Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: gesellschaft mit beschränkter haftung, berufliche tätigkeit, verwaltungsakt, rechtswidrigkeit, zollverwaltung, firma, einspruch, sammlung, verwaltungsverfahren, verfügung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 K 7024/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 SchwarzArbG, §§ 193ff AO
Leitsatz
Kein Schriftlichkeits- und Vorankündigungsgebot für eine Schwarzarbeitskontrolle mangels
entsprechender Geltung Geltung bzw. Übertragbarkeit der Außenprüfungsvvorschriften
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.
Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil den Antrag zu 2. der Klägerin zu 1.
(Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfung) betrifft.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1., eine Gastronomieunternehmung vormals in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft – KG – mit der Firma „X-GmbH & Co. KG“, nunmehr im Wege
formwechselnder Umwandlung (§§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes – UmwG -)
aufgrund entsprechenden Umwandlungsbeschlusses vom 2. Juli 2009 als Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der im Rubrum aufgenommenen
Firmenbezeichnung und beim Amtsgericht – AG – M unter der HRB ... aufgenommen,
begehrt neben der Feststellung der Nichtigkeit einer ihr gegenüber aus Anlass einer auf
das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG – gestützten Kontrolle in ihren
Geschäftsräumen am 15. Dezember 2005 ausgesprochenen mündlichen
Prüfungsanordnung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bei dieser Kontrolle
vorgenommenen Überprüfung ihrer Geschäftsunterlagen. Die Klägerin zu 1. und die
inzwischen beim AG M unter HRB … geführte Klägerin zu. 2., die damalige
Kommanditistin der Klägerin zu 1., erstreben zusammen darüber hinaus die Feststellung
der Rechtswidrigkeit einer nachfolgenden, aus ihrer Sicht an sie beide gerichteten
schriftlichen Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005.
Aus Anlass einer anonymen Anzeige, nach der bei der Firma „X “, Straße 1 in N, in den
Monaten Juni und Juli 2005 eine ausländische Staatsangehörige ohne gültige
Arbeitserlaubnis beschäftigt gewesen sein solle, führte der Beklagte an bezeichneter
Stelle in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 1. eine Überprüfung auf der Grundlage
des SchwarzArbG durch. Laut dem über die Kontrolle aufgenommenen Bericht wurden
bei der mündlich bekannt gegebenen Prüfung die Beschäftigungsverhältnisse zweier bei
der Klägerin vollzeit- oder mehr als geringfügig tätigen Mitarbeiter überprüft. Ein
Verdacht auf ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin zu 1. bestätigte sich nicht.
Am Folgetag zeigten die Bevollmächtigten der Klägerinnen dem Beklagten an, dass sie
die Klägerin zu 1. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte, bezeichneten
die am 15. Dezember 2005 bei ihrer Mandantin erfolgte Überprüfung als rechtswidrig, da
sich die Bediensteten des Beklagten bei der Kontrolle nicht ausgewiesen und auch keine
Prüfungsanordnung vorgewiesen hätten, und forderten den Beklagten insoweit auf, zu
diesen Verstößen bis zum 23. Dezember 2005 Stellung zu nehmen, eine entsprechende
Prüfungsanordnung zu übersenden und das Ziel und Aktenzeichen des vom Beklagten
offenbar eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben. Unter dem 22.
Dezember 2005 erließ der Beklagte daraufhin eine formularmäßig vorgedruckte
Prüfungsverfügung, die mit einer dem seinerzeitigen Geschäftssitz der Klägerin zu 2.
gleichlautenden Anschrift an eine Y-GmbH zu Händen eines Herrn A adressiert war. Sie
lautete inhaltlich dahin, dass bei bezeichneter Unternehmung als Arbeitgeber eine
Prüfung gemäß den §§ 2 ff. SchwarzArbG durchgeführt werde. In der anschließenden
Vordruckspalte „Anschrift des Arbeitgebers/Sitz des Betriebes bzw. Ort der Prüfung“
hatte der Beklagte „Firma X, Straße 1 in N“ eingesetzt.
