Urteil des FG Münster vom 22.09.2004

FG Münster (Verfassungskonforme Auslegung, Vereinfachtes Verfahren, Genehmigungsverfahren, Wirtschaftlichkeit, Bauherr, Verordnung, Bindungswirkung, Baurecht, Sicherheitsleistung, Dokumentation)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 1 K 2027/03 EZ
22.09.2004
Finanzgericht Münster
1. Senat
Urteil
1 K 2027/03 EZ
Die Eigenheimzulage ab 2002 wird unter Änderung des
Eigenheimzulagebescheid ab 2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.3.2003 auf jährlich 2.847 Euro
festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
T a t b e s t a n d
Streitig ist die Anwendung der ökologischen Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 und 4
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).
Die Kläger errichteten im Jahr 2002 ein Einfamilienhaus in .... Es liegt ein
genehmigungsfreies Bauvorhaben i.S.d. § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vor. Die im Rahmen dieses Bauvorhabens
vorzulegenden Bauunterlagen sind am 30. Januar 2002 beim Bauamt der Stadt ...
eingereicht worden. Das Einfamilienhaus wurde in 2002 fertig gestellt und wird seitdem von
den Klägern selbst genutzt.
Am 2. Dezember 2002 beantragten die Kläger Eigenheimzulage (EigZul) einschließlich der
Ökologischen Zusatzförderung für energiesparende Anlagen und für Niedrigenergiehäuser
und zwar in Höhe von 2% von 4.251 Euro sowie den Pauschbetrag für
Niedrigenergiehäuser in Höhe von 205 Euro. Diese Beträge sind zwischen den Parteien
unstreitig. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 setzte der Beklagte die EigZul auf 2.556
Euro fest ohne allerdings diese ökologische Zusatzförderung zu gewähren. Die Kläger
legten hiergegen am 19. Dezember 2002 Einspruch ein, den der Beklagte mit
Einspruchsentscheidung vom 11. März 2003 zurückwies. Die Kläger erhoben am 10. April
2003 Klage.
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Sie sind der Ansicht, dass die Einreichung der Bauunterlagen am 30. Januar 2002
ausreichte, um die bis zum 31. Januar 2002 geltende ökologische Zusatzförderung
beanspruchen zu können. Sollte dieses Einreichen der Bauunterlagen nicht schon als
Bauanzeige i.S.d. Übergangsregelung des § 19 der Energiesparverordnung (EnEV) zu
werten sein, so müsste aufgrund der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift das
Einreichen von Bauunterlagen bei genehmigungsfreien Bauvorhaben ausreichen.
Andernfalls läge eine Ungleichbehandlung zu Bauvorhaben in Genehmigungsverfahren
wie auch zu Bauvorhaben in anderen Bundesländern vor, die ein Bauanzeigeverfahren als
vereinfachtes Verfahren vorsähen. Auf die Beantragung einer Baugenehmigung, welche
auch im genehmigungsfreien Verfahren alternativ möglich sei, müssten sich die Kläger
nicht verweisen lassen. Sollte § 19 EnEV wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben sein,
so müsse die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 5 EigZulG greifen, die hinsichtlich des
Beginns der Herstellung bei genehmigungsfreien Objekten auf den Zeitpunkt der
Einreichung von Bauunterlagen abstelle.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Eigenheimzulagebescheid ab 2002 vom 12. Dezember 2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11. März 2003 dahingehend zu ändern, dass auch die
beantragte ökologische Zusatzförderung gemäß § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG in Höhe von 291
Euro pro Förderjahr gewährt wird.
hilfsweise im Unterliegensfall
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise im Unterliegensfall
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Anwendung der bisherigen Regelungen zur
ökologischen Zusatzförderung nicht möglich sei, da mit der Herstellung des
Einfamilienhauses verspätet begonnen worden sei. § 19 S. 2 EnEV gehe von einem
Beginn der Bauausführung vor dem 1. Februar 2002 aus. Diese Regelung sei
verfassungsgemäß. Die in § 19 EnEV erfolgte Differenzierung hinsichtlich der
Bauvorhaben sei bewusst vorgenommen worden. Da die Baugenehmigung
Bindungswirkung entfalte, die gerade im genehmigungsfreien Verfahren nicht vorläge, sei
diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt und folglich kein Platz für eine
verfassungskonforme Auslegung. Auf diese Differenzierung sei auch in zwei
Veröffentlichungen des Deutschen Architektenblattes hingewiesen worden. Auch hätten
die Kläger eine Baugenehmigung beantragen können, um die ökologische
Zusatzförderung beanspruchen zu können.
