Urteil des EuG vom 12.10.1999

EuG: kommission, daten, verordnung, herstellungskosten, grundsatz der gleichbehandlung, grundsatz der billigkeit, hersteller, auswärtige angelegenheiten, zeitliche geltung, korea

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
12. Oktober 1999
„Dumping - Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und 2 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr.
2423/88 - Rückwirkende Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 - Rechnerisch ermittelter Normalwert -
Ermittlung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne - Zuverlässigkeit von Daten - Behandlung von
Einfuhrabgaben und indirekten Steuern“
In der Rechtssache T-48/96
Acme Industry Co. Ltd,
Rechtsanwalt Jacques Bourgeois, Brüssel,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 8,
rue Zithe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union,
Beistand der Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg,
Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der
Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
und
Französische Republik,
Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und Romain Nadal, stellvertretender
Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift:
Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Streithelferinnen,
wegen
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 5/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Einführung endgültiger
Antidumpingzölle auf Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik
Korea, Malaysia und Thailand und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. 1996, L 2, S. 1)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh
und der Richter J. Pirrung und M. Vilaras,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1999,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 5/96 des Rates vom
22. Dezember 1995 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Mikrowellenherden
mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. 1996 L 2, S. 1; im folgenden: angefochtene Verordnung)
begehrt. Diese Verordnung folgte auf die Verordnung (EG) Nr. 1645/95 der Kommission vom 5. Juli
1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mikrowellenherden mit
Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Thailand und Malaysia (ABl. L 156, S. 5; im
folgenden: vorläufige Verordnung). Beide Verordnungen wurden auf der Grundlage der Verordnung
(EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder
subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern
(ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) erlassen.
2.
Die Klägerin, die Acme Industry Co. Ltd (im folgenden: Klägerin oder Acme), eine Gesellschaft
thailändischen Rechts, die Mikrowellenherde (im folgenden: Mwh) herstellt und ausführt, ist eine
Tochtergesellschaft der japanischen Holdinggesellschaft Nisshin Industry Co. Ltd (im folgenden:
Nisshin-Gruppe). Die Nisshin-Gruppe kontrolliert außerdem die Korea Nisshin Co. Ltd (im folgenden:
Korea Nisshin), einen koreanischen Hersteller von Mwh, und das japanische Unternehmen Imarflex Mfg
Co. (im folgenden: Imarflex), das seinerseits - teilweise von der Klägerin hergestellte - Mwh vertreibt.
3.
Auf eine im Juni 1993 vom Groupement interprofessionnel des fabricants d'appareils d'équipement
ménager eingereichte Beschwerde veröffentlichte die Kommission am 18. Dezember 1993 eine
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von
Mikrowellenöfen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Thailand und Malaysia
(ABl. C 341, S. 12). Die Untersuchung betraf die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September
1993.
4.
Die Kommission übersandte der Klägerin im Rahmen der Untersuchung einen Fragebogen, den
diese mit Schreiben vom 4. Februar 1994 beantwortete. AufErsuchen der Kommission ergänzte sie
ihre Antwort mit einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 1994. Kein anderer thailändischer
Hersteller hat im Untersuchungsverfahren mitgewirkt.
5.
Um die Antwort der Klägerin auf den Fragebogen zu überprüfen, führte die Kommission am 19. April
1994 einen ersten Inspektionsbesuch im Betrieb von Imarflex in Osaka (Japan) durch. Am 22. April
sowie 5. und 6. Mai 1994 inspizierte sie auch die Betriebe von Korea Nisshin und Acme.
6.
Am 5. Juli 1995 erließ die Kommission die vorläufige Verordnung, mit der sie für von der Klägerin
hergestellte Mwh einen vorläufigen Zoll von 20,3 % festsetzte.
7.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1995 unterrichtete die Kommission die Klägerin über die wesentlichen
Tatsachenfeststellungen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie den vorläufigen Antidumpingzoll
festgesetzt hatte (im folgenden: vorläufiges Informationsschreiben).
8.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 nahm die Klägerin zum vorläufigen Informationsschreiben Stellung.
9.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1995 teilte die Kommission der Klägerin die wesentlichen
Tatsachenfeststellungen und Erwägungen mit, aufgrund deren sie beabsichtigte, dem Rat die
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls vorzuschlagen (im folgenden: endgültiges
Informationsschreiben).
10.
Mit Schreiben vom 3. November 1995 nahm die Klägerin auch zum endgültigen
Informationsschreiben Stellung.
11.
Am 22. Dezember 1995 erließ der Rat die angefochtene Verordnung, mit der auf die Einfuhren von
der Klägerin hergestellter Mwh mit Ursprung in Thailand ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von
14,1 % eingeführt wurde. In der Verordnung wird ausgeführt, daß die Klägerin Mwh oder andere
Produkte desselben Geschäftszweigs nicht auf ihrem Inlandsmarkt verkaufe und die Kommission und
der Rat deshalb den Normalwert nicht auf der Grundlage des auf dem thailändischen Markt
Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung rechnerisch ermittelt worden. Hierfür sei es
sachgerecht gewesen, die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten (im folgenden: VVG-
Kosten) und die Gewinnspanne „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ zu ermitteln und die für
gewinnbringende Inlandsverkäufe in Korea festgestellten Beträge zugrunde zu legen, denn dies sei
der einzige von der Untersuchung erfaßte Markt, auf dem gleichartige Ware in repräsentativen
Mengen gewinnbringend verkauft worden seien. Die rechnerischen Werte für die von der Klägerin
ausgeführten Modelle wurden demgemäß unter Berücksichtigung „aller fixen und variablen Material-
und Herstellungskosten“ (im folgenden: Herstellungskosten) zuzüglich der festgestellten VVG-Kosten
und einer angemessenen Gewinnspanneermittelt (26. Begründungserwägung der angefochtenen
Verordnung sowie 46. und 36. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung).
Verfahren und Anträge der Parteien
12.
Mit am 29. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat Klägerin die
vorliegende Klage erhoben
13.
Mit Beschlüssen des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 23. Oktober
und 9. Dezember 1996 sind die Kommission und die Französische Republik als Streithelferinnen zur
Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Mit dem letztgenannten Beschluß ist
außerdem einem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung gegenüber Frankreich
stattgegeben worden.
14.
Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die
mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweismaßnahmen zu eröffnen. Allerdings hat es den Parteien
schriftlich mehrere Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt.
15.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. März 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts
beantwortet.
16.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Verordnung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären;
- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
17.
Der Rat beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
18.
Die Kommission und die Französische Republik beantragen als Streithelferinnen,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Begründetheit
19.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe. Mit dem ersten und zweiten Klagegrund rügt sie, der
Rat habe den Normalwert nach einer gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der
Grundverordnung unzulässigen Methode rechnerisch ermittelt und dabei außerdem durch die von ihm
gewählte Heranziehung der VVG-Kosten und der Gewinne des koreanischen Exporteurs gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Drittens habe er dadurch, daß er verschiedene Bestimmungen seiner
Verordnung (EG) Nr. 3283/94 vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1) in der Fassung seiner
Verordnung (EG) Nr. 355/95 vom 20. Februar 1995 (ABl. L 41, S. 2) und des Übereinkommens zur
Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103;
im folgenden: WTO-Antidumpingkodex), genehmigt durch den Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22.
Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen
der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre
Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), nicht angewandt habe, gegen den Grundsatz
der Billigkeit verstoßen. Viertens habe er Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verletzt, und
fünftens habe er beim Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwerts und des Ausfuhrpreises
gegen Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung verstoßen.
20.
Es erscheint zweckmäßig, zunächst die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3283/94 und des WTO-
Antidumpingkodex (dritter Klagegrund), sodann die Beanstandungen der rechnerischen Ermittlung
des Normalwerts und seines Vergleichs mit dem Ausfuhrpreis (erster, zweiter und fünfter Klagegrund)
und schließlich die Rüge angeblicher Begründungsmängel der angefochtenen Verordnung (vierter
Klagegrund) zu prüfen.
1.
21.
Die erste Rüge der Klägerin geht dahin, daß der Rat die VVG-Kosten und die Gewinnspanne nicht
auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6 Ziffer iii der Verordnung Nr. 3283/94 ermittelt habe. Auch
wenn die Verordnung Nr. 3283/94 seinerzeit noch nicht gegolten habe, müßten die
Gemeinschaftsorgane sie doch aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes der Billigkeit anwenden,
soweit ihre Bestimmungen für die Klägerin günstiger seien als die der Grundverordnung (Urteile des
Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77, Lührs, Slg. 1978, 169, Randnr. 13, und
vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 236/78, FNROM, Slg. 1979, 1819).
22.
Nach den für die zeitliche Geltung von Gesetzen maßgebenden Grundsätzen erfasse eine neue
Bestimmung, durch die ein früheres Gesetz geändert werde, auchdie künftigen Auswirkungen von
Sachverhalten, die unter der Herrschaft des Gesetzes in der alten Fassung entstanden seien (Urteil
des Gerichtshofes vom 14. April 1970 in der Rechtssache 68/89, Brock, Slg. 1970, 171, Randnr. 6).
Von diesem Grundsatz dürfe der Rat nur aus zwingenden Gründen des Gemeinschaftsinteresses
abweichen (Urteile des Gerichtshofes vom 23. Februar 1978 in der Rechtssache 92/77, An Bord
Bainne, Slg. 1978, 497, und vom 18. Januar 1990 in der Rechtssache C-345/88, Butterabsatz
Osnabrück-Emsland, Slg. 1990, I-159).
23.
