Urteil des EuG vom 15.01.2013

Muster Und Modelle, Marke, Verordnung, Beschwerdekammer

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
15. Januar 2013
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ecoDoor – Absolutes
Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑625/11
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des
HABM vom 22. September 2011 (Sache R 340/2011‑1) über die Anmeldung des
Wortzeichens ecoDoor als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin
K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 2. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 1. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012
folgendes
Urteil
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 8. Juli 2010 meldete die Klägerin, die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH,
nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ecoDoor.
3
Die Marke wurde für Maschinen und Geräte der Klassen 7, 9 und 11 des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie
für Teile dieser Maschinen und Geräte angemeldet.
4
Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2010 wies die Prüferin die Anmeldung für
folgende Waren zurück:
– Klasse 7: „elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte (soweit in
Klasse 7 enthalten), Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder
Speisen, Pumpen für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in
Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken; Geschirrspülmaschinen;
elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und
Kleidungsstücken (soweit in Klasse 7 enthalten) einschließlich Waschmaschinen,
Wäscheschleudern“;
– Klasse 9: „elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen,
Verkaufsautomaten“;
– Klasse 11: „Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde,
Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte,
Kühlgeräte,
insbesondere
Kühlschränke,
Kühltruhen,
Kühlvitrinen,
Getränkekühlapparate,
Kühl-Gefrierkombinationsgeräte,
Gefriergeräte,
Eismaschinen und ‑apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner,
Wäschetrockenmaschinen“.
5
Die Prüferin war der Auffassung, die angemeldete Marke sei in Bezug auf die
vorstehend in Randnr. 4 aufgezählten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und ohne Unterscheidungskraft im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
6
Gegen die Entscheidung der Prüferin legte die Klägerin beim HABM Beschwerde
gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.
7
Mit Entscheidung vom 22. September 2011 (im Folgenden: angefochtene
Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.
Sie ging erstens davon aus, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus
englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten. Zweitens stellte sie
fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise innerhalb der angemeldeten Marke zum
fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise innerhalb der angemeldeten Marke zum
einen den als „Öko“ verstandenen Bestandteil „eco“ und zum anderen den Bestandteil
„door“ mit der Bedeutung „Tür“ unterschieden. Folglich werde die angemeldete Marke
vom Publikum dahin aufgefasst, dass sie „Ökotür“ oder „Tür, die in ihrer Konstruktion und
Funktionsweise umweltfreundlich ist“ bedeute. Drittens war die Beschwerdekammer der
Auffassung, dass die angemeldete Marke, da die oben in Randnr. 4 aufgezählten Waren
Türen aufweisen könnten und Energie verbrauchten, Informationen zur Energieeffizienz
und Umweltfreundlichkeit der Waren vermittele und damit in Bezug auf ihre Art,
Bestimmung und Beschaffenheit beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 207/2009 sei. Viertens führte die Beschwerdekammer aus, der Ausdruck
„ecoDoor“ sei, da er darauf hinweise, dass die erfassten Waren mit einer
umweltfreundlichen Tür ausgestattet seien, nicht geeignet, die Waren der Klägerin von
denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass es ihm an Unterscheidungskraft
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.
Anträge der Parteien
8
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
9
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
10
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß
gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß
gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.
11
Hinsichtlich des ersten Klagegrundes bringt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer
habe fehlerhaft befunden, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die oben in Randnr.
4 aufgezählten Waren beschreibend sei.
12
Das HABM hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.
13
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung
Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der
Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder
Dienstleistung dienen können. Solche beschreibenden Zeichen werden als ungeeignet
angesehen, die wesentliche Funktion der Marken als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil
des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447,
des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447,
Randnrn. 29 und 30).
14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt ein im Allgemeininteresse
liegendes Ziel, das verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen
können, von allen frei verwendet werden können. Diese Bestimmung schließt es daher
aus, dass derartige Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem
einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs
vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551,
Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15
Aus diesem Blickwinkel fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
solche Zeichen und Angaben, die im normalen Gebrauch aus der Sicht des
Verbrauchers eine Ware oder Dienstleistung wie diejenige, für die die Eintragung
beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen
Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter
& Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts
vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005,
II‑2383, Randnr. 24).
