Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: tschechische republik, rechtliches gehör, zulässigkeit der auslieferung, rechtshilfe in strafsachen, anwendung des rechts, wider besseres wissen, sanktion, europäische union

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 105/06 - 2/5 Ws
53/06, 1 AR 105/06,
2/5 Ws 53/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 IRG, §§ 48ff IRG, § 54 Abs 1
S 3 Halbs 2 IRG, Art 67
SchÜbkDÜbk, Art 68
SchÜbkDÜbk
Internationale Rechtshilfe: Rechtsgrundlagen und
Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung eines
tschechischen Strafurteils
Leitsatz
1. In sogenannten „Fluchtfällen“ kann die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne
Zustimmung des Verurteilten übernommen werden, wenn er nach Erkenntnis des
Tatvorwurfes und der Einleitung eines Strafverfahrens in sein Heimatland ausreiste, die
Zustellung der Anklageschrift und Ladungen zwar an seinen Verteidiger, nicht aber an ihn
bewirkt werden konnten, er aber in der Hauptverhandlung – und 1. In sogenannten
„Fluchtfällen“ kann die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne Zustimmung des
Verurteilten übernommen werden, wenn er nach Erkenntnis des Tat-vorwurfes und der
Einleitung eines Strafverfahrens in sein Heimatland ausreiste, die Zustellung der
Anklageschrift und Ladungen zwar an seinen Verteidiger, nicht aber an ihn bewirkt werden
konnten, er aber in der Hauptverhandlung – und gegebenenfalls in der Berufungs- oder
Revisionsverhandlung – anwaltlich vertreten war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
bei Abwesenheitsurteilen stets zu prüfen.
2. Flucht ist in solchen Fällen nicht im Sinne des § 112 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StPO zu verstehen;
vielmehr genügt die schlichte Rückkehr des Verurteilten in sein Heimatland.
3. Rechtsgrundlage für die Vollstreckungsübernahme sind die Art. 67-69 SDÜ auch in
Verhältnis zu Tschechien, das den sogenannten „Schengen-Besitzstand“ voll übernommen
hat. Nach dem Inkraft-treten des ZP-ÜberstÜbk (in Tschechien am 1. Februar 2003, in
Deutschland am 1. August 2007) ist auch dessen Art. 2 (inhaltsgleich mit Art. 68 und 69 Satz
1 SDÜ) anwendbar.
4. Die nach Art. 69 Satz 2 SDÜ sinngemäß – mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 lit. d) -
anzuwendenden Vorschriften des ÜberstÜbk gehen zwar grundsätzlich dem IRG vor, weichen
aber inhaltlich nicht maßgeblich von dessen Regelungen (in §§ 48 ff. IRG) ab, auf deren
Anwendung für das Exequaturverfahren Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ÜberstÜbk verweist.
5. Im Exequaturverfahren werden weder die Feststellungen, noch die rechtliche Würdigung
oder die Strafzumessung des ausländischen Urteils überprüft. Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2
IRG ist jedoch die hier angedrohte Höchststrafe für das Abgeurteilte oder nach dem StGB
entsprechende Delikt zu be-achten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin -
Strafvollstreckungskammer - vom 21. November 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Verfahren betrifft das Ersuchen der tschechischen Republik vom 15. März 2004 um
Übernahme der Vollstreckung der gegen den Verurteilten wegen mittäterschaftlich
begangenen versuchten Kreditbetruges (§§ 250 b Abs. 1 und 5; 8 Abs. 1, 9 Abs. 2
StGB/Tschechien) verhängten Freiheitsentziehung (Gefängnis mit Aufsicht) von fünf
Jahren aus dem seit dem 13. Mai 2003 rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts Hradec
Králové - 3 T 58/2000-785 - vom 18. Juni 2002 in Verbindung mit dem Beschluß des
Obergerichts in Prag - 12 To 21/03-921 - vom 13. Mai 2003.
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I.