Die Parteien haben den Sach- und Streitstand am 17. Oktober 2003 mit dem
Berichterstatter erörtert. Sie haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
zugestimmt. Im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte
verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche
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Verhandlung.
Die Klage ist begründet.
Gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG ist die ökologische Zusatzförderung zu gewähren,
da für das Objekt der Kläger die Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August
1994 (BGBl. I 1994, S. 2121) und die Heizungsanlagen-Verordung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I 1998, S. 851) gelten. Der Anwendung dieser
Verordnungen steht hier die ab dem 1. Februar 2002 geltende EnEV nicht entgegen.
§ 19 Satz 1 EnEV legt fest, dass diese Verordnung auf die Errichtung und Änderung von
Gebäuden, für die vor dem 1. Februar 2001 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige
erstattet wird, nicht gilt. Nach § 19 Satz 2 EnEV ist auf genehmigungsfreie Bauvorhaben die
EnEV nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung am 1. Februar 2002 begonnen worden ist. Die hier geltende BauO NRW
unterscheidet zwischen dem genehmigungsbedürftigen (Bau-)Vorhaben gemäß § 63 BauO
NRW und genehmigungsfreien Vorhaben gemäß §§ 65 - 67 BauO NRW. Daneben gibt es
ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 68 BauO NRW. Die hier unstreitig
einschlägige Vorschrift des § 67 BauO NRW beschreibt ein Verfahren, das amtlicherseits
mit "Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen" überschrieben ist.
Dieses Verfahren wurde durch die Novellierung der BauO NRW als sog.
Freistellungsverfahren in die Landesbauordnung aufgenommen. Der Unterschied zum
genehmigungsbedürftigen Verfahren besteht darin, dass insbesondere Wohnbauvorhaben
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Baubehörde nur durch Vorlage der
Baupläne (Vorlagen i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) zur Kenntnis gebracht werden
müssen. Eine Genehmigung oder sonstige Zulassung erfolgt grundsätzlich nicht. Der
Bauherr kann vielmehr nach einer Frist von maximal einem Monat mit dem Bau beginnen,
es sei denn die Gemeinde erklärt vorher, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden muss (vgl. Dürr, Baurecht für Nordrhein-Westfalen, Baden-Baden 1999, Rz. 222).
Eine förmliche Bauanzeige, wie etwa in Brandenburg oder Hamburg noch üblich (Gädtke,
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2003, § 67, Rz. 2) ist nicht
vorgesehen. Es bedarf nur der nichtförmlichen Anzeige, die aber auch für andere sonst
genehmigungsfreie Vorhaben vorgesehen ist. Auch diese Vorhaben sind bei der
Baubehörde anzuzeigen, damit diese entscheiden kann, ob das Vorhaben
genehmigungspflichtig, genehmigungsfrei oder nur im vereinfachten Verfahren zu
genehmigen ist (Dürr, Baurecht in Nordrhein-Westfalen, Rz. 232). Mangels Bauantrag oder
Bauanzeige ist für ein Verfahren i.S.d. § 67 BauO NRW die Übergangsregelung des § 19
S. 1 EnEV deshalb nicht einschlägig.
Aufgrund der Möglichkeit der Baubehörde gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauO NRW
innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen zu erklären, ein
Genehmigungsverfahren durchzuführen, kann ein solches Freistellungsverfahren aber
auch nicht in jedem Fall als genehmigungsfreies Bauvorhaben bezeichnet werden. Es liegt
vielmehr eine Art schwebend genehmigungsfreies Bauvorhaben vor. § 19 S. 2 EnEV ist
deshalb ebenfalls nicht anwendbar. Hinsichtlich des Freistellungsverfahrens, wie es § 67
BauO NRW vorsieht, besteht in § 19 EnEV eine Regelungslücke. Diese ist planwidrig, da
nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber diese Lückenhaftigkeit bedacht hat.
Somit stellt sich die Frage, welchem Verfahren ein Freistellungsverfahren gemäß § 67
BauO NRW am ehesten entspricht, um so die Lücke zu schließen. Denn klar ist, dass auch
im Fall eines Freistellungsverfahrens die EnEV grundsätzlich ab dem 1. Februar 2001
Anwendung finden soll. Zu diesem Zweck hat eine Auslegung der in der EnEV gewählten
Begriffe stattzufinden. Dabei ist nicht nur auf den Sinn und Zweck des § 19 EnEV
abzustellen. Vielmehr ist die Regelung des § 19 EnEV im Zusammenhang mit der
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Eigenheimzulageförderung zu sehen.
