Urteil des EuGH vom 17.07.2014

Muster Und Modelle, Verordnung, Rechtsmittelgrund, Beschwerdekammer

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
17. Juli 2014
)
„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Art. 4
bis 6, 25 Abs. 1 Buchst. b und f und 52 – Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das
Uhrenzifferblätter wiedergibt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Antrag auf
Nichtigerklärung“
In der Rechtssache C‑435/13 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union, eingelegt am 2. August 2013,
Erich Kastenholz,
Rechtsanwalt L. Acker,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Qwatchme A/S
M. Zöbisch,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie
der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß
Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen
Beschluss zu entscheiden,
folgenden
folgenden
Beschluss
1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Kastenholz die Aufhebung des Urteils des
Gerichts der Europäischen Union, Kastenholz/HABM – Qwatchme (Uhrenzifferblätter)
(T‑68/11, EU:T:2013:298, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht
seine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom
2. November 2010 (Sache R 1086/2009‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen
Herrn Kastenholz und der Qwatchme A/S (im Folgenden: streitige Entscheidung)
abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über
das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) lautet:
„Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt,
soweit es neu ist und Eigenart hat.“
3
Art. 5 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:
a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem
das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wird,
b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der
Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll,
oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag,
kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.
(2) Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in
unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.“
4
Art. 6 der Verordnung lautet:
„(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim
informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein
anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden ist, und zwar:
a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem
das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wird,
b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der
Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird,
vor dem Prioritätstag.
(2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des
Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.“
5
In Art. 25 Abs. 1 der Verordnung heißt es:
„Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann für nichtig erklärt werden:
b) wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 9 nicht erfüllt,
f) wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt,
das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,
…“
6
Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 kann jede natürliche oder juristische
Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim HABM einen Antrag auf
Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellen. Nach
Art. 52 Abs. 2 ist der Antrag schriftlich einzureichen und zu begründen.
7
Art. 53 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig
ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung
des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegenstehen.
(2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung
durchzuführen ist, fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu
den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
…“
Sachverhalt
8
Am 28. September 2006 meldete die Qwatchme A/S (im Folgenden: Qwatchme) nach
der Verordnung Nr. 6/2002 beim HABM ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.
9
Das angemeldete Geschmacksmuster wurde in Schwarz-Weiß wie folgt
wiedergegeben:
10
Dieses Geschmacksmuster (im Folgenden: angegriffenes Geschmacksmuster) wurde
am Tag der Anmeldung unter der Nr. 000602636-0003 eingetragen. Es soll für die
Erzeugnisse „Uhrenzifferblätter, Uhrenzifferblätter (Teil von ‑), Skalen (Zeiger für ‑)“ in
der Klasse 10.07 des am 8. Oktober 1968 in Locarno unterzeichneten Abkommens zur
Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
verwendet werden.
11
Am 25. Juni 2008 beantragte Herr Kastenholz gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002
beim HABM die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters. Die für den
Antrag geltend gemachten Gründe waren zum einen der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 6/2002 aufgeführte Nichtigkeitsgrund, da das angegriffene
Geschmacksmuster mangels Neuheit nicht die Schutzvoraussetzungen der Art. 4 und 5
dieser Verordnung erfülle, und zum anderen der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. f dieser
Verordnung genannte Nichtigkeitsgrund, da das angegriffene Geschmacksmuster eine
unerlaubte Verwendung eines nach dem deutschen Urheberrecht geschützten
Zifferblatts darstelle.
12
Herr Kastenholz machte in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass das
angegriffene Geschmacksmuster identisch mit dem nach deutschem Urheberrecht
geschützten Geschmacksmuster eines Zifferblatts sei, das die Technik des Überlagerns
von farbigen Scheiben in dem zwischen 2000 und 2005 von dem Künstler Paul
Heimbach vorgestellten und veröffentlichten Werk „Farbfolge II, 12 Stunden im 5-
Minuten-Takt“ verwende. Dieses Werk wird in Farbe und Schwarz-Weiß folgendermaßen
wiedergegeben:
– „Farbfolge II, 12 Stunden im 5-Minuten Takt“ (in Farbe)
– „Farbfolge II“ (2003) (schwarz-weiß)
13
Aus der Gestaltung „Farbfolge II, 12 Stunden im 5-Minuten-Takt“ entwickelte der
13
Aus der Gestaltung „Farbfolge II, 12 Stunden im 5-Minuten-Takt“ entwickelte der
Künstler Paul Heimbach das Zifferblatt „Farbzeiger II“, das wie folgt in Schwarz-Weiß
wiedergegeben wird:
14
Herr Kastenholz machte weiter geltend, dass die Werke „Farbfolge II, 12 Stunden im 5-
Minuten-Takt“, „Farbfolge II“ (2003) und „Farbzeiger II“ nach deutschem Urheberrecht
geschützt seien, weil sie ein Zifferblatt darstellten, das sich mit der Bewegung der Zeiger
beständig verändere und in dem jeder Zeiger auf einer halbtransparenten, farbigen
Scheibe befestigt sei, die bei jeder Überlappung verschiedene Farben erzeugten.