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Gegen diese Prüfungsverfügung erhob die Klägerin zu 1., hilfsweise auch die Klägerin zu
2., am 24. Januar 2006 Einspruch. Die Prüfungsverfügung sei nicht bestimmt genug und
damit rechtswidrig. Ihr sei nicht zu entnehmen, gegen wen sie sich richten solle; die
unvollständige Firmierung „Y-GmbH“ lasse sich auf eine Vielzahl von Unternehmen mit
gleichem Namensbestandteil beziehen. Auch bleibe im Dunkeln, ob etwa die
Unternehmung „Firma X“ Adressatin der Prüfungsverfügung sein solle. Infolge der
Aufnahme zweier unterschiedlicher Firmierungen bleibe die Prüfungsverfügung insofern
auch mehrdeutig. Dessen ungeachtet könne die fragliche Prüfungsverfügung die bei der
Klägerin zu 1. am 15. Dezember 2005 erfolgte Schwarzarbeitskontrolle ohnehin nicht
tragen. Denn sie sei erst zum einem späteren Zeitpunkt erlassen worden.
Ihren ihr durch Kontrolle entstandenen, ihr von dem Beklagten zu ersetzenden Schaden
beziffert die Klägerin zu 1. auf insgesamt ([4 Mehrarbeitsstunden a 60,- € =] 240,- €,
Kosten der Beauftragung ihrer Bevollmächtigten in Höhe von 477,11 € =) 717,11 €.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006, bei den Bevollmächtigten der
Klägerinnen eingegangen am 19. Dezember 2006, wies der Beklagte den Einspruch
gegenüber der Klägerin zu 1. als unbegründet zurück. Eine Kontrolle nach dem
SchwarzArbG bedinge keine vorausgehende schriftliche Prüfungsanordnung. Bei der
Überprüfung habe die vor Ort anwesende Disponentin der Klägerin zu 1. auf die Klägerin
zu 2. in O, speziell einen Herrn A, verwiesen. Unter diesen Umständen habe es die
Klägerin zu 1. selbst bewirkt, dass die erbetene schriftliche Prüfungsverfügung vom 22.
Dezember 2005 nicht an sie in N, sondern an die Klägerin zu 2. in O übersandt worden
sei. Sei die Kontrolle danach rechtmäßig gewesen, könne die Klägerin den ihr dadurch
entstandenen Aufwand mangels einer entsprechenden Entschädigungsregelung im
SchwarzArbG nicht erstattet erhalten. Ansonsten stehe es frei, solche Ansprüche vor
den dafür zuständigen Gerichten geltend zu machen.
Die von den Klägerinnen am 19. Januar 2007 eingereichte Klage begründet die Klägerin
zu 1. betreffend die Feststellung der Nichtigkeit ihr gegenüber am 15. Dezember 2005
ausgesprochenen mündlichen Prüfungsanordnung und auch der Rechtswidrigkeit der
Prüfung ihrer Geschäftsunterlagen an sich damit, dass nach § 22 SchwarzArbG die §§
196 ff. der Abgabenordnung – AO – entsprechend gelten würden und der Beklagte daher
nach § 196 AO den Umfang der Prüfung vorab in einer schriftlich zu erteilenden
Prüfungsanordnung hätte bestimmen und ihr diese Prüfungsanordnung laut § 197 Abs. 1
Satz 1 AO angemessene Zeit vor Beginn der Kontrolle bekannt geben müssen. Eine
nicht dem Schriftformgebot genügende Prüfungsanordnung aber sei nach § 125 Abs. 1
AO nichtig. Gemäß § 198 AO hätten sich die Bediensteten des Beklagten bei ihrem
Erscheinen auch unverzüglich auszuweisen gehabt. Die fehlende Prüfungsanordnung
und der Verstoß gegen das Ausweisgebot hätten daher auch zur Rechtswidrigkeit der
Prüfung an sich geführt. Dass sie die Kontrolle gleichwohl notgedrungen hingenommen
habe, mache diesen mehreren Mängel nicht ungeschehen. Ebenso wenig könne sie die
erst im Nachhinein erlassene Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005 heilen.
Ohnehin ließen sich die Heilungsvorschriften der §§ 126, 127 AO nicht auf Realakte wie
hier den Prüfungsvorgang beziehen.
Hinsichtlich der Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005 nehmen die Klägerinnen ihr
Vorbringen im Verwaltungsverfahren auf und rügen weiterhin, dass sie insbesondere
wegen ihrer mehrdeutigen Adressatenbezeichnung rechtswidrig sei. Zudem sei ihr keine
Entscheidung über das „Ob“ der Prüfung, den Prüfungszeitraum- und –inhalt und ihren
Beginn zu entnehmen. Sie entbehre daher einer Anordnung dem Grunde nach.
festzustellen, dass die mündliche, ihr am 15.
