Urteil des KG Berlin vom 18.02.2009

KG Berlin: zustand der mietsache, eigentumsübergang, abweisung, beratung, link, sammlung, quelle, auflage, beweislast, rechtshängigkeit

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 61/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 536a Abs 1 BGB
Gewerbemietvertrag: Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen
eines Wasserschadens gegen den Erwerber eines Grundstücks
Leitsatz
Die dem Grundstücksveräußerer gegenüber eingetretene Verzugslage wirkt nach dem
Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Schadensersatzansprüche des Mieters
richten sich aber in diesem Fall nur dann gegen den Grundstückserwerber, wenn der Schaden
nach dem Eigentumsübergang eintritt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung
des Antrags auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.624,00 € nebst
anteiliger Zinsen richtet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil
der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die Beklagte als Erwerberin
für die geltend gemachten Ansprüche aus § 536 a BGB nicht hafte, da der Anspruch auf
Ersatz entgangenen Gewinns in der Zeit der Vermieterstellung des Veräußerers
entstanden und fällig geworden sei, sei unzutreffend.
Soweit das Landgericht die Auffassung vertrete, dass der Ersatz des entgangenen
Gewinns nicht substantiiert dargelegt worden sei, handele es sich um eine
Überspannung der Vortrags- und Beweislast.
Das Landgericht habe sich bezüglich des Feststellungsantrages mit der klägerischen
Darlegung des Schadensumfangs, u.a. durch Überreichung von Lichtbildern, nicht
auseinandergesetzt.
Die Klägerin beantragt,
das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts
Berlin abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.047,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu
zahlen und
2. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Bruttokaltmiete für die von
ihr gemieteten und innegehaltenen Gewerberäume –Imbissladengeschäft – im Hause
L... Str.... in ... B... für die Zeit vom 25. Mai 2007 bis zur sach- und fachgerechten
Beseitigung der in den vorbezeichneten Gewerberäumen aufgetretenen Wasserschäden
um monatlich 35 % zu mindern.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:
Die Klägerin habe die Abweisung der Klage wegen des Antrags auf Zahlung eines
Kostenvorschusses in Höhe von 1.624,00 € nicht angegriffen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 520 Abs.1 und 3 ZPO mangels Begründung unzulässig, soweit
sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe
von 1.624,00 € nebst anteiliger Zinsen richtet. Sie war insoweit gemäß § 522 Abs.1 ZPO
durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen war die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz
2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522
Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 9. Juli 2009, der wie folgt lautet:
„Die Berufung hat im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im
Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die
Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes
hingewiesen:
I.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass
die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte schon
deshalb weder einen Anspruch auf entgangenen Gewinn noch einen Anspruch auf
Vorschusskosten hat, weil der geltend gemachte Anspruch, so er denn schlüssig
dargelegt wäre, in der Zeit der Vermieterstellung des Veräußerers entstanden und fällig
geworden wäre und daher auch nur diesem gegenüber geltend gemacht werden könnte.
Dem Klägervertreter ist zwar zuzustimmen, dass die einmal dem
Grundstücksveräußerer gegenüber eingetretene Verzugslage nach dem
Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fortwirkt. Die Ansprüche des Mieters
richten sich aber in diesem Fall nur dann gegen den Grundstückserwerber, wenn der
nach dem Eigentumsübergang
vorliegend nicht der Fall ist.
Im Übrigen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auch
zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin den behaupteten entgangenen Gewinn nicht
schlüssig dargelegt hat. Weder reicht die Bezugnahme auf die Bescheinigung des
circa
bescheinigt, zur Darlegung des behaupteten entgangenen Gewinns aus, noch hat die
Klägerin den behaupteten entgangenen Gewinn durch Einreichung der
Tageskassenauszüge aus dem Jahr 2007 (Bl.56 ff) belegt. Zum einen enthalten die
Tageskassenauszüge lediglich eine Auflistung von Beträgen, ohne dass diese aufaddiert
wären und zum anderen fehlt es an einer Gegenüberstellung mit entsprechenden
Vorjahresdaten (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 252, Rdnr. 16). Darüber hinaus
ist die Klägerin aber auch nicht dem Vortrag der Beklagten (Bl.71) entgegengetreten,
wonach sich aus den eingereichten Tageskassenauszügen keineswegs der behauptete
Einnahmenverlust ergebe.
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt, dass dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden kann, dass die
Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge der durch die beiden
Wassereinbrüche entstandenen Schäden nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist (§ 526
Abs.1 Satz 3). Die Klägerin hat den Zustand der Mietsache unmittelbar nach dem
Wassereinbruch am 25. Mai 2007 auch unter Vorlage von Lichtbildern geschildert. Es
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Wassereinbruch am 25. Mai 2007 auch unter Vorlage von Lichtbildern geschildert. Es
fehlt aber an einem substantiierten Vortrag, wie die Räume nach den durchgeführten
Reinigungs- und Trocknungsarbeiten ausgesehen haben und inwiefern hierdurch der
vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt gewesen sein soll.
II.
Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine
Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
III.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.“
verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung keinen Anlass, davon
abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 7.902,70 € festgesetzt.
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