Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017

KG Berlin: vorzeitige entlassung, rechtskräftiges urteil, bewährung, sperrfrist, aussetzung, sicherheit, freiheit, ermittlungsverfahren, strafvollzug, wahrscheinlichkeit

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 355/06 - 5 Ws
183 - 184/06, 1 AR
355/06, 5 Ws 183 -
184/06, 5 Ws 183/06,
5 Ws 184/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 57 Abs 6 StGB, § 454 Abs 3 S
1 StPO
Strafrestaussetzung bei zeitiger Freiheitsstrafe: Sperrfrist für
die Stellung eines neuen Aussetzungsantrags
Leitsatz
Die Festsetzung einer Sperrfrist gemäß § 57 Abs. 6 StGB setzt die Annahme voraus, dass der
Verurteilte eine ihm nachteilige Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nicht beachten
und alsbald einen neuen Antrag stellen werde. Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ist
es, erkennbar nutzlose und die Verfahrensbeteiligten belastende Aussetzungsanträge zu
vermeiden.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des
Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. Februar 2006 werden
verworfen.
Für die Stellung eines erneuten zulässigen Antrages auf Aussetzung der Reststrafen zur
Bewährung wird eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Gegen den Beschwerdeführer werden aus folgenden Verurteilungen Freiheitsstrafen
vollstreckt:
a) Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin verurteilte ihn (in der Sache A 11 / 51 Js
2873/96 VRs -) am 21. Juni 1999 wegen Bandendiebstahls in zehn Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung, die wegen
der unter b) genannten Taten mit Beschluß vom 18. Juni 2003 widerrufen wurde. Zwei
Drittel der zur Zeit vollstreckten Strafe werden am 20. Mai 2006 verbüßt sein.
b) Dasselbe Gericht verurteilte ihn (in der Sache K 11 / 67 Js 284/02 VRs) am 10. März
2003 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauchs von
Ausweispapieren in drei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit
einem vorsätzlichen Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wegen Hehlerei,
unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren
und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, von der zwei
Drittel bis zum 13. Februar 2005 vollzogen waren. Das Strafende insgesamt ist auf den
21. Januar 2008 notiert.
Zwischen den Verbüßungen zu a) und b) wurde nach Widerruf der
Reststrafenaussetzung zur Bewährung wegen der unter b) genannten Taten ein Strafrest
von 39 Tagen von ursprünglich sechs Monaten wegen Betruges aus dem Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – 276 Ds 116/96 – vom 12. August 1996 vollstreckt.
Mit Beschluß vom 26. Oktober 2005, rechtskräftig seit dem 18. November 2005, hatte
die Strafvollstreckungskammer die Reststrafenaussetzung in den hiesigen Sachen
bereits abgelehnt. Nachdem ihm der Beschluß am 4. November 2005 zugestellt worden
war, stellte der Verurteilte mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 erneut Anträge nach
§ 57 StGB und hielt sie (mit Schreiben vom 5. Januar 2006) bezüglich der unter a) und b)
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§ 57 StGB und hielt sie (mit Schreiben vom 5. Januar 2006) bezüglich der unter a) und b)
genannten Verfahren aufrecht, nachdem die Strafvollstreckungskammer ihn mit Hinweis
auf den Beschluß vom 26. Oktober 2005 um Klarstellung gebeten hatte.
Diese Anträge hat die Strafvollstreckungskammer mit der angefochtenen Entscheidung
vom 22. Februar 2006 verworfen. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden (§
454 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten haben keinen Erfolg.
1. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dazu unter anderem ausgeführt:
„Die sofortigen Beschwerden sind nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig,
insbesondere rechtzeitig erhoben. Sie können jedoch m.E., und zwar aus den
zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die durch das
Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg haben.
Die Strafvollstreckung ist fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer kann die für eine
vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StGB) derzeit nicht gestellt werden.