Dezember 2005 ausgesprochene Prüfungsverfügung in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 nichtig ist, des Weiteren
festzustellen, dass die Prüfung ihrer Geschäftsunterlagen am 15. Dezember
2005 rechtswidrig war bzw. sie nicht verpflichtet war, diese Prüfung zu
dulden.
festzustellen, dass die an sie gerichtete
Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 rechtswidrig war sowie
die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
die Klage abzuweisen.
Er stützt seine Rechtsverteidigung wiederholend und vertiefend auf die
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Er stützt seine Rechtsverteidigung wiederholend und vertiefend auf die
Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006, an der er festhält. Er hebt aber noch
einmal vor allem hervor, dass eine auf die Aufdeckung von Schwarzarbeit bzw. illegaler
Beschäftigung angelegte Kontrolle nach dem SchwarzArbG keine vorher angekündigte
Prüfungsanordnung erfordere, da hierdurch der Prüfungszweck gefährdet würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den von dem
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang zum Az. … Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage zielt mit dem Antrag der Klägerin zu 1., dass die am 15. Dezember 2005 in
ihren Geschäftsräumen mündlich ausgesprochene Prüfungsanordnung nichtig gewesen
sei, auf eine Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne von § 41 Abs. 1 2. Variante der
Finanzgerichtsordnung – FGO -. Hierbei macht die Klägerin mit Recht geltend, dass sich
die bezeichnete Prüfungsanordnung an sie richtete, obwohl der Beklagte die Verfügung
seinerzeit gegenüber der „X-GmbH & Co. KG“ getroffen hatte. Denn zwischen
letztgenannter Kommanditgesellschaft und ihr selbst besteht Personenidentität, auch
wenn sie zwischenzeitlich die Rechtsform einer Gesellschaft mbH hat. Die Klägerin zu 1.
ist nicht Rechtsnachfolgerin genannter KG. Vielmehr bleibt im Falle einer
formwechselnden Umwandlung (§§ 190 ff. UmwG) der formwechselnde Rechtsträger
nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten
Rechtsform (hier: Gesellschaft mbH) bestehen (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 30.
September 2003 – III R 6/02 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE –
203, 553, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2004, 85, 86; Urteil vom 18. August 2005 – V R
50/04 – BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, 102).
Durch eine Klage nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der
alsbaldigen Feststellung hat. Kann der Kläger eine derartige Feststellung gleichwohl nicht
beanspruchen, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen
kann oder hätte verfolgen können (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO), gilt eine solche
Einschränkung nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
begehrt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Für ein berechtigtes Interesse an der erstrebten alsbaldigen Feststellung genügt jedes
vernünftige Interesse, das schutzwürdig ist, auch jedes ideelle oder wirtschaftliche
Interesse von einigem Gewicht (Tipke, in: Tipke-Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2005, §
41 FGO Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Im Falle eines möglicherweise nichtigen
Verwaltungsaktes geht von ihm jedenfalls ein Rechtsschein aus, der ein berechtigtes
Interesse an alsbaldiger Klärung hervorruft (BFH, Beschluss vom 25. Februar 1999 – IV R
36/98 – Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV -
1999, 1117, 1118).
Hieran gemessen bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der von der Klägerin zu 1.
erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage. Ihr könnte bereits entgegen stehen, dass eine
Nichtigkeitsfeststellungsklage einen mindestens äußerlich fortwirkenden Verwaltungsakt
betreffen muss. Denn nur von einem solchen Verwaltungsakt kann der Rechtsschein der
Wirksamkeit seines Regelungsgehalts ausgehen, den der Betroffene mit einer
Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 2. Variante FGO soll ausschalten können.
Im Falle der Klägerin zu 1. aber hatte sich die mündliche Prüfungsanordnung vom 15.
Dezember 2005 infolge der an sie unmittelbar anschließenden Prüfungsdurchführung
erledigt, d.h. mit ihr ging für die Klägerin zu 1. für sich genommen keinerlei Beschwer
mehr einher. Der Sache nach erstrebt die Klägerin zu 1. unter diesen Umständen die
Feststellung, dass die mündliche Prüfungsanordnung vom 15. Dezember 2005 nichtig
gewesen ist. Eine solche vergangenheitsbezogene Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts ermöglicht § 41 Abs. 1 2. Variante FGO – anders als etwa § 100 Abs. 1
Satz 4 FGO betreffend die Feststellung der (bloßen) Rechtswidrigkeit eines erledigten
Verwaltungsakts – seinem Wortlaut nach nicht.
