Urteil des FG Münster vom 19.06.2002

FG Münster (Die Post, Verwaltungsakt, Original, Beweismittel, Einspruch, Dokumentation, Kopie, Datum, Bekanntgabe, Absicht)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 8 K8288/99 E
19.06.2002
Finanzgericht Münster
8. Senat
Urteil
8 K8288/99 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden den Klägern auferlegt.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist die Höhe eines Verlustes aus einer wesentlichen Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft.
Die Kläger (Kl.) fochten den Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1998 vom 6.5.1999 in
Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.6. und 15.7.1999 und der
Einspruchsentscheidung (EE) vom 30.11.1999 (über eine ESt von 4.522 DM) mit der Klage
an. Mit Schriftsatz vom 13.6.2000 unterrichtete der Beklagte (Bekl.) das Finanzgericht über
die - beabsichtigte - Bekanntgabe eines Änderungsbescheides (über eine ESt von 6.592
DM), der das Datum des 19.6.2000 trug, der an die Prozessbevollmächtigte der Kl.
adressiert war und in dessen beigefügter Rechtsbehelfsbelehrung sowohl auf die
Möglichkeit des Einspruchs als auch auf die des Antrags nach § 68 FGO - in der vor dem
1.1.2001 geltenden Fassung (a. F.) - hingewiesen wurde, und legte eine Kopie des
Bescheides vor. Der Senatsvorsitzende übersandte der Prozessbevollmächtigten eine
Kopie dieses Schriftsatzes (ohne die Kopie des Bescheides) zur Kenntnis und fragte an, ob
der Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht
werde (Schreiben vom 16.6.2000). Am 19.6.2000 gab der Bekl. den angekündigten
Änderungsbescheid mit einfachem Brief zur Post. Auf das Schreiben des Vorsitzenden
äußerte sich die Prozessbevollmächtigte der Kl. nicht. Sie machte den Änderungsbescheid
weder gemäß § 68 FGO a. F. zum Gegenstand des Verfahrens noch legte sie gegen ihn
Einspruch ein. Auf die Anfrage des Berichterstatters, ob die Kl. den Änderungsbescheid
vom 19.6.2000 mit dem Einspruch angefochten hätten (Schreiben vom 21.8.2000), erklärte
deren Prozessbevollmächtigte, dass ihr kein Änderungsbescheid für das Jahr 1998
zugestellt worden sei und dass sie schon jetzt jeden Änderungsbescheid, der nicht ihrem
Klageantrag entspreche, gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens mache
(Schreiben vom 22.8.2000, eingegangen am 24.8.2000). Daraufhin forderte der
Berichterstatter die Prozessbevollmächtigte durch Schreiben vom 5.10.2000 auf, bis zum
20.10.2000 substantiiert darzulegen, wie in ihrem Büro der Posteingang und die
Dokumentation desselben organisiert sei, und ihren Vortrag durch Beweismittel zu belegen
(Vorlage des Posteingangsbuchs oder sonstiger Aufzeichnungen, Vorlage von
eidesstattlichen Versicherungen ihrer Angestellten). Hierauf äußerte sich die
Prozessbevollmächtigte nicht. Unterdessen sandte der Bekl. den Änderungsbescheid unter
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dem neuen Datum des 6.10.2000 nochmals an die Prozessbevollmächtigte der Kl. ab.
Diese legte gegen den Bescheid am 9.11.2000 Einspruch ein, den der Bekl. als
unbegründet zurückwies (EE vom 2.1.2001). Hiergegen ergriff sie keinen weiteren
Rechtsbehelf.
Mit Schreiben vom 9.11.2000 forderte der Berichterstatter die Kl. - über ihre
Prozessbevollmächtigte - unter Hinweis auf § 79b Abs. 2 FGO auf, bis zum 1.12.2000
anzugeben und durch Vorlage oder Benennung von Beweismitteln zu belegen,
1. ob ihrer Prozessbevollmächtigten der ESt-Bescheid 1998 vom 19.6.2000
zugegangen sei, ggf. wann;
2. falls nicht, ob ihr der Bescheid in anderer Weise bekannt geworden sei,
ggf. wie und wann;
3. ob sie das gerichtliche Schreiben vom 18.6.2000 erhalten habe;
4. wie in ihrem Büro der Posteingang und seine Dokumentation organisiert
sei.