In der Verordnungsbegründung heißt es, dass im Rahmen der Übergangsregelung bei
Baugenehmigungs- und Bauanzeigeverfahren auf den Zeitpunkt der Einreichung der
Unterlagen Bezug genommen wird, weil die Anwendung der Vorschrift (der EnEV) auf
Bauvorhaben nach diesem Zeitpunkt eine Änderung der Planungsunterlagen zur Folge
haben könnte (BR-Drs 194/01, 66f.). Dies wollte der Gesetzgeber vermeiden. Im laufenden
bauaufsichtlichen Verfahren sollten keine neuen Unterlagen eingereicht werden müssen.
Ausdrücklich verweist der Verordnungsgeber hinsichtlich der Regelung zu den
bauaufsichtlichen Verfahren auf die zu beachtende Wirtschaftlichkeit, worunter diese aus
Sicht des Bauherrn zu verstehen ist. Nur auf diese stellt nämlich der Verordnungsgeber im
Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der in der EnEV vorgesehenen Änderungen ab
(BR-Drs 194/01, S. 42). Aus der Verordnungsbegründung ergibt sich nicht, dass der
Zusammenhang mit der Eigenheimzulagenförderung gesehen worden ist. Vielmehr erfolgt
der Unterschied hinsichtlich des Übergangs zur EnEV in § 19 allein aus
planungstechnischen Gründen.
Beachtet man aber die mittelbare Auswirkung des § 19 EnEV auf die sog. Ökozulage bei
der Eigenheimzulagenförderung, so ist entscheidend, dass für den Steuerpflichtigen wie
die Finanzverwaltung klar und deutlich erkennbar sein muss, ab wann mit der Änderung
der Förderung zu rechnen ist. Dies hat anhand einer objektivierbaren Dokumentation zu
erfolgen. Eine solche erfolgt bei Stellung des Bauantrages wie Erstattung der Bauanzeige
durch die Handlung gegenüber der Baubehörde. Eine gleichartige Dokumentationswirkung
hat auch die Einreichung von Bauvorlagen im Rahmen des § 67 BauO NRW. Dagegen ist
es objektiv schwer feststellbar, wann ein Baubeginn vorlag.
Auf die beschriebene Dokumentation stellt das Eigenheimzulagerecht selbst in § 19 Abs. 5
EigZulG ab. Der Beginn der Herstellung ist sowohl im Augenblick der Stellung des
Bauantrags wie ansonsten durch Einreichung von Bauunterlagen nachgewiesen. Geht
man hier also davon aus, dass ein Freistellungsverfahren gemäß § 67 BauO NRW in § 19
EnEV lückenhaft nicht geregelt worden ist, so erscheint es sachgerecht, diese Lücke
dadurch zu schließen, die Einreichung von Bauvorlagen wie die Stellung eines
Bauantrages oder die Erstattung einer Bauanzeige zu behandeln. Folglich gilt die EnEV
dann nicht, wenn vor dem 1. Februar 2001 die Bauvorlagen im Rahmen des
Freistellungsverfahrens nach § 67 BauO NRW eingereicht worden sind. Dies ist im
vorliegenden Fall geschehen.
Fasst man dagegen ein Vorhaben i.S.d. § 67 BauO NRW als genehmigungsfreies
Vorhaben auf, so hat dies zur Folge, dass die EnEV nur nicht gilt, wenn mit den
Bauausführungen vor dem 1. Februar 2002 begonnen worden ist. Allerdings ist - zumindest
im Wege verfassungskonformer Auslegung - dann davon auszugehen, dass unter den
Beginn der Bauausführung dann nicht der Beginn von Bauarbeiten sondern bereits das
Einreichen der Bauvorlagen bei der Baubehörde zu verstehen ist.
