Urteil des KG Berlin vom 24.02.2003

KG Berlin: rechtsschutzversicherung, aufrechnung, zwangsvollstreckung, schadenersatz, minderungsrecht, vergleich, gesellschafter, vollstreckbarkeit, sammlung, quelle

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 77/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 2 ARB 1975, § 406
BGB, § 412 BGB, § 538 Abs 1
BGB vom 14.07.1964, § 67 Abs
1 S 1 VVG
Geschäftsraummiete: Mietminderung bei Schadensersatz für die
Mangelhaftigkeit der Mietsache; Aufrechnung gegen den auf
die Rechtsschutzversicherung übergegangenen prozessualen
Kostenerstattungsanspruch
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem am 24. Februar
2003 verkündeten Urteil zu Recht die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2001, Az.: 12 O
779/99, für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Zahlung von 200,29 EUR nebst
Zinsen verurteilt.
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
vom 29. Oktober 2001, Az.: 12 O 779/99, war für unzulässig zu erklären.
a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Beklagte selbst vorträgt, nicht Inhaber
des titulierten Kostenerstattungsanspruches zu sein, weil dieser durch entsprechende
Leistungen auf ihre Rechtschutzversicherung übergangen sei. Das Fehlen der
Aktivlegitimation ist zwar als ausreichender Einwand im Sinne des § 767 Absatz 1 ZPO
anzusehen, insbesondere ist eine hier in Betracht kommende Vollstreckungsstandschaft
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig (vgl. BGH Urteil vom 26.
Oktober 1984, V ZR 218/83, BGHZ 92, 347 = NJW 1985, 809 = MDR 1985, 309; Urteil
vom 5. Juli 1991, Az: V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61). Die Klägerin bestreitet aber eine
Leistung der Gebühren durch die Rechtschutzversicherung, so dass nicht zu ihren
Gunsten von einem Anspruchsübergang nach § 67 VVG oder § 20 Absatz 2 der
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ausgegangen werden kann.
b) Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss war aber für
unzulässig zu erklären, weil der insoweit titulierte prozessuale
Kostenerstattungsanspruch durch die unstreitig erfolgte Zahlung der Kläger in Höhe von
1.484,92 DM und die erklärte Aufrechnung mit den Mietzinsforderungen der Kläger
gegen die Beklagte für die Zeit vom Dezember 1999 bis Oktober 2000 untergegangen
ist, vgl. § 389 BGB.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Aufrechnung nicht der von ihr
angenommene Übergang des Kostenerstattungsanspruchs an ihre
Rechtsschutzversicherung entgegen. Davon abgesehen, dass die Verurteilung unter
Zugrundelegung dieses Vortrags zu Recht erfolgt wäre (siehe oben), konnten die Kläger
gegen den Kostenerstattungsanspruch nach § 406 BGB die Aufrechnung erklären, wie
dies mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 gegenüber der Rechtsschutzversicherung auch
tatsächlich geschehen ist. Die Regelung des § 406 BGB findet dabei nach § 412 BGB
auch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27.
Juni 1961, VI ZR 205/61, BGHZ 35, 318, 325 = NJW 1961, 966 = MDR 1961, 1009). Die in
der Vorschrift genannten Ausnahmefälle greifen nicht ein. Die zur Aufrechnung
gestellten Mietzinsforderungen sind selbst dann vor dem Entstehen des
Kostenerstattungsanspruches entstanden, wenn die Rechtsschutzversicherung bereits
im Dezember 1999 Zahlungen geleistet hat. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist eine Forderung bereits dann
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Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist eine Forderung bereits dann
erworben, wenn ihr Rechtsgrund gelegt ist, so dass bei Forderungen aus einem Vertrag
auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.
April 1971, VIII ZR 190/69, BGHZ 56, 112, 114 = MDR 1971, 749; Urteil vom 27. April
1972, II ZR 122/70, BGHZ 58, 327, 330 = MDR 1972, 680). Dann aber waren die geltend
gemachten Gegenforderungen weit vor der Abtretung des Kostenerstattungsanspruches
erworben, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien am 30. Oktober 1990
abgeschlossen worden war. Die Mietzinsforderungen sind auch nicht nach dem
Kostenerstattungsanspruch fällig geworden. Denn dieser bestand mit der Begründung
des Prozessrechtsverhältnisses in dem Verfahren zu dem Az.: 12 O 779/99 lediglich
aufschiebend bedingt und damit erst zukünftig. Fällig wurde er erst mit dem Abschluss
des Vergleichs am 19. März 2001, in dem eine Kostengrundvereinbarung getroffen
worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1988, NJW 1988, 3204 = MDR 1988, 857;
OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 1993, NJW 1994, 593). Insbesondere enthält auch das
Teilurteil vom 24. Juli 2000 gerade keine Kostenentscheidung.
bb) Den Klägern standen auch aufrechenbare Forderungen zu. Denn die Beklagte hat in
dem Zeitraum von Dezember 1999 bis Oktober 2000 den hier geltend gemachten und
nach dem Mietvertrag auch zu zahlenden Mietzins nicht entrichtet. Sie kann sich
insoweit auch nicht auf eine Minderung des Mietzinses berufen. Denn das Landgericht ist
im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Minderungsanspruch mit dem
Abschluss des Vergleichs vom 19. März 2001 entfallen ist. Denn dort haben die Parteien
gerade eine Vereinbarung über einen der Beklagten nach § 538 Absatz 1 BGB a.F.
zustehenden Schadenersatz getroffen. Dieser Schadenersatz wurde dabei nach dem
Verdienstausfall bemessen, der der Beklagten durch die Eröffnung eines
Konkurrenzgeschäfts im selben Haus entstanden ist. Zugrunde gelegt wurde dabei der
Rohgewinn, so dass etwaige Abzüge, insbesondere an Miete gerade nicht berücksichtigt
worden sind. Die Beklagte ist also durch den Vergleich finanziell so gestellt worden, als
habe der Mangel nicht vorgelegen. Dann aber steht ihr ein Minderungsrecht gerade nicht
mehr zu, so dass es auch nicht auf die Vereinbarung einer Ausgleichsklausel ankam. Mit
der Vereinbarung über diesen Schadenersatz sind dann aber auch etwaige Einreden der
Beklagten gegen den Anspruch auf Leistung des vollen Mietzinses entfallen.
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Beklagte zu Recht zur Zahlung der
200,29 EUR als Restmietzins für den Monat Oktober 2000 verurteilt worden ist. Denn
dieser Betrag stand der aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §
535 Satz 2 BGB a.F. zu. Minderungsansprüche bestanden nicht. Der Anspruch konnte
von den Beklagten als Gesellschafter geltend gemacht werden (vgl. Senat, Urteil vom
30. September 2002, 8 U 67/01, GE 2002, 1491 = KGR 2002, 356).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Revisionszulassungsgründe werden von den Parteien nicht geltend gemacht. Sie sind
auch nicht ersichtlich.
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