argument nicht vollständig zu überzeugen. Eine Entscheidung über die vorläufige Einstellung
der Zwangsvollstreckung unter Auslassung einer vorherigen Anhörung kommt nur in besonders dringlichen Eilfällen in Betracht
(vgl. BVerfG 9. März 1965 - 2 BvR 176/63 - BVerfGE 18, 399 = AP GG Art. 103 Nr. 16 = NJW 1965, 1171, zu B I 1 der Gründe; BVerfG
13. März 1973 - 2 BvR 484/72 - BVerfGE 34, 344 = AP GG Art. 103 Nr. 29, zu B der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-
Glöge-Germelmann ArbGG 6. Auflage § 62 Rn. 44 mit weiteren Nachweisen).
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bbb) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass trotz bestehender Überschneidungen und ausdrücklicher Anordnung der Geltung
der Zivilprozessordnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Arbeitsgerichtsgesetz, soweit es die vorläufige Vollstreckbarkeit von
Urteilen der Arbeitsgerichte angeht, in § 62 ArbGG Sonderregelungen vorhält, die den allgemeinen Regelungen der §§ 704 ff. ZPO
vorgehen. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die der Einspruch oder Berufung zulässig ist, kraft
Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind. Es bedarf keines gesonderten Ausspruches hierzu im Urteil. Die in §§ 708 ff. ZPO enthaltenen
Regelungen über den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, gegen Sicherheitsleistung,
Abwendungsbefugnis und Schutzantrag des Gläubigers finden im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. § 62 Abs. 1
Satz 2 ArbGG sieht deshalb als Ausnahme vom Grundsatz der von Gesetzes wegen durch § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG angeordneten
vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile ausnahmsweise vor, dass - wenn der Beklagte glaubhaft macht, die
Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen - das Arbeitsgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil
auszuschließen hat. Das Recht der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen nach §§ 708 ff. ZPO und § 62 Abs. 1 ArbGG ist
grundsätzlich unterschiedlich ausgestaltet. Dies zeigt sich schließlich weiter darin, dass § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG lediglich auf die
"Fälle des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung" Bezug nimmt und damit für den hier interessierenden Fall
der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur zulässt, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die Vollstreckung einen nicht zu ersetzender Nachteil bringt. Ansonsten findet keine Verweisung auf die
Zivilprozessordnung statt.
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ccc) Darüber hinaus hegt die Kammer Bedenken gegen die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum
Verhältnis von § 719 Abs. 2 und § 712 ZPO auf das Verhältnis zwischen § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG,
weil durch die Notwendigkeit einer vorrangigen Antragstellung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vor dem Arbeitsgericht in erster
Instanz das dortige Verfahren mit dieser Frage zusätzlich befrachtet wird und damit auch Verzögerungen des erstinstanzlichen
Rechtsstreites eintreten können.
24
ddd) Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine Anwaltszwang
besteht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Konsequenterweise müsste deshalb eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts bezogen auf das
Verhältnis von § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG angenommen werden. Lässt man einen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im
Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht nicht mehr zu, wenn nicht beim Arbeitsgericht im Rechtsstreit ein Antrag nach §
62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gestellt wurde, führt dies auch im Fall eines offenkundig nicht mehr zu ersetzenden Nachteiles des
Beklagten durch die Vollstreckung dazu, dass eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausscheiden müsste. Zur
Meidung dieses - gerade für eine in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Partei - nur schwerlich hinnehmbaren Ergebnisses
müsste im Gegenzug die Möglichkeit eröffnet werden, im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht die fehlende
Hinweiserteilung des Arbeitsgerichts zu rügen und die erforderlichen Verfahrenshandlungen nachzuholen. Der Antrag nach § 62
Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann lediglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gestellt werden (vgl. § 714 ZPO).
Dies hätte zur Konsequenz, dass dann letztlich doch die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz
3 ArbGG zumindest im Fall der Verletzung der Hinweispflicht durch das Arbeitsgericht eröffnet werden müsste.
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eee) Zu Recht wird in der Literatur auch darauf hingewiesen, dass § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der besonderen Situation des
Beklagten nach Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils und der danach eintretenden Entwicklungen Rechnung tragen will (vgl.
Schwab/Weth-Walker ArbGG 2. Auflage § 62 Rn. 21). Auch unter Berücksichtigung dieses Argumentes sprechen nach Auffassung
der Kammer die besseren dafür, in den § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zwei voneinander unabhängige
Möglichkeiten für den Beklagten zu sehen, die vorläufige Vollstreckung zu verhindern.
26
b) Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 einzustellen, ist
gleichwohl zurückzuweisen, denn die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringt.
27
aa) Ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist mehr als ein schwer zu ersetzender Nachteil und liegt
nur vor, wenn er nicht abgewendet und bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden
kann. Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen sollen keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden (DFL/Heider § 62
ArbGG Rn. 3; ErfK/Koch 8. Auflage § 62 ArbGG Rn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-Germelmann ArbGG 6. Auflage § 62
Rn. 19). Bei der Vollstreckung von Geldforderungen genügen bloße Arbeitslosigkeit, ausländische Staatsangehörigkeit, Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ebenso wenig (DFL/Heider § 62 ArbGG Rn. 4; ErfK/Koch 8. Auflage § 62 ArbGG Rn. 4) wie eine
bevorstehende Wohnsitzverlagerung ins EU-Ausland (DFL/Heider § 62 ArbGG Rn. 4). Eine andere Beurteilung ist angezeigt, wenn der
Vollstreckungsgläubiger sich in ein außerhalb der EU liegendes Land absetzen will, um sich der Rückabwicklung zu entziehen (vgl.
