Urteil des KG Berlin vom 17.03.2006

KG Berlin: herausgabe, einsichtnahme, behandlungsvertrag, akteneinsichtsrecht, beweismittel, sammlung, quelle, link, behörde, öffentlich

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 232/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 185 StVollzG, § 28 Abs 3 RöV
Strafvollzug: Herausgabe von Röntgenbilder an den Gefangenen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin
– Strafvollstreckungskammer – vom 17. März 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Gefangene verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt T.
Während der Haftzeit wurden Röntgenbilder von dem Gefangenen gefertigt. Am 26.
September 2005 beantragte er die Herausgabe von Kopien der
Untersuchungsergebnisse der während der Haftzeit in der Charité erfolgten
neurophysiologischen Untersuchungen sowie der Röntgenbilder an seine
Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwältin Dr. L. Als die Röntgenbilder nicht übersandt
wurden, erinnerte die Verfahrensbevollmächtigte an die Herausgabe. Seinen fristgerecht
gestellten Vornahmeantrag sowie denjenigen, die Anstalt zur Herausgabe der
Röntgenbilder zu verpflichten, hat die Strafvollstreckungskammer durch den
angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde
rügt der Gefangene die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Voraussetzungen des § 116 StVollzG für
ihre Zulassung. Der Senat hält zur Fortbildung des Rechts klärende Worte zu der Frage
für geboten, ob ein genereller Anspruch auf Herausgabe von während der Haftzeit
gefertigten Röntgenbildern an einen Gefangenen besteht. Das ist nicht der Fall.
1. Richtig ist, daß dem Gefangenen nach § 185 StVollzG ein Anspruch auf Einsicht in
seine Personalakte, zu der auch die von dem Anstaltsarzt zu führenden
Krankenunterlagen gehören, zusteht, wenn er – zu Recht – geltend macht, daß aufgrund
bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er deswegen auf unmittelbare Einsichtnahme
angewiesen ist (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256;
Arloth/Lückemann StVollzG § 185 Rdn. 6). Dem Wortlaut des § 185 StVollzG ist zu
entnehmen, daß das Akteneinsichtsrecht nicht uneingeschränkt und ohne Angabe von
Gründen gewährt werden soll. Daß es der Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf,
folgt auch aus dem Hinweis auf § 19 BDSG (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; zum
Akteneinsichtsrecht bzgl. Krankenunterlagen im Maßregelvollzug: BVerfG, Beschluß vom
9. Januar 2006 – 2 BVR 443/02 –).
Diese Rechtsprechung zur Einsichtnahme in Krankenakten läßt sich aber vorliegend nicht
heranziehen, da nicht die Einsichtnahme, sondern die Herausgabe begehrt wird (vgl.
Senat, Beschluß vom 14. Februar 2003 – 5 Ws 444/02 Vollz –). Die endgültige
Herausgabe scheidet aus, weil die Röntgenbilder nicht im Eigentum des Gefangenen
stehen.
2. Die Aufbewahrung und vorübergehende Herausgabe von Röntgenbildern ist durch die
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlungen (RöV) in der
Fassung vom 30. April 2003 geregelt. Sie ist für den von ihr normierten Bereich die
speziellere Regelung gegenüber § 185 StVollzG, zu dem sich die Begründung der
Rechtsbeschwerde fast ausschließlich verhält.
Nach § 28 Abs. 3 RöV sind Röntgenbilder zehn Jahre nach der letzten Untersuchung vom
Arzt aufzubewahren. Diese Röntgenbilder sind gemäß § 28 Abs. 8 RöV einem den
Patienten später behandelnden Arzt auf dessen Verlangen vorübergehend zu
überlassen. Eine Aushändigung an die untersuchte Person ist nach dieser Regelung nur
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überlassen. Eine Aushändigung an die untersuchte Person ist nach dieser Regelung nur
zur Weiterleitung an einen später behandelnden Arzt vorgesehen. Nach der amtlichen
Begründung (vgl. Peinsipp/Roos/Weimer, RöV 5. Aufl. S.187) soll durch diese Regelung
unnötiges Mehrfachröntgen vermieden werden. Der Arzt soll sich nicht durch die
Weitergabe der Unterlagen seiner Aufbewahrungspflicht entledigen können.
Daß diese Voraussetzungen einer Herausgabe an einen Arzt oder zur Weiterleitung an
einen solchen vorliegend nicht hinreichend dargelegt wurden, hat die
Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt. Die Ärzte, die für den Gefangenen
verschiedene Atteste ausgestellt haben, haben die Röntgenbilder jedenfalls nicht
angefordert. Weiterhin ist nicht ersichtlich, daß eine konkrete Behandlung des
Gefangenen durch einen anderen Arzt bevorsteht. Deshalb kann der Gefangene auch
keine Herausgabe der Röntgenbilder an seine Rechtsanwältin verlangen, zumal da auch
nicht der Sonderfall vorliegt, in dem nach abgeschlossener Behandlung das Vorliegen
eines Kunstfehlers geltend gemacht wird und im Falle der Verweigerung der Herausgabe
Beweismittel fehlen würden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ein
Herausgabeanspruch aus dem privatrechtlichen Behandlungsvertrag bestehen (vgl. OLG
München NJW 2001, 2806). So liegen die Dinge hier aber schon deshalb nicht, weil kein
privatrechtlicher Behandlungsvertrag besteht.
Der Senat übersieht bei seiner Entscheidung nicht, daß Ärzte außerhalb des Vollzuges
dazu neigen, Röntgenaufnahmen – teilweise auch unaufgefordert – an den Patienten
herauszugeben. Allerdings ist das Arzt – Patientenverhältnis ein privatrechtliches und
der Arzt muß die Verantwortung für die Herausgabe entgegen der RöV übernehmen.
Zwischen einem Gefangenen und einem Anstaltsarzt besteht aber keine vertragliche
Beziehung, sondern ein öffentlich – rechtliches Verhältnis (vgl. Senat ZfStrVo 1986, 86).
Von einer Behörde kann indes nicht erwartet werden, daß sie die Röntgenbilder
entgegen der bestehenden Röntgenverordnung herausgibt und dafür auch noch die
Verantwortung übernimmt. Sie hat sich vielmehr strikt an "Recht und Gesetz" zu halten
und hätte einem Antrag auf Herausgabe der Röntgenbilder an oder für einen
behandelnden Arzt auch ohne dieses Verfahren entsprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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