Hilfsweise sei zweitens zu beachten, daß der Rat die Grundverordnung im Licht von Artikel 2 Absatz
2.2.2 des WTO-Antidumpingkodex hätte auslegen müssen, wonach bei der rechnerischen Ermittlung
des Normalwerts keine höheren Gewinne angesetzt werden dürften als die, „die andere Ausführer
oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf
dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes verzeichnen“. Die Änderungen des GATT-Antidumpingkodex
am Ende der Uruguay-Verhandlungsrunde hätten für anhängige Verfahren unmittelbar Geltung
(Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72, 22/72,
23/72 und 24/72, International Fruit Company u. a., Slg. 1972, 1219, Randnrn. 14 bis 18, vom 19.
November 1975 in der Rechtssache 38/75 Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1439, und vom 5. Mai
1981 in der Rechtssache 112/80, Dürbeck, Slg. 1981, 1095).
24.
Drittens wirft die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der französischen
Regierung die Frage auf, ob vorliegend nicht der insbesondere in Artikel 15 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte (, Bd. 999, S. 171; im folgenden:
Internationaler Pakt) niedergelegte allgemeine Rechtsgrundsatz anzuwenden sei, wonach ein Gesetz,
das nach Begehung einer strafbaren Handlung eine mildere Strafe einführe, dem Täter zugute
kommen müsse.
25.
Nach Auffassung des Rates und der Streithelferinnen sind die Verordnung Nr. 3283/94 und der
WTO-Antidumpingkodex im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
26.
Die französische Regierung macht geltend, das Gemeinschaftsrecht kenne keinen allgemeinen
Rückwirkungsgrundsatz. Im Interesse der Rechtssicherheit sei eine Rückwirkung gemeinschaftlicher
Rechtsakte die Ausnahme und nicht die Regel (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1967 in
der Rechtssache 17/67, Neumann, Slg. 1967, 571, und vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache
70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075, Randnr. 12). Keinesfalls eingreifen könne ein solcher Grundsatz
auf dem Gebiet des Strafrechts oder dann, wenn er allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen
Grundsätzen wie denen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes zuwiderlaufe.
27.
Die Kommission trägt vor, die Gemeinschaftsorgane hätten nicht nur die Verordnung Nr. 3283/94,
sondern auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem WTO-
Antidumpingkodex eingehalten. Nach der VerordnungNr. 3283/94 gelte die Grundverordnung
ausdrücklich für Verfahren, die zwar bereits vor dem 1. September 1994 eröffnet worden, aber am 1.
Januar 1995 noch anhängig gewesen seien. Diese Bestimmungen reflektierten lediglich die des WTO-
Antidumpingkodex, der ausdrücklich nicht für Untersuchungen gelte, die auf einen vor seinem
Inkrafttreten eingereichten Antrag hin eröffnet worden seien.
28.
Zwar wurde die angefochtene Verordnung erst nach dem Inkrafttreten der Grundverordnung Nr.
3283/94 am 1. Januar 1995 erlassen, doch war das ihrem Erlaß vorausgegangene Verfahren schon
1993 eingeleitet worden und am 1. Januar 1995 noch nicht abgeschlossen. Nach der insoweit
eindeutigen Übergangsregelung des Artikels 23 der Verordnung Nr. 3283/94 in der Fassung der
Verordnung Nr. 355/95 vom 20. Februar 1995 gilt aber die Grundverordnung weiterhin für Verfahren,
in denen eine am 1. September 1994 anhängige Untersuchung am 1. Januar 1995 noch nicht
abgeschlossen war (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache T-232/95,
CECOM/Rat, Slg. 1998, II-2679, Randnr. 35).
29.
Gegen diese wörtliche Auslegung der klaren Übergangsregelung der Verordnung Nr. 3283/94 kann
das klägerische Vorbringen nicht durchgreifen. Erstens hatte nämlich der Gemeinschaftsrichter in den
Entscheidungen, auf die die Klägerin ihre Rüge einer Verletzung der Grundsätze der Billigkeit und über
die zeitliche Geltung von Gesetzen stützt, zeitliche Normkonflikte zu beurteilen, für die ausdrückliche
Übergangsregelungen fehlten.
30.
Zweitens kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend machen, es liege eine Verletzung des
genannten, insbesondere im Internationalen Pakt niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsatzes vor.
Ob dieses Vorbringen einen neuen Klagegrund im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 der
Verfahrensordnung des Gerichts darstellt, kann offen bleiben, denn Artikel 15 des Internationalen
Paktes betrifft nur Personen, die wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung in einem
gerichtlichen Verfahren verfolgt werden, und gilt somit nicht für Untersuchungen auf dem Gebiet des
Antidumpings, die keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes
vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 31).
Artikel 2 Absatz 6 Ziffer iii der Verordnung Nr. 3283/94, auf den sich die Klägerin beruft, regelt
überdies die Methode für die rechnerische Ermitttlung des Normalwerts und hat folglich offenkundig
nichts mit der Verhängung von Strafen oder Sanktionen zu tun, für die der fragliche Grundsatz gilt.
31.
Drittens gilt der WTO-Antidumpingkodex nach den Übergangsvorschriften seines Artikels 18 Absatz
3 nur für Untersuchungen aufgrund eines Antrags, der erst nach dem 1. Januar 1995 - dem Datum
des Inkrafttretens des Kodex - eingereicht wurde. Damit ist der Kodex im vorliegenden Rechtsstreit
unbeachtlich.
32.
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung ist demnach nicht anhand der Verordnung Nr.
3283/94 und des WTO-Antidumpingkodex, sondern im wesentlichen anhand der im vorliegenden Fall
von den Gemeinschaftsorganen zu Recht angewandten Grundverordnung und gegebenenfalls anhand
der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und aller damals geltenden einschlägigen
Vorschriften zu prüfen.
33.
Der dritte Klagegrund der Klägerin, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Billigkeit gerügt
wird, ist deshalb zurückzuweisen.
2.
34.
Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres ersten und zweiten Klagegrundes läßt sich wie folgt
gliedern: Sie beanstandet erstens, die Gemeinschaftsorgane hätten bei der rechnerischen Ermittlung
des Normalwerts gegen eine Vereinbarung über die Verwendung von Daten der Firma Imarflex
verstoßen. Zweitens habe der Rat die VVG-Kosten und die Gewinnspanne nach einer unzulässigen
Methode kalkuliert. Mit der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts „auf jeder anderen
angemessenen Grundlage“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. der
Grundverordnung und der Nichtverwertung der Daten von Imarflex habe der Rat die Grundverordnung
verletzt. Drittens sei es unangemessen gewesen, für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts,
der wiederum von wesentlicher Bedeutung für die Berechnung des Antidumpingzolls sei, die
koreanischen Daten heranzuziehen. So hätte bei Verwendung der Daten von Imarflex der
Erhöhungssatz nur 11,86 % anstelle von - im Hinblick auf die koreanischen Hersteller - 32,47 % und
der Antidumpingzoll nur 0,183 % anstelle von - wie letztlich festgesetzt - 14,1 % betragen.
35.
Bevor diese Rügen geprüft werden, ist daran zu erinnern, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer
ii der Grundverordnung für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts drei Methoden vorsieht; es
heißt dort:
„Im Sinne dieser Verordnung gilt als Normalwert
...
b) wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im
normalen Handelsverkehr verkauft wird oder, wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich
zulassen:
...
ii) der rechnerisch ermittelte Wert, berechnet durch Addition der Produktionskosten und einer
angemessenen Gewinnspanne. Die Produktionskosten werden unter Zugrundelegung aller variablen
und fixen Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprunglandes zuzüglich
eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten ermittelt. Der
Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten sowie für die Gewinnspanne wird
aufgrund der Kosten und des Gewinnes ermittelt, welche bei gewinnbringenden Verkäufen des
Herstellers oder des Ausführers von Waren gleicher Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes
auftraten. Wenn diese Zahlen nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch
unangemessen ist, werden sie aufgrund der Kosten und des Gewinns ermittelt, welche bei
gewinnbringenden Verkäufen durch andere Hersteller oder Ausführer gleichartiger Waren auf dem
Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes auftraten. Wenn keine dieser beiden Methoden
angewandt werden kann, werden die Kosten und der Gewinn aufgrund von Verkäufen, die der
Ausführer oder andere Hersteller oder Ausführer in demselben Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt
des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes tätigten, oder aber auf jeder anderen angemessenen Grundlage
ermittelt.“
36.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind diese drei Methoden in der vorgegebenen Reihenfolge
in Betracht zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89,
Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 61, und vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/90,
Goldstar/Rat, Slg. 1992, I-677, Randnr. 35, sowie Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der
Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 53). Nur wenn keine dieser
Methoden angewandt werden kann, ist auf die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E.
vorgesehene allgemeine Regel zurückzugreifen, nach der die Kosten und der Gewinn „auf jeder
anderen angemessenen Grundlage“ zu ermitteln sind (Urteil Nakajima/Rat, Randnr. 61).
37.
Aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung geht weiterhin
klar hervor, daß jede der dort aufgeführten Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts
so angewandt werden muß, daß diese Berechnung angemessen bleibt, ein Begriff, der im übrigen
ausdrücklich in den ersten beiden Sätzen und im letzten Satz der Vorschrift verwendet wird (Urteil
Nakajima/Rat, Randnr. 35). Die Gemeinschaftsorgane dürfen deshalb keine rechnerischen Daten
heranziehen, die nicht zuverlässig sind.
38.
