Urteil des EuGH vom 19.07.2012

Verordnung, Gesamtpreis, Vermittler, Regierung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
19. Juli 2012
)
„Verkehr – Luftverkehr – Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Union – Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 – Pflicht des
Verkäufers der Flugreise, sicherzustellen, dass die Annahme der fakultativen
Zusatzkosten durch den Kunden auf ‚Opt-in‘-Basis erfolgt – Begriff ‚fakultative
Zusatzkosten‘ – Preis einer Reiserücktrittsversicherung, die von einer unabhängigen
Versicherungsgesellschaft angeboten wird und im Gesamtpreis enthalten ist“
In der Rechtssache C‑112/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Oberlandesgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. März 2011, beim
Gerichtshof eingegangen am 4. März 2011, in dem Verfahren
ebookers.com Deutschland GmbH
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta
sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Januar 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der ebookers.com Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte P. Plog und
S. Zimprich,
– des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., vertreten durch Rechtsanwalt J. Hennig,
– der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im
Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als
Bevollmächtigte,
– der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson und K.‑P. Wojcik als
Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2012
folgendes
Urteil
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ebookers.com
Deutschland GmbH (im Folgenden: ebookers.com), die über ein von ihr betriebenes
Online-Reiseportal
Flugreisen
vertreibt,
und
dem
Bundesverband
der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband
e.V. (im Folgenden: BVV) über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vertriebs
dieser Reisen.
Rechtlicher Rahmen
3
Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 heißt es:
„Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für
Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis
für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden,
einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte …“
4
In Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008 werden „Flugpreise“ im Sinne dieser
Verordnung bestimmt als
„die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von
Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an
andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen
diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen
und anderen Hilfsdiensten geboten werden“.
5
Entsprechend werden „Luftfrachtraten“ in Art. 2 Nr. 19 der Verordnung Nr. 1008/2008 im
Sinne dieser Verordnung bestimmt als
„die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von
Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten,
einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen
Hilfsdiensten geboten werden“.
6
Art. 23 Abs. 1 („Information und Nichtdiskriminierung“) der Verordnung Nr. 1008/2008
bestimmt:
„Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form
– auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht
werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist
stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die
anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge
und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar
sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der
Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der
Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare,
transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs
mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-
in‘-Basis.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
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ebookers.com vertreibt über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen. Hat
der Kunde während des Buchungsvorgangs auf der Website von ebookers.com einen
bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf dieser Website oben rechts unter der
Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ eine Aufstellung der Kosten. Diese Aufstellung
enthält neben den Kosten für den Flug selbst einen Betrag für „Steuern und Gebühren“
und die weitere Position „Versicherung Rücktrittskostenschutz“, die voreingestellt ist. Die
Summe dieser Kosten ergibt den „Gesamtreisepreis“.
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Im Fall der endgültigen Buchung ist dieser Gesamtreisepreis von dem Kunden in einer
Summe an ebookers.com zu zahlen. Diese entrichtet sodann die Kosten des
Flugscheins an das betreffende Luftverkehrsunternehmen und die Kosten der
Reiserücktrittsversicherung an eine Versicherungsgesellschaft, die rechtlich und
Reiserücktrittsversicherung an eine Versicherungsgesellschaft, die rechtlich und
wirtschaftlich nicht zu dem Luftverkehrsunternehmen gehört. ebookers.com leitet auch
die Steuern und Gebühren weiter. Am Ende der Website von ebookers.com wird der
Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die
Reiserücktrittsversicherung nicht abschließen möchte: er muss dann sein Einverständnis
ausdrücklich verweigern („Opt-out“).
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Der BVV sieht in dieser Art und Weise des Vertriebs von Flugreisen einen Verstoß
gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, und er verlangt, dass ebookers.com
es unterlässt, während des Vorgangs der Buchung von Flügen auf ihrem Online-Portal
als Voreinstellung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung vorzusehen. Am 28.
Dezember 2009 stellte der BVV einen entsprechenden Antrag beim Landgericht Bonn,
das diesem Antrag mit Entscheidung vom 19. Juli 2010 in vollem Umfang stattgab.
10
Das Oberlandesgericht Köln, bei dem die von ebookers.com am 23. August 2010
eingelegte Berufung anhängig ist, hat Zweifel, ob das im Ausgangsrechtsstreit in Rede
stehende Angebot von ebookers.com unter Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008
fällt. Da die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung dieser Bestimmung
abhänge, doch weder deren Wortlaut noch deren Entstehungsgeschichte eindeutig zu
entnehmen sei, ob sie diese Fallgestaltung erfasse, hat das Oberlandesgericht das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Erfasst die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, wonach
fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn
jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und die Annahme der fakultativen
Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt, auch solche im
Zusammenhang mit Flugreisen stehenden Kosten, die für Leistungen Dritter (hier: des
Anbieters einer Reiserücktrittsversicherung) anfallen und von dem Vermittler der
Flugreise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Fluggast
erhoben werden?