1. Nach den Urteilsfeststellungen boten der Verurteilte und sein Mittäter, die damals als
Gesellschafter des Handelsunternehmens „F. C.“ (Sitz: British Virgin Islands) auftraten,
im Rahmen der Verhandlung am 26. Januar 2000 über ihren Kreditantrag vom 24. Januar
2000 über 12 Millionen DM (= 220.320.000 Tschechische Kronen) der Bank „I. a P. Banka
a.S., Filiale Hradec Králové, als Sicherheit ein Gemälde „Frauen am Klavier“ an, das
angeblich von Pablo Picasso gemalt worden sei. Sie behaupteten wider besseres Wissen,
es handele sich um ein Original mit der Signatur von Pablo Picasso, bescheinigt durch
drei Stempel der Sammlung Kramar auf der Rückseite, und suchten die Echtheit des
Bildes durch Gutachten, unter anderem ein falsches, zu beweisen, das sie sich von Dr.
phil. V. P. beschafft hatten. Weil ein beigezogener Berater die Echtheit des Bildes
anzweifelte, kam es nicht zur Auszahlung des Kredits.
2. Die Gerichte beider Instanzen verhandelten in Abwesenheit des Beschwerdeführers S..
Zum Verfahrensgang teilt das Urteil des Kreisgerichts (vom 18. Juni 2002) mit:
„Der Verurteilte S. wurde im Ermittlungsverfahren in Anwesenheit seines
Verteidigers und einer Dolmetscherin für die deutsche Sprache mehrfach zu der
Beschuldigung vernommen. Aufgrund seines Versprechens (zu ergänzen: sich dem
Verfahren zu stellen) wurde er „aus der Festnahme entlassen“. Danach kehrte er
offenbar nach Deutschland zurück. In der Folgezeit gelang es trotz mehrerer Versuche
deutscher Stellen nicht, die ins Deutsche übersetzte Anklage und die Ladung
zuzustellen. Deswegen verfuhr das Kreisgericht nach §§ 302 ff. StGB/Tschechien und
führte das Verfahren gegen ihn als „Landflüchtigen“ in Anwesenheit seines Verteidigers
durch (§§ 302 Abs. 1, 304 StPO Tschechien), dem auch alle Schriftstücke zugestellt
wurden (§§ 303 Abs. 1 Satz 1, 306 Abs. 1 StPO/Tschechien). Da der damalige
Angeklagte für das Gericht unerreichbar war und der begründete Verdacht bestand, daß
er sich dem Verfahren entzieht und „versteckt“. Während der Verlegung der
Hauptverhandlung ging bei der Kreisstaatsanwaltschaft am Gerichtsort ein Fax
(vermutlich von seiner Ehefrau) ein, in dem er seine Abwesenheit mit
Gesundheitsproblemen begründet, ohne jedoch ein „objektives medizinisches
Gutachten“ zu übersenden, in dem bestätigt worden wäre, er sei zur Teilnahme an der
Verhandlung aus Gesundheitsgründen nicht fähig. Der erneute Versuch einer Ladung
schlug wiederum fehl.“
In der hiesigen Akte findet sich die Kopie eines Schreibens des Verurteilten vom 2. April
2002 an das Kreisgericht Hradec Králové (mit dem Hinweis: Vorab per Fax ..., Betreff:
Geschäftszahl: 3 T 58/2000 ... „Hauptverhandlung am 8. und 9. April 2002“, in dem er
sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung mit gesundheitlichen Gründen entschuldigt
und sich umfangreich bestreitend, da er in gutem Glauben gehandelt habe, zu dem
Tatvorwurf äußert.
