Urteil des FG Köln vom 19.11.2007

FG Köln: trennung von verfahren, begriff, gebühr, einzelrichter, hauptsache, verlustabzug, datum

Finanzgericht Köln, 10 Ko 257/07
Datum:
19.11.2007
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 257/07
Tenor:
Die Verfahren 10 Ko 257/07 und 258/07 werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Erinnerungsführerin
auferlegt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Erinnerungsführerin hatte die Klage 13 K 1296/06 erhoben. Mit dieser wandte sie
sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen 2002 bis 2004, gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002
bis 31.12.2004, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs.
2 KStG zum 31.12.2002 bis 31.12.2004, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide
2002 bis 2004, die gesonderte Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
auf den 31.12.2002 bis 31.12.2004 und Umsatzsteuer 2002 bis 2004. Die
Körperschaftsteuer 2002 bis 2004, die gesonderten Feststellungen gemäß § 27 KStG
sowie die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 waren jeweils auf 0,-
- € festgesetzt bzw. festgestellt worden.
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Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2002 bis 2004,
Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 bis 2004 sowie Feststellungen gemäß § 27
Abs. 2 KStG zum 31.12.2002 bis 2004 wurden später von der Erinnerungsführerin
zurückgenommen. Daraufhin trennte das Gericht diese Streitgegenstände ab und stellte
das abgetrennte Verfahren 13 K 4109/06 ein.
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Nachdem die übrigen Bescheide geändert worden waren, erklärten die
Erinnerungsführerin und das damals beklagte Finanzamt übereinstimmend die
Hauptsache für erledigt. Daraufhin erlegte das Gericht mit Beschluss vom 16. November
2006 die Kosten auch des Verfahrens 13 K 1296/06 der Erinnerungsführerin auf.
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Die Kostenbeamtin des Finanzgerichts ermittelte für das Verfahren 13 K 1296/06 einen
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Streitwert von 11.136,-- €. Diesen berechnete sie wie folgt:
Umsatzsteuer 2002 2003 2004
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festgesetzt ./. 539,-- € ./. 220,-- € 0,-- €
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beantragt: ./. 1.192,-- € 1.207,-- € 944,-- €
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653,-- € 1.427,-- € 944,-- €
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Gewerbeverlust 2002 2003 2004
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festgestellt: 41.581,-- € 40.581,-- € 39.407,-- €
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beantragt: 47.995,-- € 49.146,-- € 47.972,-- €
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6.414,-- € * 20 % 8.565,-- € * 20 % 8.565,-- € * 20 %
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= 1.282,-- € = 1.713,-- € = 1.713,-- €
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Verlustabzug 2002 2003 2004
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festgestellt: 41.901,-- € 40.901,-- € 39.901,-- €
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beantragt: 48.315,-- € 49.446,-- € 48.315,-- €
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6.414,-- € * 10 % 8.545,-- € * 10 % 8.414,-- € * 10 %
19
= 641,-- € = 845,-- € = 841,-- €
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Für das Verfahren 13 K 4109/06 legte sie pro Streitgegenstand den Mindeststreitwert
von 1.000,-- € zugrunde, da die Steuerfestsetzungen bzw. Feststellungen sowohl vor als
auch nach einer eventuellen Änderung sich jeweils auf 0,-- € beliefen.
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Die Erinnerungsführerin legte gegen beide Kostenrechnungen Erinnerung ein. Zur
Begründung trägt sie vor:
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Die Gegenstandswerte seien zu hoch bzw. doppelt angesetzt/abgerechnet worden.
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Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
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die Streitwerte neu zu ermitteln und die Kostenrechnungen sodann entsprechend
herabzusetzen.
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Der Einzelrichter hat mit Beschlüssen vom 19.11.2007 die Verfahren auf den Senat
übertragen.
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II.
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Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Erinnerungen sind zulässig, aber
unbegründet.
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Die angefochtenen Kostenrechnungen sind nicht zum Nachteil der Erinnerungsführerin
falsch und verletzen diese deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung – FGO -.
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1. Kostenrechnung in dem Verfahren 13 K 1296/06, Kassenzeichen ...
