Urteil des KG Berlin vom 29.03.2017

KG Berlin: gegendarstellung, einstweilige verfügung, hessen, zitat, waffengleichheit, aufmerksamkeit, foto, name, veröffentlichung, gestaltung

Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 188/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 3 S 1 PresseG BE, Art 5
Abs 1 S 2 GG
Gegendarstellungsanspruch: Anforderungen an die Schriftgröße
einer Gegendarstellung
Leitsatz
Die Schriftgröße einer Gegendarstellung hat grundsätzlich der Größe des Textes zu
entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist.
Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche
Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung zu sichern, ist grundsätzlich
auch eine Überschrift „Gegendarstellung“ zu drucken, unabhängig davon, ob die Überschrift
„Gegendarstellung“ in dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder ob sie mit
dem Abdruckverlangen gefordert wird.
Andererseits muss bei der Abdruckanordnung stets die durch Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG
geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet werden, weshalb auch eine im
Vergleich zur Größe der in einer Überschrift enthaltenen Ausgangsmitteilung geringere
Schriftgröße der Gegendarstellung angemessen sein kann.
Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls drucktechnisch – in
der Regel durch Fettdruck – hervorzuheben.
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das am 11. November 2008 verkündete
Urteil des Landgerichts Berlin und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin
vom 29. Oktober 2008 - 27.O.1128/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in der nächsten zum Druck noch nicht
abgeschlossenen Ausgabe der Tageszeitung „B.“ in gleicher Schrift und in den gleichen
Teilen des Druckwerks wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der
beanstandete Text erschienen ist, auf der Seite 2 ohne Einschaltungen und
Weglassungen die nachstehende Gegendarstellung zu verbreiten:
Gegendarstellung
In der B. zeitung vom … Oktober … verbreiten Sie unter „Warum wird in Hessen
kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?“ über mich: „S. ... spottete über
den hessischen SPD-Vize J. W.: Wer nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz
dicht.“ Das ist falsch: Ich habe das nicht über Herrn W. gesagt.
Berlin, den 28.10.2008
RA J. E. für H. S.
Abdruckanordnung:
Die Überschrift „Gegendarstellung“ über dem Text ist in der Art und Größe der
Schrift und farbig rot unterlegt wie die Worte der Überschrift über der
Ausgangsmitteilung „Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte
Wirtschaftsminister?“, die die Antragsgegnerin über der Ausgangsmitteilung verwendet
hat, zu drucken.
Die Angabe der Fundstelle der Ausgangsmitteilung „Warum wird in Hessen kein
Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister?“ sowie der Namen des Antragstellers „H. S.“
unter dem Text ist durch einfachen Fettdruck hervorzuheben.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren
Erlass zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin
2/3 zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, SPD-Politiker in Hessen und Mitglied des Bundestages, verlangt von
der Antragsgegnerin den Abdruck einer Gegendarstellung.
In der Ausgabe der von der Antragsgegnerin verlegten „B.-Zeitung" vom … Oktober …
wurde auf Seite 2 in einem mit einem Foto des Antragstellers versehenen Artikel unter
der Überschrift „Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister“ über
die Person des Antragstellers als designierter Wirtschaftsminister einer Y. -geführten
Landesregierung in Hessen berichtet und dabei behauptet, der Antragsteller habe über
den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der hessischen SPD J. W. gespottet: „Wer
nach allen Seiten offen ist, ist nicht ganz dicht.“ Nach dem Vortrag des Antragstellers
habe er dies nicht über den hessischen SPD-Politiker W. geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils
Bezug genommen.