Hielte man eine auf § 41 Abs. 1 2. Variante FGO gestützte Klage mit dem Ziel der
Feststellung, dass der Verwaltungsakt nichtig war, gleichwohl dem Grunde nach für
zulässig (so für die gleichlautende verwaltungsprozessuale Vorschrift des § 43 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 VwGO
Rn. 21), bestehen des Weiteren Bedenken, ob der Klägerin zu 1. das für eine
Nichtigkeitsfeststellungsklage verlangte besondere Feststellungsinteresse zur Seite
steht. Der Senat hat diese Fragen zugunsten der Klägerin jedoch offen gelassen und ist
von der Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage ausgegangen.
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Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist aber jedenfalls unbegründet. Die gegenüber der
Klägerin zu 1. unmittelbar vor der Kontrolle ausgesprochene mündliche
Prüfungsanordnung vom 15. Dezember 2005 litt an keinem schwerwiegenden und
offenkundigen Rechtsfehler, der ihre Nichtigkeit hätte begründen können.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht
kommenden Umstände offenkundig erscheint. Soweit die Klägerin zu 1. einen solchen
Mangel daraus ableitet, dass die ihr gegenüber am 15. Dezember 2005 (bloß) mündlich
ausgesprochene Anordnung einer Überprüfung auf der Grundlage des SchwarzArbG
hätte gemäß § 196 AO schriftlich angeordnet und ihr nach § 197 Abs. 1 AO
angemessene Zeit vor Durchführung der Kontrolle bekannt gegeben werden müssen,
geht damit ein solcher Nichtigkeitsgrund indes nicht einher.
Eine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Anordnung einer Kontrolle nach dem
SchwarzArbG schriftlich zu verfügen und dem Betroffenen genügende Zeit vorab
bekannt- zugeben sein sollte, kennt das SchwarzArbG nicht. Solche formale
Voraussetzungen könnten sich vielmehr nur aus § 22 SchwarzArbG ergeben. Hiernach
gelten die Vorschriften der AO sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden
der Zollverwaltung nach dem SchwarzArbG, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
Die auf eine Außenprüfung bezogenen §§ 193 ff. AO wären damit auf eine Überprüfung
nach dem SchwarzArbG nur dann übertragbar, wenn eine derartige Kontrolle eine
Außenprüfung im Sinne der § 193 ff. AO ausmachte. Diese Frage ist indes zu verneinen.
Eine Außenprüfung ist nur die besonders angeordnete, in der Regel umfassende
Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerung und
für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Kruse, in: Tipke-Kruse, AO/FGO, Stand:
April 2007, § 171 AO Rn. 32 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-). Nicht hierzu zählen
solche Prüfungen, die sich nicht unmittelbar auf Steuern beziehen, beispielsweise
Außenwirtschaftsprüfungen (Kruse, aaO. § 171 AO Rn. 33 m.w.N.). Kontrollen auf der
Grundlage des SchwarzArbG sind danach nicht zu Außenprüfungen zu rechnen. Denn die
Behörden der Zollverwaltung, denen die Prüfungsaufgaben nach dem SchwarzArbG
obliegen, haben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SchwarzArbG nicht unmittelbar
steuerliche Sachverhalte zu ermitteln. Vielmehr gebührt die Prüfung der Erfüllung
steuerlicher Pflichten, die den überprüften Steuerpflichtigen auf Grund von Dienst- oder
Werkleistungen treffen (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG), den zuständigen
Landesfinanzbehörden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG). Die Behörden der
Zollverwaltung betrachten einschlägige steuerliche Sachverhalte gemäß § 2 Abs. 1 Satz
4 SchwarzArbG nur nebenher mit, um gegebenenfalls ihrer Mitteilungspflichten
gegenüber den Landesfinanzbehörden betreffend Verdachtsmomente für etwaige
Anhaltspunkte für Verstöße gegen Steuergesetze (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchwarzArbG)
genügen zu können.
