Urteil des EuGH vom 22.01.2015

Muster Und Modelle, Verordnung, Vergleich, Beschwerdekammer

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
22. Januar 2015
)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1
Buchst. b – Farbige Bildmarke mit den Wortelementen ‚LIBERTE brunes‘ auf blauem
Grund – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken La
LIBERTAD – Ablehnung der Eintragung“
In der Rechtssache C‑496/13 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union, eingelegt am 13. September 2013,
GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH
(Deutschland), Prozessbevollmächtigte: I. Memmler und S. Schulz, Rechtsanwältinnen,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Villiger
Söhne
GmbH
Sitz
in
Waldshut-Tiengen
(Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: H. McKenzie, Rechtsanwältin,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter J. L. da Cruz
Vilaça (Berichterstatter) und C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß
Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen
Beschluss zu entscheiden,
folgenden
folgenden
Beschluss
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH
(im Folgenden: GRE) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union
GRE/HABM – Villiger Söhne (LIBERTE brunes) (T‑78/12, EU:T:2013:339, im
Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung
der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Dezember 2011 (Sache R 2109/2010-1) zu einem
Widerspruchsverfahren zwischen der Villiger Söhne GmbH und GRE (im Folgenden:
streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.
Rechtlicher Rahmen
2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft
getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Da jedoch für den
vorliegenden Rechtsstreit das Datum der Einreichung der Anmeldung maßgeblich ist
(vgl. in diesem Sinne Beschluss DMK/HABM, C‑346/12 P, EU:C:2013:397, Rn. 2), gilt für
ihn zumindest hinsichtlich der nicht rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen noch die
Verordnung Nr. 40/94.
3
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung bestimmte:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der
Eintragung ausgeschlossen,
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet
besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von
Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich
in Verbindung gebracht wird.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4
Am 13. November 2007 meldete GRE nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM
folgendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an:
5
Die Marke wurde für folgende Waren u. a. in Klasse 34 des Abkommens von Nizza über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung (im Folgenden:
Abkommen von Nizza) angemeldet: „Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte,
soweit in Klasse 34 enthalten, insbesondere Zigarren, Zigaretten, Zigarillos,
Feinschnitttabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schnupftabak, Tabakersatzstoffe (nicht für
medizinische Zwecke); Raucherartikel, insbesondere Tabakdosen, Zigarettenetuis,
Zigarettenspitzen, Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall
oder damit plattiert), Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, Zigarettenfilter, Tabakpfeifen,
Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Feuerzeuge, soweit in Klasse 34
enthalten; Streichhölzer“.
6
Die Anmeldung des Bildzeichens „LIBERTE brunes“ als Gemeinschaftsmarke wurde im
Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 15/2008 vom 14. April 2008 veröffentlicht.
7
Am 11. Juli 2008 erhob die Villiger Söhne GmbH (im Folgenden: Villiger) nach Art. 42
der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke für die oben
in Rn. 5 genannten Waren.
8
Sie berief sich dabei auf die am 9. April 2001 eingetragene Gemeinschaftswortmarke La
LIBERTAD (Nr. 1 456 664) und folgende am 9. Juli 2003 eingetragene
Gemeinschaftsbildmarke La LIBERTAD (Nr. 2 433 126):
9
Diese Marken waren jeweils für folgende Waren in den Klassen 14 und 34 des
Abkommens von Nizza eingetragen:
– Klasse 14: „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder
damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere Aschenbecher,
Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen“;
– Klasse 34: „Tabakwaren; Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen mit und ohne Filter,
Zigarettenfilter; Raucherartikel, nämlich Aschenbecher (nicht aus Edelmetallen,
deren Legierungen oder damit plattiert), Feuerzeuge, Zigarettendreh- und
stopfmaschinen; Streichhölzer“.
10
Der Widerspruch wurde auf das Eintragungshindernis von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 40/94 gestützt.
11
Am 30. August 2010 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch von
11
Am 30. August 2010 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch von
Villiger in vollem Umfang statt.
12
Am 27. Oktober 2010 legte GRE beim HABM Beschwerde gegen diese Entscheidung
ein.