Das Landgericht Berlin hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen antragsgemäß mit
einstweiliger Verfügung vom 29. Oktober 2008 zum Abdruck der begehrten
Gegendarstellung verpflichtet und die einstweilige Verfügung nach Widerspruch der
Antragsgegnerin durch Urteil vom 11. November 2008, der Antragsgegnerin zugestellt
am 25. November 2008, bestätigt. Dabei hat das Landgericht im Rahmen der
Abdruckmodalitäten u.a. angeordnet, dass die Gegendarstellung
„… unter drucktechnischer Hervorhebung der Worte "Gegendarstellung" über
dem Text
und des Namensbestandteiles "H. S." unter dem Text in der Art und Größe der
Schrift und farbig rot unterlegt wie die Worte der Überschrift über der
Ausgangsmitteilung "Warum wird in Hessen kein Wirtschaftsexperte
Wirtschaftsminister?", die die Antragsgegnerin über der Ausgangsmitteilung verwendet
hat, …“
zu verbreiten ist.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Antragsgegnerin am 21. November 2008
Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 11. November 2008
(27.O.1128/08) die einstweilige Verfügung vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und den
Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.
1. Dem Antragsteller steht ein Gegendarstellungsanspruch aus § 10 Absatz 1 LPG in
dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu.
Er ist von der im angegriffenen Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptung betroffen im
Sinne von § 10 Absatz 1 LPG. Der Anspruch des Klägers ist auch entstanden, die
Gegendarstellung ist formgemäß und rechtzeitig geltend gemacht worden (§ 10 Absatz
2 Satz 4,5 LPG). Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung ist nicht gemäß § 10
Absatz 2 Satz 1 LPG ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung
der Gegendarstellung kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Insbesondere
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
der Gegendarstellung kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Insbesondere
ist die Gegendarstellung weder offensichtlich unwahr noch irreführend.
a) Die Gegendarstellung ist nicht offensichtlich unwahr.
Dies wäre nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug
genommen wird, nur dann der Fall, wenn die mit der Gegendarstellung aufgestellte
Tatsachenbehauptung offenkundig oder gerichtsbekannt unwahr sind. Dies lässt sich
auch unter Berücksichtigung des eingereichten Bild- und Tonmitschnittes eines
Beitrages des Hessischen Rundfunks über den Hanauer Parteitag der Hessischen SPD
nicht feststellen.
Hierfür genügt nicht bereits der Umstand, dass nach diesem Fernsehbeitrag der
Antragsteller auf dem Parteitag die Worte „Wer nach allen Seiten offen ist, der ist nicht
ganz dicht.“ verwendet hatte, während er nach seinem als „Protokollnotiz“ bezeichneten
Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2008 das Zitat mit
den Worten „Wer wie die FDP sagt, sie sei nach allen Seiten offen, ist nicht ganz dicht“
wiedergegeben hat. Der Antragsteller hat die Rede frei gehalten und die Protokollnotiz
aus seiner Erinnerung (Monate später) gefertigt. Die Abweichung im Wortlaut „Wer wie
die FDP sagt, sie sei …“ besagt daher nicht, dass die Gegendarstellung falsch ist.
Darüber hinaus lässt sich dem Betrag für die hierzu erörternde Frage nichts entnehmen.
Die in dem Beitrag enthaltene Äußerung des Antragstellers „Wer nach allen Seiten offen
ist, der ist nicht ganz dicht“ ist derart aus der Rede des Antragstellers auf dem Parteitag
herausgeschnitten, dass sich der Zusammenhang, in dem dieses Zitat verwendet
worden ist, nicht entnehmen lässt. Zwar stimmt der Wortlaut nicht mit der
„Protokollnotiz“ des Antragstellers überein, dennoch lässt sich nicht feststellen, dass der
Antragsteller das Zitat in Bezug auf den Stellvertretenden Landesvorsitzenden der
Hessischen SPD J. W. verwendet habe. Damit liegt die Unwahrheit der Gegendarstellung
nicht so klar auf der Hand, dass sie ohne Glaubhaftmachung und Beweisführung
zweifelsfrei feststeht.
Im Übrigen ist die Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach der
Vortrag des Antragstellers nicht derart unglaubhaft bzw. widersprüchlich ist, dass das
Vorbringen als unerheblich und damit der Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Punkt
als zugestanden anzusehen wäre.
