Urteil des EuGH vom 20.01.2015

Muster Und Modelle, Marke, Verordnung, Verwechslungsgefahr

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
20. Januar 2015
)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1
Buchst. b – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MENOCHRON – Widerspruch der
Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke MENODORON – Verwechslungsgefahr“
In der Rechtssache C‑311/14 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union, eingelegt am 26. Juni 2014,
Longevity
Health
Products
Inc.
mit
Sitz
in
Nassau
(Bahamas),
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Weleda Trademark AG
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters E. Levits und der
Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß
Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen
Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Beschluss
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Longevity Health Products Inc. die Aufhebung des
Urteils des Gerichts der Europäischen Union Longevity Health Products/HABM –
Weleda Trademark (MENOCHRON) (T‑473/11, EU:T:2014:229, im Folgenden:
angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung
der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Juli 2011 (Sache R 2345/2010‑4) zu
einem Widerspruchsverfahren zwischen der Weleda Trademark AG und der
Rechtsmittelführerin (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft
getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des
Zeitpunkts der Gemeinschaftsmarkenanmeldung bleibt für den vorliegenden Rechtsstreit
in sachlicher Hinsicht jedoch die Verordnung Nr. 40/94 maßgeblich.
3
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 lautete:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der
Eintragung ausgeschlossen,
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet
besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von
Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich
in Verbindung gebracht wird.“
4
Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmte:
„‚Ältere Marken‘ im Sinne von Absatz 1 sind
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch
genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
i) Gemeinschaftsmarken;
ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande
betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken;
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
5
Am 12. April 2006 meldete die Rechtsmittelführerin das Wortzeichen „MENOCHRON“
beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.
6
Die Anmeldung erfolgte u. a. für folgende Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:
– Klasse 3: „Wasch‑ und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle,
Mittel zur Körper‑ und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel“;
– Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheitspflege für
medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Präparate
von Spurenelementen für Humankonsum, Nahrungsergänzungsmittel für
medizinische Zwecke, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate,
alle vorher genannten Waren nicht für die Anwendung an Tieren bestimmt“.
7
Am 12. Mai 2007 erhob die Weleda Trademark AG nach Art. 42 der Verordnung Nr.
40/94 Widerspruch gegen die Eintragung dieses Zeichens als Marke für die in Rn. 6 des
vorliegenden Beschlusses genannten Waren.
8
Der Widerspruch wurde auf die ältere Gemeinschaftswortmarke MENODORON für u. a.
folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 5 des genannten Abkommens
von Nizza gestützt:
– Klasse 3: „Wasch‑ und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle,
Mittel zur Körper‑ und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel“;
– Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;
Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen
für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel“.
9
Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung
Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernissen begründet.
10
Mit Entscheidung vom 27. September 2010 wies die Widerspruchsabteilung des HABM
den Widerspruch zurück.
11
Am 26. November 2010 legte die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.
12
Mit der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die
Beschwerde zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Warenidentität und der
hohen schriftbildlichen und durchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit selbst bei
Zugrundelegung eines erhöhten Grads der Aufmerksamkeit der maßgeblichen
Verkehrskreise die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 40/94 nicht ausgeschlossen werden könne.
Verordnung Nr. 40/94 nicht ausgeschlossen werden könne.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
13
Mit Klageschrift, die am 30. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die
Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
14
Als einzigen Klagegrund machte sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 40/94 geltend. Das Gericht hat ihr Vorbringen in Rn. 24 des
angefochtenen Urteils folgendermaßen zusammengefasst:
„Im Wesentlichen trägt [die Rechtsmittelführerin] vor, dass man, da die betroffenen Waren
überwiegend im weitesten Sinne mit der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang
stünden, von den beteiligten Verkehrskreisen erhöhte Aufmerksamkeit erwarten dürfe.
Angesichts der offensichtlichen phonetischen Unterschiede der betroffenen Marken
bestehe zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr. Die Aussprache eines
Markennamens sei wesentlich, so dass die visuelle Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Marken sekundär sei und völlig in den Hintergrund trete.