15
In Bezug auf die Anforderungen der Neuheit und der Eigenart des Geschmacksmusters
gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 machte Herr Kastenholz in seinem an die
Nichtigkeitsabteilung des HABM gerichteten ergänzenden Schriftsatz vom 27. Oktober
2008 geltend, dass das angegriffene Geschmacksmuster die gleichen Merkmale wie das
in Farbe und Schwarz-Weiß wiedergegebene Geschmacksmuster „Farbfolge II, 12
Stunden im 5-Minuten-Takt“ aufweise. Ferner legte Herr Kastenholz dem HABM zwei
Originale von Werken Paul Heimbachs vor, nämlich die Werke „Farbfolge (5/17)“, signiert
im und datiert auf Februar 2000, und „Farbfolge II (89/100)“, signiert im und datiert auf
September 2003, die Abwandlungen des ursprünglich von Herrn Kastenholz angeführten
Geschmacksmusters „Farbfolge II, 12 Stunden im 5-Minuten-Takt“ darstellen und
nachstehend wiedergegeben sind.
– „Farbfolge (5/17)“
– „Farbfolge II (89/100)“
16
Mit Entscheidung vom 16. Juli 2009 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM den
Antrag auf Nichtigerklärung zurück und stellte fest, dass sich das angegriffene
Geschmacksmuster und die älteren Geschmacksmuster voneinander unterschieden, weil
es Unterschiede zwischen den Scheiben gebe. Sie stützte diesen Schluss zum einen
es Unterschiede zwischen den Scheiben gebe. Sie stützte diesen Schluss zum einen
darauf, dass keine der in den verschiedenen Ansichten des angegriffenen
Geschmacksmusters gezeigten Konfigurationen in einem der älteren Geschmacksmuster
dargestellt sei und diese darum der Neuheit des eingetragenen Geschmacksmusters
nicht entgegenstehen könnten. Zum anderen verwies die Nichtigkeitsabteilung darauf,
dass die älteren Geschmacksmuster ein breites Spektrum unterschiedlicher Farben
erzeugten, wohingegen das angegriffene Geschmacksmuster nur höchstens drei
Farbtöne erzeuge und somit einen anderen Eindruck als die älteren Geschmacksmuster
hervorrufe, weshalb ihm Eigenart zuerkannt werden könne. Außerdem stelle das
angegriffene Geschmacksmuster wegen der Unterschiede zwischen den streitigen
Geschmacksmustern keine Verwendung des durch das deutsche Urheberrecht
geschützten Werkes dar.
17
Am 25. Oktober 2009 legte Herr Kastenholz beim HABM gemäß den Art. 55 bis 60 der
Verordnung Nr. 6/2002 Beschwerde gegen diese Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
ein.
18
Mit der streitigen Entscheidung wies die Dritte Beschwerdekammer des HABM (im
Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie
erstens aus, dass sich das angegriffene Geschmacksmuster von den älteren
Geschmacksmustern darin unterscheide, dass die in den einander gegenüberstehenden
Geschmacksmustern verwendeten Farben des Zifferblatts deutlich verschieden seien
und beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen.
Infolgedessen habe das angegriffene Geschmacksmuster Eigenart und könne somit
nicht im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 mit den älteren Geschmacksmustern
identisch sein. Zweitens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass wegen der
zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehenden
Unterschiede das angegriffene Geschmacksmuster weder als eine Vervielfältigung noch
als eine Umgestaltung der älteren Kunstwerke angesehen werden könne.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
19
Mit Klageschrift, die am 25. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob
Herr Kastenholz Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und Verurteilung des
HABM in die Kosten.