Zutreffend hat das Landgericht bei seiner Entscheidung über die vorzeitige
Entlassung einen strengen Maßstab angelegt. Seit Oktober 1988 ist der
Beschwerdeführer immer wieder straffällig geworden. Vornehmlich die von ihm
wiederholt begangenen Vermögensstraftaten, aber auch seine Verkehrsdelikte
offenbaren erhebliche Charaktermängel. Selbst die Verbüßung von Freiheitsstrafen hielt
ihn nicht davon ab, erneut einschlägige Straftaten zu begehen. Die hiesigen Taten
beging der Beschwerdeführer jeweils während des Laufs einer Bewährung. Diese
Delinquenzgeschichte mit insgesamt 10 Verurteilungen, davon 5x zu
(Gesamt)Freiheitsstrafen, zeigt, dass bei dem Beschwerdeführer gravierende,
tatursächliche Charakterschwächen vorliegen, so dass erhöhte Anforderungen an eine
günstige Prognose zu stellen sind (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 – 5 Ws
11/04 -, 8. Februar 2002 – 5 Ws 44/02 – und 18. April 2000 – 5 Ws 272/00 -).
Ein besonders kritischer Maßstab an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit ist
auch deshalb anzulegen, weil sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach als
Bewährungsbrecher erwiesen und damit wiederholt dokumentiert hat, dass der von ihm
zur Zeit der jeweiligen Aussetzungsentscheidung vermittelte günstige Eindruck falsch
war (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. April 2003 – 5 Ws 198-199/03 -, 8. Januar 2002 – 5 Ws
809/01 – und 3. April 2001 – 5 Ws 150/01 -).
Eine günstige Prognose setzt in solchen Fällen voraus, dass der Verurteilte
Tatsachen geschaffen hat, die belegen, dass die charakterlichen Mängel und sonstigen
Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die
Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 5 Ws
31/02 -). Denn die Gerichte können mit Rücksicht auf die ihnen anheim gegebene Sorge
um die Sicherheit der Allgemeinheit die Verantwortung für die vorzeitige Entlassung
eines Delinquenten, mit dessen Legalverhalten in der Vergangenheit schlechte
Erfahrung gemacht wurde, nur übernehmen, wenn sie sicher sein können, dass es sich
diesmal nicht nur um Lippenbekenntnisse handelt. Allein der Wille, sich künftig an
Gesetze zu halten, genügt nicht (vgl. KG, NStZ-RR 2000, 170). Maßgeblich ist vielmehr
eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gesicht sein
muss. Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber
die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie sie bei dem
Beschwerdeführer zutage getreten sind. Dazu müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen
nicht lediglich unterstellt werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. Mai 2002 – 5 Ws 231/02 -).
Insbesondere ist erforderlich, dass der Verurteilte sich aktiv und erfolgreich mit
seinen Taten auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer hätte sich hiernach in
einem Erkenntnisprozess erarbeiten müssen, welche Charakterschwächen ihn haben
versagen lassen, und er hätte Tatsachen schaffen müssen, die es überwiegend
wahrscheinlich machen, dass er die Charaktermängel weitestgehend behoben hat und
auch in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen vermag. Von einer solchen Aufarbeitung
kann nur gesprochen werden, wenn der Verurteilte seine Straftaten als Fehlverhalten
erkannt und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so
bewusst gemacht hat, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße
wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. Februar 2005 – 5 Ws 49/04 – und
11. April 2003 – 5 Ws 190/03 -).
Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen kann eine vorzeitige Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Strafhaft nicht verantwortet werden.
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Sein weitestgehend ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten reicht für eine günstige
Prognose nicht aus, denn daraus ergibt sich nur, dass der Gefangene sich unter den
strengen Regeln des Vollzuges beanstandungsfrei verhalten kann. Für seine Führung in
Freiheit lassen sich daraus keine tragfähigen Schlüsse ziehen (vgl. KG, Beschluss vom
14. April 2004 – 5 Ws 149/04 -). Eine Aufarbeitung der tatursächlichen Charaktermängel
ergibt sich weder aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt noch aus der
Beschwerdebegründung. Vielmehr ist bisher lediglich das Bemühen des
Beschwerdeführers erkennbar schnellstmöglich – egal aus welchem Grund – aus dem
Strafvollzug entlassen zu werden.
Der Beschwerdeführer ist zwar zu Beginn seiner Inhaftierung zu Vollzugslockerungen
zugelassen worden und war darüber hinaus in der Zeit vom 1. August 2004 bis 2.