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „fakultative
Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin
auszulegen ist, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von
Leistungen
wie
der
im
Ausgangsverfahren
in
Rede
stehenden
Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem
Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem
Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.
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Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der bei
der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr
Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie
gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg.
1983, 3781, Randnr. 12, vom 1. März 2007, Schouten, C‑34/05, Slg. 2007, I‑1687,
Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2009, Yaesu Europe, C‑433/08, Slg. 2009, I–11487,
Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2009, Yaesu Europe, C‑433/08, Slg. 2009, I–11487,
Randnr. 24).
13
Sowohl aus der Überschrift als auch dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1008/2008 ergibt sich eindeutig, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise
von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum
Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beiträgt.
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Insbesondere erfasst Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008
„fakultative Zusatzkosten“, die anders als der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate und
andere in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung genannte Bestandteile des
Endpreises des Fluges nicht unvermeidbar sind. Diese fakultativen Zusatzkosten
betreffen somit Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die
Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich
sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Gerade weil
der Kunde diese Wahl hat, müssen solche Zusatzkosten auf klare, transparente und
eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und
muss ihre Annahme durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgen, wie dies Art. 23
Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 vorsieht.
15
Dieses für fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der
Verordnung Nr. 1008/2008 geltende spezifische Erfordernis soll verhindern, dass der
Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird,
Zusatzleistungen zum Flug selbst abzunehmen, die für dessen Zwecke nicht
unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet,
solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen.
16
Dieses Erfordernis entspricht im Übrigen demjenigen, das allgemein in Bezug auf die
Rechte der Verbraucher bei zusätzlichen Zahlungen vorgesehen ist in Art. 22 der
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304, S. 64). Nach dieser
Bestimmung muss der Unternehmer, bevor der Verbraucher durch ein Angebot
gebunden ist, dessen ausdrückliche Zustimmung zu jeder Extrazahlung einholen, die
über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht,
und er kann diese Zustimmung nicht durch Verwendung von Voreinstellungen
herbeiführen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er diese
zusätzliche Zahlung vermeiden will.
17
Insoweit wäre es, wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat, mit dem Zweck von Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008, den
Kunden, der Luftverkehrsdienste in Anspruch nimmt, zu schützen, nicht vereinbar, wenn
dieser Schutz davon abhinge, ob die im Zusammenhang mit dem Flug selbst stehende,
beim Vorgang der Flugbuchung angebotene fakultative Zusatzleistung und die
Zusatzkosten dafür von dem Luftfahrtunternehmen oder von einem anderen, von diesem
rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen ausgehen. Könnte dieser
Schutz von der Eigenschaft des Anbieters dieser Zusatzleistung in der Weise abhängig
Schutz von der Eigenschaft des Anbieters dieser Zusatzleistung in der Weise abhängig
gemacht werden, dass er nur dann gewährt würde, wenn die Zusatzleistung von einem
Luftfahrtunternehmen erbracht würde, könnte dieser Schutz nämlich leicht umgangen
werden und der Zweck wäre daher mit Sicherheit beeinträchtigt. Jedenfalls wäre ein
solches Vorgehen nicht mit Art. 22 der Richtlinie 2011/83 vereinbar.
18
Entgegen dem Vorbringen von ebookers.com kommt es folglich für die Zwecke der
Gewährung des Schutzes nach Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008
nicht darauf an, dass die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür von dem
betreffenden
Luftfahrtunternehmen
oder
einem
mit
diesem
verbundenen
Leistungserbringer angeboten werden, sondern darauf, dass sie im Zusammenhang mit
dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung vorgesehenen Vorgangs
angeboten werden.
19
Überdies wird mit dieser Auslegung entgegen dem Vorbringen von ebookers.com nicht
der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1008/2008 überdehnt. Denn deren Gegenstand
ist zwar gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 insofern auf die Luftfahrtunternehmen bezogen, als
die Verordnung nach dieser Bestimmung die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft und ihr Recht, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen,
regelt, doch umfasst dieser Gegenstand nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auch die
„Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste“. Ebenso ergibt sich aus dem
allgemein gehaltenen Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 letzter Satz dieser Verordnung und
dessen Schutzzweck, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzerfordernis,
wie in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils festgestellt, nicht von der Eigenschaft des
Anbieters der fakultativen Zusatzleistung in Bezug auf den Flug selbst abhängig sein
darf.
20
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „fakultative
Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin
auszulegen ist, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von
Leistungen
wie
der
im
Ausgangsverfahren
in
Rede
stehenden
Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem
Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem
Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.
Kosten
21
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen
vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung
(EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im
Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die
von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von
dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis
von dem Kunden erhoben werden.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.