Außerdem räumt Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung den Organen bei der
Bewertung der rechnerischen Daten, die ihnen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts
vorgelegt werden, ein weites Ermessen ein. Die Überprüfung durch das Gericht ist deshalb darauf zu
beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der
gerügtenBewertung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist, und ob keine
offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.
39.
Der Gemeinschaftsrichter darf dabei nicht in die den Gemeinschaftsbehörden vorbehaltene
Beurteilung eingreifen, sondern hat sich lediglich zu vergewissern, ob die Gemeinschaftsorgane alle
relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, daß
angenommen werden kann, daß der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise
bestimmt worden ist (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der
Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163, Randnrn. 12 und 13, und des Gerichts vom 28.
September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 67).
40.
Im Rahmen der Grundverordnung obliegt es der Kommission als Untersuchungsbehörde,
festzustellen, ob das fragliche Erzeugnis Gegenstand eines Dumpings ist und ob sein Inverkehrbringen
in der Gemeinschaft einen Schaden bewirkt. Dafür muß sie ermitteln, ob der Preis des Erzeugnisses
bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert eines vergleichbaren
Erzeugnisses, und zu diesem Zweck die ihr zur fraglichen Zeit verfügbaren Daten verwerten, ohne
einem der Beteiligten die Beweislast aufzubürden.
41.
So holt die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung „alle
Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, und untersucht und überprüft, wenn es ihr
angezeigt erscheint, die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Erzeugern,
wirtschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden“.
42.
Dagegen verleiht die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnisse, mit denen
sie die von einer Beschwerde betroffenen Hersteller oder Exporteure zur Teilnahme an der
Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zwingen könnte. Zwar darf sie erforderlichenfalls
Untersuchungen in Drittländern durchführen, aber nur dann, wenn die betroffenen Unternehmen
zustimmen und die offiziell unterrichtete Regierung des fraglichen Landes keine Einwände erhebt
(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung).
43.
Die Beantwortung des Fragebogens und die anschließende Überprüfung, die die Kommission an Ort
und Stelle vornehmen darf, sind deshalb für den Ablauf des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung.
So heißt es in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung:
„Verweigern eine betroffene Partei oder ein Drittland den Zugang zu Informationsquellen oder erteilen
sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte oder behindern sie
erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder
negativeEntscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Stellt
die Kommission fest, daß eine betroffene Partei oder ein Drittland unwahre oder irreführende
Informationen vorgelegt hat, kann sie diese Informationen unberücksichtigt lassen und damit
zusammenhängende Anträge zurückweisen.“
44.
Das Risiko, daß die Gemeinschaftsorgane andere Daten als die heranziehen, die sich aus der
Antwort auf den Fragebogen ergeben, wohnt somit dem Antidumpingverfahren wesensmäßig inne und
soll die loyale Kooperation der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen fördern.
45.
Im Licht dieser Erwägungen sind nacheinander die Rügen zu prüfen, es sei erstens gegen eine
Vereinbarung über die Verwendung der Daten von Imarflex verstoßen worden, zweitens seien die VVG-
Kosten und die Gewinnspanne nach einer unzulässigen Methode ermittelt worden und drittens sei es
unangemessen gewesen, auf die koreanischen Daten zurückzugreifen.
Vorbringen der Klägerin
46.
Die Klägerin führt aus, bei einer Unterredung mit ihrem Anwalt am 6. Januar 1994 habe der
zuständige Beamte der Kommission mündlich zugesagt, für die rechnerische Ermittlung des
Normalwerts die VVG-Kosten und die Gewinnspanne von Imarflex, des tatsächlichen Ausführers ihrer
Erzeugnisse, heranzuziehen; im Vertrauen auf diese Vereinbarung habe sie daraufhin den Fragebogen
auf der Grundlage dieser Daten ausgefüllt.
47.
Die Klägerin macht somit im wesentlichen geltend, mit der Mißachtung dieser angeblichen
mündlichen Vereinbarung, deren Bestehen die Gemeinschaftsorgane bestreiten, sei gegen den
Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen worden.
Würdigung durch das Gericht
48.
Diese Rüge, mit der Verletzung einer angeblichen mündlichen Vereinbarung zwischen einem
Kommissionsbeamten und dem klägerischen Vertreter über die für die rechnerische Ermittlung des
Normalwerts heranzuziehenden Daten sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen
worden, kann nur durchgreifen, wenn die Klägerin nachweist, daß die Gemeinschaftsbehörden ihr
bestimmte Zusicherungen gemacht haben, auf die sie in schutzwürdiger Weise vertrauen durfte (vgl.
Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission,
Slg. 1995, II-2369, Randnr. 72).
49.
Wie der Anwalt der Klägerin jedoch in seinem Schreiben an die Kommission vom 29. Dezember 1993
selbst ausführte, ging es bei der Unterredung am 6. Januar1994, bei der die von der Klägerin
herangezogene Vereinbarung getroffen worden sein soll, in Wirklichkeit darum, „wichtige Aspekte des
Fragebogens zu klären“. Auch wenn die Parteien, wie sich aus den Akten und den Erläuterungen in
der mündlichen Verhandlung ergibt, bei dieser Gelegenheit über eine Verwertung der Daten von
Imarflex über die VVG-Kosten und die Gewinnspanne für die Beantwortung des Fragebogens sprachen,
war sich die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Ausführungen in ihrer Erwiderung doch darüber im
klaren, daß die Kommission die auf dieser Grundlage verfaßte Beantwortung des Fragebogens nur
dann verwenden würde, „wenn sich die Richtigkeit der Daten von Imarflex über die VVG-Kosten und die
Gewinnspanne bestätigen [ließe]“.
50.
Demnach kann die Klägerin nicht geltend machen, daß die Kommission ihr die rechnerische
Ermittlung des Normalwerts anhand der Daten von Imarflex klar zugesichert und dadurch bei ihr ein
schutzwürdiges Vertrauen erweckt habe. Die im wesentlichen auf einem Verstoß gegen den Grundsatz
des Vertrauensschutzes fußende Rüge der Klägerin ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
51.
Die Klägerin wendet sich nicht dagegen, daß die Methode zur rechnerischen Ermittlung des
Normalwerts überhaupt angewandt wurde, sondern dagegen, daß die Gemeinschaftsorgane diesen
Wert rechnerisch „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“ ermittelt und hierfür die
koreanischen Daten herangezogen haben. Sie macht im wesentlichen geltend, die Organe hätten den
Normalwert gemäß der letzten der drei in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung
genannten Methoden, also nach Maßgabe von „Verkäufen, die der Ausführer oder andere Hersteller
oder Ausführer in demselben Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder
Ausfuhrlandes tätigten“, anhand der VVG-Kosten von Imarflex und deren Gewinnspanne auf ihrem
Inlandsmarkt rechnerisch ermitteln müssen. Erstens sei nämlich Imarflex Ausführer, zweitens seien
ihre Daten zuverlässig, drittens sei der Erhöhungssatz für das Modell „CMO 552“, auf dessen
Grundlage die Kommission die Daten von Imarflex als unzuverlässig bewertet habe, nicht
repräsentativ, und viertens wären diese Daten jedenfalls verifizierbar gewesen.
52.
Zunächst ist zu prüfen, ob die sich auf Imarflex beziehenden Daten zuverlässig waren.
Zur Zuverlässigkeit der Daten von Imarflex
- Vorbringen der Parteien
53.
Die Klägerin macht erstens geltend, der Rat habe eine Heranziehung der Daten von Imarflex zu
Unrecht wegen angeblicher Widersprüche zwischen ihren aufeinanderfolgenden Angaben zunächst bei
der Beantwortung des Fragebogens,dann bei dem Inspektionsbesuch in ihrem Betrieb und schließlich
in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1995 abgelehnt. Bei diesen drei Gelegenheiten habe es, was die
Angabe der Sätze der VVG-Kosten und der Gewinnspanne in Form von Prozentanteilen der
Herstellungskosten (im folgenden: Erhöhungssätze) angehe, in Wirklichkeit nur vernachlässigenswerte
Abweichungen gegeben. In ihrer Antwort auf den Fragebogen und in ihrem Schreiben vom 31. Juli
1995 habe sie diese Sätze auf 11,39 % und beim Inspektionsbesuch auf 14 % beziffert.
54.
Die Gemeinschaftsorgane hätten die Daten von Imarflex als unzuverlässig eingestuft, nachdem sie
bei dem Inspektionsbesuch für das in Japan verkaufte Mwh-Modell „CMO 552“ einen Erhöhungssatz
von 31,1 % festgestellt hätten. Die Differenz zwischen diesem Erhöhungssatz und den vorgenannten
Sätzen beruhe jedoch im wesentlichen darauf, daß Preisabschläge bei den Verkäufen, nach dem
Verkauf anfallende Reparaturkosten und Lieferkosten rechnerisch unterschiedlich behandelt worden
seien.
55.
Der Rat hält dem entgegen, die sich auf Imarflex beziehenden Daten seien unbrauchbar gewesen,
da sie nicht hinreichend präzise gewesen seien und außerdem nicht den Anforderungen des
Fragebogens entsprochen hätten.
56.