Februar 2005 im „Außenkommando“ beschäftigt. Nachdem jedoch zahlreiche
Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sind, wurde er zunächst vom
Freigang abgelöst und seit 2. Februar 2005 endgültig in den geschlossenen Vollzug
verlegt. Insofern können auch daraus keine für den Beschwerdeführer günstigen
Schlüsse gezogen werden. Auf die Gründe, warum er keine tragfähigen Tatsachen
schaffen konnte, kommt es nicht an (vl. KG, Beschlüsse vom 11. August 2004 – 5 Ws
350-351/04 -, vom 10. Oktober 2003 – 5 Ws 522/03 – und vom 24. Februar 1999 – 5 Ws
87/99 -).
Allein die bestehende Beziehung ist nicht geeignet, eine positive Prognose zu
begründen, denn der Beschwerdeführer lebte sowohl bei der Begehung der mit Urteil
vom 21. Juli 1999 abgeurteilten Tat in einer Lebenspartnerschaft und lebte nach seinen
eigenen Bekundungen im Anhörungstermin bei Begehung der abgeurteilten Taten aus
dem Urteil vom 10. März 2003 mit seiner heutigen Lebenspartnerin zusammen.
Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57
Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB verneint.“
Diese Ausführungen treffen zu und begründen die Verwerfung der Beschwerden.
2. Der Senat bemerkt ergänzend:
a) Das für einen Betrüger typische, nicht an der Wahrheit, sondern an (vermeintlichen)
Vorteilen – hier betreffend den Strafvollzug – orientierte Verhalten zeigt sich in seinem –
wenn auch rechtlich unhaltbaren – Antrag vom 18. August 2005 auf Zurückstellung der
Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zur Behandlung seiner Spielsucht. Von ihr
distanzierte er sich sofort, als der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer ihm in der
Anhörung deutlich gemacht hatte, daß diese die Legalprognose nicht verbessere
(richtiger: eine günstige nicht zuließe).
b) Die Beschwerde beanstandet zu Unrecht die Verlegung des Verurteilten in den
geschlossenen Vollzug. Diese war nach der – wenn auch noch nicht rechtskräftigen –
Verurteilung vom 13. Dezember 2005 wegen einer im Freigang verübten einschlägigen
Betrugstat angezeigt. Eine rechtskräftige – und überhaupt eine – Verurteilung war dafür
nicht erforderlich (vgl. Senat NStZ 2003, 391, 392; mit weit. Nachw.; std. Rspr.). Deshalb
durfte die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung grundsätzlich auch das nach § 154
Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren 34 Js 3711/05 berücksichtigen, das
nach einer Strafanzeige des Betriebes eingeleitet worden war, in dem der Gefangene im
Freigang beschäftigt war (Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 23. September 2005
S. 2).
Der Senat nimmt in diesem Fall zum Anlaß deutlich zu machen, daß er auch unter dem
Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung die Einstellung eines solchen Verfahrens
nach § 154 I StPO für sachwidrig und unangemessen hält. Gerade für die Allgemeinheit
gefährliche Täter haben oft eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen. Das darf indes
nicht dazu führen, daß sie nicht mit der nachhaltigen Verfolgung und Bestrafung
insbesondere solcher Delikte rechnen müssen, für deren Begehung sie den Freigang
oder andere Vollzugslockerungen mißbraucht haben. Das muß um so mehr für Fälle wie
diesen gelten, in dem der Gefangene seinen externen Arbeitgeber geschädigt haben
soll, der deshalb möglicherweise nicht mehr bereit sein wird, einem (anderen)
Gefangenen je wieder im Freigang eine Arbeitsmöglichkeit zu geben. Auch dürfte es
nicht nur solchen Arbeitgebern unverständlich sein, daß derartige Taten nicht
konsequent verfolgt und geahndet werden. Die Begehung solcher Delikte sind schließlich
auch regelmäßig wesentliche Tatsachen für die Erstellung der Legalprognose und lassen
eine günstige in der Regel nicht zu. Die Berücksichtigung solcher Taten in diesem
Rahmen verlangt zwar nicht ihre Feststellung durch (rechtskräftiges) Urteil, wohl aber
muß eine hohe Wahrscheinlichkeit für ihre Begehung bestehen (vgl. BVerfG NJW 1994,
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muß eine hohe Wahrscheinlichkeit für ihre Begehung bestehen (vgl. BVerfG NJW 1994,
377; 1988, 1715, 1716; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 248, 249; OLG Hamm NStZ-
RR 2005, 154, 155). Unter diesem Gesichtspunkt müssen sie mindestens soweit
ausermittelt werden, daß diese Beurteilung sachlich begründet möglich ist.