Der Antragsteller hat dargelegt, das Zitat im Hinblick auf diejenigen Parteimitglieder
verwendet zu haben, die Koalitionsgespräche mit allen Parteien fortsetzen und eine
Festlegung verhindern wollten, die also Koalitionsdiskussionen führten, „die keinen
Bezug zu möglichen programmatischen Schnittstellen und deshalb
Beliebigkeitscharakter“ hatten. Er hat weiter dargetan, dass es durchaus Kräfte gegeben
habe, die „nach allen Seiten offen“ Koalitionsverhandlungen führen wollten, so der SPD-
Unterbezirk Main-Kinzig (Hanau) sowie der SPD-Unterbezirk Main-Taunus. Auch die
Beschlussempfehlung des Landesvorstands sah Koalitionsverhandlungen mit den
Grünen und der FDP vor, schloss aber eine große Koalition mit der CDU aus.
Dass derartige Koalitionsdiskussionen ausschließlich mit Blick auf eine große Koalition
mit der CDU geführt worden wären, weil es andere Koalitionsmodelle nicht gegeben
habe, steht damit nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit fest. Es kann daher nicht
angenommen werden, dass der Antragsteller die Befürworter der Option einer großen
Koalition mit der CDU und damit auch J. W. gemeint haben könne.
b) Im Kontext der wiedergegebenen Ausgangsmitteilung erscheint die Gegendarstellung
auch nicht irreführend.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Gegendarstellung gegen die
Tatsachenbehauptung, er habe das Zitat in Bezug auf den Stellvertretenden
Landesvorsitzenden der Hessischen SPD J. W. verwendet und dadurch zum Ausdruck
dieser „sei nicht ganz dicht“. Dies ergibt sich aus der Wiedergabe der beanstandeten
Ausgangsmitteilung. Vor diesem Hintergrund erweckt die Erwiderung des Antragstellers
nicht den Eindruck, der Antragsteller habe das Zitat überhaupt nicht verwendet. Letztlich
wäre dies für den Leser im Kontext der Ausgangsmitteilung ohnehin nicht von Interesse.
2. Begründet ist die Berufung bezüglich der Abdruckanordnung, soweit das Ausmaß der
vom Landgericht angeordneten Gegendarstellung unverhältnismäßig groß ist.
Die von der Antragsgegnerin eingereichte Anlage AG 4 verdeutlicht, dass die
Abdruckanordnung des Landgerichts nicht angemessen ist. Die Gegendarstellung würde
im Vergleich zur Ausgangsmitteilung einen zu großen Raum einnehmen. Die
27
28
29
30
31
32
33
im Vergleich zur Ausgangsmitteilung einen zu großen Raum einnehmen. Die
Namensunterschrift des Antragstellers ist unangemessen auffällig gestaltet.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates gilt folgendes:
aa) Eine Gegendarstellung ist gemäß § 10 Absatz 3 LPG „mit gleicher Schrift wie der
beanstandete Text“ abzudrucken. Die Schriftgröße der Gegendarstellung hat demnach
grundsätzlich der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung
enthalten ist (vgl. nur Senat AfP 2007, 231; Senat Beschluss vom 7. September 2007 –
9 W 111/07).
bb) Zwar sieht § 10 Absatz 3 LPG eine Überschrift über der Gegendarstellung nicht
ausdrücklich vor, um aber einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der
Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der
Ausgangsmitteilung zu sichern, ist eine Überschrift „Gegendarstellung“ grundsätzlich zu
drucken. Dies gilt unabhängig davon, ob die Überschrift „Gegendarstellung“ in dem
Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder mit dem Abdruckverlangen
gefordert wird. Das Abdrucken eines bloßen Textes ohne jede Überschrift würde dazu
führen, dass die Gegendarstellung im übrigen Zeitungstext unterginge und daher vom
Leser als solche nicht wahrgenommen wird, insbesondere weil eigene redaktionelle
Artikel in Zeitungen mit Überschriften versehen werden (Senat Beschluss vom 23.
