Urteil des FG Münster vom 19.11.2003

FG Münster (Verfügung, Begriff, Aufenthalt, Vermietung, Eigentümer, Mieter, Wechsel, Zweitwohnung, Wochenendwohnung, Ferien)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 10 K 3089/01 EZ
19.11.2003
Finanzgericht Münster
Senat
Urteil
10 K 3089/01 EZ
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
G r ü n d e:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) den Bescheid über die Eigenheimzulage ab dem Jahre
2000 zu Recht aufgehoben hat, weil der Kläger (Kl.) die Wohnung auch an Feriengäste
vermietet hatte.
Mit Bescheid vom 16.11.1998 gewährte der Bekl. dem Kl. eine Eigenheimzulage ab 1998
für die Eigentumswohnung (ETW) in *** Q************, ************************. Nachdem der
Bekl. erfahren hatte, dass der Kl. in 1999 die Wohnung an 94 Tagen an unterschiedliche
Feriengäste vermietet und an 112 Tagen selbst genutzt hatte, hob er mit Bescheid vom
01.02.2001 den Bescheid ab dem Jahr 2000 auf. Im Kalenderjahr 2000 wurde die
Wohnung an insgesamt 85 Tagen fremdvermietet (2001: 77 Tage) und an 164 Tagen
selbstgenutzt (2001: 150 Tage). Die Vermietung erfolgte ohne Inanspruchnahme einer
Feriendienstorganisation.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruch 16.02.01, Einspruchsentscheidung
04.05.01) trägt der Kl. mit seiner am 06.06.2001 erhobenen Klage vor, dass eine
Eigenheimzulage in Anlehnung an Tz. 132 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998 zu
gewähren sei, da seine Familie die Wohnung an mindestens 100 Tagen pro Jahr bewohnt
habe. Dass er daneben die Wohnung vermietet habe, sei unschädlich, wie § 2 Absatz 1
Satz 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zeige. Denn dort seien abschließend bestimmte
Objekte von der Begünstigung ausgeschlossen. Die Vermietung werde aber nicht erwähnt.
Der Kl. beantragt,
den Bescheid über EigZulG 2000 vom 01.02.2001 und die Ein-
spruchsentscheidung (EE) vom 04.05.2001 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Eine Eigenheimzulage könne nicht für Wohnungen gewährt werden, die wie hier zu
vorübergehenden Beherbung von Personen bestimmt seien.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die von dem Kl. begehrte Festsetzung der Eigenheimzulage für 2000 setzt nach § 4 Satz 1
EigZulG voraus, dass der Kl. die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Daran fehlt es
hier. Der Kl. hat die Wohnung 1999 und in den folgenden Jahren nicht zu eigenen
Wohnzwecken genutzt. Die Eigenheimzulage war daher gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1
EigZulG ab dem Jahr 2000 aufzuheben.
Was nach § 4 EigZulG unter Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu
verstehen ist, ist nicht ausdrücklich im Gesetz erläutert. Der Begriff der Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken ist auch im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht definiert. Der Senat ist der
Auffassung, dass ein Gebäude dann Wohnzwecken dient, wenn es dazu bestimmt und
geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Dass
entspricht der in § 17 Wohnraumförderungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des
Wohnungsbaurechts, Bundesgesetzblatt I 2001, 2376) enthaltenen Definition von
Wohnraum als umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung
geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Eine Wohnung setzt also im
Regelfall eine Beziehung zwischen dem Benutzer und dem genutzten Raum von gewisser
Dauerhaftigkeit und Intensität voraus. Somit ist das Element der Dauer dem Begriff des
Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken zu berücksichtigen. An der Dauerhaftigkeit der Beziehung zwischen dem
Nutzer und der Wohnung fehlt es, wenn Räume von wechselnden Feriengästen jeweils nur
im Urlaub genutzt werden, insbesondere dann, wenn dies der Zweckbestimmung der
Wohnung entspricht. Solche Räume werden nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
sondern lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt am Urlaubsort (vgl. BFH-Urteil vom
20.11.2001 X R 27/01, BFH/NV 2002, 432).
Bei Anwendung dieser Grundsätze weist die Beziehung des Kl. zu der Wohnung in seinem
Haus in *** Q************ nicht die für eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geforderte
Intensität auf. Denn ein Eigentümer, der, wie der Kl. hier, seine Wohnung nur im
beabsichtigten und angestrebten Wechsel mit jeweils unterschiedlichen Mietern nutzt, stellt
zu dieser Wohnung genau so wenig wie die ständig wechselnden, sich nur für kurze Zeit zu
Urlaubszwecken in der Wohnung aufhaltenden Mieter eine dauerhafte Beziehung her. Zu
eigenen Wohnzwecken würde die Wohnung nur genutzt, wenn sie ausschließlich dem Kl.
ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stände und er sie auch tatsächlich wie
eine eigene Wohnung längerfristig im Jahr nutzen würde. Daran fehlt es hier.
Nur die vorgenannte Auslegung des Merkmals "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken"
entspricht dem Sinn und Zweck des Eigenheimzulagegesetzes. Denn wie § 2 Abs. 1 Satz 2
EigZulG zeigt, ist selbst eine Wohnung, die - tatsächlich- ganzjährig aus -schließlich dem
Eigentümer zum eigenen Bewohnen zur Verfügung steht, dann nicht begünstigt, wenn die
Wohnung nicht zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse - sei es auch im Rahmen einer
Zweitwohnung - angeschafft wurde, sondern als
- rechtliche - Ferien- oder Wochenendwohnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nicht zuzulassen.