Urteil des EuGH vom 27.06.2011

Aeuv, Arbeitsgericht, Verfahrenssprache, Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
27. Juni 2011
1
)
„Verbindung“
In der Rechtssache C-229/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Arbeitsgericht Passau (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2011, beim
Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2011, in dem Verfahren
Alexander Heimann
gegen
Kaiser GmbH
und in der Rechtssache C-230/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Arbeitsgericht Passau (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2011, beim
Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2011, in dem Verfahren
Konstantin Toltschin
gegen
Kaiser GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta
der Grundrechte (ABl. 2010, C 83, S. 389) und von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
2
Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in
Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem
schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu
verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C-229/11 und C-230/11 werden zu gemeinsamem schriftlichen
und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 27. Juni 2011
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.