Urteil des FG Düsseldorf vom 08.05.2008

FG Düsseldorf: fahrzeug, schlepper, steuerbefreiung, anlagevermögen, kennzeichen, entlastung, vermietung, umlaufvermögen, halter, reparatur

Finanzgericht Düsseldorf, 8 K 5316/05 Verk
Datum:
08.05.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 5316/05 Verk
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Streitig ist, ob das ehemalige Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen __-
__ ___ von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war.
2
Der Kläger betreibt ein Landtechnikunternehmen in A. Gegenstand des Unternehmens
ist die Veräußerung, Reparatur und Wartung von Maschinen und Fahrzeugen, die in der
Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Am 01. Juni 2004 wurde auf den Kläger
eine Zugmaschine (_____Schlepper_____) mit dem amtlichen Kennzeichen __-__ ___
zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ am 05.
Juli 2004 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für den
Entrichtungszeitraum 01. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 auf 888 Euro festsetzte.
3
Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er vortrug, neben der Veräußerung
und Reparatur von Landmaschinen habe er in geringem Umfang
Lohnunternehmerleistungen gegenüber anderen land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmen ausgeführt. Er begehre die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und b
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Die Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a
KraftStG komme für das Fahrzeug in Betracht, weil er als Landmaschinenhändler
regelmäßig Vorführschlepper, insbesondere Neuschlepper, für Einsatzproben seiner
potentiellen Kunden vorhalten müsse (Schreiben des Klägers vom 09. Mai 2005). Bei
dem streitgegenständlichen Schlepper handele es sich um einen solchen neuen
Schlepper, der potentiellen Erwerbern für Testzwecke im Rahmen einer Einsatzprobe
zur Verfügung gestellt worden sei (Schreiben des Klägers vom 09. Mai 2005).
Anschließend sei der Schlepper dann veräußert worden. Insoweit unterscheide sich
seine Vorgehensweise nicht von der eines Autohauses, welches auf den Verkauf von
Pkw ausgerichtet sei. Auch dort würden Vorführwagen vorgehalten, um diese dem
Kunden zur Probe zur Verfügung zu stellen oder um den Preis auf Grund der Zulassung
zu reduzieren (Schreiben des Klägers vom 09. Mai 2005). Ferner werde die Befreiung
4
nach § 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG beantragt, da das Fahrzeug auch - in untergeordnetem
Umfang - für Lohnarbeiten gegenüber anderen Landwirten eingesetzt worden sei. Das
FA erließ nach dem Verkauf des Schleppers (19. April 2005) und seiner Abmeldung (03.
Mai 2005) am 01. Juni 2005 einen Neufestsetzungsbescheid (sog. Endebescheid) für
den Erhebungszeitraum 01. Juni 2004 bis 03. Mai 2005 über 818 Euro. Den Einspruch
wies es mit Entscheidung vom 05. Dezember 2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage führt der Kläger aus, er habe den Schlepper nicht ausschließlich zu
Vorführzwecken angeschafft. Er habe bereits im Einspruchsverfahren eine Liste der
Landwirte vorgelegt, die den Schlepper in ihrem eigenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb eingesetzt hätten. Es handele sich um B, C, D, E, F und G. Sollte das Gericht
Zweifel an den Bestätigungen haben, könnten die Personen als Zeugen vernommen
werden. Sie würden aussagen können, dass sie selbst Land- und Forstwirte seien und
dass sie das Fahrzeug ausschließlich in ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
eingesetzt hätten. Darüber hinaus habe er gegenüber den Landwirten D und H
landwirtschaftliche Lohnunternehmerleistungen erbracht, die diese auch bestätigt
hätten. Der Schlepper sei anderweitig nicht eingesetzt worden.
5
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe entschieden, dass das Fahrzeug nicht vom Halter für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden müsse, sondern dass es
ausschließlich auf die tatsächliche Verwendung des Schleppers ankomme. Deswegen
könne die steuerliche Entlastung auch Betrieben zugute kommen, die nicht originär der
Landwirtschaft dienten, die aber Leistungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
erbringen würden.