In dem Fragebogen seien die VVG-Kosten in bestimmter Weise aufzugliedern gewesen; es seien
speziell die Verkäufe von Mwh pro Rechnungsposten und die VVG-Kosten als Prozentanteile an den
Nettoumsätzen anzugeben gewesen. Die Klägerin habe zwar die VVG-Kosten auf 7,34 % und die
Gewinnspanne auf 4,15 % der Herstellungskosten beziffert, aber nicht zwischen Mwh und sonstigen
verkauften Produkten unterschieden und die VVG-Kosten auch nicht nach Rechnungsposten
aufgegliedert. Auf Ersuchen der Kommission habe sie ihre Angaben mit Schreiben vom 22. Februar
1994 zwar ergänzt, aber auch bei dieser Gelegenheit nicht wirklich zwischen Mwh und sonstigen
Erzeugnissen unterschieden. Bei ihrem Besuch im Betrieb von Imarflex hätten die Inspekteure
schließlich die Daten für das Modell „CMO 552“ nachgeprüft und dafür einen Erhöhungssatz von über
30 % festgestellt. Die Klägerin habe später, in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1995, versucht, diese
Abweichungen zu erklären, und andere Berechnungsmethoden für die VVG-Kosten und die
Gewinnspanne vorgeschlagen.
57.
Wegen Fehlern bei der Klassifizierung könnten die verschiedenen von der Klägerin genannten Sätze
für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne nicht als zuverlässig angesehen werden. Insbesondere
habe die Klägerin in die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht die Lieferkosten und die nach
dem Verkauf anfallenden Reparaturkosten einbezogen. Sie habe damit versucht, diese Kosten zu
verschleiern.
58.
Die Klägerin, die jede Absicht einer Verschleierung dieser Kosten bestreitet, erläutert sodann die
Methode, die sie zur Ermittlung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne von Imarflex angewandt habe.
Insoweit sei zu berücksichtigen, daß die Buchhaltung von Imarflex weder mit EDV arbeite noch den
Absatz proProduktlinie analytisch erfasse. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, eine
Einzelberechnung nur der sich auf Mwh beziehenden Kosten vorzulegen.
59.
Insoweit macht sie erstens geltend, daß die Reparaturkosten, auch wenn die Gemeinschaftsorgane
sie nicht den „Material- und Herstellungskosten“ im Sinne der Grundverordnung zurechneten, unter
dem Gesichtspunkt der Buchführung gleichwohl in diese Kategorie fielen. Imarflex und die Klägerin
verbuchten nach dem Verkauf anfallende Reparaturkosten defekter Mwh nämlich unter dem
Rechnungsposten „Herstellungskosten“ ihrer Gewinn- und Verlustkonten. Im übrigen würden ihre
Konten von einem vereidigten Buchprüfer überprüft.
60.
Von Korea Nisshin hergestellte Herde, die sie auf dem japanischen Markt verkaufe, repariere
Imarflex im Fall eines Defektes nicht, sondern ersetze sie durch Neugeräte. Buchmäßig führe ein
solcher Austausch zur Verringerung des Postens „Lagerbestand“ und werde unter dem Posten
„Herstellungskosten“ der Gewinn- und Verlustkonten verbucht. Da auch Reperaturkosten den
„Material- und Herstellungskosten“ im Sinne der Grundverordnung zuzurechnen seien, hätten die
Gemeinschaftsorgane nicht verlangen dürfen, daß diese Kosten den VVG-Kosten von Imarflex
zugeschlagen würden. Dies laufe bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nämlich darauf
hinaus, daß diese Kosten ein erstes Mal bei den Herstellungskosten der Klägerin und sodann ein
zweites Mal bei den VVG-Kosten von Imarflex in Anschlag gebracht würden.
61.
Der Rat erwidert hierauf, daß die nach dem Verkauf anfallenden Reparaturkosten bei der
Beantwortung des Fragebogens als VVG-Kosten anzugeben gewesen seien. Nur die Unterhaltskosten
für die Produktionsanlagen zählten zu den Herstellungskosten. Da die Klägerin die nach dem Verkauf
anfallenden Reparaturkosten den Herstellungskosten von Imarflex, nicht aber ihren eigenen
Herstellungskosten zugerechnet habe, habe sie sie für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts
doppelt abgezogen.
62.
Die Klägerin verweist zweitens darauf, daß sie die Transportkosten bei der Beantwortung des
Fragebogens unter der Rubrik „Herstellungskosten“ aufgeführt und somit nicht versucht habe, sie zu
verschleiern. Kein Unternehmen der Nisshin-Gruppe rubriziere diese Kosten unter dem Posten
„Vertriebskosten/Allgemeine und Verwaltungskosten“ seiner Gewinn- und Verlustkonten. Diese Konten
würden im übrigen von verschiedenen vereidigten Buchprüfern überprüft. Nach japanischem Recht
seien die Unternehmen zu einer Harmonisierung der Darstellung ihrer jährlichen Konten nicht
verpflichtet.
63.
In ihrer Erwiderung hat die Klägerin sodann eingeräumt, ihr sei ein Irrtum unterlaufen, als sie die
Lieferkosten in ihrer Antwort auf den Fragebogen nicht unter den VVG-Kosten aufgeführt habe. Sie
habe diesen Fehler in ihrer Stellungnahme vom 3. November 1995 korrigiert.
64.
Jedenfalls sei der Fehler vernachlässigenswert und korrigierbar. Die Lieferkosten brauchten lediglich
vom Posten „Herstellungskosten“ des Gewinn- und Verlustkontos von Imarflex abgezogen und den
VVG-Kosten zugerechnet zu werden. Nach Abzug der Finanzkosten betrage der Satz der VVG-Kosten
dann 11,76 % und der der Gewinnspanne 4,32 %, was einen Erhöhungssatz von 16,08 % ergebe.
Nach Abzug der Lieferkosten als Prozentanteil an den Herstellungskosten (4,22 %) belaufe sich der
Satz der VVG-Kosten dann auf 11,86 %. Dieser Satz, den sie der Kommission mit Schreiben vom 3.
November 1995 mitgeteilt habe, liege nahe bei dem in der Antwort auf den Fragebogen genannten
Satz von 11,39 %.
65.
Der Rat unterstreicht, die Klägerin habe somit selbst eingeräumt, daß sie den Anforderungen des
Fragebogens, wonach die Lieferkosten den VVG-Kosten zuzurechnen gewesen seien, nicht
entsprochen habe. Bei ihrer Untersuchung an Ort und Stelle habe die Kommission ermitteln können,
daß die Lieferkosten von Imarflex für in Japan verkaufte Mwh zwischen 4,29 % und 11,83 %, also
deutlich über - wie von der Klägerin für sämtliche Verkäufe von Imarflex angegeben - durchschnittlich
4,22 %, lägen. All dies zeige, daß die Klägerin versucht habe, die Lieferkosten zu verschleiern.
66.
Die Klägerin macht drittens geltend, daß die von Imarflex bei Verkäufen gewährten
Barzahlungsnachlässe die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung
erfüllten und demgemäß vom Normalwert abzuziehen und nicht den VVG-Kosten hinzuzurechnen seien.
Nach der Grundverordnung und den vorher geltenden Antidumpingbestimmungen habe sie weder den
Betrag dieser Nachlässe den VVG-Kosten hinzuzurechnen noch in ihrer Antwort auf den Fragebogen zu
diesen Nachlässen Auskunft erteilen müssen.
67.
Der Rat entgegnet hierauf, die bei Verkäufen gewährten Nachlässe seien, ob sie nun buchmäßig
vom Umsatz abgezogen oder den VVG-Kosten zugerechnet würden, jedenfalls Ausgaben des
Unternehmens. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung verstehe sich der
Normalwert aber „abzüglich aller Rabatte und Nachlässe, die sich unmittelbar auf die fraglichen
Verkäufe beziehen, vorausgesetzt, daß der Ausführer behauptet und hinreichend beweist, daß solche
Abzüge vom Bruttopreis tatsächlich gewährt wurden“. Im Fragebogen sei erläutert, welche Angaben zu
den Nachlässen erforderlich seien, um in den Genuß dieser Regelung zu kommen. Die Klägerin habe
jedoch niemals einen entsprechenden Antrag gestellt, sondern sich auf die Angabe des
Nettoumsatzes von Imarflex beschränkt.
68.
Nach dem Fragebogen sei im Zusammenhang mit dem Nettoumsatz auch im einzelnen anzugeben
gewesen, welche vom Bruttoumsatz abgezogenen Nachlässe gewährt worden seien, und zwar
unabhängig von ihrer Behandlung nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung. Bei der
Beantwortung des Fragebogens habe die Klägerin dazu aber nichts angegeben. Mit Schreiben vom
22. Februar 1994 habe sie mitgeteilt, daß sie bei Verkäufen Barzahlungsnachlässe in Höhe von 0,8 %
des Gesamtumsatzes von Imarflex gewähre. In ihrem Schreibenvom 31. Juli 1995 habe sie sodann
angegeben, daß sie bei Verkäufen einen Barzahlungsnachlaß in Höhe von 1,5 % gewähre, und
daneben für Barzahlungsnachlässe einen Satz von 3 % genannt. Dies zeige hinreichend, daß die sich
auf Imarflex beziehenden Daten nicht zuverlässig gewesen seien.
- Würdigung durch das Gericht
69.
Im vorläufigen Informationsschreiben teilte die Kommission mit, daß sie die sich auf Imarflex
beziehenden Angaben nicht berücksichtigt habe; sie führte dort aus:
„... an Ort und Stelle wurde festgestellt, daß Imarflex bei ihren Verkäufen von [Mwh] auf dem
japanischen Markt eine Erhöhung von etwa 30 % praktizierte. Trotz dieser verhältnismäßig deutlichen
Erhöhung belief sich der von Imarflex angegebene Satz für [die VVG-Kosten] nur auf 7,42 % und die
angegebene Gewinnspanne nur auf 4,15 %. Diese Sätze stehen in offenkundigem Widerspruch zu der
Erhöhung und sind deshalb nicht zuverlässig.“
70.
