Urteil des KG Berlin vom 10.02.2004

KG Berlin: höchstgeschwindigkeit, geschwindigkeitsüberschreitung, fahrverbot, link, verkehrsunfall, sammlung, quelle, ortschaft, innerorts, subjektiv

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Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws (B) 186/04, 2 Ss
60/04 - 3 Ws (B)
186/04, 2 Ss 60/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 OWiG, § 24 StVG, § 3 Abs 3
Nr 1 StVO, § 49 Abs 1 Nr 1 StVO
Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsätzlichkeit einer
Geschwindigkeitsüberschreitung
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin vom 10. Februar 2004 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 3
Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 130.– Euro
verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, das
entsprechend § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG wirksam werden soll. Die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen
Geschwindigkeitsüberschreitung der durch § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts zugelassenen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h. Sie weisen das angewandte
Messverfahren aus, teilen den Messwert mit und lassen erkennen, welchen Toleranzwert
der Tatrichter als Ausgleich für etwaige Messungenauigkeiten abgezogen hat. Dies
genügt, wenn – wie hier – keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Messfehler festgestellt
worden sind. Auch die Annahme vorsätzlichen Handelns begegnet keinen Bedenken.
Dass der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes
Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln ist, entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Senats. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde nicht auf die absolute, sondern auf die relative
Geschwindigkeitsüberschreitung an, d.h. auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und
der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je größer dieses ist, d.h. je höher die prozentuale
Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige
Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller
vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Bei demjenigen, der – wie hier der Betroffene – die
innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durch Gesetz vorgeschriebene zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 46% überschritten hat, bedarf daher die Annahme
fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände. Dafür gibt das Urteil
jedoch nichts her.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen als beharrliche
Pflichtverletzung angesehen. Als beharrlich gilt ein Verstoß dann, wenn ein Kraftfahrer
durch seine wiederholte Begehung erkennen lässt, dass ihm die für die Teilnahme am
Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in
zuvor begangenes Unrecht fehlt, ohne dass der Verstoß nach seiner Art oder nach den
Umständen seiner Begehung zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen
zählen muss (vgl. BGHSt 38, 231, 234). Dass die von dem Betroffenen am 27. Februar
2003 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung diesen Anforderungen entspricht, hat
das Amtsgericht zu Recht angenommen. Bei der neuerlichen zudem vorsätzlich
begangenen Zuwiderhandlung handelt es sich um den siebten groben Verstoß in vier
Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene viermal innerhalb von zwei
Jahren die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, wobei in einem Fall ein
Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden ist, und darüber hinaus in zwei weiteren
Fällen die Vorfahrt missachtet und hierbei in einem Fall einen Verkehrsunfall verursacht.
Gegen die erneute Anordnung eines Fahrverbotes ist daher nichts zu erinnern. Allerdings
lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter des Umstandes
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lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter des Umstandes
bewusst gewesen ist, den notwendigen Warneffekt eines Fahrverbotes auch durch eine
angemessene Erhöhung der Geldbuße erreichen zu können.
Einer Aufhebung des Urteils bedarf es deshalb jedoch nicht, denn der Senat kann nach §
79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden. Anlass anzunehmen, den Betroffenen könnte statt
eines wiederholten Fahrverbotes eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu
regelgerechtem Verhalten veranlassen, besteht nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus der
Wirkungslosigkeit der zahlreichen bisherigen Geldbußen, sondern auch aus der
erfolglosen früheren Anordnung eines Fahrverbotes.
3. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende weitere Nachprüfung des Urteils
deckt keine zusätzlichen Rechtsfehler auf.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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