Das Urteil des Kreisgerichts vom 18. Juni 2002 führt zu der Verhandlung in Abwesenheit
des Angeklagten aus:
„Die Beweisführung ist zwar unter komplizierten Prozeßbedingungen durchgeführt
wurde (richtig wohl: worden), wann (richtig wohl: da) das Gericht keine Möglichkeit hat,
die Beklagten zu bewegen, bei der Verhandlung in der tschechischen Republik zu
erscheinen und ihr Recht auszusagen auszunutzen und sich zu verteidigen; jedoch das
Gericht prüfte konsequent im Laufe des ganzen Verfahrens vor dem Gericht die
Einhaltung des Rechts auf gerechtes Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1, 2, 3 a-e der
Europäischen Konvention über den Menschenrechts- und Freiheitsschutz und vertritt die
Meinung, daß alle Rechte der Beschuldigten (der Beklagten) voll garantiert wurden (sie
wurden unverzüglich und ausführlich in der Sprache, die sie verstehen, mit der
Beschaffenheit und dem Grund der Beschuldigung vertraut gemacht, sie hatten
angemessene Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung ihrer Verteidigung, es wurde
ihnen die Möglichkeit gegeben, sich persönlich sowie mit Hilfe eines Verteidigers nach
ihrer Auswahl zu verteidigen, die Möglichkeit, die Zeugen zu eigenem Nutzen unter
denselben Bedingungen als die Zeugen gegen sich zu vernehmen oder vernehmen
lassen, eine unentgeltliche Dolmetscherhilfe zu haben.)“
Gegen das Urteil legten beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - jeweils mit
schriftlichen Begründungen - „Rekurs“ (= Berufung) ein, die das Obergericht in Prag - 12
To 21/03-921 - nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Verteidigers des
abwesenden damaligen Angeklagten S. mit Beschluß vom 13. Mai 2003 - seitdem
vollstreckbar - als unbegründet verwarf.
3. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die
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3. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die
Vollstreckung des Urteils des Kreisgerichts Hradec Králové vom 18. Juni 2002 in
Verbindung mit dem Beschluß des Obergerichts in Prag vom 13. Mai 2003 für zulässig
erklärt und entsprechend diesem Erkenntnis die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre
festgesetzt.
Die dagegen gerichtete, rechtzeitig eingelegte (§ 77 Abs. 1 IRG, § 311 Abs. 2 StPO)
sofortige Beschwerde (§ 55 Abs. 2 Satz 1 IRG) des Verurteilten hat keinen Erfolg.
II.
1. Die nach § 50 Satz 1 IRG sachlich und nach § 51 Abs. 1 IRG örtlich zuständige
Strafvollstreckungskammer (§ 77 Abs. 1 IRG, § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG; vgl. Senat,
Beschlüsse vom 25. Juli 2002 - 5 Ws 409/02 - und 28. Dezember 1998 - 5 ARs 21/98 -)
hat das Urteil des Kreisgericht Hradec Králové (Königgrätz) vom 18. Juni 2002 zu Recht
für vollstreckbar erklärt.
2. Das Beschwerdevorbringen, die angefochtene Entscheidung behaupte lediglich
beweislos, der Verurteilte halte sich in Berlin auf und sei hier gemeldet (auf letzteres
kommt es nicht an), ist unzutreffend.
Nach § 51 Abs. 1 IRG, anwendbar über Art. 69 SDÜ, der auf das Übereinkommen über
die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) vom 21. März 1983 verweist, dessen
Art. 11 Abs. 1 Satz 1 für die Umwandlung der Sanktion (Exequatur) die Anwendung des
Rechts des Vollstreckungsstaates (für Deutschland das IRG) vorschreibt, richtet sich die
örtliche Zuständigkeit für die Exequaturentscheidung nach dem Wohnsitz des
Verurteilten. Darunter ist dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort zu verstehen. Im Rahmen
der Nachforschung danach wurde nicht nur festgestellt, daß der Verurteilte unter der
Anschrift … Berlin, …, gemeldet ist, sondern polizeiliche Hausermittlungen ergaben
auch, daß sich dort sein Name an der Klingel und dem Briefkasten befindet, er in dem
Haus gesehen wurde und bei Nachbarn bekannt ist. Die Hausverwaltung erteilte die
Auskunft, der Verurteilte habe unter jener Anschrift eine Wohnung gemietet. Schließlich
antwortete der Verurteilte auf ein an die genannte Anschrift gerichtetes Schreiben der
Strafvollstreckungskammer (vom 17. Juni 2005) unter Angabe dieser Anschrift mit
seinem Schreiben (vom 30. Juni 2005), die sich auch auf dessen an die Präsidentin des
Kreisgerichts (vom 2. April 2002) und seinen Rechtsanwalt (vom 30. September 2003)
gerichteten Schreiben befindet.
III.