Im endgültigen Informationsschreiben führte die Kommission aus:
„... erstens gaben die Vertreter von Imarflex bei der Überprüfung an Ort und Stelle allgemein an, die
Erhöhung bei Verkäufen von [Mwh] in Japan betrage 30 %, wofür sie sich auf ein detailliertes Beispiel
bezogen, das der von Acme bei der Beantwortung des Fragebogens genannten Erhöhung von 11,39
% widersprach.
Zweitens folgt daraus, daß Verkaufskosten wie die Liefer- und Reparaturkosten nicht unter den [VVG-
Kosten], sondern in anderer Weise verbucht werden, allein noch nicht, daß sie nicht als [VVG-Kosten]
anzugeben wären.
Drittens geht aus den mit Ihrem Schreiben vom 30. Juli übermittelten Unterlagen klar hervor, daß bei
allen verkauften [Mwh-]Typen eine wesentlich größere Erhöhung praktiziert wurde, als Sie in Ihrer
Beantwortung des Fragebogens angegeben haben, und zwar selbst bei Berücksichtigung des nicht
nachgeprüften Abschlags, der bei der Beantwortung des Fragebogens gleichfalls nicht zutreffend
angegeben wurde.
Viertens belegt der Umstand, daß Imarflex vier verschiedene Sätze für [die VVG-Kosten] und die
Gewinnspanne von 11,29 % bei der Beantwortung des Fragebogens und 9,96 % in der Anlage 10 zum
Schreiben von Acme vom 31. Juli 1995 bis zu 13 % und - als von den amerikanischen Behörden
verwendeter Satz - 15 % .vorschlägt', mit Deutlichkeit, daß irgendwo ein Fehler vorliegt. Alle diese
.vorgeschlagenen' Zahlen liegen insbesondere weit unter den Spannen zwischen den Kauf- und den
Verkaufspreisen aller verkauften Modelle.
Da die Kommission die verschiedenen .Vorschläge' von Acme nicht an Ort und Stelle überprüfen kann,
bleibt nur der Schluß, daß die ursprünglich überprüftenSätze für die [VVG-Kosten] und die
Gewinnspanne nicht zuverlässig waren und deshalb nicht zu berücksichtigen sind.“
71.
Schließlich stellte der Rat in der 26. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung fest,
daß sich die auf Imarflex beziehenden Angaben als unzuverlässig erwiesen hätten und es deshalb „wie
im Fall Malaysias als angemessen angesehen [worden sei], die unter den Randnummern 46 und 47
der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschriebene allgemeine Methodik zur Bestimmung des
Normalwerts für Thailand beizubehalten“.
72.
Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was diese Feststellungen in Frage stellen könnte.
73.
So hat sie nicht bestritten, daß sie die VVG-Kosten und die Gewinnspanne von Imarflex bei der
Beantwortung des Fragebogens am 7. Februar 1994 weder gemäß den für den Bogen geltenden
Anforderungen ausgewiesen noch insbesondere sie nach Kategorien aufgegliedert, noch Angaben
nur zu den von Imarflex in Japan verkauften Mwh gemacht hat.
74.
Obgleich die Kommission sie ersuchte, ihre ursprüngliche Antwort insoweit zu ergänzen, hat die
Klägerin die im Fragebogen geforderten Angaben auch nicht mit ihrem Schreiben vom 22. Februar
1994 übermittelt.
75.
Ebenfalls unstreitig ist, daß die von der Klägerin in Beantwortung des Fragebogens gegebenen
Auskünfte zu den VVG-Kosten und der Gewinnspanne der Überprüfung an Ort und Stelle nicht
standhielten. Angesichts der Unstimmigkeiten, die sich infolge der Überprüfung für die Kosten des
Modells „CMO 552“ ergaben, hatte die Kommission berechtigten Anlaß zu Zweifeln an der
Zuverlässigkeit der Antworten der Klägerin.
76.
Erst nach dem vorläufigen Informationsschreiben gab die Klägerin schließlich mit ihren Schreiben
vom 31. Juli und 3. November 1995 Erläuterungen zu den VVG-Kosten und der Gewinnspanne von
Imarflex.
77.
So ist nicht bestritten worden, daß die Klägerin die nach dem Verkauf anfallenden Reparaturkosten,
die Lieferkosten und die bei Verkäufen gewährten Nachlässe entgegen den Anforderungen des
Fragebogens nicht unter den VVG-Kosten von Imarflex ausgewiesen hat. Unstreitig ist ferner, daß
diese Kosten für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts von erheblicher Bedeutung sind.
78.
Die Klägerin hat ausdrücklich eingeräumt, daß sie einen Fehler beging, indem sie die Lieferkosten
nicht angab; sie versucht jedoch, die Nichtangabe der nach dem Verkauf anfallenden
Reparaturkosten mit der Ordnungsmäßigkeit der von ihr und der von Imarflex verwendeten Methoden
der Rechnungslegung zu rechtfertigen. Die Kosten für nach dem Verkauf eines Erzeugnisses
anfallende Reparaturen sind jedoch ihrer Definition nach Verkaufskosten im Sinne von Artikel 2 Absatz
3Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung. Sie sind somit bei der rechnerischen Ermittlung des
Normalwerts den VVG-Kosten zuzurechnen. Das Vorbringen, Imarflex und die Klägerin behandelten
diese Kosten buchhalterisch als „Herstellungskosten“, ist insoweit unbeachtlich. Die buchhalterische
Behandlung, die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Jahresbilanz für bestimmte Kostenkategorien
wählen, kann nämlich auf die Einstufung dieser Kosten in einer Antidumpinguntersuchung keinen
Einfluß haben. Die Klägerin hat außerdem im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts
vorgelegt, was dieses Vorbringen bewiese.
79.
Was die beim Verkauf gewährten Nachlässe angeht, so können gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe
a der Grundverordnung Rabatte und Nachlässe, die sich unmittelbar auf die fraglichen Verkäufe
beziehen, vom Normalwert abgezogen werden, vorausgesetzt, daß der Ausführer dies beantragt und
hinreichend beweist, daß solche Abzüge vom Bruttopreis tatsächlich gewährt wurden. Im vorliegenden
Fall bestreitet die Klägerin jedoch nicht, daß sie bei ihrer Beantwortung des Fragebogens selbst
bestimmte bei Verkäufen gewährte Nachlässe abgezogen hat, ohne dies zu erläutern oder dafür
Nachweise vorzulegen. Sie hat in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung außerdem
konzediert, daß die einseitig abgezogenen Nachlässe für Barzahlung gewährt wurden.
Barzahlungsnachlässe berühren jedoch ihrem Wesen nach nicht den Preis, den die Kunden von
Imarflex zu zahlen haben, sondern entsprechen dem Wert, den Imarflex für die vorzeitige Begleichung
des in Rechnung gestellten Preises ansetzt. Sie können deshalb nicht vom rechnerisch ermittelten
Normalwert abgezogen werden. Die Gemeinschaftsorgane sind daher zu Recht davon ausgegangen,
daß diese beim Verkauf gewährten Nachlässe als Teil der VVG-Kosten von Imarflex hätten angegeben
werden müssen.
80.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin in ihren nach dem vorläufigen
Informationsschreiben abgegebenen Erklärungen nacheinander verschiedene Erhöhungssätze
„vorschlug“. So wählte sie bei der Beantwortung des Fragebogens einen Satz von 11,39 % und nannte
später nacheinander Sätze von 9,96 %, 13 % und 15 % in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1995 und von
11,86 % und 21,75 % in ihrem Schreiben vom 3. November 1995.
81.
In ihrer Erwiderung hat die Klägerin als Erläuterung zu ihrem Schreiben vom 3. November 1995
sodann erstmals eine neue Berechnungsgrundlage dargelegt, die zu einem Erhöhungssatz von 22,26
% führt.
82.
Hieraus ergibt sich hinreichend, daß die Gemeinschaftsorgane mit der Feststellung, daß die von der
Klägerin bei der Beantwortung des Fragebogens genannten Daten von Imarflex unzuverlässig seien,
keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben; weitere Umstände und die Gutgläubigkeit
der Klägerin brauchen deshalb nicht geprüft zu werden.
83.
Das Vorbringen der Klägerin, die Angaben zu Imarflex seien zuverlässig gewesen, ist demgemäß als
unbegründet zurückzuweisen.
Zur Repräsentativität des Erhöhungssatzes für das Modell „CMO 552“
- Vorbringen der Parteien
84.
Die Klägerin bestreitet die Repräsentativität des Erhöhungssatzes für das Modell „CMO 552“, auf
den die Kommission ihre Feststellung stützte, daß die sich auf Imarflex beziehenden Angaben nicht
zuverlässig seien. Die Kommission habe bei ihrem Inspektionsbesuch das Modell gewählt, das den
größten Erhöhungssatz aufweise, aber nur 3,2 % aller von Imarflex verkauften Modelle ausmache.
85.
Sowohl gemessen am durchschnittlichen Erhöhungssatz von 22,26 % für alle von Imarflex in Japan
verkauften Mwh als auch im Verhältnis zum Satz von 16,08 % für sämtliche von Imarflex überhaupt
verkauften Modelle sei der Erhöhungssatz für das genannte Modell ungewöhnlich hoch. Dieser
Abstand beruhe darauf, daß die Lieferkosten für Mwh höher als für andere Erzeugnisse seien.
86.
Es sei deshalb ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, daß die Gemeinschaftsorgane die Daten von
Imarflex auf der Grundlage des Erhöhungssatzes für das Modell „CMO 552“ verworfen hätten.