Außerdem habe der Bestandteil ‚Meno‘ keine Kennzeichnungskraft, da das Publikum
darin ausschließlich einen Hinweis auf das therapeutische Anwendungsgebiet der zu
vertreibenden Präparate sehe. Nach Ansicht der [Rechtsmittelführerin] ist, [der
Bestandteil ´Meno´] vom lateinischen Stamm mensis (Monat) abzuleiten und Bestandteil
´einschlägiger´ Fremdworte wie etwa ´Menopause´. Richtigerweise seien daher nur die
Bestandteile ‚doron‘ und ‚chron‘ miteinander zu vergleichen. Diese beiden
Phantasiebestandteile erweckten ganz verschiedene Assoziationen, da es sich bei
‚chron‘ um einen Hinweis auf den griechischen Stamm chronos, der die
chronobiologische, d. h. über den Zeitraum erstreckte Wirkung kennzeichne, und bei
‚doron‘ um einen Hinweis auf die Verwendung von Alendronsäure handle.“
15
Was zunächst den Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise angeht,
hat das Gericht die Rüge der Rechtsmittelführerin, dass die erhöhte Aufmerksamkeit der
maßgebenden Verkehrskreise nicht berücksichtigt worden sei, in Rn. 34 des
angefochtenen Urteils unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass feststehe, dass die
Beschwerdekammer „ausdrücklich von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad
ausgegangen“ sei.
16
Sodann hat das Gericht die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zum Vergleich
der einander gegenüberstehenden Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren
geprüft.
17
Was den Vergleich der fraglichen Waren angeht, hat das Gericht in Rn. 35 des
angefochtenen Urteils die von der Rechtsmittelführerin nicht beanstandete Beurteilung,
dass die Waren identisch seien, bestätigt.
18
Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken betrifft, hat das Gericht in
Rn. 39 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, es seien nur
die Bestandteile „doron“ und „chron“ zu vergleichen, zurückgewiesen, weil seine
Begründetheit voraussetzte, dass das relevante Publikum zum einen Kenntnisse der
lateinischen und der griechischen Sprache habe, die ausreichten, um den Sinn der
lateinischen und der griechischen Sprache habe, die ausreichten, um den Sinn der
Bestandteile „meno“ und „chron“ zu erfassen, sowie zum anderen fundierte Kenntnisse
im medizinischen Bereich habe, die es ihm ermöglichten, den Sinn des Bestandteils
„doron“ zu verstehen. Wie die Beschwerdekammer vorgetragen habe, könne davon nicht
ausgegangen werden.
19
Daraus hat das Gericht geschlossen, dass der Vergleich der fraglichen Zeichen anhand
der Gesamtheit der Silben der einander gegenüberstehenden Zeichen vorzunehmen sei.
20
Was erstens den bildlichen Vergleich dieser Zeichen angeht, hat das Gericht in Rn. 41
des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beschwerdekammer zu Recht
festgestellt habe, dass die Zeichen bei ihrer Gesamtbetrachtung eine
überdurchschnittlich hohe Ähnlichkeit aufwiesen.
21
Zweitens hat das Gericht zum klanglichen Vergleich in Rn. 42 des angefochtenen
Urteils festgestellt, die Beschwerdekammer habe auch zu Recht angenommen, dass
zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit
bestehe, weil sie einerseits in den beiden ersten Silben sowie in ihrer Endung
übereinstimmten und sich andererseits klanglich in der Länge und im Sprachrhythmus
unterschieden.
22
Drittens hat das Gericht zum begrifflichen Vergleich in Rn. 43 des angefochtenen Urteils
ausgeführt, dass die Beschwerdekammer davon habe ausgehen dürfen, dass ein solcher
Vergleich ohne Relevanz sei, da die angemeldete Marke und die ältere Marke keine
Bedeutung für das relevante Publikum hätten und bei ihm folglich keinerlei Gedanken an
einen Begriff weckten.