Die Voraussetzungen der Übernahme der Vollstreckung des tschechischen Urteils liegen
vor.
1. Rechtsgrundlage sind zunächst die Art. 67 - 69 des Übereinkommens vom 19. Juni
2990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ).
Den sogenannten „Schengen-Besitzstand“, so auch die genannten Vorschriften, hat die
tschechische Republik (gemäß Art. 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik ... und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge) mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union übernommen; sie
sind damit für diese und im Verhältnis zu ihr bindend und anzuwenden (ABl. EU Nr. L 236
vom 23. September 2003, S. 33; S. 50: Verzeichnis der Bestimmungen des in den
Rahmen der EU einbezogenen Schengen-Besitzstandes (gemäß Art. 3 der Beitrittsakte)
Nr. 2). Gemäß Art. 67 SDÜ sind die Art. 68 und 69 SDÜ zwischen der Tschechischen
Republik und Deutschland anwendbar, denn diese sind dem ÜberstÜbk beigetreten (für
die Tschechische Republik: ABl. EU Nr. L 1992, S. 1049 und 1993 S. 696; für Deutschland
in Kraft getreten am 1. Februar 1992 gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.
September 1991 zu dem genannten Übereinkommen (BGBl. Teil II, S. 1006) in
Verbindung mit der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1991 über das Inkrafttreten
dieses Übereinkommens (BGBl. Teil II, S. 98)).
Die Art. 67 - 69 SDÜ schließen die rechtliche Lücke in den Fällen, in denen die verurteilte
Person aus dem Urteilsstaat (hier: Tschechische Republik) in ihren Heimatstaat (hier:
Deutschland) flüchtet (vgl. Hackner/Schomburg/Lagodny/Wolf, Internationale Rechtshilfe
in Strafsachen 2003, Rdn. 169; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG 4. Aufl., III C (EG-
Vollstreckungsübereinkommen) Rdn. 5). Daran ändert es nichts, daß Deutschland sich
(gemäß §§ 81 ff.) des (neu gefaßten) Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedsstaaten der EU (EUHbG) vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) nunmehr auch zur
Auslieferung seiner Staatsbürger zum Zwecke der Vollstreckung eines ausländischen
Urteils bereiterklärt hat. Denn der ersuchende Urteilsstaat kann wählen, ob er die dort
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Urteils bereiterklärt hat. Denn der ersuchende Urteilsstaat kann wählen, ob er die dort
gegen einen Ausländer verhängte Sanktion im eigenen Land vollstrecken, oder dessen
Heimatstaat darum ersuchen will, wie es die Tschechische Republik hier - mutmaßlich
auch im Interesse des Verurteilten - beantragt hat.
2. Nach Art. 68 Abs. 1 SDÜ kann ein Mitglied der EU, das den Staatsangehörigen eines
anderen Mitglieds rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat, dieses um die
Vollstreckung der Sanktion ersuchen, wenn der Betroffene sich ihr durch Flucht in sein
eigenes Land entzogen hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Dabei ist der Begriff
der Flucht nicht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StPO zu verstehen. Denn aus der
Sicht des das Ermittlungsverfahren führenden Staates ist danach ein Ausländer nicht
flüchtig, wenn er - ohne Bezug zu seiner Straftat - nur in sein Heimatland zu seinem
Wohnsitz zurückkehrt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 112 Rdn. 13 m.w.N.).
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer naheliegend - weil im Zusammenhang mit
dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren - auch in diesem Sinne flüchtig war,
kommt es für die Fluchtfälle (nach § 68 SDÜ) allein darauf an, ob der Beschuldigte sich
dem Strafverfahren im Ausland durch Rückkehr in sein Heimatland entzogen hat. Dem
Verfahren und der Vollstreckung hat der Verurteilte sich entzogen, indem er nach seiner
Festnahme und der Unterrichtung über den Tatvorwurf trotz des gegebenen
Versprechens, sich dem Verfahren zu stellen, nach Deutschland ausgereist, dem
Verfahren ferngeblieben ist und für (förmliche) Zustellungen (der Anklageschrift und
Ladungen) nicht mehr erreichbar war. Dennoch hatte er von der Anklageschrift und
mindestens den Hauptverhandlungsterminen am 8. und 9. April 2002 Kenntnis. Dies
belegt sein Schreiben (vom 2. April 2002) an die Vorsitzende des Kreisgerichts Hradec
Králové; denn darin kündigt er an, zu den Hauptverhandlungsterminen aus - nach
Überzeugung des Senats vorgeschobenen - gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen
zu können, und er äußert sich zur Anklageschrift. Auch der Strafvollstreckung wollte er
sich nicht stellen, wie sein Schreiben (vom 30. September 2003) an seinen Rechtsanwalt
belegt, in dem er diesen bittet, dem Kreisgericht per Fax mitzuteilen, er werde den
Strafvollzug nicht antreten.