87.
Der Rat hält dem entgegen, daß die sich auf das Modell „CMO 552“ beziehenden Zahlen von den
leitenden Mitarbeitern von Imarflex bei dem Inspektionsbesuch „als Beispiel“ vorgelegt worden seien.
Die Kommission habe diese Zahlen an Ort und Stelle überprüft und für richtig befunden. Die
Feststellung eines Erhöhungssatzes von über 30%, der der Beantwortung des Fragebogens durch die
Klägerin offenkundig widerspreche, genüge jedoch, um die von der Klägerin vorher angegebenen
Zahlen als unzuverlässig zu bewerten. Diese mangelnde Zuverlässigkeit werde besonders dadurch
bestätigt, daß die Klägerin entgegen ihren früheren Mitteilungen später doch Daten habe nennen
können, die sich nur auf Mwh bezogen hätten.
- Würdigung durch das Gericht
88.
Ausweislich der Akten prüfte die Kommission die Angaben zum Modell „CMO 552“ stichprobenartig,
um die Angaben der Klägerin bei der Beantwortung des Fragebogens nachzuprüfen. Bei dieser
Überprüfung stießen die mit der Untersuchung betrauten Beamten auf bestimmte Widersprüche zur
Antwort auf den Fragebogen. Diese Widersprüche beruhten indessen auf der Methode, die die
Klägerin ihrer Antwort auf den Fragebogen, insbesondere hinsichtlich bestimmter VVG-Kosten,
zugrunde legte. Die fraglichen Unstimmigkeiten beziehen sich somit nicht speziell auf das Modell „CMO
552“, sondern sind allgemeiner Art und betreffen die Beantwortung des Fragebogens insgesamt. Ob
das als Beispiel gewählte Modell für die nach der Gemeinschaft ausgeführten
Erzeugnisserepräsentativ war, ist darum ohne Bedeutung für die Gültigkeit der Gesamtwürdigung
durch die Gemeinschaftsorgane, die zu Recht zu dem Ergebnis kamen, daß die der Kommission zur
Beurteilung vorgelegten rechnerischen Daten über Imarflex nicht zuverlässig waren.
89.
Das Vorbringen der Klägerin, der Erhöhungssatz für das Modell „CMO 552“ sei nicht repräsentativ
gewesen, ist deshalb gleichfalls zurückzuweisen.
Zu der Frage, ob Imarflex als Ausführer anzusehen ist
- Vorbringen der Parteien
90.
Die Klägerin macht geltend, daß Imarflex mit der Ausfuhr ihrer Mwh beauftragt gewesen sei und
deshalb als Ausführer der fraglichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii
der Grundverordnung hätte angesehen werden müssen. Die Kommission habe Imarflex in der dritten
und vierten Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung auch als Ausführer bezeichnet und
deren Betrieb an Ort und Stelle inspiziert, so daß sie sich darüber im klaren hätte sein müssen, daß
Imarflex Ausführer gewesen sei.
91.
Die Gemeinschaftsorgane hätten die Verwertung der Daten von Imarflex nicht mit der Begründung
ablehnen dürfen, daß die Mwh tatsächlich von Thailand aus exportiert worden seien. Mit ihrer
Auslegung, wonach der Begriff „Ausfuhrland“ in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der
Grundverordnung nur den Ort meine, von dem aus die von der Untersuchung betroffenen Erzeugnisse
tatsächlich ausgeführt würden, hätten die Gemeinschaftsorgane die Ziele der
Antidumpingvorschriften verkannt.
92.
Würden innerhalb ein und derselben Wirtschaftseinheit zwei Gesellschaften mit den Aufgaben der
Produktion und Ausfuhr betraut, so müßten sich die Gemeinschaftsorgane auf die vom Ausführer
praktizierten Preise stützen. Im vorliegenden Fall hätten die Gemeinschaftsorgane aber die
Aufgabenteilung in bezug auf Produktion und Export der Mwh innerhalb der Nisshin-Gruppe nicht
berücksichtigt. Sie selbst habe die Mwh nur hergestellt, während Imarflex die gesamte - die VVG-
Kosten verursachende - Handelstätigkeit des Ausführers übernommen habe, so die Aushandlung der
Preise und Verkaufsbedingungen, die Tätigkeiten der Recherche und Entwicklung, die
Rechnungsstellung gegenüber den Kunden und das Inkasso.
93.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, daß die Gemeinschaftsorgane die sich auf Imarflex
beziehenden Daten analog hätten verwenden müssen.
94.
Nach Auffassung des Rates kann ein Drittland gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung nur
als Ausfuhrland angesehen werden, wenn eine Durchfuhr der Erzeugnisse durch sein Staatsgebiet
stattfinde. Die von der Klägerin hergestelltenMwh würden jedoch unmittelbar von Thailand in die
Gemeinschaft verbracht, ohne japanisches Gebiet zu berühren. Im übrigen messe die Klägerin der
Ausfuhrtätigkeit von Imarflex zu großes Gewicht bei. Sie stelle nämlich bestimmte Ausfuhrrechnungen
unmittelbar aus und trage die Vertriebskosten sowie einen erheblichen Teil der Ausfuhrkosten. Die
Gemeinschaftsorgane hätten Japan deshalb zu Recht nicht als Ausfuhrland angesehen.
95.
Überdies hätten die Gemeinschaftsorgane die Daten von Imarflex nur geprüft, um festzustellen, ob
sie im Sinne „jeder anderen angemessenen Grundlage“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii
a. E. der Grundverordnung verwertbar gewesen seien. Die Gemeinschaftsorgane hätten sie aber
jedenfalls deshalb nicht heranziehen können, weil sie nicht zuverlässig gewesen seien.
96.
Nach Ansicht der französischen Regierung eröffnet Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii letzter
Satz der Grundverordnung den Gemeinschaftsorganen eine Alternative. Sie könnten sich entweder an
den Verkäufen orientieren, „die der Ausführer oder andere Hersteller oder Ausführer in demselben
Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes tätigten“, oder „auf jeder
anderen angemessenen Grundlage“ vorgehen, ohne daß eine der beiden Methoden Vorrang habe.
Selbst wenn somit nachgewiesen würde, daß die erstgenannte Methode verläßlich und angemessener
gewesen wäre als ein Vorgehen „auf jeder anderen angemessenen Grundlage“, so bedeutete dies
doch nicht, daß die angefochtene Verordnung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe,
der ihre Nichtigkeit zur Folge habe.
97.
Nach Meinung der Kommission stehen sowohl die Wortbedeutung des Begriffes „Ausführer“ als
auch die Grundverordnung der von der Klägerin vertretenen Auslegung entgegen.
- Würdigung durch das Gericht
98.
Wie bereits festgestellt, durften die Gemeinschaftsorgane die sich auf Imarflex beziehenden Daten
als unzuverlässig einstufen. Da sie somit für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht
herangezogen werden konnten, ist die Frage, ob Imarflex - wie die Klägerin geltend macht - Ausführer
war, insoweit ohne Bedeutung.
99.
Das Vorbringen der Klägerin, wonach Imarflex Ausführer gewesen sei, ist demgemäß
zurückzuweisen.
Zur Überprüfbarkeit der Daten von Imarflex
- Vorbringen der Parteien
100.
Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission die Zuverlässigkeit der von ihr angezweifelten
Angaben leicht verifizieren können. Die Gemeinschaftsorganedürften die Beantwortung des
Fragebogens nicht als förmliches rechtliches Dokument werten, das insgesamt zurückgewiesen
werden könne, sobald darin nur bestimmte Fehler oder Lücken festgestellt worden seien. Der
Fragebogen sei lediglich ein Mittel im Dienste der Parteien, das es ihnen ermöglichen solle, die
einschlägigen Angaben innerhalb der kurzen Antwortfrist mitzuteilen, so gut es ihnen möglich sei.
101.
Die Kommission hätte es der Klägerin in allen Stadien des Verfahrens gestatten müssen, alle von
dieser für zweckmäßig erachteten Erläuterungen zu geben. Dagegen hätten sich die
Gemeinschaftsorgane der ergänzenden oder hilfsweisen Ausführungen bedient, zu denen sie sich in
der Lage gesehen habe, um angebliche Widersprüche aufzuzeigen und die Daten von Imarflex zu
verwerfen. Eine solche Vorgehensweise sei unbillig. Den Beteiligten eines Antidumpingverfahrens
müsse es möglich sein, im Verwaltungsverfahren alternative Lösungen zu erörtern, ohne fürchten zu
müssen, daß dies später gegen sie verwendet werde.
102.
Der Rat macht geltend, der Fragebogen solle dem Hersteller nicht Gelegenheit zu beliebigen
Ausführungen geben und es der Kommission aufbürden, ihm die Behebung aller von ihr entdeckten
Mängel zu ermöglichen. Der Fragebogen enthalte einen klaren Hinweis darauf, welche Konsequenzen
unvollständige oder unzutreffende Antworten für die Beteiligten hätten. Die Kommission könne zwar,
wie sie es im vorliegenden Fall getan habe, auf Mängel in der Antwort auf den Fragebogen hinweisen
und ergänzende Angaben anfordern, sei aber zur Ausräumung solcher Mängel nicht verpflichtet.
- Würdigung durch das Gericht
103.
Wie bereits festgestellt, durften die Gemeinschaftsorgane die sich auf Imarflex beziehenden Daten
als unzuverlässig zurückweisen.
104.