Für die erste Auslegung des Wortes "Beginn der Bauausführung" spräche die
systematische Stellung des Satzes 2 in § 19 EnEV zu Satz 1. In § 19 Satz 1 EnEV sind
Baugenehmigungs- und Bauanzeigeverfahren geregelt. Für diese Fälle reicht ausdrücklich
die Einreichung der notwendigen Unterlagen bereits aus, um die Anwendung der EnEV
auszuschließen. Satz 2 stellt dagegen für genehmigungsfreie Bauvorhaben nicht auf die
Einreichung von Unterlagen ab. Folglich könnte man deshalb davon ausgehen, dass Satz
2 den Beginn der Bauausführungen bei genehmigungsfreien Bauvorhaben nicht von der
Einreichung von Unterlagen abhängig machen will.
Folge dieser Auslegung des Begriffs des Beginns der Bauausführungen wäre aber die
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Verfassungswidrigkeit der Anwendungsvorschrift des § 19 Satz 2 EnEV. Ohne sachlichen
Grund und damit unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG)
würde zwischen bauaufsichtlichen und baugenehmigungsfreien Bauvorhaben hinsichtlich
der Geltung der EnEV und damit auch hinsichtlich des Endes der ökologischen
Zusatzförderung der § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG differenziert.
Der Bauherr eines genehmigungsfreien Bauvorhabens müsste zeitlich früher beginnen als
derjenige, dessen Bauvorhaben genehmigungs- oder anzeigepflichtig wäre. Denn während
der Bauherr im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Februar 2002 neben der
Planung zumindest auch Bauhandwerker veranlassen muss, mit Baumaßnahmen zu
beginnen, reicht es für den Bauherrn im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren aus, die
Planung durch Einreichung der Unterlagen bei den Baubehörden zu beenden. Eine
Beauftragung oder gar der Beginn der Arbeiten sind nicht nötig.
Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar, insbesondere nicht in
der rechtlichen Funktion der bauaufsichtlichen Verfahren. Diese Verfahren führen zwar zu
einer Bindungswirkung, die dem genehmigungsfreien Verfahren fehlt. Diese
Bindungswirkung betrifft aber nicht etwa den Willen des Bauherrn zu bauen. Vielmehr
umfasst diese Bindungswirkung nur die Art des Bauvorhabens und damit im vorliegenden
Fall auch die Art der geplanten Energieeinsparungen. Die vorgeschriebenen Werte und
Normen der geltenden Energiesparverordnung werden überprüft. Diese Werte und
Normen, ob nach der Wärmeschutzverordnung oder der EnEV, sind aber auch im
genehmigungsfreien Bauvorhaben zu beachten, wie sich aus § 65 Abs. 4 BauO NRW
i.V.m. § 67 Abs. 5 S. 7 BauO NRW ergibt. Davon zu unterscheiden ist die mittelbare
Wirkung auf die Eigenheimzulage (EigZul). Soweit es im Verfahren der EigZul auf die in
der jeweiligen Verordnung geregelten Werte und Normen ankommt, bedarf es, unabhängig
von einer baurechtlichen Genehmigung, in beiden Fällen des Wärmebedarfsausweises als
Nachweises, soweit die Ökokomponente i.S.d. § 9 Abs. 4 EigZulG betroffen ist (§ 9 Abs. 4
S. 3 EigZulG).
Sachlich nicht begründbar ist es, den Bauherrn anlässlich des Erlasses der EnEV aus dem
genehmigungsfreien Verfahren in das Genehmigungsverfahren zu drängen. Zwar hat der
Bauherr gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW das Wahlrecht, auch bei
genehmigungsfreien Bauvorhaben eine Baugenehmigung zu beantragen. Zweck dieser
Regelung ist aber die Schaffung von Rechtssicherheit für den Bauherrn in Bezug auf
baurechtliche Vorschriften (Gesetzesbegründung aus LTDrucks 12/3738, abgedruckt in
Thiel/Mampel/Moog/Tycewski, Baurecht in NRW, 157. Erg.Lfg März 2000, S. 137), nicht die
Erlangung von Subventionen. Auch widerspräche eine solche Vorgehensweise der
ansonsten für die Differenzierung in § 19 EnEV gegebenen Gesetzesbegründung. Dort
wird bekanntlich auf die Wirtschaftlichkeit für den Bauherrn abgestellt, die es nötig
erschienen lies, im laufenden bauaufsichtsrechtlichen Verfahren die Einreichung neuer
Planungsunterlagen zu verhindern. Stellt man aber in diesem Zusammenhang auf die
Kosten des behördlichen Verfahrens ab, so kann man nicht auf eine kostenpflichtigere
Alternative zum üblichen Verfahren bei genehmigungsfreien Bauvorhaben verweisen.