Gemäß § 4 Abs. 1 SchwarzArbG sind die zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1
SchwarzArbG berufenen Behörden der Zollverwaltung befugt, Geschäftsräume und
Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und
Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Art,
Umfang oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet
werden können. Die Kontrollbefugnisse der Behörden der Zollverwaltung entsprechen
damit den Regelungen über die Nachschau (§ 210 AO) bzw. über eine Umsatzsteuer-
Nachschau (§ 27b des Umsatzsteuergesetzes – UStG -). So sind im Rahmen der
Steueraufsicht in besonderen Fällen die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht
betrauten Amtsträger gemäß § 210 Abs. 1 AO berechtigt, Prüfungen vorzunehmen oder
sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können
(Nachschau). Dabei können Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht
unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeit
betreten werden (§ 210 Abs. 1 AO). Laut § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG können zur
Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer die
damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und
außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und
Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich
sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Die Nachschau im Rahmen der Steueraufsicht
in besonderen Fällen nach § 210 AO betrifft dabei keine Außenprüfung im Sinne der §§
193 ff. AO. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 210 Abs. 4 AO, wonach ohne
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193 ff. AO. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 210 Abs. 4 AO, wonach ohne
vorherige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193 AO
übergegangen werden kann, wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht
hierzu Anlass geben. Für eine Umsatzsteuer-Nachschau ergibt sich Gleiches unmittelbar
aus § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG mit den Worten „außerhalb einer Außenprüfung“. Ist aber
eine Kontrolle nach dem SchwarzArbG den bezeichneten Nachschauen gleichzustellen,
folgt daraus konsequenter Weise, dass auf sie die eine Außenprüfung betreffenden
Vorschriften der §§ 196, 197 AO ebenfalls nicht anwendbar sind.
Gegen eine entsprechende Geltung der §§ 193 ff. AO über § 22 SchwarzArbG streiten im
Übrigen auch die mit einer Kontrolle nach dem SchwarzArbG zu erreichenden Zwecke.
Da das SchwarzArbG auf die Aufdeckung von unlauteren Machenschaften, die
naturgemäß von vornherein im Dunkeln gehalten werden, zielt, liefe insbesondere eine
längere Vorankündigung von Kontrollmaßnahmen diesem Überprüfungszweck in der
Regel zuwider (Finanzgericht – FG - Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 23. Mai
2007 – 7 K 1122/05 – Urteilsabdruck - UA - S. 8). Hat die Kontrolle nach dem
SchwarzArbG zum Gegenstand, ob im Geschäftsbetrieb des Betroffenen eine den
sozialversicherungs- und ausländeraufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. den
Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende
Arbeitnehmerbeschäftigung stattfindet, ist also die Kontrolle eigentlicher Schwarzarbeit
bzw. das Tätigkeitsfeld der Finanzkontrolle Schwarzarbeit angesprochen, ist regelmäßig
zu erwarten, dass sich die Prüfungssituation bei Einhaltung speziell der
Ankündigungsfrist nach § 197 AO aus in der Rechtssphäre des Pflichtigen liegenden
konkreten Gründen verändern würde und der Prüfungszweck deshalb nicht mehr in
vollem Umfang oder in für die Behörde zumutbarer Weise zu erreichen wäre (so auch:
Fehn, SchwarzArbG, 1. Aufl. 2006, § 22 SchwarzArbG Rn. 10).
Eine uneingeschränkte Übertragbarkeit der §§ 196 ff. AO auf die Anordnung und
Durchführung einer Kontrolle nach dem SchwarzArbG ist zudem nicht der dazu bisher
ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH zu entnehmen. Soweit diese
Frage in einem veröffentlichten Judikat angesprochen worden ist, spielte sie im
entschiedenen Fall keine streitentscheidende Rolle und wurde daher offen gelassen
(BFH, Beschluss vom 15. Februar 2008 – II B 79/07 – BFH/NV 2008, 1102, 1103). Im
Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Befugnis der Zollbehörden, für eine auf das
SchwarzArbG zurückgehenden Kontrolle eine Wohnung zu betreten, hat das FG
Hamburg (Urteil vom 26. November 2008 – 4 K 73/08 – nicht veröffentlicht, zitiert nach
juris), nicht beanstandet, dass bloß eine mündliche Prüfungsanordnung vorgelegen
hatte. Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte
keinen Erfolg, ohne dass etwa der BFH diesen Punkt aufgegriffen und in Zweifel gezogen
hat (BFH, Beschluss vom 3. Juni 2009 – VII B 4/09 – BFH/NV 2009, 1668).
Ebenso wenig klingt in den Gesetzgebungsmaterialien zum SchwarzArbG (Bundestags-
Drucksache – BT-Drs - 15/2573) an, dass hinsichtlich einer Schwarzarbeitskontrolle stets
und eingeschränkt die §§ 196 bis 198 AO zum Tragen kommen müssten. Vielmehr heißt
es in der Einzelbegründung zu § 22 SchwarzArbG nur, dass durch diese Vorschrift die
Anwendbarkeit der AO für das Verwaltungsverfahren eröffnet sei, und weiter, dass damit
Verwaltungsakte der Zollbehörden auch mit den von der Abgabenordnung zugelassenen
Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnten. Zur (Nicht-)Anwendung der §§ 196 ff. AO
ist dagegen nichts Besonderes verlautbart (BT-Drs 15/2573, S. 27).