3. Nach Art. 69 Satz 2 SDÜ sind die Vorschriften des ÜberstÜbk mit Ausnahme des
Erfordernisses der Zustimmung des Verurteilten zur Übertragung der Vollstreckung (Art.
3 Abs. 1 lit. d) ÜberstÜbk) auf diese sinngemäß anzuwenden. Sie haben (gemäß § 1 Abs.
3 IRG) Vorrang vor denen des IRG, soweit sie speziellere Regelungen enthalten (vgl.
Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, § 1 IRG Rdn. 7). Das IRG ist subsidiär
heranzuziehen (vgl. Schomburg a.a.O., Einl. Rdn. 5). Diese Subsidiarität wird indes
hinsichtlich des bei der Umwandlung der ausländischen Sanktion anzuwendenden
Verfahrens aufgehoben; denn insoweit verweist Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ÜberstÜbk
ausdrücklich auf das Recht des Vollstreckungsstaates, also auf §§ 48 f IRG (vgl. zu diesen
Grundsätzen: Senat NStZ 1995, 415, 416).
a) Das ÜberstÜbk enthält als speziellere (richtig: genauere), nicht in § 49 IRG enthaltene
Regelungen zunächst Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk in Verbindung mit den dazu abgegebenen
Erklärungen Deutschlands (in der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
ÜberstÜbk vom 19. Dezember 1991; BGBl. Teil II S. 98) zu Art. 3 Abs. 1, wonach die
Vollstreckung nur übernommen wird, wenn die Sanktion in einem Verfahren verhängt
wurde, welches mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (vom 4. November 1950) - nebst für Deutschland in Kraft getretener
Ergänzungen - in Einklang steht. Diese Erklärung präzisiert aber nur § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG
und geht in ihrem Gehalt nicht darüber hinaus.
b) Nicht in § 49 IRG enthalten ist eine Regelung, die der Erklärung (zu Art. 3 Abs. 3)
entspricht, wonach bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der
Vollstreckung erfüllt sind, das (deutsche) Gericht die im Urteil enthaltenen
Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde legt, den
Schuldspruch also nicht ändern darf. Dabei handelt es sich jedoch um einen Grundsatz,
der bei der Exequaturentscheidung ohnehin zu beachten ist (vgl. Senat, Beschluß vom
3. August 2006 - 5 Ws 443/06 -).
c) Soweit § 69 SDÜ für „Fluchtfälle“ die Zustimmung des Verurteilten zur
Vollstreckungsübernahme nicht verlangt, ist dies nur eine spezielle Regelung gegenüber
Art. 3 Abs. 1 lit. d) ÜberstÜbk, nicht hingegen bezüglich § 49 Abs. 2 IRG. Denn diese
Vorschrift verlangt die Zustimmung des Verurteilten nur, falls er sich - anders als hier -
im Urteilsstaat aufhält, also seine Überstellung in den Vollstreckungsstaat erforderlich
ist.
d) Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen (vom 21.
März 1982) über die Überstellung verurteilter Personen (ZP-ÜberstÜbk; BGBl. 2002 II S.
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März 1982) über die Überstellung verurteilter Personen (ZP-ÜberstÜbk; BGBl. 2002 II S.
2866), das in der Tschechischen Republik seit dem 1. Februar 2003 in Kraft ist (vgl.