16
Daraus folgt, dass ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr.
207/2009 aufgestellte Verbot fällt, wenn es mit den fraglichen Waren oder
Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist,
der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere
Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer
Merkmale zu erkennen (Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 25).
17
Der beschreibende Charakter einer Marke ist demgemäß im Hinblick auf die Waren
oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und auf ihre
Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern
dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 14.
Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 30).
18
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdekammer in der
angefochtenen Entscheidung getroffenen und oben in Randnr. 7 wiedergegebenen
Tatsachenfeststellungen größtenteils unstreitig sind. So werden erstens die von der
Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise,
zweitens die Feststellung, dass Letztere innerhalb der angemeldeten Marke die
Bestandteile „eco“ und „door“ unterschieden, drittens die Tatsache, dass das Wort „door“
im Englischen „Tür“ bedeutet, und viertens die Feststellung, dass die oben in Randnr. 4
aufgezählten Waren Türen aufweisen könnten und Energie verbrauchten, von der
Klägerin nicht bestritten.
19
Da diese Feststellungen auch nicht fehlerhaft sind, ist nur zu prüfen, wie die
maßgeblichen Verkehrskreise zum einen den Bestandteil „eco“ und zum anderen die
angemeldete Marke insgesamt wahrnehmen, und ob das angemeldete Zeichen, wie es
von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, in Bezug auf die oben in
Randnr. 4 aufgezählten Waren beschreibenden Charakter hat oder nicht.
Randnr. 4 aufgezählten Waren beschreibenden Charakter hat oder nicht.
20
Was als ersten Punkt die Wahrnehmung des Bestandteils „eco“ betrifft, macht die
Klägerin geltend, er werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen begrifflich nicht
unmittelbar mit „umweltfreundlich“ oder „energiesparend“ gleichgesetzt.
21
Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ist die Vorsilbe „eco“ aber eine gängige
Abkürzung des englischen Wortes „ecological“, das „ökologisch“ bedeutet. Die Angabe
„eco“ wird oft im Rahmen der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen verwendet,
um auf die umweltfreundliche Herkunft der Ware hinzuweisen oder darauf, dass ihre
Verwendung die Umwelt nicht belastet (Urteil des Gerichts vom 24. April 2012,
Leifheit/HABM [EcoPerfect], T‑328/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnrn. 25 und 45).
22
Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Bestandteil
„eco“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Öko“ verstanden werde.
23
Als zweiten Punkt bringt die Klägerin vor, die Bedeutung der angemeldeten Marke, in
ihrer Gesamtheit betrachtet, sei vage.
24
Da aber zum einen, wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 20 bis 22 ergibt, dem
Bestandteil „eco“ die Bedeutung „Öko“ beigemessen wird, und zum anderen der
Bestandteil „door“ so verstanden wird, dass er auf eine „Tür“ verweist, hat die
Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass der Ausdruck „ecodoor“ von den
maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar in der Bedeutung von „Ökotür“ oder „Tür, die
in ihrer Konstruktion und Funktionsweise umweltfreundlich ist“ aufgefasst werde.
25
Als dritten Punkt macht die Klägerin in Bezug auf den beschreibenden Charakter der
angemeldeten Marke geltend, dass sich die Marke infolge der von ihr in der Klageschrift
vorgenommenen Einschränkung des Verzeichnisses der Waren nicht mehr auf Teile von
Maschinen und Geräten – wie Türen –, sondern nur auf die Maschinen und Geräte als
solche beziehe. Unter diesen Umständen sei die angemeldete Marke nicht in Bezug auf
die von ihr erfassten Waren, zu denen die oben in Randnr. 4 aufgezählten Waren
gehörten, beschreibend, sondern allenfalls in Bezug auf eines ihrer Teile.
