Urteil des KG Berlin vom 11.12.2003

KG Berlin: rechtskräftiges urteil, vergütung, abtretung, sammlung, link, quelle, strafverfahren, prozesskosten, prozessstandschaft

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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 27/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 397a Abs 2 StPO, § 464b StPO,
§ 126 ZPO
Strafverfahren: Festsetzung der Vergütung des dem
Nebenkläger im Wege bewilligter Prozesskostenhilfe
beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Rechtspflegers
des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.367,69 Euro.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 11.
Dezember 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Tragung der notwendigen
Auslagen unter anderem der Nebenklägerinnen D und P verurteilt. Für die ersten
Verhandlungstage sind der Nebenklägerin D Rechtsanwältin C und der Nebenklägerin P
Rechtsanwältin G gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beigeordnet worden. Diese haben ihre
Gebührenansprüche an Rechtsanwältin St abgetreten, die die Festsetzung von
insgesamt 1.819,10 EUR beantragt hat, wobei die aus der Landeskasse gezahlte
Vergütung bereits in Abzug gebracht worden ist. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat
durch den angefochtenen Beschluss die von dem Verurteilten an die Vertreterinnen der
Nebenklägerinnen in entsprechender Anwendung des § 126 ZPO zu erstattenden
notwendigen Auslagen in Höhe von 1.367,69 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete,
zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat keinen Erfolg.
Die Beanstandung des Verurteilten, die Kostenfestsetzung zugunsten der
Rechtsanwältin St sei nicht zulässig, geht fehl.
Gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gelten im Fall der Nebenklage bei der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten. Daher
findet § 126 Abs. 1 ZPO entsprechende Anwendung, nach dem die für die Partei
bestellten Rechtsanwälte berechtigt sind, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die
Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Zwar wird die
Auffassung vertreten, dass § 126 ZPO dem beigeordneten Rechtsanwalt keine eigenen
Erstattungsansprüche sondern lediglich ein Beitreibungsrecht im Wege der
Prozessstandschaft gewähre (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl., § 121 Rdn. 33, § 126
Rdn. 12). Überwiegend wird jedoch die Befugnis, die Vergütung bei dem unterlegenen
Prozessgegner geltend zu machen, als ein eigener Kostenerstattungsanspruch des
Rechtsanwalts behandelt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002; OLG Köln NJW-RR 2004,
439; KG, Beschluss vom 14. April 2004 – 1 W 44/04 -), der seine Vergütung gemäß den
§§ 103 ff ZPO festsetzen lassen kann (vgl. KG a.a.O.). Für das Strafverfahren bedeutet
das, dass der dem Nebenkläger beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung aufgrund
der Kostengrundentscheidung aus eigenem Recht gemäß § 464 b StPO festsetzen
lassen kann.
Daher bestehen gegen die Abtretung dieses Anspruchs ebenfalls keine Bedenken. Sie
ist gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen und auch ohne Inhaltsänderung der
Leistung im Sinne von § 399 BGB möglich. Da der Anspruch lediglich die ziffernmäßige
Festsetzung der Höhe der entstandenen Auslagen betrifft, ist kein gewichtiger Grund zu
erkennen, der gegen die Zulässigkeit der Abtretung sprechen könnte (vgl. OLG Koblenz
Rpfleger 1974, 403).
Die Höhe der zugesprochenen Vergütung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Die Höhe der zugesprochenen Vergütung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Einwendungen dagegen werden im Übrigen nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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