Urteil des EuGH vom 26.02.2014

Streichung, Luxemburg, Verfahrenssprache, Sammlung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
26. Februar 2014
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-459/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Landgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Oktober 2012, beim
Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 2012, in dem Verfahren
Werner Krieger
gegen
ERGO Lebensversicherung AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden
Gericht das Urteil vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C‑209/12, Endress (noch
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit der Bitte übermittelt, ihr mitzuteilen,
ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten
wolle.
2
Mit Schreiben vom 10. Februar 2014, das am 13. Februar 2014 bei der Kanzlei des
Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Hamburg dem Gerichtshof mitgeteilt,
dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wolle.
3
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
4
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑459/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 26. Februar 2014
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.