Urteil des EuGH vom 23.05.2011

Streichung, Arbeitsgericht, Verfahrenssprache, Abgabe

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
23. Mai 2011
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-86/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Arbeitsgericht Siegburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Januar 2010, beim
Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2010, in dem Verfahren
Hüseyin Balaban
gegen
Zelter GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT
DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1
Das Arbeitsgericht Siegburg hat dem Gerichtshof mit Schreiben vom 3. Mai 2011, bei
der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 5. Mai 2011, mitgeteilt, dass sein
Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden sei.
2
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
3
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs
beschlossen:
Die Rechtssache C-86/10 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxembourg, den 23. Mai 2011
Der Kanzler
Der Präsident
Zweiten Kammer
A. Calot Escobar
J. N. Cunha
Rodrigues
Verfahrenssprache: Deutsch.