Schomburg a.a.O., ZP-ÜberstÜbk, Vertragstabelle S. 729), ist noch nicht anwendbar, da
es für Deutschland erst am 1. August 2007 in Kraft treten wird. Es enthält - soweit hier
von Belang - in Art. 2 Abs. 1 für „Fluchtfälle“ eine Art. 68 Abs. 1 SDÜ inhaltsgleiche
Regelung und bestimmt in Abs. 3 - wie in Art. 69 Satz 1 SDÜ -, daß die Zustimmung der
verurteilten Person zur Übertragung der Vollstreckung nicht erforderlich ist.
4. Die in § 49 IRG für die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme festgelegten
weiteren Mindestvoraussetzungen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 477;
Schomburg/Hackner a.a.O., § 49 IRG Rdn. 1) sind gegeben.
a) Die der Vollstreckung zugrunde liegenden rechtskräftigen, vollstreckbaren Urteile hat
die Tschechische Republik mit ihrem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung
vorgelegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG).
b) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG - der Spezialnorm gegenüber § 73 IRG (vgl.
Schomburg/Hackner a.a.O., § 49 IRG Rdn. 7) - muß das Verfahren, das zu dem zu
vollstreckenden Urteil geführt hat, dem unverzichtbaren Bestand der deutschen
öffentlichen Ordnung (ordre public) ebenso entsprechen, wie dem völkerrechtlichen
Mindeststandard (etwa Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte (IPBPR) und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EuMRK), der über Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts ist (vgl.
BVerfG NStZ 2006, 102, 103 m.w.N.). Das bedeutet indes nicht, daß das ausländische
Verfahren den Grundgedanken oder gar Details der hiesigen Strafprozeßordnung
entsprechen müßte. Vielmehr stehen nur eklatante Verstöße der Vollstreckungshilfe
entgegen (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O., § 49 IRG Rdn. 6). Solche sind hier nicht
gegeben.
Grundsätzlich haben die deutschen Gerichte zwar bei der Prüfung der Zulässigkeit der
Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils - für das Ersuchen, diese
hier vorzunehmen, gilt nichts anderes - die Zulässigkeit seines Zustandekommens nicht
zu prüfen. Sie sind dazu indes bei Abwesenheitsurteilen - wie hier - regelmäßig
verpflichtet (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103; BGH NStZ 2002, 166, 167 Rdn. 6; KG, StV
1993, 207, 208 und Beschluß vom 9. Dezember 2005 - (4) Ausl. A. 766/02 (148/04) -).
Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur
Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Abwesenheitsurteils in sogenannten
„Fluchtfällen“ (außer dem Beschluß des Senats vom 25. Juli 2002 - 5 Ws 409/02 -
betreffend die Vollstreckung einer Geldstrafe gegen einen Deutschen aufgrund eines
Abwesenheitsurteils in der Schweiz hat der Senat keine entsprechenden Entscheidungen
finden können, die sich auf eine hier zu vollstreckende Freiheitsstrafe beziehen) ist den
rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge getan, wenn der Verurteilte von dem gegen
ihn gerichteten Tatvorwurf und dem Strafverfahren Kenntnis hatte, sich ihm durch Flucht
entzogen hat und er in dem Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten
Pflichtverteidiger wirksam verteidigt werden konnte (vgl. BVerfG a.a.O., NStZ-RR 2004,
308, 309; NJW 1991, 1411; NJW 1987, 830; BGH NStZ 2002, 166, 167; jeweils mit
weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des EGMR; KG a.a.O. und Beschluß vom
14. Mai 2003 - (4) Ausl. A. 234/03 (53/03) -).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beschwerde erhebt insoweit auch keine
Beanstandungen. Der Verurteilte wurde im Ermittlungsverfahren in Anwesenheit seines
Verteidigers und einer Dolmetscherin mehrfach zu der erhobenen Beschuldigung
vernommen. Der Tatvorwurf und die Einleitung eines Strafverfahrens waren ihm damit
bekannt, und er hatte rechtliches Gehör. Während des gerichtlichen Verfahrens, dem er
aus freien Stücken fernblieb, war er sowohl in der ersten wie in der zweiten Instanz durch
seinen Verteidiger vertreten, dem alle maßgeblichen Schriftstücke zugestellt wurden.