6
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vor dem Berichterstatter am
12. Oktober 2007, in dem der Berichterstatter auf die seiner Meinung nach für eine
Steuerbefreiung schädliche Verwendung als zum Verkauf bestimmtes Vorführfahrzeug
im Landtechnikhandel des Klägers hingewiesen hatte, trägt der Kläger ergänzend vor,
der streitgegenständliche Schlepper sei nicht als Vorführfahrzeug in seinem
Landtechnikhandel eingesetzt worden. Er sei auch nicht in den üblichen
Verkaufsräumen ausgestellt worden. Vielmehr halte er - der Kläger - regelmäßig
landwirtschaftliche Maschinen für Vermietungseinsätze vor, die in einer anderen Halle
abgestellt würden. Dort sei auch das Fahrzeug __-__ ___ abgestellt worden. Seine
Steuerberaterin habe schriftlich bestätigt, dass er neben dem Handel mit Landtechnik
und dem Betriebszweig Lohnunternehmen auch regelmäßig Vermietungsumsätze
erzielt habe. Für die drei Betriebssparten seines Unternehmens gebe es nur eine
einheitliche Buchführung. Ferner ergebe sich aus den Anlagenverzeichnissen, dass der
Schlepper dem Anlagevermögen und nicht dem Umlaufvermögen zugeordnet worden
sei. Nur die zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge hätten sich im Umlaufvermögen
befunden.
7
Der Kläger beantragt,
8
unter Änderung des Bescheides vom 01. Juni 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 05. Dezember 2005 die Kraftfahrzeugsteuer für das
Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen __-__ ___ auf 0 Euro herabzusetzen,
9
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
10
Das FA beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung führt es aus, die bislang vorgelegten Bestätigungen seien zu
unspezifisch. Es sei nicht klar, für welche Zeiträume der Schlepper im Betrieb der
einzelnen Landwirte verwendet worden sei. Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen
sage nichts darüber aus, ob das Fahrzeug der Vermietung für Lohnarbeiten und der
Verwendung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient habe. Der Kläger habe
vorgetragen, dass der Schlepper wie ein Vorführwagen zu sehen sei. Vorführfahrzeuge
gehörten bis zur Umwidmung für den Verkauf zum Anlagevermögen. Auch wenn das
Fahrzeug nicht in der Verkaufshalle, sondern bei den Vermietungsgeräten gestanden
haben sollte, könnte daraus nichts für die tatsächliche Nutzung des Schleppers
abgeleitet werden. Der Kläger habe die ausschließliche Verwendung des Schleppers
für den steuerbegünstigten Zweck im Streitfall nicht nachgewiesen. Deshalb sei davon
auszugehen, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für einen solchen Zweck
verwendet worden sei.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die Klage ist unbegründet.
15
1. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 01. Juni 2005, mit dem das FA eine
Steuerbefreiung für das Halten des Schleppers mit dem amtl. Kennzeichen __-__ ___
versagt und eine Kraftfahrzeugsteuer von 818 Euro festgesetzt hat, ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16
Der Senat konnte sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die
Überzeugung verschaffen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt
sind.
17
a) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und b KraftStG setzt voraus, dass die
Zugmaschine ausschließlich "in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben" (Buchst. a)
oder "zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe"
(Buchst. b) verwendet wird. Dazu hat der BFH - worauf der Kläger zu Recht hinweist -
ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass der Halter der Zugmaschine sie in einem
eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem eigenen
Lohnunternehmen einsetze (BFH-Urteil vom 01. März 2001 VII R 79/99, BStBl II 2001,
424). Es gehe vielmehr um die steuerliche Entlastung der Land- und Forstwirtschaft.
Dafür reiche es aus, wenn die steuerliche Entlastung dritten Betrieben gewährt werde,
die Leistungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbringen. Denn über den
Preis der Leistungen dieser Dritten komme die Steuerentlastung mittelbar den land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gute (ebenso: BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII
R 42/03, BStBl II 2004, 903). Nutzt hingegen der Halter einer Zugmaschine als
Gewerbetreibender das Fahrzeug für eigene gewerbliche Zwecke, sind die
Voraussetzungen der "ausschließlichen" Nutzung in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe nicht erfüllt (vgl.