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Die Ermittlung des Streitwerts ist zwar unzutreffend (vgl. nachfolgend unter a.), dies führt
aber nicht zu einer Herabsetzung der Gerichtsgebühren (nachfolgend b.).
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a.) Bei der Ermittlung des Streitwerts für das Verfahren sind die Werte mehrerer
Streitgegenstände zusammenzurechnen, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der
ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung – GKG -. Addiert man die vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2007 mitgeteilten
Einzelstreitwerte, kommt man zu einem Betrag von 10.060,-- €.
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Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass der Wert eines Streitgegenstandes mit 1.000,-
- € anzusetzen sei, wenn er weniger als 1.000,-- € beträgt. Gemäß § 52 Abs. 4 GKG darf
der Streitwert in
Verfahren
1.000,-- € angenommen werden (sog. Mindeststreitwert). Die Vorschrift bezieht sich
ausdrücklich auf das "Verfahren" und verwendet nicht den Begriff "Streitgegenstand".
Wie sich aus § 39 GKG ergibt, unterscheidet das GKG diese Begriffe. Wenn § 52 Abs. 4
GKG den Streitwert auf den Begriff "Verfahren" bezieht, bedeutet dies, dass der
Mindeststreitwert je Verfahren und nicht je Streitgegenstand anzusetzen ist (ebenso
Finanzgericht Baden Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005 12 K 300/04).
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b.) Die Herabsetzung des Streitwertes von 11.136,-- € auf 10.060,-- € führt aber nach der
Anlage 2 zu § 34 GKG (der sog. Gebührentabelle) nicht zu einem Gebührensprung.
Vielmehr beträgt die Gebühr zwischen 10.000,01 € und 13.000,-- € 219,-- €.
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2. Kostenrechnung in dem Verfahren 13 K 4109/06 Kassenzeichen ...
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Nach Auffassung des beschließenden Senats hätte in diesem Verfahren pro
Streitgegenstand der Auffangstreitwert von 5.000,-- € zugrunde gelegt werden müssen.
Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,-- € anzunehmen, wenn der Sach-
und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte
bietet. Die von der Erinnerungsführerin angegriffenen Steuerbescheide lauteten alle
über 0,-- €. Aus den Gerichtsakten ist nicht erkennbar, warum die Erinnerungsführerin
sich gegen diese sie nicht belastenden Steuerbescheide gewandt hat. Welche
Bedeutung der Rechtsstreit insoweit für die Erinnerungsführerin hatte, ist nicht
erkennbar. In solch einem Fall ist gemäß § 52 Abs. 2 zwingend der Auffangstreitwert
anzusetzen. Der Senat folgt nicht dem Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 17.
Oktober 2005 V 286/99 (Entscheidungen der Finanzgerichts 2006, 440; vgl. zum
Streitstand auch Brandis in Tipke/Kruse, AO, FGO, vor § 135, Tz. 114 (Stand Juli 2004)).
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Der Auffangstreitwert ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der
sich der beschließende Senat anschließt, pro Streitgegenstand zu ermitteln und ggfl. zu
vervielfältigen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 05.01.1998 I E 2/97, BFH/NV
1998, 879 und vom 30.01.1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575; siehe auch Hollatz,
Neue Wirtschaftsbriefe Fach 2, Seite 8677, 8686).
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Da der Senat im Erinnerungsverfahren die Kostenrechnung nicht zu Lasten der
Erinnerungsführerin verbösern darf, war die Erinnerung als unbegründet
zurückzuweisen.
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3. Für die Entscheidung über die beiden Erinnerungen ist es ohne Bedeutung, dass es
sich zunächst um ein Klageverfahren gehandelt hat, das erst durch einen
Trennungsbeschluss in zwei Verfahren aufgeteilt wurde. Nach der Trennung von
Verfahren ist für die Verfahrensgebühr nicht von einem Gesamtstreitwert aufzugehen,
sondern vielmehr von Einzelstreitwerten, da die Verfahrensgebühr mit jeder
gerichtlichen Handlung neu entsteht (vgl. Brandis, a.a.O., Tz. 106 mit weiteren
Nachweisen). Gerichtliche Handlungen in diesem Sinne sind auch der Einstellungs-
bzw. Kostenbeschluss nach Hauptsacheerledigung.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht
gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt
sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet, § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.
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