23
In Rn. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aus der Gesamtheit dieser
Feststellungen den Schluss gezogen, dass bei einer umfassenden Prüfung der
Verwechslungsgefahr davon auszugehen sei, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise
eine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen feststehe.
24
In diesem Zusammenhang hat es in Rn. 48 des angefochtenen Urteils das Vorbringen
der Rechtsmittelführerin, wonach die Aussprache eines Markennamens wesentlich sei,
unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Grad der phonetischen Ähnlichkeit
zwischen zwei Marken vielmehr von geringerer Bedeutung sei, wenn es sich um Waren
handele, die auf eine Weise vermarktet würden, dass die maßgebenden Verkehrskreise
beim Erwerb die sie kennzeichnende Marke gewöhnlich optisch wahrnähmen.
25
Unter diesen Umständen hat das Gericht den einzigen Klagegrund der
Rechtsmittelführerin zurückgewiesen und die Klage somit insgesamt abgewiesen.
Rechtsmittelanträge
26
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
– das Rechtsmittel für zulässig zu erklären,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
27
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein ganz oder teilweise
offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit auf
Antrag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise
durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche Verhandlung
zurückweisen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
28
Die Rechtsmittelführerin rügt die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der
Verwechslungsgefahr. Zum einen habe es die ihm vorgelegten Beweismittel fehlerhaft
gewürdigt, und zum anderen habe es nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt.
29
Dieses Vorbringen ist als ein Rechtsmittelgrund auszulegen, der einen Verstoß gegen
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 betrifft und aus zwei Teilen besteht.
Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes
30
Zur Stützung ihres Vorbringens, das Gericht habe die Beweismittel, die ihm zur
Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und zum Nachweis der fehlenden
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken vorgelegt worden seien,
fehlerhaft beurteilt, wiederholt die Rechtsmittelführerin die gesamte Argumentation, die
sie vor dem Gericht gegen die streitige Entscheidung vorgebracht hat. Diese
Argumentation ist in Rn. 24 des angefochtenen Urteils zusammengefasst und in Rn. 15
des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben.
31
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus Art. 256 AEUV, Art. 58
Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Art. 168 Abs. 1 Buchst. c
und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten
Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente,
die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das
Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. insbesondere Urteil
Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 24, und Beschluss
Think Schuhwerk/HABM, C‑521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 27).
32
Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe
und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein
ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren,
entspricht diesen Erfordernissen nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in
Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab (vgl.
insbesondere Urteil Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541,
Rn. 49 und 50, sowie Beschluss Think Schuhwerk/HABM, EU:C:2014:2222, Rn. 28).
33
Außerdem ist das Rechtsmittel gemäß den genannten Rechtsvorschriften auf
Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen
sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Die Würdigung
der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine
der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine
Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines
Rechtsmittels unterläge (vgl. insbesondere Urteile DKV/HABM, C‑104/00 P,
EU:C:2002:506, Rn. 22, und Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P,
EU:C:2008:739, Rn. 68).
34
Zur Tatsachenwürdigung, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des
Rechtsmittels unterliegt, gehören insbesondere Feststellungen des Gerichts zur
Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und zu deren Verhalten (vgl.
insbesondere Urteil Henkel/HABM, C‑144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 51, und Beschluss
Marszałkowski/HABM, C‑177/13 P, EU:C:2014:183, Rn. 42) sowie die Beurteilung der
Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen durch dieses Gericht (vgl.
insbesondere Urteil Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, EU:C:2010:488,
Rn. 50, und Beschluss Industrias Alen/HABM, C‑422/12 P, EU:C:2014:57, Rn. 38).
35
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin
zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und zur fehlenden Ähnlichkeit der
einander gegenüberstehenden Marken darauf beschränkt, die in den dem Gericht
vorgelegten Schriftsätzen bereits enthaltenen Ausführungen zu wiederholen, und
überdies auf die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung bezieht, ohne
Anhaltspunkte dafür zu enthalten, dass das Gericht die Tatsachen oder die ihm
vorgelegten Beweismittel verfälscht hat.