3. Der Senat hält es für geboten, gemäß § 57 Abs. 6 StGB eine Sperrfrist von sechs
Monaten festzusetzen, vor deren Ablauf ein erneuter Antrag des Verurteilten auf
Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung unzulässig ist. Sinn und Zweck der
genannten Vorschrift ist es, nutzlose und deshalb die Arbeit der
Strafvollstreckungskammer und der am Verfahren Beteiligten, gegebenenfalls auch die
des Beschwerdegerichts, unnötig belastende Aussetzungsanträge zu vermeiden. Dies
setzt die Annahme voraus, daß der Verurteilte eine ihm nachteilige Entscheidung über
die Reststrafenaussetzung nicht beachten und alsbald einen neuen Antrag stellen werde
(vgl. KG, Beschlüsse vom 29. September 2004 – 5 Ws 508-509/04 – und 17. Juli 2001 – 5
Ws 357-358/01 -; std. Rspr.). Seine hier verworfenen Anträge hat der Beschwerdeführer
nur etwa eineinhalb Monate nach Zustellung des Beschlusses der
Strafvollstreckungskammer gestellt, mit dem diese entsprechende frühere Anträge
abschlägig beschieden hatte. Nach der Mitteilung der Vollzugsanstalt (Stellungnahme
vom 23. Januar 2006) über ein Gespräch mit dem Verurteilten gab er an, er wisse, daß
deren jetziges Votum (zur Reststrafenaussetzung) nicht anders ausfallen werde als das
(ablehnende) vorangegangene. Er halte es jedoch für wichtig, regelmäßig alle zwei
Monate einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Reststrafen zu stellen, um zu
dokumentieren, daß er sich mit seinem derzeitigen Status als Gefangener in einer
geschlossenen Vollzugsanstalt nicht zufrieden gebe. Er verschloß sich dem Vorschlag
des Mitarbeiters der Vollzugsanstalt, diese Verfahrensweise für einen angemessen
Zeitraum zu unterbrechen, um bei positiverem Verlauf die Chance auf ein günstiges
Votum zu haben. Diese Haltung belegt in selten klarer Weise, daß der Verurteilte
ungeachtet prognostisch günstiger Entwicklungen, die bisher nicht erkennbar sind, aus
einer Protesthaltung heraus Anträge nach § 57 Abs. 1 StGB zu stellen beabsichtigt.
Bei der gegebenen Sachlage ist mit Sicherheit vor Ablauf von sechs Monaten nicht
damit zu rechnen, daß eine Aussetzung der Reststrafen in Betracht kommen könnte.
Dafür spricht zum einen, daß eingeschliffenes Fehlverhalten und entsprechender
Charakterdefizite bei Betrügern regelmäßig nachhaltig und selten behebbar sind, was
durch die Rückfallrate von 82 Prozent in diesem Bereich belegt wird (vgl. Senat, Beschluß
vom 5. Oktober 2005 – 5 Ws 381/05 -). Zum anderen ist, zumal nach dem Versagen des
Beschwerdeführers, seine erneute Erprobung im Freigang unerläßlich und allein
geeignet, Tatsachen für eine günstige Legalprognose zu schaffen. Diesem Zweck kann
sie zuverlässig nur dienen, wenn sie über einen ausreichend langen Zeitraum erfolgt.
Hat eine Erprobung im Freigang nicht stattgefunden, geht dies zu Lasten des
Verurteilten (vgl. KG, Beschluß vom 4. April 2005 – 5 Ws 159/05 -).
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