Zugleich wies der Berichterstatter darauf hin, dass die Angaben durch Vorlage des
Posteingangsbuchs oder anderer Aufzeichnungen über den Posteingang für den Monat
Juni 2000 im Original und durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen derjenigen
Personen zu belegen sei, die zu den Fragen aus eigener Kenntnis Auskunft geben
könnten.
Hierauf trugen die Kl. - durch ihre Prozessbevollmächtigte - vor:
Der Bescheid vom 19.6.2000 sei ihrer Prozessbevollmächtigten im Original nicht
zugegangen und auch nicht auf andere Weise ordnungsgemäß bekannt gegeben worden.
Er sei ihr lediglich am 20.6.2000 vom Bekl. durch Telefax übermittelt worden, nachdem sie
ihn auf Grund des gerichtlichen Schreibens vom 16.6.2000 bei ihm angefordert gehabt
habe. Der Posteingang in ihrem Büro sei wie folgt organisiert: Die Eingangspost gelange
regelmäßig nach Entnahme aus dem örtlichen Postfach des Postamts auf ihren
Schreibtisch, werde dort von ihr persönlich geöffnet und sofort mit dem Eingangsstempel
des aktuellen Tages versehen. Sie habe sich in der fraglichen Zeit weder im Urlaub noch
im Außendienst befunden (Beweis: Vorlage ihres Terminkalenders). Da sie eine kleine
Praxis mit zwei Mitarbeiterinnen betreibe, würden entsprechende Sachverhalte
ausschließlich durch sie - die Prozessbevollmächtigte - bearbeitet. Die Eintragung in ein
Fristenkontrollbuch entfalle, da keine weiteren Mitarbeiter in diese Sachverhalte
eingebunden seien. Ein Posteingangsbuch werde aus diesem Grunde ebenfalls nicht
geführt (Beweis: Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Prozessbevollmächtigten und
ihrer damaligen Mitarbeiterinnen ********R************* und ********S****).
Durch Schreiben vom 5.12.2000 wies der Berichterstatter die Prozessbevollmächtigte der
Kl. darauf hin, dass die angeforderten eidesstattlichen Versicherungen nicht eingegangen
seien. Hierauf reagierte diese nicht. Sie legte weder die vom Berichterstatter angeforderten
noch die von ihr selbst benannten Beweismittel vor.
Durch Bescheid vom 18.6.2001 (über eine ESt von 7.786 DM) wurde der angefochtene
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Bescheid nochmals geändert.
Die Kl. beantragen,
unter Änderung des ESt-Bescheides 1998 vom 18.6.2001 einen Verlust aus einer
wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 664.942 DM (339.980
EUR) zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage wegen Versäumung der Monatsfrist des § 68 Satz 2 FGO a. F. für
unzulässig und überdies für unbegründet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unzulässig.
Den Kl. fehlt die Klagebefugnis (vgl. § 40 Abs. 2 FGO). Sie machen nicht geltend, durch
den Bescheid vom 15.7.1999, der weiterhin Gegenstand des Klageverfahrens ist, in ihren
Rechten verletzt zu sein. Sie werden durch diesen Bescheid nicht mehr beschwert, da er
nach Erlass der beiden folgenden Änderungsbescheide - vom 19.6./6.10.2000 und
18.6.2001 - keine Wirkung mehr entfaltet. Sein Regelungsinhalt ist in den des
letztgenannten Änderungsbescheides aufgenommen worden.
Gegenstand des Verfahrens ist weder der Änderungsbescheid vom 19.6./6.10.2000 noch
der Änderungsbescheid vom 18.6.2001, sondern unverändert der ursprünglich mit der
Klage angefochtene ESt-Bescheid vom 15.7.1999 in Gestalt der EE vom 30.11.1999.
1. Der Änderungsbescheid vom 19.6.2000 ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden,
weil der entsprechende Antrag der Kl. verspätet war.
Nach § 68 Satz 1 FGO a. F. wurde, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach
Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wurde, dieser
auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens. Nach Satz 2 der Vorschrift war der
Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsakts zu stellen.
Diese Frist haben die Kl. nicht eingehalten.