Über ihn war er über den Fortgang des Verfahrens informiert (dafür spricht sein
Schreiben an die Senatspräsidentin des Kreisgerichts Hradec Králové vom 2. April 2002,
in dem er sich auch zur Anklageschrift äußert), oder er hätte über seinen Verteidiger
jedenfalls vollständige Kenntnis erlangen können. Daß es sich bei den tschechischen
Gerichten erster und zweiter Instanz um unabhängige Gerichte handelt, zieht auch die
Beschwerde nicht in Zweifel.
c) Das abgeurteilte Delikt ist auch nach deutschem Strafrecht mit Strafe bedroht (§ 49
Abs. 1 Nr. 3 IRG), wobei die durch das tschechische Urteil verhängte Sanktion
„Gefängnis mit Aufsicht“ der Freiheitsstrafe nach deutschem Strafrecht entspricht;
darauf kommt es allein an (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O., § 49 IRG Rdn. 13 c), nicht
hingegen - an dieser Stelle - darauf, ob die Tat nach § 263 oder § 265 b des deutschen
StGB strafbar ist (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O., § 52 IRG Rdn. 2).
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d) Die Vollstreckung ist nach dem hier geltenden Recht auch nicht verjährt (§ 49 Abs. 1
Nr. 4 IRG). Nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB verjährt die Vollstreckung bei einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu - wie hier - fünf Jahren in zehn Jahren. Diese Frist
beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB), hier also dem 13. Mai
2003, dem Datum der Berufungsentscheidung des Obergerichts in Prag, die an diesem
Tage in Kraft getreten ist, wenngleich danach Staatsanwaltschaft und der Angeklagte
Revision hätten einlegen können; das ist jedoch nicht geschehen. Die
Vollstreckungsverjährung tritt folglich erst am 12. Mai 2013 ein.
e) Schließlich ist auch in Deutschland wegen derselben Tat keine der in § 9 Nr. 1 IRG
genannten Entscheidungen (Urteile oder deren Rechtswirkung entsprechende
Beschlüsse nach §§ 153 a, 174, 204 StPO) ergangen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 IRG). Das auf das
Ersuchen um Zustellung (vom 1. März 2001) der Anklageschrift wegen des darin
genannten Tatvorwurfs eingeleitete Ermittlungsverfahren 91 Js 773/03 ist am 5. April
2004 (gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 3 StPO, in der Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft heißt es richtig § 153 c Abs. 2 StPO) eingestellt worden.
Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckungsübernahme vor (vgl. OLG
Düsseldorf VRS 80, 477 = wistra 1991, 199); denn - wie bereits (unter 3. c)) ausgeführt -
kommt es auf die Zustimmung des Verurteilten bei dieser Fallkonstellation nicht an.
IV.
1. Nach Art. 69 SDÜ, Art. 11 Abs. 1 des Überstellungsübereinkommens ist - wie bereits
gesagt - für die Umwandlung der Sanktion des Urteilsstaates das im Vollstreckungsstaat
vorgesehene Verfahren anzuwenden, das in §§ 50 ff. IRG geregelt ist.
Da die sachliche (§ 50 IRG) und örtliche (§ 51 IRG) Zuständigkeit der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin und damit auch diejenige des
Kammergerichts als Beschwerdegericht gegeben sind, soll hier zunächst nur festgestellt
werden, daß der Verurteilte rechtliches Gehör hatte und durch einen ihm beigeordneten
Verteidiger in dem Exequaturverfahren vertreten ist (§ 73 Abs. 1 und 2 IRG; vgl. Senat
NStZ 1995, 415 zur grundsätzlich notwendigen Verteidigung in
Vollstreckungshilfeverfahren nach dem IRG).
2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Vollstreckung der fünfjährigen Strafe zu Recht
für zulässig erklärt und die Sanktion „Gefängnis mit Aufsicht“ (gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2
IRG) in fünf Jahre Freiheitsstrafe umgewandelt (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O., § 54 IRG
Rdn. 3).