Vor Inkrafttreten des SchwarzArbG am 1. August 2004 führten die Behörden der
Zollverwaltung vergleichbare Kontrollen auf der Grundlage der §§ 304 ff. des
Sozialgesetzbuchs Dritter Teil – SGB III (Arbeitsförderung) – und § 107 des
Sozialgesetzbuchs Vierter Teil – SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung) - durch. Diese Aufgaben nach dem SGB III und IV nahm nunmehr
das SchwarzArbG auf (BT-Drs 15/2573, S. 20). Zu solchen Überprüfungen nach Maßgabe
der §§ 304 ff. SGB III, 107 SGB IV aber war in der seinerzeit maßgeblichen
sozialgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass solche Kontrollen keiner
vorhergehenden schriftlichen Prüfungsanordnung bedurften (Landessozialgericht – LSG –
Berlin, Urteil vom 26. September 2003 – L 10 AL 82/02 – nicht veröffentlicht, zitiert nach
juris, Rn. 26; Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 16/06
R – SozR 4-1500 § 131 Nr. 3, Breithaupt 2008, 355, Zeitschrift für Sozialrecht – ZfS –
2007, 308 (Kurzwiedergabe), juris Rn. 17). Auch dies spricht dagegen, die
Rechtmäßigkeit einer Kontrolle nach dem SchwarzArbG nunmehr von der Vorlage einer
schriftlichen Prüfungsanordnung abhängig machen zu wollen.
Im Falle der Klägerin stand eine echte, auf die Aufdeckung unrechtmäßiger
Arbeitsverhältnisse angelegte Schwarzarbeitskontrolle in Rede. Dies ermöglichte dem
Beklagten eine unangekündigte, „überraschende“ Überprüfung, ohne dass der Klägerin
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Beklagten eine unangekündigte, „überraschende“ Überprüfung, ohne dass der Klägerin
auf der Grundlage der §§ 196, 197 AO einige Zeit vorab eine schriftliche
Prüfungsanordnung hätte bekannt gegeben werden müssen. Die bloß mündlich
ausgesprochene Prüfungsanordnung war daher in dieser Hinsicht rechtsfehlerfrei, mithin
keinesfalls nichtig.
Ein möglicherweise zur Nichtigkeit führender Rechtsmangel der Prüfungsanordnung vom
15. Dezember 2005 ist schließlich nicht damit begründbar, dass hinreichend konkrete
Verdachtsmomente für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Tätigwerdens der
Zollverwaltungsbehörden an der Betriebsstätte der Klägerin zu 1. in der Straße 1 in N
fehlten und deshalb von einer grob unverhältnismäßigen, sachwidrigen bzw. geradezu
willkürlichen Kontrolle des Beklagten zu sprechen sein sollte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 SchwarzArbG zählt zu den Prüfungsaufgaben der Behörden der Zollverwaltung u.a., ob
Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (Verbot der
Beschäftigungsaufnahme/-ausübung einer Ausländers ohne einen hierzu
berechtigenden Aufenthaltstitel) und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder
wurden. In dieser Beziehung aber hatte der Beklagte Anfang September 2005 eine
anonyme Anzeige erhalten, nach der es im Betrieb der Klägerin zu 1. in Kenntnis der für
sie tätigen Disponentin in den Monaten Juni und Juli 2005 hinsichtlich einer ausländischen
Staatsangehörigen zu einer gesetzeswidrigen Beschäftigung gekommen sei. Diese
durch nähere Einzelheiten unterlegten, jedenfalls nicht handgreiflich haltlosen und
erkennbar bloß aus schikanösen Erwägungen erhobene Anschuldigung konnte der
Beklagte ohne Weiteres aufgreifen, so dass für ihn Anlass und Berechtigung bestand, die
entsprechenden Angaben bzw. die Beschäftigungsverhältnisse im Betrieb der Klägerin
zu 1. zu überprüfen. An einen besonderen Grad der Verdachtsmomente für
Unregelmäßigkeiten ist die Anordnung bzw. Durchführung einer nach dem SchwarzArbG
erfolgenden Prüfung dagegen nicht geknüpft. Den Vorschriften über eine Kontrolle nach
dem SchwarzArbG liegt vielmehr zu Grunde, dass die Belastung der dort aufgeführten
Arbeitgeber mit einer Kontrolle nach dem SchwarzArbG in aller Regel ermessensgerecht
ist, es sei denn, es lägen eben Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges
oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor (entsprechend für eine Außenprüfung
nach den §§ 193 ff. AO: BFH, Urteil vom 21. Juni 1994 – VIII R 54/92 – BFHE 174, 397,
BStBl II 1994, 678, 679).