Die Kl. beantragten erstmals am 24.8.2000, den Änderungsbescheid vom 19.6.2000 zum
Gegenstand des Verfahrens zu machen, nämlich durch das an diesem Tag bei Gericht
eingegangene Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.8.2000, durch das diese
erklärte, dass sie jeden Änderungsbescheid, der nicht ihrem Klageantrag entspreche,
gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens mache. Dieser Antrag war unwirksam,
weil verspätet. Denn der Änderungsbescheid vom 19.6.2000 war der
Prozessbevollmächtigten schon am 23.6.2000 bekannt gegeben worden.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten
Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist (vgl. § 122 Abs. 2 Halbsatz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
- AO -). Nach Überzeugung des Gerichts war der Änderungsbescheid vom 19.6.2000 der
Prozessbevollmächtigten der Kl. innerhalb dieses Zeitraums zugegangen. Der Vortrag der
Kl., dieser Bescheid sei ihrer Prozessbevollmächtigten im Original nicht zugegangen und
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auch nicht auf andere Weise ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, erscheint
angesichts des prozessualen Verhaltens der Prozessbevollmächtigten unglaubhaft.
a) Zunächst fällt auf, dass sich die Prozessbevollmächtigte auf die Anfrage des
Vorsitzenden durch Schreiben vom 16.6.2000, ob der Änderungsbescheid gemäß § 68
FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werde, nicht äußerte. Eine Äußerung der
Prozessbevollmächtigten wäre aber zu erwarten gewesen, wenn diese den Bescheid
wirklich nicht erhalten hätte, zumal sie sich nach eigenem Vortrag in der fraglichen Zeit
weder im Urlaub noch im Außendienst befand und das gerichtliche Schreiben vom
16.6.2000 erhalten hatte. Die normale Reaktion des Empfängers einer solchen Anfrage
hätte darin bestanden, umgehend auf den Nichterhalt des Bescheides hinzuweisen. Im
Falle eines Steuerberaters wäre eine derartige Reaktion schon auf Grund seiner
Berufspflicht, die Angelegenheiten seiner Mandanten sorgfältig und gewissenhaft
wahrzunehmen, zu erwarten gewesen. Stattdessen äußerte sich die
Prozessbevollmächtigte der Kl. erst mehr als zwei Monate später - auf die Anfrage des
Berichterstatters durch Schreiben vom 21.8.2000, ob die Kl. gegen den
Änderungsbescheid Einspruch eingelegt hätten - und behauptete mit Schreiben vom
22.8.2000, dass ihr kein Änderungsbescheid für das Jahr 1998 zugestellt worden sei.
b) Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht sodann die Tatsache, dass sich die
Prozessbevollmächtigte auf die erste Aufforderung des Berichterstatters gemäß Schreiben
vom 5.10.2000, bis zum 20.10.2000 substantiiert darzulegen, wie in ihrem Büro der
Posteingang und die Dokumentation desselben organisiert sei, und ihren Vortrag durch
Beweismittel zu belegen (Vorlage des Posteingangsbuchs oder sonstiger Aufzeichnungen,
Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihrer Angestellten), nicht äußerte. Dieses
Verhalten deutet darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigte eine Überprüfung ihres
Vorbringens vermeiden wollte.
c) Für diese Absicht spricht weiter der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte auch der
zweiten, nunmehr mit einer Ausschlussfrist nach § 79b FGO versehenen Aufforderung des
Berichterstatters nicht vollständig nachkam. Dieser hatte die Prozessbevollmächtigte durch
Schreiben vom 9.11.2000 u. a. aufgefordert, bis zum 1.12.2000 anzugeben und durch
Vorlage oder Benennung von Beweismitteln zu belegen, ob und ggf. wann ihr der Bescheid
vom 19.6.2000 zugegangen sei und wie in ihrem Büro der Posteingang und seine
Dokumentation organisiert seien. Zugleich hatte er darauf hingewiesen, dass die Angaben
durch Vorlage des Posteingangsbuchs oder anderer Aufzeichnungen über den
Posteingang für den Monat Juni 2000 im Original und durch Vorlage eidesstattlicher
Versicherungen derjenigen Personen zu belegen seien, die zu den Fragen aus eigener
Kenntnis Auskunft geben könnten. Zwar trug die Prozessbevollmächtigte hierauf nochmals
vor, dass ihr der Bescheid vom 19.6.2000 im Original nicht zugegangen sei, und schilderte
nunmehr auch die Organisation des Posteingangs in ihrem Büro. Jedoch machte sie ihren
Vortrag nicht glaubhaft. Insbesondere legte sie trotz der entsprechenden Aufforderung des
Berichterstatters keine eidesstattlichen Versicherungen ihrer Angestellten vor, sondern bot
sie lediglich an.
d) Die Absicht der Prozessbevollmächtigten, eine Überprüfung ihres Vorbringens zu
vermeiden, wird weiter dadurch bestätigt, dass diese auf den Hinweis des Berichterstatters,
die angeforderten eidesstattlichen Versicherungen seien bei Gericht nicht eingegangen
(Schreiben vom 5.12.2000), nicht reagierte und weder die angeforderten noch die von ihr
selbst angebotenen Beweismittel vorlegte.
e) Schließlich wird diese Absicht der Prozessbevollmächtigten noch dadurch belegt, dass
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sie nicht einmal in der mündlichen Verhandlung die angeforderten oder die angebotenen
Beweismittel vorlegte.