Januar 2007 - 9 U 270/06). Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der
Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der
Ausgangsmitteilung zu sichern, ist eine verlangte Überschrift "Gegendarstellung"
grundsätzlich unter drucktechnischer Hervorhebung zu drucken. Dies gilt auch dann,
wenn sich die beanstandete Ausgangsmitteilung lediglich im Fließtext eines Artikels
befindet. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine solche Hervorhebung auch
durch Verwendung einer größeren Schrift als der Text der Ausgangsmitteilung (im
Fließtext) angemessen erfolgen, beispielsweise in der Größe oder einem Bruchteil der
Größe der Überschrift des Artikels, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist (Senat
Urteil vom 9. November 2004 – 9 U 215/04 – Juris; Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 11
LPG, Rn. 175).
cc) Andererseits folgt aus dem Grundsatz gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LPG, wonach eine
Gegendarstellung mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abzudrucken ist, nicht
zwangsläufig, dass die Gegendarstellung immer in derselben Schriftgröße wie die
Ausgangsmitteilung zu erfolgen hat. Vielmehr muss bei der Abdruckanordnung stets
auch die durch Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit
beachtet werden (Senat Urteil vom 28. November 2006 – 9 U 210/06 – veröffentlicht bei
Juris). Diese verfassungsrechtliche Vorgabe gilt im Besonderen für eine
Gegendarstellung auf einer Titelseite, aber gleichermaßen für eine Gegendarstellung im
Blattinneren (vgl. Senat Urteil vom 22. August 2006 – 9 U 158/06), wenn auch die
Abdruckanordnung dann nicht der besonderen Bedeutung der Titelseite Rechnung
tragen muss. Gerade in den Fällen, in denen die beanstandete Ausgangsmitteilung im
Wesentlichen aus einer plakativ hervorgehobenen Überschrift mit sehr großen
Buchstaben besteht, kann eine Gestaltung der Gegendarstellung in der Schriftgröße der
Ausgangsmitteilung einen unangemessenen Raum einnehmen. In einem solchen Fall
kann deshalb beispielsweise eine Abdruckanordnung angemessen sein, in der die
Schriftgröße der Gegendarstellung kleiner als die Größe der in der Überschrift
enthaltenen Ausgangsmitteilung ist, wobei die Belange des Betroffenen im Hinblick auf
die gebotene gleiche Auffälligkeit dadurch gewahrt werden können, dass die verlangte
Überschrift „Gegendarstellung" u.U. in gleicher Schriftgröße wie die in der Überschrift
enthaltene Ausgangsmitteilung zu drucken ist sowie ggf. um den Nachnamen des
Betroffenen erweitert wird.
dd) Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls
drucktechnisch – in der Regel durch Fettdruck – hervorzuheben (Senat Beschluss vom 2.
Februar 2007 - 9 U 11/07). Der Leser soll zusammen mit dem Abdruck der Überschrift
„Gegendarstellung" sofort erkennen können, dass es sich um die Gegendarstellung des
Betroffenen handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Name des Betroffenen in der
Überschrift der Ausgangsmitteilung erwähnt wird.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Antragsteller geforderte Abdruckanordnung
teilweise unangemessen.
Vorliegend erwidert die Gegendarstellung ihrem Inhalt nach auf die Behauptung, der
Antragsteller habe das Zitat in Bezug auf J. W. verwendet. Diese Aussage ist allein im
Fließtext des Ausgangsartikels enthalten. Hiernach ist der Text der Gegendarstellung in
gleicher Größe und Form wie dieser Fließtext abzudrucken. Um dem Antragsteller unter
dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit des durch die
34
35
36
37
dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit des durch die
Überschrift sowie das Foto des Antragstellers ins Auge fallenden Artikels mit der
Ausgangsmitteilung zu sichern, ist die Überschrift "Gegendarstellung" in gleicher
Schriftgröße wie die Überschrift des Ausgangsartikels „Warum wird in Hessen kein
Wirtschaftsexperte Wirtschaftsminister“ zu drucken. Damit ist den Interessen des
Antragstellers jedoch genügt. Für den Abdruck des Namens des Antragstellers unter
dem Gegendarstellungstext genügt eine Hervorhebung durch Fettdruck. Die
Aufmerksamkeit des Lesers wird in ausreichendem Maße durch die – zudem rot
unterlegte – Überschrift "Gegendarstellung" geweckt und durch die Hervorhebung des
Namens in Fettdruck sogleich auf die Person des Antragstellers geleitet, so dass auf
diese Weise gesichert ist, dass der Leser sofort erkennen kann, dass es sich um die
Gegendarstellung des Antragstellers handelt. Allein der Umstand, dass einem Artikel ein
Foto eines Betroffenen, auch wenn es sich um einen Prominenten handelt, beigefügt ist,
zieht – entgegen der Auffassung des Antragstellers sowie des Landgerichts – nicht
zwangsläufig nach sich, dass der Name des Betroffenen unter der Gegendarstellung
besonders auffällig hervorgehoben werden muss.