20
Herr Kastenholz stützte seine Klage auf drei Klagegründe, nämlich erstens auf einen
Verstoß gegen die Art. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 6/2002, zweitens auf einen Verstoß gegen die Art. 4 und 6 in Verbindung mit Art. 25
Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und drittens auf einen Verstoß gegen deren Art. 25
Abs. 1 Buchst. f.
21
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von Herrn Kastenholz
abgewiesen.
Anträge der Parteien
22
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Kastenholz,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– die streitige Entscheidung aufzuheben;
– hilfsweise, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht
zurückzuverweisen, und
– dem HABM die Herrn Kastenholz im ersten Rechtszug und im
Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
23
Das HABM und Qwatchme beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn
Kastenholz die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
24
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel
oder Anschlussrechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet ist, es jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach
Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen
Beschluss zurückweisen.
25
Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
26
Zur Begründung seines Rechtsmittels macht Herr Kastenholz drei Rechtsmittelgründe
geltend, nämlich jeweils einen Verstoß gegen Art. 5, gegen Art. 6 und gegen Art. 25
Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
27
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 5
Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt ist, macht Herr
Kastenholz geltend, dass die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung die
Neuheit und die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters getrennt hätte prüfen
müssen.
28
In diesem Zusammenhang trägt Herr Kastenholz vor, das Gericht habe einen von der
Beschwerdekammer begangenen Rechtsfehler verkannt. Es habe es nämlich zu Unrecht
nicht als einen Rechtsfehler der Beschwerdekammer gewertet, dass diese außer Acht
gelassen habe, dass das angegriffene Geschmacksmuster in Schwarz-Weiß eingetragen
worden sei, und nicht festgestellt habe, dass die Farbgebung der älteren
Geschmacksmuster bei der Beurteilung der Neuheit des angegriffenen
Geschmacksmusters keine Rolle spiele.
29
Das HABM und Qwatchme treten dem Vorbringen von Herrn Kastenholz entgegen und
machen im Wesentlichen geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Würdigung durch den Gerichtshof
30
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der
Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des
Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen
Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist
das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig.
31
Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe
oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf
ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren,
aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält,
mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll,
genügt nicht den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Begründungserfordernissen.
Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der
beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs
fällt.
32
Ebenso hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Rechtsmittelvorbringen, mit
dem nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung
erlassene Urteil beanstandet wird, sondern die Entscheidung, deren Aufhebung vor dem
Gericht beantragt wurde, nicht zulässig ist.
33
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und
Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen
beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für
die Würdigung der ihm unterbreiteten Beweise ist daher allein das Gericht zuständig.
Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer
Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im
Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.
34
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt Herr Kastenholz indessen nicht das
angefochtene Urteil, sondern die streitige Entscheidung.
35
Überdies wiederholt Herr Kastenholz mit diesem Rechtsmittelgrund Angriffsmittel und
Argumente, die er bereits sowohl vor der Beschwerdekammer als auch vor dem Gericht
vorgetragen hat und die hauptsächlich die Würdigung von Tatsachen betreffen, ohne
dass er Ausführungen speziell zur Bezeichnung eines Rechtsfehlers macht, mit dem das
angefochtene Urteil behaftet sein soll.
36
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
37
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 6
Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt ist, macht Herr
Kastenholz geltend, dass die streitige Entscheidung hinsichtlich der Feststellungen zur
Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht ordnungsgemäß begründet
worden sei.
38
Insoweit wirft Herr Kastenholz dem Gericht vor, es habe nicht erkannt, dass die
Beschwerdekammer es versäumt habe, die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen
den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern herauszuarbeiten und zu
gewichten.
39
Außerdem ist nach Ansicht von Herrn Kastenholz die Feststellung des Gerichts, dass
die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern,
selbst wenn sie als gering anzusehen wären, vom informierten Benutzer leicht zu
erkennen seien, nicht überzeugend.
40
Das HABM und Qwatchme treten dem Vorbringen von Herrn Kastenholz entgegen und
machen im Wesentlichen geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
41
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine bloße abstrakte Aufzählung der
Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift nicht den Erfordernissen von Art. 58 der
Satzung des Gerichtshofs und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung
entspricht.
42
Insoweit wird in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung klargestellt, dass die geltend
gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung
der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen müssen.
