Urteil des FG Düsseldorf vom 05.12.2000

FG Düsseldorf (Eigentumswohnung, Firma, Erwerb, Einkünfte, Eigentümer, Käufer, Bauherr, Dispositionen, Einverständnis, Treuhänder)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 2 K 2600/00 E
05.12.2000
Finanzgericht Düsseldorf
2 Senat
Urteil
2 K 2600/00 E
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Wohngebäude B-Straße ... in A. Mit
notariell beurkundetem "Bauträgerkaufvertrag" vom 08.10.1992 hatte der Bruder des
Klägers einen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der
Eigentumswohnung Nr. .. in dem bis zum 28.02.1993 fertig zu stellenden Objekt B- Straße
.... von der Firma X-GmbH erworben. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1993 übertrug
sodann der Bruder das Eigentum an der o.g. Eigentumswohnung unentgeltlich auf den
Kläger. In diesem Übertragungsvertrag ist u.a. ausgeführt, dass beim Erwerb und Halten
der Eigentumswohnung der Bruder nur treuhänderisch für den Kläger tätig gewesen sei, da
Letzterer wegen einer laufenden familienrechtlichen Auseinandersetzung nicht habe nach
außen als Eigentümer in Erscheinung treten wollen. Das Eigenkapital, die Grundsteuer, die
Kosten des Erwerbs und die laufenden Kosten und Steuern des Wohnungseigentums
seien im Innenverhältnis ausschließlich durch den Kläger getragen worden. Zwischen den
Brüdern habe Einigkeit bestanden, dass alle rechtlichen und steuerlichen Folgen aus dem
Erwerb und dem Halten des Grundbesitzes ausschließlich den Kläger treffen sollten.
Dieser wohne als Erstbezieher seit April 1993 in der Wohnung.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 beantragte der Kläger für die
Eigentumswohnung den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
EStG . Der Beklagte ließ den Abzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid 1998 vom
08.04.1999 außer Ansatz, da der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers im
Veranlagungszeitraum 1998 über der in § 10 Abs. 5 a EStG genannten Begrenzung von
120.000 DM lag.
Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er
vorträgt: Die Einkünftebegrenzung nach § 10 e Abs. 5 a EStG sei nicht anzuwenden. Die
Regelung gelte nur dann, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag
nach dem 31.12.1991 gestellt habe oder im Falle der Anschaffung der Steuerpflichtige das
Objekt aufgrund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam geschlossenen obligatorischen
Vertrages angeschafft habe. Im Streitfall sei er, der Kläger, allerdings als Bauherr
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anzusehen, so dass ein Herstellungsfall vorliege. Da der Bauantrag bereits am 05.12.1991
gestellt worden sei, sei somit die Begrenzung nach § 10 e Abs. 5 a EStG nicht anwendbar.
Die Tatsache, dass nicht er selbst, sondern der Veräußerer den Bauantrag gestellt habe,
stehe dem nicht entgegen. Denn trete der Steuerpflichtige in ein bereits durch den
Veräußerer des Objekts eingeleitetes Baugenehmigungsverfahren ein, wirke der Zeitpunkt
der Antragstellung durch den Veräußerer auch gegen den Steuerpflichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 08.04./18.05.1999 in Form der
Einspruchsentscheidung vom 23.03.2000 dahingehend zu ändern, dass der beantragte
Abzugsbetrag nach § 10 e EStG gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG sei dem Kläger zu
Recht verwehrt worden. Denn dieser sei nicht Bauherr, sondern Käufer der in Rede
stehenden Eigentumswohnung gewesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis damit erklärt, dass der
Berichterstatter an Stelle des Senats entscheidet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht den Abzugsbetrag nach §
10 e Abs. 1 EStG nicht in Ansatz gebracht.
Nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG ist § 10 e Abs. 5 a EStG
erstmals auf Objekte anzuwenden,
- für die der Steuerpflichtige im Falle der Herstellung nach dem 31.12.1991 den
Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat o d e r
- die er im Falle der Anschaffung - nach dem 31.12.1991 aufgrund eines obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Nach § 10 e Abs. 5 a EStG sind die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nur für die
Veranlagungszeiträume abziehbar, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 120.000 DM,
bei zusammen veranlagten Ehegatten 240.000 DM, nicht übersteigt.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers im Streitjahr 1998 beträgt über 120.000 DM,
so dass die Voraussetzungen für die Versagung des Abzugsbetrages gemäß § 10 e Abs. 5
a EStG im Veranlagungszeitraum 1998 vorliegen. Die vorgenannte Regelung ist im
Streitfall auch anwendbar. Denn der Kläger hat das Objekt erst nach dem 31.12.1991
erworben. Er ist erst aufgrund des Übertragungsvertrages vom 28.12.1993 zivilrechtlicher
Eigentümer der Wohnung geworden.
Auch wenn der Bruder des Kläger die Vereinbarung mit der Bauträgerfirma X vom
08.10.1992 als Treuhänder des Klägers getroffen hat, gilt nicht anderes. Zwar wäre dann
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bereits ab diesem Zeitpunkt die erworbene Eigentumswohnung steuerlich dem Kläger als
dem Treugeber zuzurechnen; gleichwohl aber bleibt es dabei, dass das Objekt nach dem
Stichtag des 31.12.1991 angeschafft wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger
Hersteller der Wohnung war und ihm der vor dem Stichtag des 31.12.1991 gestellte
Bauantrag der Firma X als eigene Herstellungsleistung zuzurechnen wäre, liegen nicht vor.
Der Kläger hat das Baugeschehen weder beherrscht noch hat er ein Bauherrenrisiko
getragen. Vielmehr war die Firma X
verpflichtet, das Objekt zu einem Festpreis schlüsselfertig zu erstellen und an den Bruder
des Klägers zu übergeben. Dementsprechend bezeichnen sich in der mit
"Bauträgerkaufvertrag" überschriebenen notariellen Vereinbarung vom 08.10.1992 auch
die Vertragsparteien zutreffend als Käufer und Verkäufer. Auch im späteren
Übertragungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Bruder vom 28.12.1993 geben
beide an, die Eigentumswohnung von der Firma X erworben zu haben. Daraus folgt, dass
der Vertragsbindungswille des Klägers auf den Erwerb und nicht auf die
eigenverantwortliche Herstellung einer Eigentumswohnung gerichtet war.
Auch Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG rechtfertigen
es nicht, den Bauträgerkaufvertrag einem Herstellungsvorgang gleich zu stellen. Die
Übergangsregelung dient dem Vertrauensschutz; wer vor dem 31.12.1991 Dispositionen im
Hinblick auf die Herstellung oder den Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer
Eigentumswohnung getroffen hatte, sollte im Hinblick auf seine Investitionsentscheidung
geschützt werden. Im Streitfall aber hat der Kläger erstmals Dispositionen getroffen mit
Abschluss des Bauträgerkaufvertrages vom 08.10.1992, also zu einem Zeitpunkt, als
Investitionsentscheidungen nach der gesetzlichen Wertung nicht mehr als schutzwürdig
angesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.