Urteil des EuG vom 25.02.2014

Muster Und Modelle, Beschwerdekammer, Verfahrensordnung, Schuh

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER NEUNTEN KAMMER DES GERICHTS
25. Februar 2014
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-628/13,
Romika Shoes GmbH
Rechtsanwalt M. Gail,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:
Rieker Schuh AG
A. Schabenberger,
Betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des
HABM vom 6. September 2013 (Rechtssache R 554/2012-3), zu einem
Nichtigkeitsverfahren zwischen Romika Shoes GmbH und Rieker Schuh AG.
1
Mit Schreiben, das am 18. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass
sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2
Mit Schreiben, das am 13. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme. Er hat
keinen Kostenantrag gestellt.
3
Mit Schreiben, das am 13. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
hat die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM mitgeteilt,
dass sie die Mitteilung über die Klagerückname erhalten habe und hat beantragt die
dass sie die Mitteilung über die Klagerückname erhalten habe und hat beantragt die
Kosten nach Art. 87 § 5 der Klägerin aufzuerlegen.
4
Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies
in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
5
Nach Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung können die Parteien des Verfahrens vor der
Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers sich als Streithelfer am Verfahren vor
dem Gericht beteiligen, indem sie form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung
einreichen.
6
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Klage noch vor der
Zustellung der Klage an die anderen Parteien zurückgenommen hat. Unter diesen
Umständen sind der Klägerin, auch wenn die andere Beteiligte im Verfahren vor der
Beschwerdekammer des HABM, nicht formell die Eigenschaft einer Streithelferin hat, die
Kosten aufzuerlegen, die die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
des HABM möglicherweise schon aufgewendet hat, bevor ihr die Klagerücknahme
zugestellt worden ist, und die durch das von der Klägerin beim Gericht eingeleitete
Verfahren entstanden sind.
7
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen
Kosten sowie die Kosten der anderen Beteiligten im Verfahren vor der
Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen. Der Beklagte trägt seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER NEUNTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T‑628/13 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der anderen Beteiligten
im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
3. Der Beklagte trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 25. Februar 2014.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
G. Berardis
Verfahrenssprache: Deutsch.