Vielmehr ist eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen im Bundesgebiet herzustellen,
unabhängig davon, wie die landesrechtlichen Bauordnungen gefasst worden sind (so
schon BFH-Urteil vom 18. April 1990 III R 12/88, BFHE 160, 383, BStBl II 1990, 754 im Fall
des § 4b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1982). Während nämlich in der BauO NRW zwischen
genehmigungsfreiem (§§ 65 bis 67 BauO NRW), vereinfachtem Genehmigungsverfahren
auf Antrag gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (§ 68 BauO NRW) und
genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (§ 63 BauO NRW) unterschieden wird, ist in
anderen Ländern (Brandenburg, Hamburg) das Anzeigeverfahren als vereinfachtes
Genehmigungsverfahren statt des genehmigungsfreien Bauvorhabens vorgesehen. In
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Genehmigungsverfahren statt des genehmigungsfreien Bauvorhabens vorgesehen. In
diesen Ländern wäre damit aber über § 19 Satz 1 EnEV trotz Vereinfachung des
Genehmigungsverfahrens der Gleichklang im Hinblick auf das Ende der ökologischen
Zusatzförderung gewahrt, was in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer anderen Art der
Vereinfachung der Verfahren nicht der Fall wäre.
Führt eine am Wortlaut orientierte Auslegung zur Verfassungswidrigkeit, so ist eine
Auslegung vorzuziehen, die mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfG-Entscheidungen
vom 17. Oktober 1973 1 BvL 20/72, BVerfGE 36, 126 und vom 1. März 1978 1 BvL 20/77,
BVerfGE 48, 40). Dies gilt auch für die Auslegung des Begriffs "Beginn der Bauausführung"
in § 19 S. 2 EnEV.
Der Wortsinn des Begriffs des "Beginns der Bauausführung" in § 19 Satz 2 EnEV muss
deshalb so verstanden werden, dass mit dem Beginn der Bauausführungen bereits das
Einreichen von Bauunterlagen im genehmigungsfreien Bauvorhaben zu verstehen ist. Eine
solche weite Auslegung ist möglich. Hierfür spricht auch die systematische Stellung der
EnEV zum EigZulG. § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG stellen als Tatbestandsvoraussetzung
auf die Geltung der Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagen-Verordnung ab. Fallen
diese Verordnungen weg, entfällt mittelbar auch die dort geregelte ökologische
Zusatzförderung, obwohl der Anwendungsbereich von Änderungen des EigZulG
grundsätzlich in § 19 EigZulG geregelt wird. § 19 EigZulG enthält keine eigene
Übergangsvorschrift zu § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG, was unüblich ist. Ansonsten regelt §
19 Abs. 5 EigZulG bei Änderungen des EigZulG die Herstellungsproblematik von Objekten.
Gemäß § 19 Abs. 5 EigZulG reicht bei genehmigungsfreien Objekten ansonsten, soweit
Änderungen des EigZulG erfolgen, grundsätzlich die Einreichung der Bauunterlagen aus.
Die sehr weite Auslegung des Begriffs des Beginns der Bauausführungen im vorliegenden
Fall entspricht noch dem gesetzgeberischen Willen, der hinsichtlich der Differenzierung auf
die Wirtschaftlichkeit für den Bauherrn abstellt. Teil dieser Wirtschaftlichkeit ist auch die
Kalkulation mit der bisherigen Ökozulage im Augenblick des Entschlusses zum Bauen.
Zu bedenken ist auch folgendes: Zweck des Erlasses der EnEV ist die nachhaltige
Begrenzung der Beheizung von Gebäuden (BR-Drs. 194/01, S. 32) und nicht die
Abschaffung der ökologischen Zusatzförderung im Rahmen der EigZul. Diese ist
ausschließlich Nebeneffekt aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG.
Andernfalls wäre im Rahmen der Gesetzesbegründung hierauf eingegangen worden, was
nicht der Fall ist.
Die Eigenheimzulage ab 2002 in Höhe von 2.556 Euro ist folglich jährlich um 2% von 4.251
Euro gemäß § 9 Abs. 3 EigZulG und 205 Euro gemäß § 9 Abs. 4 EigZulG zu erhöhen, was
der Höhe nach zwischen den Parteien auch unstreitig ist.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles für eine Vielzahl von
Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die EnEV wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die
Revision zugelassen.
Gemäß § 135 Abs. 1 FGO trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.