LAG Schleswig-Holstein 12. Juni 1998 - 3 Sa 213a/98 - LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 25; ErfK/Koch 8. Auflage § 62 ArbGG Rn. 4;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-Germelmann ArbGG 6. Auflage § 62 Rn. 16). Eine mögliche Kreditgefährdung ist nicht
ausreichend. Diese ist vielmehr notwendigerweise mit jeder Zwangsvollstreckung zu gewärtigen (DFL/Heider § 62 ArbGG Rn. 4). Ein
nicht zu ersetzender Nachteil ist anzunehmen bei Vermögenslosigkeit des Gläubigers und der auf objektiven Erkenntnissen
beruhenden Einschätzung, bei Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Titels ist mit einer Rückgewähr nicht zu rechnen (LAG
Düsseldorf 20. Dezember 1985 - 15 Sa 1125/85 - LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 13; DFL/Heider § 62 ArbGG Rn. 4).
28
bb) Gemessen an diesen Voraussetzung hat die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil nicht glaubhaft gemacht.
29
aaa) Allein der Umstand, dass der Gläubiger zwischenzeitlich nicht mehr in S:, sondern in T: wohnhaft ist, rechtfertigt diese
Annahme nicht. Der Kläger ist nicht untergetaucht, sondern hält sich nach wie vor an einem den Parteien bekannten Ort auf. Auch
sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger als Vollstreckungsgläubiger in
ein anderes Land absetzen will, um sich der Rückabwicklung der vollstreckten Zahlungsverpflichtung im Fall der Abänderung der
arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu entziehen. Der Kläger hat mit dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008
einen vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel in Höhe von etwa EUR 100 000,00 erlangt und kann einen entsprechenden Betrag
vollstrecken. Der Umstand seines von der Beklagten durch die Entsendung nach S. veranlassten Aufenthaltes in Fernost lässt nicht
den Schluss zu, der Kläger halte sich in Fernost auf mit dem Ziel, sich bei einer möglichen Rückabwicklung eines Anspruches in
Höhe von EUR 100 000,00 zu entziehen; zumal er im Fall eines Obsiegens hinsichtlich der weiteren noch beim Arbeitsgericht
anhängigen Ansprüche weit höhere Zahlungsansprüche gegen die Beklagte haben könnte. Gerade bei Arbeitsverhältnissen mit
längerfristigen Auslandsentsendungen ist es nicht untypisch, dass die entsandten Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt dort haben
und auf- bzw. ausbauen, wohin sie vom Arbeitgeber entsandt werden. Hieraus generell zu schließen, eine Vollstreckung bringe
dem Arbeitgeber einen nicht zu ersetzenden Nachteil, ist nicht möglich.
30
bbb) Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers ihren beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt im südostasiatischen
Raum hat, rechtfertigt nicht die Annahme der Beklagten, die Realisierung denkbarer Rückerstattungsansprüche im Fall ihres
Obsiegens in der Berufungsinstanz sei von vornherein ausgeschlossen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten der
Umstand der bestehenden Ehe nicht unbekannt war. Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers ebenfalls berufstätig ist, kann
auch nicht für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteiles angezogen werden.
31
ccc) Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, dass auch die wirtschaftliche Situation des Klägers eine Realisierung der
Rückzahlungsansprüche im Fall der Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht möglich erscheinen lässt, kann dem
nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise seit geraumer Zeit arbeitslos ist, rechtfertigt eine
entsprechende Annahme nicht. Auch muss berücksichtigt werden, dass der Kläger über längere Zeit hinweg von der Beklagten eine
Jahresvergütung in Höhe von über EUR 250 000,00 brutto bezogen hat und die unterschwellige Annahme der Beklagten, der
Kläger sei mangels aktuellem Einkommen vermögenslos, nicht eben naheliegt. Ohne gesonderte Glaubhaftmachung kann eine
Vermögenslosigkeit des Klägers nicht - als aus dem Inhalt der Akten unstreitig hervorgehend - angesehen werden.
32
ddd) Ob die Beklagte - wie vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. August 2008 behauptet - einen dem Kläger zustehenden
Vermögenswert in Höhe von EUR 70 000,00 in Händen hält und damit ausreichend gesichert wäre, kann deshalb ebenso
dahinstehen wie die weiteren Angaben des Klägers zu seinen Wertanlagen.
33 3. Der nach Abweisung des Hauptantrages anfallende Hilfsantrag ist ebenfalls zurückzuweisen. Mit dem Hilfsantrag erstrebt die Beklagte die
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 gegen Sicherheitsleistung. Ein solcher
Ausspruch ist jedoch kraft Gesetzes nicht möglich. Seit der Neufassung des § 62 Abs. 1 ArbGG durch das Gesetz der Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt I, S. 444 ff., 448) ist eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen § 61 Abs. 1 Satz 4 ArbGG kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung nicht (mehr) möglich (BCF/Creutzfeld ArbGG 5. Auflage § 62 Rn. 66). Hierauf hat der Vorsitzende bereits in der
Verfügung vom 11. August 2008 hingewiesen.
III.
34 Die Entscheidung erfolgt nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 64 Abs. 7, § 55 Abs. 1 Nr. 6, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch den
Vorsitzenden der Kammer allein.
IV.
35 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
V.
36 Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 61 Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zum
Bundesarbeitsgericht kommt nicht in Betracht.