Urteil des EuGH vom 03.05.2006

Beschleunigtes Verfahren, Adäquate Gegenleistung, Verfahrensordnung, Arbeitsgericht

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFES
3. Mai 2006
)
„Beschleunigtes Verfahren“
In der Rechtssache C-115/06
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Berlin
(Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Annette Radke
gegen
Achterberg Service GmbH & Co. KG
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 und 3 der
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16)
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
aufgrund des Vorschlags des Richters E. Juhász, Berichterstatter,
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts, Frau C. Stix-Hackl
folgenden
Beschluss
1 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21. Februar 2006, beim Gerichtshof
eingegangen am 28. Februar 2006, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der
Auslegung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl.
L 225, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Radke und der
Achterberg Service GmbH & Co. KG über die Wirksamkeit der Kündigung des zwischen
ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags.
3 Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Vorlagebeschluss beantragt, das
Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 104a Absatz 1
der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu unterwerfen.
4 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass auf Antrag des nationalen Gerichts der
Präsident des Gerichtshofes auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des
Generalanwalts ausnahmsweise beschließen kann, ein Vorabentscheidungsersuchen
einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der
Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn sich aus den angeführten Umständen die
außerordentliche Dringlichkeit der Entscheidung über die zur Vorabentscheidung
vorgelegte Frage ergibt.
5 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach dem nationalen Recht der
Arbeitgeber im Fall einer unwirksamen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist mit
der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerate und verpflichtet sei, dem
Arbeitnehmer von dem entsprechenden Zeitpunkt an die gesamte arbeitsvertraglich
vereinbarte Vergütung zu zahlen. Deshalb könne es geschehen, dass die Beklagte des
Ausgangsverfahrens Frau Radke gegebenenfalls die während der gesamten Dauer des
vorliegenden Verfahrens anfallende Vergütung nachzahlen müsse, ohne dafür eine
adäquate Gegenleistung zu erhalten.
6 Es ist jedoch festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht genannte Gefahr, selbst
wenn sie tatsächlich besteht, nicht zu den Gründen zählen kann, aus denen sich eine
außerordentliche Dringlichkeit im Sinne des Artikels 104a Absatz 1 der
Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergeben könnte.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
Der Antrag, die Rechtssache C-115/06 dem beschleunigten Verfahren nach Artikel
104a Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu unterwerfen, wird
zurückgewiesen.
Luxemburg, den 3. Mai 2006
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.