43
Eine Rechtsmittelschrift, die diese Merkmale nicht aufweist, kann nämlich nicht
Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung sein, die es dem Gerichtshof erlaubte, seiner
ihm in dem betreffenden Bereich obliegenden Aufgabe nachzukommen und seine
Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen.
44
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund bezeichnet Herr Kastenholz jedoch weder mit der
gebotenen Genauigkeit, welche Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils er
beanstandet, noch macht er Ausführungen, die speziell der Bezeichnung eines
Rechtsfehlers dienen, mit dem dieses Urteil behaftet sein soll.
45
Überdies greift Herr Kastenholz mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund nicht das
angefochtene Urteil, sondern im Wesentlichen die streitige Entscheidung an.
46
Schließlich betrifft der zweite Rechtsmittelgrund die Würdigung von Tatsachen durch
die Beschwerdekammer und stellt eine Wiederholung der bereits vor der
Beschwerdekammer und dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente dar.
47
Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich offensichtlich unzulässig.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
48
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung des
48
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung des
Verfahrensrechts, insbesondere des Rechts über die Beweisaufnahme vor dem HABM,
weiter des Rechtsgrundsatzes, der das HABM zur Aufklärung des Sachverhalts von
Amts wegen verpflichtet, und schließlich des Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung
Nr. 6/2002 gerügt wird, wirft Herr Kastenholz dem Gericht vor, es habe zu Unrecht
entschieden, dass die Beschwerdekammer ein von ihm im Verwaltungsverfahren
vorgelegtes Sachverständigengutachten zur Frage der Anwendung von Art. 25 Abs. 1
Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 habe unberücksichtigt lassen dürfen.
49
Herr Kastenholz rügt außerdem, das Gericht habe diese Vorschrift nicht richtig
angewandt, soweit es festgestellt habe, dass keine Angaben zum Umfang des
urheberrechtlichen Schutzes in Deutschland gemacht worden seien, und unterstellt
habe, dass es Sache des Klägers sei, darzutun, dass das angegriffene
Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines nach deutschem Urheberrecht
geschützten Werkes sei.
50
Insoweit macht Herr Kastenholz geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft,
soweit es keine Erwägungen zu der Frage treffe, ob der Urheberrechtsschutz nur dem
geschaffenen Werk, nicht aber den Ideen oder Methoden zukomme, die zu seiner
Erstellung geführt hätten.
51
Das HABM und Qwatchme treten dem Vorbringen von Herrn Kastenholz entgegen und
machen im Wesentlichen geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
52
Zur Berücksichtigung des fraglichen Sachverständigengutachtens ist darauf
hinzuweisen, dass Herr Kastenholz nicht bestreitet, dass dieses Gutachten erst nach
Fristablauf vorgelegt wurde.
53
Zudem hat das Gericht, wie Herr Kastenholz ebenfalls einräumt, zutreffend festgestellt,
dass es nicht Sache eines Kunstsachverständigen ist, eine rechtliche Beurteilung des
Umfangs des durch das Urheberrecht gewährten Schutzes und einer Verletzung dieses
Rechts vorzunehmen.
54
Zu den im fraglichen Sachverständigengutachten getroffenen künstlerischen
Beurteilungen ist festzustellen, dass sie für die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. f
der Verordnung Nr. 6/2002 unerheblich sind.
55
In diesem Zusammenhang ist es, wie aus Art. 52 Abs. 1 und 2 und Art. 53 Abs. 1 und 2
der Verordnung Nr. 6/2002 hervorgeht, entgegen den Ausführungen von Herrn
Kastenholz nicht Sache des HABM oder des Gerichts, sondern des Klägers, der sich auf
den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 beruft, die
Gesichtspunkte und Angaben vorzubringen, durch die belegt wird, dass das angegriffene
Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines nach dem Urheberrecht des
betreffenden Mitgliedstaats geschützten Werkes darstellt.
56
Somit oblag es im vorliegenden Fall Herrn Kastenholz, die erforderlichen Angaben zu
machen, um darzutun, dass die Verwendung des angegriffenen Geschmacksmusters
nach dem deutschen Urheberrecht untersagt werden kann.
nach dem deutschen Urheberrecht untersagt werden kann.
57
Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit offensichtlich unbegründet.
58
Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel insgesamt als teilweise offensichtlich
unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
59
Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die
Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet
ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der
Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 im Rechtsmittelverfahren
Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da das HABM und Qwatchme die Verurteilung von Herrn Kastenholz
beantragt haben und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Kastenholz trägt die Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.