13
Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM (im
Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde zurück und vertrat dabei im
Wesentlichen die Auffassung, es bestehe die Gefahr einer Verwechslung der
betreffenden Marken. Im Einzelnen stellte sie fest, dass die von diesen Marken erfassten
Waren identisch seien. In Bezug auf die einander gegenüberstehenden Zeichen hielt sie
die Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ für deren unterscheidungskräftigste und
am stärksten dominierende Bestandteile. Sie war der Ansicht, dass diese Zeichen eine
durchschnittliche Ähnlichkeit auf bildlicher Ebene und eine hohe Ähnlichkeit auf
klanglicher Ebene aufwiesen. Es bestehe auch eine begriffliche Identität der besagten
Zeichen für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der deren Aussagegehalt
verstehe. Angesichts der Methode der Vermarktung der von den Marken erfassten Waren
sei sowohl die visuelle als auch die phonetische Ähnlichkeit der Zeichen für die
Bejahung einer Verwechslungsgefahr entscheidend.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
14
Mit am 17. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob
GRE Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und brachte dafür einen einzigen
Klagegrund vor, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 40/94 geltend machte.
15
Das Gericht verglich zunächst in Rn. 25 des angefochtenen Urteils die in Rede
stehenden Waren und stellte fest, dass sie identisch seien.
16
In Bezug auf den Vergleich der fraglichen Zeichen schloss sich das Gericht sodann in
Rn. 31 des angefochtenen Urteils der Würdigung durch die Beschwerdekammer an,
dass die Hauptwortelemente, hier also „LIBERTE“ und „LIBERTAD“, geeignet seien, den
Gesamteindruck der Zeichen zu prägen.
17
Hinsichtlich des Vergleichs dieser Zeichen in visueller Hinsicht erkannte das Gericht in
Rn. 34 des angefochtenen Urteils an, dass die in den beiden Zeichen verwendeten
Bildelemente und Farben unterschiedlich seien. Gleichwohl war es der Ansicht, dass in
Anbetracht der nahezu vollständigen Identität der dominierenden Wortelemente –
„LIBERTE“ und „LIBERTAD“ – die Bildelemente als dekorativ und für die maßgeblichen
Verkehrskreise nicht einprägsam erschienen. Die Beschwerdekammer habe die Zeichen
deshalb zu Recht als ähnlich erachtet.
18
Zum Vergleich der betreffenden Zeichen in klanglicher Hinsicht befand das Gericht in
den Rn. 37 bis 39 des angefochtenen Urteils, dass sie eine erhöhte Ähnlichkeit
aufwiesen, da in beiden Zeichen die gleichen sechs Buchstaben – „LIBERT“ – in ihrem
dominierenden Bestandteil vorkämen. Die übrigen Wortelemente, also „brunes“ und „la“,
seien nur untergeordnet, und es könne sein, dass sie nicht ausgesprochen würden.
19
Was schließlich den Vergleich der besagten Zeichen in begrifflicher Hinsicht betrifft,
19
Was schließlich den Vergleich der besagten Zeichen in begrifflicher Hinsicht betrifft,
stimmte das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils der Würdigung durch die
Beschwerdekammer zu, dass die Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ für die
Verbraucher, die diese Wörter im Sinne von Freiheit verstehen könnten, begrifflich
identisch seien.
20
In Anbetracht der geschilderten Erwägungen bestätigte das Gericht in den Rn. 48 ff. des
angefochtenen Urteils die Würdigung durch die Beschwerdekammer hinsichtlich des
Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken.
Anträge der Parteien
21
GRE beantragt,
– das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
22
Das HABM beantragt, das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils
offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sowie GRE die Kosten aufzuerlegen.
23
Villiger beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– GRE die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
24
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn
es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts
ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
25
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Vorbringen der Parteien
26
GRE stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.
27
In Bezug auf die Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Zeichen bringt GRE vor,
das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es in den Rn. 31 und 34 des
angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die beiden untersuchten Marken
anhand allein der Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ verglichen werden
könnten. Damit habe es verkannt, dass die dominierenden Elemente dieser Marken ihre
augenfälligen und einprägsamen unterschiedlichen Farben und Bildelemente seien.
28
Außerdem rügt GRE hinsichtlich der Aussprache der Wortelemente der besagten
Zeichen, das Gericht habe den Artikel „la“ bei der Aussprache der Marke La LIBERTAD
Zeichen, das Gericht habe den Artikel „la“ bei der Aussprache der Marke La LIBERTAD
unter Missachtung des Erfahrungssatzes, dass Verbraucher ihre Aufmerksamkeit
verstärkt auf den Anfang einer Marke richteten, nicht berücksichtigt. Weiter habe es,
indem es in Rn. 38 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass Verbraucher nur
das Wortelement „LIBERTAD“ der auf Villiger eingetragenen Marke aussprechen
würden, die Beweisregeln missachtet.