Im Fragebogen wurde außerdem auf die Verantwortung der Klägerin und die ihr bei
Unvollständigkeit ihrer Antworten drohenden Konsequenzen mit folgenden Worten hingewiesen:
„Der vorliegende Fragebogen soll der Kommission die Informationen an die Hand geben, die ihr für
ihre Untersuchung notwendig erscheinen. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, den Fragebogen so
vollständig und genau wie möglich zu beantworten und sämtliche Belege beizufügen. Sollte die
Kommission nicht sämtliche erbetenen Auskünfte fristgemäß erhalten, so kann sie auf der Grundlage
der verfügbaren tatsächlichen Angaben vorläufige oder endgültige Maßnahmen treffen. Sollte die
Kommission feststellen, daß ihr unzutreffende oder irreführende Angaben gemacht wurden, kann sie
sie unberücksichtigt lassen und alle sich daraus ergebenden Ansprüche zurückweisen. Vor diesem
Hintergrund werden Sie, sollten Sie Schwierigkeiten begegnen oder aus einem anderen Grund einen
Teil des Fragebogens nicht ausfüllen können, gebeten, dies der Kommission innerhalb von15 Tagen
ab dem Datum des Begleitschreibens mitzuteilen. Die Dienststellen der Kommission werden bemüht
sein, Ihnen zu helfen. Bitte geben Sie an, welche Schwierigkeiten Sie haben oder welche
Erläuterungen Sie wünschen.“
105.
Daneben läßt sich den Schreiben der Klägerin vom 3. Juli und 3. November 1995 sowie ihren
Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entnehmen, daß sie das Untersuchungsverfahren,
indem sie nacheinander verschiedene „Vorschläge“ zum Satz der VVG-Kosten und der Gewinnspanne
von Imarflex machte, wie einen Verhandlungsvorgang behandelte. So führte sie am Ende ihres
Schreibens vom 3. November 1995 aus:
„Unser abschließender Vorschlag
Wie oben ausgeführt, haben wir in unserer ersten Antwort einen Satz für VVG/Gewinn von 11,39 %
(nach Korrektur 11,86 %) beantragt. Später haben wir 13 % und 15 % vorgeschlagen. Die Differenz
zwischen diesen Werten ergibt sich aus einem unterschiedlichen Ansatz. Der Satz von 11,86 % wurde
auf der Grundlage der VVG/Gewinne von Imarflex insgesamt errechnet. Der Satz von 13 % wurde
anhand der Daten errechnet, die sich nur auf die Verkäufe von Mwh im Einzelhandel beziehen. Der
Satz von 15 % ergibt sich aus dem vorstehenden Beispiel. Unter Berücksichtigung der kurzen
Zeitspanne und der Daten, die Sie voraussichtlich als verläßlich bewerten können, geht unser
endgültiger Vorschlag dahin, daß Sie unsere Werte rechnerisch auf der Grundlage eines Satzes der
VVG/Gewinne von 21,75 % als angemessener Zahl ermitteln. Die Zahl von 21,75 % entspricht dem von
Ihnen in Japan überprüften Modell CMO-552 und wurde bereits in der Anlage 11 zu unserem Schreiben
vom 31. Juli 1995 genannt. Für dieses Modell sind Ihnen die wirklichen Werte des Verkaufs- und des
Kaufpreises bekannt. Was die Nachlässe und die Lieferkosten angeht, so liegen sie nahe bei den
global in der Anlage 2 berechneten Werten. Die Reparaturkosten sind angemessen, wenn man die
Ihnen bekannte Tätigkeit berücksichtigt. Wir hoffen sehr, daß Sie diesen Vorschlag annehmen und die
Angelegenheit gütlich und angemessen beilegen werden.“
106.
Hieraus wird deutlich, daß die Klägerin mit ihrer Verhaltensweise das Wesen der Untersuchung
verkannt hat. Unter diesen Umständen kann sie es den Gemeinschaftsorganen nicht zur Last legen,
daß sie keine zweite Überprüfung oder keine Anpassungen vornahmen, die die mangelnde
Zuverlässigkeit der ursprünglichen Auskünfte der Klägerin hätten ausräumen können.
107.
Das Vorbringen der Klägerin zur Überprüfbarkeit der Daten von Imarflex ist deshalb als unbegründet
zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
108.
Die Klägerin macht erstens geltend, die angefochtene Verordnung weise einen Widerspruch auf
und sei mangelhaft begründet. Die Gemeinschaftsorgane hätten auf einen in Malaysia ansässigen
Hersteller im wesentlichen wegen seiner Verbindung mit einem der koreanischen Hersteller den
koreanischen Erhöhungssatz angewandt, obgleich er Mwh von Malaysia aus exportiere, ohne sie
durch Korea durchzuführen. Bei gleicher Logik hätten die Gemeinschaftsorgane auch die Daten von
Imarflex berücksichtigen müssen, da dieses Unternehmen ein mit der Klägerin verbundener Ausführer
sei.
109.
Zweitens biete die Heranziehung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne der koreanischen
Hersteller keine angemessene Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts und
verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot (Schlußanträge von
Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Nakajima/Rat, Nr. 85). Die Gemeinschaftsorgane hätten ihr
Ermessen bei der Wahl einer angemessenen Grundlage für die rechnerische Ermittlung des
Normalwerts überschritten und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen (Urteile Nölle und
Ferchimex/Rat). Da die Lage der koreanischen Hersteller stark von der der Klägerin abweiche, hätten
die Gemeinschaftsorgane den für diese Hersteller geltenden Erhöhungssatz nicht heranziehen dürfen.
Diese Abweichungen seien zweierlei Art.
110.
Erstens unterschieden sich die koreanischen Hersteller von der Nisshin-Gruppe der Größe nach.
Ihre allgemeinen und Verwaltungskosten lägen erheblich über denen der Nisshin-Gruppe. Diesen
Unterschied verdeutliche ein Vergleich des Kapitals, des Umsatzes und des Personalbestands der
koreanischen Unternehmen Samsung, Daevoo und LG einerseits und der Nisshin-Gruppe
andererseits. Die Klägerin hat hierzu ein Gutachten von Professor Sekkat (Freie Universität Brüssel)
vorgelegt, wonach der Umsatz pro Mitarbeiter kein geeigneter Gradmesser für die Effizienz der
koreanischen Unternehmen sei.
111.
Zweitens seien die Vertriebsmethoden der koreanischen Hersteller andere als ihre eigenen.
Manche koreanischen Hersteller verkauften Mwh auf dem Inlandsmarkt im Einzelhandel und hätten
deshalb erheblich höhere Verkaufskosten als die Klägerin, die auf den Export von „Original equipment
manufacturer“-Erzeugnissen (OEM) spezialisiert sei, und als Imarflex, die 90 % ihrer Mwh in Japan an
einen einzigen Kunden verkaufe.
112.
Der Rat trägt vor, die Gemeinschaftsorgane hätten die Daten des koreanischen Marktes
herangezogen, weil dies der einzige von der Untersuchung erfaßte Markt sei, auf dem vergleichbare
Erzeugnisse in repräsentativem Umfang gewinnbringend verkauft worden seien. Der koreanische
Markt sei außerdem wettbewerbsfähig und habe eine beträchtliche Größe.
113.
Die von der Klägerin vorgelegten Daten über die koreanischen Hersteller seien außerdem ungenau
und nicht überprüfbar. Der Umsatz pro Mitarbeiter sei beidiesen Unternehmen höher als bei der
Nisshin-Gruppe, was auf die positiven Effekte größenbedingter Kosteneinsparungen hinweise und das
Vorbringen der Klägerin widerlege.
114.
Ebensowenig greife der Hinweis auf unterschiedliche Verkaufsmethoden durch. Bei der
rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sollten die VVG-Kosten festgestellt werden, die für die
Klägerin angefallen wären, wenn sie Mwh auf dem thailändischen Markt verkauft hätte. Die
Gemeinschaftsorgane hätten zugunsten der Klägerin eine spezifische Anpassung vorgenommen, um
dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sie Mwh in großem Umfang und im wesentlichen an einen
einzigen Kunden in der Gemeinschaft ausführe.
Würdigung durch das Gericht
115.
Wie bereits festgestellt, durften die Gemeinschaftsorgane die Daten von Imarflex als unzuverlässig
zurückzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Organe die Daten von Imarflex hätten
heranziehen müssen, ist deshalb unbeachtlich.
116.
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, den die Klägerin weiterhin geltend macht, dürfen
vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich
behandelt werden, es sei denn, eine derartige Behandlung wäre objektiv gerechtfertigt (Urteil des
Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni
u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 51, und Urteil Thai Bicycle/Rat, Randnr. 96).
117.
Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. der Grundverordnung dürfen die
Gemeinschaftsorgane rechnerische Werte Dritter nur heranziehen, soweit die verwendete Methode
angemessen ist. Die Möglichkeit der Verwertung rechnerischer Werte Dritter, deren Lage notwendig
von der Lage der vom Antidumpingverfahren betroffenen Unternehmen abweicht, wird deshalb durch
die Grundverordnung selbst eröffnet; die Verwertung solcher Werte kann deshalb an sich noch nicht
als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung angesehen werden.
118.
Wie sich überdies aus der 36. in Verbindung mit der 46. Begründungserwägung der vorläufigen
Verordnung ergibt, „hielt die Kommission die Zugrundelegung der VVG-Kosten und Gewinne bei
gewinnbringenden Inlandsverkäufen in Korea für angemessen. Dieses Vorgehen wurde als vertretbar
angesehen, da Korea der einzige von diesem Antidumpingverfahren betroffene Markt ist, auf dem die
gleichartige Ware in repräsentativen Mengen gewinnbringend verkauft wurde. Wie unter den
Randnummern 12 und 13 dargelegt, handelt es sich darüber hinaus um einen großen,
wettbewerbsorientierten Markt.“
119.