2. Der Änderungsbescheid vom 18.6.2001 ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden,
weil die Klage im Zeitpunkt seines Erlasses unzulässig war.
Nach § 68 Satz 1 FGO in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (n. F.) wird, wenn der
angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der EE geändert oder ersetzt wird, der
neue Verwaltungsakt - ohne entsprechenden Antrag - Gegenstand des Verfahrens. Hierfür
ist jedoch - ebenso wie nach der vor dem 1.1.2001 geltenden Rechtslage - Voraussetzung,
dass die Klage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Verwaltungsakts zulässig ist.
a) Die Unzulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels konnte durch einen Antrag
nach § 68 FGO a. F. nicht behoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.12.1986 IV R 184/84, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil II
1987, 303; 28.2.1990 I R 165/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
des BFH - BFH/NV - 1991, 75; 11.2.1991 X R 149/90, BStBl. II 1991, 462; 19.2.1993 VI R
70/92, BStBl. II 1993, 552; 4.9.1997 IV R 27/96, BStBl. II 1998, 286; BFH-Beschlüsse vom
29.7.1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; 15.2.2001 III B 87/00, n. v., JURIS. Ebenso:
Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 4. Aufl., § 68 Rnr. 9). Die Vorschrift des § 68 FGO a. F.
diente nicht dazu, allgemein die Unzulässigkeit einer Klage zu beheben (von Groll, DStR
1994, 117, 120). War die Klage unheilbar unzulässig, so konnte der Änderungsbescheid
trotz eines Antrags nach § 68 FGO a. F. nicht Gegenstand des Verfahrens werden. Denn
diese Vorschrift dispensierte den Rechtssuchenden im Hinblick auf den
Änderungsbescheid nur von der Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens (BFH
I R 165/85).
Das galt auch für den Fall, dass die Unzulässigkeit der Klage auf der Versäumung der
Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO a. F. in Bezug auf einen früheren Änderungsbescheid
beruhte. Wurde ein Steuerbescheid wiederholt geändert, so wurde der zuletzt ergangene
Änderungsbescheid nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn sämtliche
vorangegangenen Änderungsbescheide wirksam zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht worden waren (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 15.5.1997 XI R
53/88, BStBl. II 1997, 514; 26.11.1997 I R 104/95, BFH/NV 1998, 1102; 3.8.2000 III R
22/96, BFH/NV 2001, 602; Beschluss vom 19.5.1998 X S 4/98, n. v., JURIS).
b) Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Vorschrift des § 68 FGO n. F. (Hellwig
in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, Kommentar, 10. Aufl., § 68 FGO, Rnrn. 17, 19;
Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, Kommentar, 16. Aufl., § 68 FGO, Rnr. 16; Krömker in
Lipross, Basiskommentar Steuerrecht, § 68 FGO, Rnr. 7, Anm. 1; Leingang-Ludoph/Wiese,
Deutsches Steuerrecht - DStR - 2001, 775, 776). Sie sind im Streitfall anwendbar, weil die
Klage im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 18.6.2001 bereits
unzulässig war.
Da die Kl. - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1 ergibt - die Antragsfrist
des § 68 Satz 2 FGO a. F. im Hinblick auf den vorangegangenen Änderungsbescheid vom
19.6.2000 versäumt hatten, war die Klage unzulässig geworden (ständige BFH-
Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 25.10.1972 GrS 1/72, BStBl. II 1973, 231; Urteil vom
26.11.1997 I R 104/95, BFH/NV 1998, 1102).
Die Verfahrenskosten sind gemäß § 135 Abs. 1 FGO den Kl. als den unterliegenden
Beteiligten aufzuerlegen.
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Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes nach
der sich aus dem Klageantrag für die Kl. ergebenden finanziellen Bedeutung der Sache zu
bemessen. Diese entspricht der Höhe der streitigen Steuer.