Im vorliegenden Fall durfte das Landgericht auch anordnen, dass die Überschrift
„Gegendarstellung“ farblich unterlegt wird. Ob dies generell in Fällen zu bejahen ist, in
denen einem Artikel ein Foto eines Betroffenen, beigefügt ist und/oder die Überschrift
des Ausgangsartikels farblich unterlegt ist, was eher zweifelhaft erscheint, hat der Senat
bislang noch nicht entschieden und kann hier offen bleiben.
Eines Hinweises darauf, dass der Antragsteller Mitglied des Bundestages ist, bedarf es
nicht. Es handelt sich bei dieser Angabe weder um einen Namensbestandteil noch um
einen Titel. Auch ist ein solcher Hinweis zur Kennzeichnung des Antragstellers als
Betroffenen nicht erforderlich. Schließlich haben weder der beanstandete Inhalt der
Ausgangsmitteilung noch der Inhalt der Gegendarstellung einen Bezug zum Amt des
Antragstellers als Mitglied des Bundestages. Nichts anderes ergibt sich hierzu aus den
Verhaltsregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 zur
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages), der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages oder dem Abgeordneten Gesetz. Insbesondere ergibt sich daraus nicht,
dass der Antragsteller gehalten sei, auf seine Mitgliedschaft im Bundestag hinzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1, 92 Absatz 1
ZPO. Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch sind allein die Vorschriften § 91
ZPO ff. maßgeblich. Die Kostenquote hat sich nach dem Verhältnis von Obsiegen und
Unterliegen zu richten. Danach kann nicht berücksichtigt werden, dass der Antragsteller
bereits im vorprozessualen Abdruckverlangen die Abdruckanordnung der
Antragsgegnerin überlassen wollte und auch bei der Antragstellung zum Erlass der
einstweiligen Verfügung die - allerdings in der Antragsschrift nicht zum Ausdruck
gekommene – Absicht hatte, sich allein mit der Ausübung richterlichen Ermessens durch
das Landgericht zu begnügen. Ob derartige Umstände bei einer Entscheidung gemäß §
91 a ZPO im Rahmen des billigen Ermessens Berücksichtigung finden können, kann
offen bleiben. Entscheidend war, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Abdruck der
Gegendarstellung in der beantragten Gestaltung hatte. Insoweit hatte der Antragssteller
die Einzelheiten der Abdruckanordnung nicht lediglich angeregt und dem Ermessen des
Landgerichts überlassen, sondern ausdrücklich gefordert (vgl. Antragsschrift Seite 4:
„Daher muss die Abdruckanordnung so gestaltet werden.“). Dies ist mit der tenorierten
Quote, die der ständigen Rechtsprechung des Senats in derartigen Fällen entspricht,
angemessen berücksichtigt.
Die im Vergleichsvorschlag des Senates vorgeschlagene Kostenquote (Antragsteller ¼
und Antragsgegnerin ¾) war als vergleichsweise Regelung dem gesuchten Kompromiss
geschuldet und sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller
außergerichtlich bereits im Abdruckverlangen die Gestaltung der Gegendarstellung der
Antragsgegnerin anheim gestellt hat. Wie bereits ausgeführt, kann dieser Umstand
jedoch im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1,
92 Absatz 1 ZPO keine Berücksichtigung finden.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum