Urteil des EuGH vom 26.02.2014

Streichung, Luxemburg, Verfahrenssprache, Sammlung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
26. Februar 2014?
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-439/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Landgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. September 2012, beim
Gerichtshof eingegangen am 2. Oktober 2012, in dem Verfahren
Karin Gawelczyk
gegen
Generali Lebensversicherung AG,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden
Gericht das Urteil vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C‑209/12, Endress (noch
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob
es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
2
Mit Schreiben vom 6. Februar 2014, das am 12. Februar 2014 bei der Kanzlei des
Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Hamburg dem Gerichtshof mitgeteilt,
dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.
3
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
4
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-439/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 26. Februar 2014
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
V. Skouris
? Verfahrenssprache: Deutsch.