29
Zum klanglichen Vergleich der betreffenden Zeichen führt GRE aus, zwischen diesen
bestehe allenfalls eine schwache Ähnlichkeit, da insbesondere die Endungen „te“ und
„tad“, wenn sie ausgesprochen würden, deutlich wahrnehmbar seien und sich die
Aussprache des Wortelements „LIBERTE“ deutlich von der des Wortelements
„LIBERTAD“ unterscheide.
30
In Bezug auf den begrifflichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen wendet sich
die Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils
vorgenommene Würdigung, wonach die begriffliche Ähnlichkeit der Elemente „LIBERTE“
und „LIBERTAD“ für einen wesentlichen Teil der Verkehrskreise leicht erkennbar sei. Sie
bringt insoweit im Wesentlichen vor, dass zwei Wörter mit dem gleichen Wortstamm nicht
zwangsläufig die gleiche Bedeutung hätten.
31
GRE leitet aus der schwachen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit sowie der
Bedeutungslosigkeit der begrifflichen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen ab,
dass selbst bei Warenidentität keine Verwechslungsgefahr bestehe.
32
Das HABM gelangt zu dem Ergebnis, dass das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise
als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei. Villiger macht geltend, das
Rechtsmittel sei als unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
33
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und
Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel
auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung
der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die
Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine
Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines
Rechtsmittels unterläge (Beschluss Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM, C‑150/14 P,
EU:C:2014:2180, Rn. 23).
34
Hier ist in Bezug auf den Vergleich der in Rede stehenden Zeichen festzustellen, dass
GRE mit ihrem Vorbringen zu einem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 40/94 und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur
Verwechslungsgefahr zwischen Marken in Wirklichkeit die Tatsachenwürdigung des
Gerichts in Frage stellen möchte.
35
GRE bringt nämlich nur vor, eine auf die wirklich dominierenden Elemente der
fraglichen Marken, eine zutreffende Beurteilung der unterscheidungskräftigen Elemente
und der Aussprache der Wortelemente „La LIBERTAD“ und „LIBERTE brunes“ sowie die
begrifflichen Unterschiede dieser Elemente gestützte Argumentation hätte das Gericht zu
der Schlussfolgerung führen müssen, dass zwischen diesen Marken keine Ähnlichkeit
der Schlussfolgerung führen müssen, dass zwischen diesen Marken keine Ähnlichkeit
bestehe.
36
Ein solches Vorbringen zielt aber darauf ab, die Tatsachenwürdigung in Frage zu
stellen, und ist folglich im Rahmen eines Rechtsmittels vom Gerichtshof nicht zu prüfen
(vgl. für die Beurteilung des dominierenden Elements Beschluss Arav/H.Eich und HABM,
C‑379/12 P, EU:C:2013:317, Rn. 40 bis 42; für die Beurteilung der Unterschiede der
einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
Beschlüsse Creative Technology/HABM, C‑314/05 P, EU:C:2006:441, Rn. 33 bis 36,
und Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM, C‑374/13 P, EU:C:2014:270,
Rn. 38 und 39).
37
Im Übrigen hat GRE eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise weder dargetan
noch überhaupt behauptet.
38
Zu der Rüge von GRE in Bezug auf die angebliche Verletzung der Vorschriften über die
Beweislast und das Beweisverfahren genügt die Feststellung, dass sie gegen Rn. 38
des angefochtenen Urteils gerichtet ist, die gegenüber den anderen Gründen, die das
Gericht zwecks der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen ausgeführt hat,
nichttragenden Charakter hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind
aber Rügen, die gegen nichttragende Gründe eines Urteils des Gerichts gerichtet sind,
ohne Weiteres zurückzuweisen, weil sie nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen
können (Beschluss Shah/Three-N-Products Private, C‑14/12 P, EU:C:2013:349, Rn. 43).
Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet (Beschluss Piau/Kommission,
C‑171/05 P, EU:C:2006:149, Rn. 87).
39
Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel insgesamt als teilweise offensichtlich
unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
40
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da GRE mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund
unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und von Villiger die Kosten des
vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH trägt die Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.