36
Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unzulässig
zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes
37
Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr nicht sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte berücksichtigt habe,
die ihm vorgetragen worden seien. Dies gelte insbesondere für ihr Vorbringen, dass die
Aussprache eines Markennamens wesentlich und die bildliche Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Marken, auf die sich das Gericht konzentriert habe, damit
zweitrangig oder sogar unbedeutend sei.
38
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Bestehen einer
Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände
des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile HABM/Shaker,
C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 34, und United States Polo Association/HABM,
C‑327/11 P, EU:C:2012:550, Rn. 44).
39
Zwar ist die Würdigung dieser Umstände eine Frage tatsächlicher Art, die sich der
Kontrolle durch den Gerichtshof entzieht, doch stellt das Versäumnis, alle diese
Umstände zu berücksichtigen, einen Rechtsfehler dar und kann als ein solcher vor dem
Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden (vgl. insbesondere
Urteil Union Investment Privatfonds/UniCredito Italiano, C‑317/10 P, EU:C:2011:405,
Rn. 45, und Beschluss Marszałkowski/HABM, EU:C:2014:183, Rn. 52).
40
Im vorliegenden Fall beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin jedoch auf einem
falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.
falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.
41
Nachdem das Gericht nämlich in Rn. 45 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf
hingewiesen hatte, dass bei der umfassenden Beurteilung der Gefahr von
Verwechslungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise anhand der Ähnlichkeit der
betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen
sei, den die Marken hervorriefen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente zu berücksichtigen seien (vgl. insbesondere Urteile
HABM/Shaker, EU:C:2007:333, Rn. 35, und Aceites del Sur‑Coosur/Koipe, C‑498/07 P,
EU:C:2009:503, Rn. 60), hat es in Rn. 46 des Urteils festgestellt, dass im vorliegenden
Fall zu berücksichtigen sei, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Ähnlichkeit
zwischen den einander gegenüberstehenden Marken feststehe und dass die ihnen
bezeichneten Waren identisch seien, wodurch die Bedeutung der Unterschiede
zwischen den Marken abgeschwächt werde.
42
In den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der
Rechtsmittelführerin geprüft, wonach der klangliche Aspekt einer Marke bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend sei, und festgestellt, dass der Grad
der phonetischen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken von geringerer Bedeutung sei,
wenn es sich um Waren handele, die auf eine Weise vermarktet würden, dass die
maßgebenden Verkehrskreise beim Erwerb die sie kennzeichnende Marke gewöhnlich
optisch wahrnähmen.
43
In Rn. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass, selbst
wenn man annähme, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
der klangliche Aspekt eine größere Bedeutung habe als der bildliche Aspekt, die
Schlussfolgerung, wonach eine solche Gefahr bestehe, uneingeschränkt zutreffend
bleibe, wenn die einander gegenüberstehenden Marken, wie im vorliegenden Fall, auch
in klanglicher Hinsicht einen gewissen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.
44
Auf der Grundlage dieser Prüfung hat das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils
festgestellt, dass die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr zwischen den
fraglichen Marken zu Recht bejaht habe.
45
Unter diesen Umständen ist die Rüge der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht sämtliche einschlägigen Gesichtspunkte
berücksichtigt, die ihm vorgetragen worden seien, insbesondere nicht ihr Vorbringen zur
Erheblichkeit der Unterschiede bei der phonetischen Wiedergabe der Markennamen,
offensichtlich unbegründet.
46
Demnach ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen.
47
Der einzige Rechtsmittelgrund ist daher als teils offensichtlich unzulässig und teils
offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
48
Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
Kosten
49
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren
beendenden Beschluss entschieden.
50
Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, trägt
sie ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Longevity Health Products Inc. trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.