Für die nach deutschem Recht festzusetzende Sanktion ist im Exequaturverfahren nach
Maßgabe des § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG die Höhe der ausländischen Sanktion verbindlich;
eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht ist nicht
möglich. Dies folgt aus der Natur des Exequaturverfahrens, mit dem kein eigenes
Strafverfahren durchgeführt, sondern lediglich ein ausländisches unterstützt wird (vgl.
OLG Düsseldorf JMBlNw. 1991, 284; Senat, Beschlüsse vom 3. August 2006 - 5 Ws
443/06 - und 16. April 2003 - 5 Ws 173/03 -). Das ausländische Urteil wird weder im
Hinblick auf seine tatsächlichen Feststellungen und seine rechtliche Würdigung, noch in
bezug auf die Strafzumessung überprüft. Die Übernahme der Vollstreckung begründet
keine Befugnis des deutschen Gerichts, das der Vollstreckung zugrunde liegende
ausländische Erkenntnis zu ändern (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Saarbrücken NStZ-
RR 2004, 216; zu diesen Grundsätzen insgesamt: Senat NStZ 1995, 415 und seine
vorgenannten Beschlüsse).
3. Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz IRG (entsprechend Art. 10 Abs. 2 Satz 3
ÜberstÜbk) darf jedoch die vom Urteilsstaat verhängte Sanktion die im
Vollstreckungsstaat für die Tat angedrohte Höchststrafe nicht überschreiten. Das könnte
hier zweifelhaft sein, weil der Beschwerdeführer wegen „Kreditbetruges“ (§ 250 b Abs. 1
und 5 StGB/Tschechien) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren „Gefängnis mit Aufsicht“
verurteilt wurde, während hier für diesen Tatbestand (§ 265 b StGB) nur eine
Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist. Dies hindert indes die
Vollstreckbarkeit der Freiheitsentziehung von fünf Jahren nicht. Denn die abgeurteilte Tat
ist nach deutschem Strafrecht jedenfalls auch als Betrug (§ 263 StGB) zu beurteilen, für
den eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist. Dabei kommt es auf
die Entscheidung des Meinungsstreits über das Konkurrenzverhältnis zwischen § 263 und
§ 265 b StGB nicht an. Denn nach jeder der beiden vertretenen Auffassungen ist - bei
Versuch oder Vollendung der Tat - auch nach § 263 StGB zu verurteilen, sei es wegen
Gesetzeskonkurrenz ausschließlich nach dieser Vorschrift (so BGH 36, 130, 132 m.w.N.)
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Gesetzeskonkurrenz ausschließlich nach dieser Vorschrift (so BGH 36, 130, 132 m.w.N.)
oder - so die Gegenmeinung - wegen Tateinheit (§ 52 StGB) der §§ 263, 265 b StGB (zu
dem Meinungsstreit vgl.: Tiedemann in LK, StGB 11. Aufl., § 265 b Rdn. 14;
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 265 b Rdn. 3; jeweils m.w.N.).
4. Über die Anrechnung (gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG) von erlittener Strafhaft oder der
Haft zur Sicherung der Vollstreckung (im Inland) nach § 58 Abs. 1 IRG ist nicht zu
befinden, da der Verurteilte solche Freiheitsentziehungen nicht erlitten hat.
In dem Urteil des Kreisgerichts wird zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im
Ermittlungsverfahren mehrfach vernommen und aus der Festnahme entlassen worden.
Wie lange diese gedauert hat, ist nicht bekannt. Nach § 54 Abs. 4 IRG ist eine
Anrechnungsentscheidung insoweit aber ohnehin nicht zu treffen. Denn über die
Anrechnung im Urteilsstaat vollzogener Untersuchungshaft hat allein dieser zu
entscheiden. Dem stehen Art. 11 Abs. 1 lit. c) ÜberstÜbk und Art. 56 SDÜ nicht
entgegen (vgl. Schomburg/Hackner a.a.O., § 54 IRG Rdn. 14).
5. Auch einer Entscheidung über den Verfall des inkriminierten Bildes „Frauen am
Klavier“ bedarf es hier nicht, da insoweit nicht um Vollstreckung ersucht, diese vielmehr
bereits im Urteilsstaat bewirkt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 IRG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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