Mit dem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Kontrolle am 15.
Dezember 2005 gerichteten Antrag zu 2. der Klägerin zu 1. ist ihre Klage als sogenannte
Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO aufzufassen. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen sich
der angegriffene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat, durch Urteil aus, dass
der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein
berechtigtes Interesse hat. Dieser Ausspruch ist im Hinblick auf die umfassende
Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – auch dann
möglich, wenn sich der Verwaltungsakt nicht während des Finanzrechtsstreits, sondern
bereits zuvor erledigt hat (Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 100 FGO Rn. 55, 59 m.w.N.).
Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn von ihm für den Betroffenen keinerlei
unmittelbare Rechtswirkungen mehr ausgehen, seine Aufhebung für den Betroffenen
also gegenstandslos geworden ist. So liegt es auch im Falle der Klägerin zu 1. Die
Kontrolle im Betrieb der Klägerin zu 1., der die mündliche Prüfungsanordnung, die bei ihr
vorgesehene Überprüfung zu dulden, voranging, ist sogleich von Seiten des Beklagten
durchgeführt worden. Da die Klägerin zu 1. die von ihr zur Einsichtnahme verlangten
Unterlagen vorgelegt hatte, der Beklagte ausweislich des über die Kontrolle
aufgenommenen Protokolls auch keine Verdachtsmomente für Unregelmäßigkeiten im
Betrieb der Klägerin mehr hegt und daher weitere auf der Prüfungsanordnung
beruhende, gegen die Klägerin zu 1. gerichtete Maßnahmen nicht mehr in Rede stehen,
ist die streitgegenständliche Prüfungsanordnung daher erledigt.
Der Klägerin zu 1. steht auch das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach
§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zur Seite. Zwar folgt es nicht schon daraus, dass sie anstrebt,
gegenüber dem Beklagten die ihr durch die Schwarzarbeitskontrolle vom 15. Dezember
2005 entstandenen, von ihr auf 717,11 € bezifferten wirtschaftlichen Nachteile im Wege
einer Amtshaftungsprozesses geltend zu machen. Da sich die Prüfungsanordnung hier
bereits vor Einreichung ihrer Klage erledigt hatte, wäre sie insofern gehalten gewesen,
die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung als Vorfrage unmittelbar vor
dem zuständigen Zivilgericht klären zu lassen (für die gleichlautende
verwaltungsprozessuale Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO:
Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 – Amtliche
Sammlung der Entscheidungen des BVerwG – BVerwGE – 81, 226, Neue Juristische
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Sammlung der Entscheidungen des BVerwG – BVerwGE – 81, 226, Neue Juristische
Wochenschrift – NJW – 1989, 2486). Es kann darüber hinaus dahinstehen, ob sie sich für
das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf den Gesichtspunkt des sog.
Rehabilitationsinteresses berufen kann. Denn in dieser Beziehung erscheint fraglich, ob
die Durchführung der Kontrolle aus ihrem Betrieb heraus nach außen zur Kenntnis
Dritter gedrungen sein sollte. Offenbleiben kann auch, ob eine entsprechende
Wiederholungsgefahr begründbar ist. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist
jedenfalls aber im Hinblick auf die Regelungen der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1
SchwarzArbG zu bejahen. Hiernach handelt derjenige Arbeitsgeber ordnungswidrig, der
vorsätzlich oder fahrlässig eine Überprüfung auf der Grundlage des SchwarzArbG weder
duldet noch an ihr mitwirkt, insbesondere die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte
nicht erteilt und die Vorlage der einschlägigen Geschäftsunterlagen verweigert. Unter
diesen Umständen ist es einem Arbeitsgeber, der eine Überprüfung nach dem
SchwarzArbG in seinem Betrieb für unberechtigt hält, nicht zumutbar, die Kontrolle
zunächst zu verweigern und die Berechtigung der entsprechenden Anordnung im
Strafcharakter aufweisenden Ordnungswidrigkeitenverfahren klären zu lassen. Vielmehr
ist es ihm im Hinblick auf die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven
Rechtsschutzes zuzubilligen, die Kontrolle einstweilen hinzunehmen und gegen sie erst
im Nachhinein im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage im Finanzrechtsweg (§ 23
SchwarzArbG) vorzugehen.
Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber aus den vorgenannten Gründen
zum Antrag zu 1. wiederum unbegründet. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung
überflüssiger Wiederholungen Bezug. Bezogen auf § 198 Satz 1 AO – hiernach hat sich
ein Prüfer bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen – wäre für sich genommen allenfalls
noch zu ergänzen, dass sich ein Vermerk hierauf zwar im Prüfungsprotokoll nicht
wiederfindet, der Klägerin zu 1. bei Durchführung/Duldung der Kontrolle aber gleichwohl
bewusst war, welche Behörde auf welcher Grundlage welche Schwarzarbeitsüberprüfung
mit welchem Prüfungsgegenstand vornahm.
Die Klage hat auch betreffend den Antrag beider Klägerinnen auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 keinen Erfolg. Dieses Klagebegehren
ist erneut als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO analog) zu
behandeln.
Die Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 14. Dezember 2006 ist erledigt. So gehen die Klägerinnen ebenso wie auch der
Beklagte davon aus, dass mit ihr keine weiteren Prüfungshandlungen in Aussicht gestellt
werden/werden sollten.
Der Klägerin zu 1. kann sich für ihre Klage auch auf die nötige Klagebefugnis im Sinne
von § 40 Abs. 2 FGO berufen. So ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger ernstlich
geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40
Abs. 2 FGO). Zwar könnte zweifelhaft sein, ob die Prüfungsverfügung vom 22. Dezember
2005 tatsächlich an sie oder an ihre damalige Kommanditistin, die Klägerin zu 2.,
gerichtet war. Der Beklagte hat jedenfalls aber auf den an erster Stelle von der Klägerin
zu 1. erhobenen Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 die
Adressatin der Verfügung vom 22. Dezember 2005 in Richtung der Klägerin zu 1.
klargestellt. So spricht die Einspruchsentscheidung ausdrücklich (nur noch) von einem
Einspruch der Klägerin zu 1. Dem entsprechend ist die Betroffene der
streitgegenständlichen Verfügung vom 22. Dezember 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 (nur noch) die Klägerin zu 1.
Dies bedeutet zugleich, dass der Klägerin zu 2. die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Sie
ist von der Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt, die sie durch die
Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 gefunden hat, nicht betroffen. Ihre
Klage ist daher mangels Klagebefugnis im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.
Auch die Klage der Klägerin zu 1. ist letztlich unzulässig, da ihr diesbezüglich das für eine
Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere
Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Die Klägerin zu 1. kann hierfür ein besonderes
Feststellungsinteresse für sich zu-nächst nicht unter dem Aspekt der
Wiederholungsgefahr reklamieren. Denn es spricht nichts dafür, dass die Klägerin zu 1.
mit einiger Wahrscheinlichkeit unter im Wesentlichen gleichen äußeren Umständen mit
einer ähnlichen Prüfungsverfügung belastet sein wird. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sie, sollte sie erneut von einer Kontrolle nach dem SchwarzArbG betroffen sein, auf
entsprechenden Antrag hin auf der Grundlage von § 119 Abs. 2 Satz 2 AO eine
Bestätigung einer mündlichen Prüfungsanordnung erhalten würde. Eine solche
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Bestätigung einer mündlichen Prüfungsanordnung erhalten würde. Eine solche
Bestätigung wäre, da sie einen vorangegangenen Verwaltungsakt nur aufnimmt,
ansonsten aber keine eigenständige Regelung beinhaltet, nicht selbst Verwaltungsakt
und damit nicht für sich genommen angreifbar. Ebenso wenig vermag die Klägerin zu 1.
mangels Außenwirksamkeit dieser Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005 das
nötige Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des sog.
Rehabilitationsinteresses geltend zu machen. Schließlich ist nicht erkennbar, welcher
wirtschaftliche Nachteil sich speziell mit der Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005
für die Klägerin zu 1. verbunden haben sollte. Deshalb ist das besondere
Fortsetzungsfeststellungsinteresse von vornherein auch nicht mit Blick auf die
sachgerechte Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs begründbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist bisher
höchstrichterlich nicht geklärt und es liegen auch klaren, einheitlichen Kommentierungen
dazu vor, ob eine Kontrolle auf der Grundlage des SchwarzArbG in entsprechender
Anwendung der §§ 196 ff. AO eine schriftliche und dem Betroffenen angemessene Zeit
vorab bekannt zu gebende Prüfungsanordnung voraussetzt. Dieser Revisionsgrund
betrifft allein den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung.
Aufgrund der dargelegten, für eine Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung sprechenden
Umstände leidet diese jedenfalls nicht i. S. des § 125 Abs. 1 AO an einem
schwerwiegenden und offenkundigen Fehler.
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