26
Hierzu ist festzustellen, dass ein Zeichen, das ein Merkmal eines in eine Ware
integrierten Teils beschreibt, auch für diese Ware beschreibend sein kann. Dies ist der
Fall, wenn das Merkmal dieses durch das Zeichen beschriebenen Teils in der
Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine beachtliche Auswirkung auf die
wesentlichen Merkmale der Ware selbst haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise
setzen dann nämlich das Merkmal des durch das Zeichen beschriebenen Teils
unmittelbar und ohne weitere Überlegung mit den wesentlichen Merkmalen der
betreffenden Ware gleich.
27
Im vorliegenden Fall wird die angemeldete Marke, wie sich aus den vorstehenden
Randnrn. 20 bis 24 ergibt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin aufgefasst,
dass sie „Ökotür“ oder „Tür, die in ihrer Konstruktion und Funktionsweise
umweltfreundlich ist“ bedeutet.
28
Nach den von der Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung
28
Nach den von der Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung
getroffenen und von der Klägerin nicht bestrittenen Feststellungen können die oben in
Randnr. 4 aufgezählten Waren Türen aufweisen. Unter diesen Umständen kann die
angemeldete Marke die ökologischen Eigenschaften der Tür beschreiben, mit der die
fragliche Ware versehen ist.
29
Auch sind bei den oben in Randnr. 4 aufgezählten Waren die ökologischen
Eigenschaften der Tür, wie in den Randnrn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt, wichtig für den ökologischen Charakter der Ware, in die die Tür integriert ist.
30
Die Verbraucher widmen aber der ökologischen Qualität der Waren, wozu deren
Energieverbrauch gehört, und umweltverträglichen Herstellungsverfahren immer größere
Aufmerksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil EcoPerfect, oben in Randnr. 21 angeführt,
Randnr. 45). Dies gilt besonders bei Waren wie den oben in Randnr. 4 aufgezählten, vor
allem, weil sie Energie verbrauchen. Wie die Klägerin selbst einräumt, ist daher der
ökologische Charakter ein wesentliches Merkmal eben dieser Waren.
31
Unter diesen Umständen war die Beschwerdekammer zu der Annahme berechtigt, dass
die angemeldete Marke in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise für eine
wesentliche Eigenschaft der oben in Randnr. 4 aufgezählten Waren, nämlich deren
ökologischen Charakter, insoweit beschreibend ist, als sie die ökologischen
Eigenschaften der Tür beschreibt, mit der diese Waren versehen sind.
32
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, die angemeldete Marke gebe keinen
Aufschluss darüber, auf welche konkrete umweltrelevante Eigenschaft oder Bestimmung
abgestellt werde. Insoweit gebe es nämlich mehrere Möglichkeiten wie etwa eine
umweltfreundliche Herstellung, die Verwendung natürlicher Materialien, die Möglichkeit
einer umweltfreundlichen Entsorgung oder eine umweltfreundliche Arbeitsweise.
33
Hierzu genügt die Feststellung, dass alle von der Klägerin angesprochenen
Möglichkeiten darauf verweisen, dass die von der angemeldeten Marke erfasste Ware
aufgrund der Eigenschaften der Tür, mit der sie versehen ist, einen ökologischen
Charakter aufweist. Unter diesen Umständen wird die angemeldete Marke unabhängig
davon, wie sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen genau verstanden wird, in der
Weise wahrgenommen, dass sie unmittelbar eine wesentliche Eigenschaft der
betreffenden Waren beschreibt.
34
Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht die Ansicht vertreten, dass die
angemeldete Marke für die oben in Randnr. 4 aufgezählten Waren beschreibend im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
35
Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
36
Außerdem ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass ein Zeichen
bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, wenn eines der
dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse gegeben ist (vgl. in diesem Sinne
Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002,
I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 14. September 2004, Applied Molecular
Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T‑183/03, Slg. 2004, II‑3113,
Randnr. 29). Daher ist die Klage in Anbetracht der oben in Randnr. 34 getroffenen
Randnr. 29). Daher ist die Klage in Anbetracht der oben in Randnr. 34 getroffenen
Feststellung insgesamt abzuweisen, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu
werden braucht, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten
Verordnung gerügt wird.
Kosten
37
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr
gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.
Pelikánová
Jürimäe
Van der Woude
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Januar 2013.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.