BFH-Urteil vom 26. November 1991 VII R 71/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter
Entscheidungen des BFH 1992, 566).
18
b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er den in Rede stehenden Schlepper nicht
als zum Verkauf in seinem Gewerbebetrieb (Landmaschinenhandel) bestimmtes
19
(Vorführ-)Fahrzeug, sondern ausschließlich im Rahmen einer Vermietung an land- und
forstwirtschaftliche Betriebe oder zur Durchführung von Lohnarbeiten verwendet hat. Es
bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Zugmaschine überhaupt zur Durchführung
von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder zur Vermietung an
solche Beriebe verwendet wurde. Jedenfalls ist nicht erwiesen, dass das Fahrzeug
zwischen dem Tag der Zulassung auf den Kläger am 01. Juni 2004 und dem Verkauf
am 19. April 2005 ausschließlich für die genannten steuerbegünstigten Zwecke
verwendet worden ist.
aa) Die Behauptung des Klägers, der Schlepper sei in seinem Lohnbetrieb eingesetzt
worden, ist durch die von ihm vorgelegten Dokumente nicht belegt. Aus der Bestätigung
des D vom 18. August 2004 ergibt sich kein Hinweis, mit welchem Fahrzeug die
Lohnarbeiten durchgeführt wurden. Die Rechung an H bezieht sich auf Arbeiten, die im
Jahr 2003 ausgeführt wurden und mit denen das erst am 01. Juni 2004 auf den Kläger
zugelassene Fahrzeug nicht in Verbindung gebracht werden kann. Gleiches gilt für die
übrigen vom Kläger vorgelegten Rechnungen an I und J. Aus ihnen ist ersichtlich, dass
der Kläger diese Lohnarbeiten erst nach dem Verkauf des Fahrzeugs am 19. April 2005
erbracht hat.
20
bb) Auch für die Behauptung, der Schlepper sei an verschiedene Betriebe für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke vermietet worden, ergibt sich aus den sechs Bestätigungen,
die der Kläger von verschiedenen Personen im Jahr 2006 hat unterschreiben lassen
(Anlagen 4a - 4f zur Klageschrift), nichts. Ihnen kann nicht entnommen werden, ob das
Fahrzeug vermietet oder zu Testzwecken (Vorführfahrzeug) für land- und
forstwirtschaftliche Arbeiten überlassen wurde. Für letzteres spricht neben den
umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Einsatz des Fahrzeugs in seinem
gewerblichen Landtechnikhandel im Schreiben vom 09. Mai 2005 auch der Umstand,
dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung einräumte, keinen Nachweis über
in Rechnung gestellte oder erhaltene Mieten für dieses Fahrzeug erbringen zu können.
21
cc) Ferner ist den Anlageverzeichnissen 2004 und 2005, ungeachtet des Hinweises des
FA, dass auch Vorführfahrzeuge Teil des Anlage- und nicht des Umlaufvermögens sind,
nicht zu entnehmen, dass der in Rede stehende Schlepper nicht zum Umlaufvermögen
des gewerblichen Landtechnikhandels, sondern zum Anlagevermögen des Lohn- und
Vermietungsunternehmens des Klägers gehörte. In den Anlageverzeichnissen 2004 und
2005 findet sich zwar neben anderen Schleppern unter der Inventar-Nummer ........ ein
Fahrzeug "___ Schlepper _____", allerdings ist dort als Anschaffungsdatum der 20.
September 2004 angegeben und die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) 2004
dementsprechend für vier Monate berechnet. Dieses Anschaffungsdatum ist mit der
Zugmaschine __-__ ___ jedoch nicht in Einklang zu bringen, da sie bereits am 01. Juni
2004 auf den Kläger zugelassen wurde. Die Berechnung des AfA für das unter der
Inventar-Nummer ....... verzeichnete Fahrzeug im Jahr 2005 für acht Monate deutet
ebenfalls darauf hin, dass es sich nicht um den streitgegenständlichen Schlepper
handelt, da dieser bereits am 19. April 2005 vom Kläger verkauft worden ist.
22
2. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere eine vom Kläger in der
mündlichen Verhandlung erwähnte Divergenz, nicht vorliegt.
23
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
24