Die Klägerin hat nichts vorgetragen, woraus sich ergäbe, daß diese Beurteilung offensichtlich
fehlerhaft und deshalb rechtswidrig war.
120.
Daneben unterzogen die Gemeinschaftsorgane den rechnerisch ermittelten Normalwert
verschiedenen Anpassungen, um bestimmte Unterschiede zwischen der Lage der koreanischen
Hersteller und der der Klägerin sowie u. a. die Beschaffenheitsmerkmale der fraglichen Mwh, die
Einfuhrabgaben und die Handelsstufen, auf denen die Verkäufe stattfanden, zu berücksichtigen (27.
Begründungserwägung der angefochtenen und 50. Begründungserwägung der vorläufigen
Verordnung).
121.
Die Gemeinschaftsorgane haben deshalb mit der Heranziehung der Daten der koreanischen
Hersteller für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts weder einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen noch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
122.
Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Heranziehung der koreanischen Daten unangemessen
gewesen sei, ist demgemäß zurückzuweisen.
123.
Die Beanstandungen der Methode, nach der die VVG-Kosten und die Gewinnspanne ermittelt
wurden, sind somit nicht begründet. Der erste und der zweite Klagegrund sind deshalb vollständig
zurückzuweisen.
3.
124.
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Rat bei der von ihm gewählten Methode die
Einfuhrabgaben und die indirekten Steuern bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts
berücksichtigt habe. So habe er den Rohstoffkosten den Betrag einer in Thailand geltenden
Einfuhrabgabe von 35 % hinzugerechnet. Um den Betrag der VVG-Kosten und der Gewinnspanne zu
errechnen, habe der Rat die Herstellungskosten um den Erhöhungssatz, der sich aus den
koreanischen Daten ergebe, erhöht. Damit seien die VVG-Kosten und die Gewinnspanne um einen
Betrag erhöht worden, der dem Produkt der Einfuhrabgabe mit dem Erhöhungssatz entspreche.
125.
Da die Einfuhrabgaben bei der Ausfuhr erstattet würden, hätte der Rat ihren Betrag vom
rechnerisch ermittelten Normalwert abziehen müssen. Es sei aber keine Korrektur vorgenommen
worden, um die entsprechende Erhöhung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne auszugleichen. Mit
dieser Methode sei der Normalwert im Ergebnis überhöht und die Dumpingspanne um mehr als 3 %
vergrößert worden.
126.
Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung sei es nicht nur zulässig, vom
Normalwert den Betrag der Einfuhrabgaben und indirekten Steuern,sondern auch den Betrag
abzuziehen, um den diese Abgaben und Steuern die VVG-Kosten und die Gewinnspanne erhöht
hätten. Mit diesem Artikel solle vermieden werden, daß wegen der Differenz zwischen dem
Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt (einschließlich indirekter Steuern und Einfuhrabgaben) und dem
niedrigeren, netto ohne derartige Abgaben und indirekte Steuern berechneten Ausfuhrpreis ein
Dumping angenommen werde.
127.
Richtigerweise hätten die Einfuhrabgaben nicht in die rechnerische Ermittlung des Normalwerts
einfließen dürfen. Die Klägerin sei in einer Freizone ansässig und importiere die Rohstoffe frei von
Einfuhrabgaben. Dagegen sei der Rat so vorgegangen, als habe sie diese Abgaben wirklich entrichtet
und anschließend bei der Ausfuhr ihre Erstattung erwirkt.
128.
Ebenfalls verfehlt sei es, daß der Rat ihren Herstellungskosten, die er um die von ihr niemals
entrichteten thailändischen Einfuhrabgaben erhöht habe, die VVG-Kosten und die Gewinnspanne
(einschließlich in Korea entrichteter Steuern und Abgaben) hinzugerechnet habe. Bei der Berechnung
der VVG-Kosten und der Gewinnspanne hätte der Rat die Auswirkung der koreanischen
Einfuhrabgaben und indirekten Steuern neutralisieren müssen.
129.
Der Rat entgegnet hierauf, obgleich die Klägerin in einer Freizone ansässig sei, hätte sie beim
Verkauf von Mwh in Thailand Einfuhrabgaben in Höhe von 35 % entrichten müssen. Gemäß Artikel 2
Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung seien die Herstellungskosten auf der Grundlage
aller im normalen Handelsverkehr im Ursprungsland entstehenden Kosten zu berechnen. Die
Gemeinschaftsorgane hätten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vom
rechnerisch ermittelten Normalwert den Betrag der Einfuhrabgaben abgezogen, die in die
Herstellungskosten einberechnet worden seien. Eine zusätzliche Anpassung, um die Auswirkungen der
Einfuhrabgaben auf die Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne zu neutralisieren, sei
nicht erforderlich. Die VVG-Kosten und die Gewinnspanne, die für die koreanischen Unternehmen
errechnet worden seien, seien nämlich in Prozentsätzen der Herstellungskosten - einschließlich
indirekter Steuern und Einfuhrabgaben - für den koreanischen Markt bestimmter Mwh ausgedrückt
worden. Um einen verläßlichen Vergleich zu gewährleisten, müssten diese koreanischen Werte den
Herstellungskosten der Klägerin einschließlich indirekter Steuern und Einfuhrabgaben hinzugerechnet
werden.
130.
Mit der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts soll der Verkaufspreis festgestellt werden, den
ein Erzeugnis hätte, wenn es in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde. Demgemäß sind
die Kosten zu berücksichtigen, die beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt anfallen würden (Urteil
Nakajima/Rat, Randnr. 64). Es ist nicht bestritten worden, daß die Klägerin, hätte sie die fraglichen
Mwh auf dem thailändischen Markt verkauft, eine Einfuhrabgabe inHöhe von 35 % des Wertes der
eingeführten Teile hätte entrichten müssen. Die Gemeinschaftsorgane haben den für die Entrichtung
dieser Einfuhrabgaben erforderlichen Betrag deshalb zu Recht in die Herstellungskosten der Klägerin
einbezogen.
131.
Da die Herstellungskosten der Klägerin die in Thailand anfallenden Einfuhrabgaben einschlossen,
war notwendigerweise der koreanische Erhöhungssatz anzuwenden, der nach Herstellungskosten
berechnet war, die ihrerseits die in Korea anfallenden Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern
einschlossen. Jede andere Methode liefe nämlich darauf hinaus, die Symmetrie zwischen den
koreanischen Elementen (VVG-Kosten und Gewinnspanne) und den thailändischen Elementen
(Herstellungskosten der Klägerin) des rechnerisch ermittelten Normalwerts zu zerstören.
132.
Um einen fehlerfreien Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis sicherzustellen,
ermöglicht Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung insbesondere im Hinblick auf
Unterschiede bei den Einfuhrabgaben und den indirekten Steuern bestimmte Anpassungen.
133.
Solche Anpassungen werden nicht von Amts wegen vorgenommen; vielmehr hat der Beteiligte, der
sie begehrt, die Begründetheit seines Antrags nachzuweisen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai
1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 33, und des Gerichts
vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-171/94, Descom Scales/Rat, Slg. 1995, II-2413, Randnr.
66).
134.
In Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung heißt es ferner:
„Jede Berichtigung zur Berücksichtigung der in Absatz 9 Buchstabe a) aufgeführten Unterschiede, die
die Preisvergleichbarkeit beeinflussen, wird dort, wo sie gerechtfertigt ist, gemäß den nachfolgenden
Regeln vorgenommen:
...
b) Einfuhrabgaben und indirekte Steuern:
Wenn eine in die Gemeinschaft eingeführte Ware von den in den Anmerkungen zum Anhang
definierten Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern, die gleichartige zum Verbrauch im Ursprungs-
oder Ausfuhrland bestimmte Waren oder darin verarbeitete Erzeugnisse belasten, befreit wurde oder
wenn diese Abgaben oder Steuern erstattet wurden, wird der Normalwert um diesen Betrag
reduziert.“
135.
Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Gemeinschaftsorgane keinen höheren Betrag als
den der Einfuhr- oder indirekten Steuern vom Normalwert abzuziehen brauchen.
136.
Die Gemeinschaftsorgane haben deshalb nicht gegen Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung
verstoßen, als sie vom Normalwert den Betrag der Einfuhrabgaben abzogen, der beim Verkauf der
Mwh durch die Klägerin auf ihrem Inlandsmarkt angefallen wäre.
137.
Die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung ist deshalb
zurückzuweisen.
4.
138.
Die Klägerin beanstandet, die angefochtene Verordnung sei mangelhaft begründet, da der Rat
eines ihrer Argumente nicht geprüft habe. Entgegen der 26. Begründungserwägung der
angefochtenen Verordnung, wonach sie geltend gemacht habe, die Verwendung der Daten von
Imarflex „stünde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 der Antidumping-Grundverordnung, da die in
Thailand hergestellten Mwh von Japan aus in die Gemeinschaft versandt würden“, habe sie dieses
Argument in Wirklichkeit niemals vorgetragen. Vielmehr habe sie während der Untersuchung die
Ansicht vertreten, daß sich der Rat für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf die VVG-
Kosten und die Gewinnspanne von Imarflex auf dem japanischen Markt stützen müsse. Da der Rat auf
dieses Argument niemals reagiert habe, sei die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären.
139.
Der Rat wendet hiergegen ein, er habe den Sinngehalt der klägerischen Argumentation durchaus
richtig erfaßt. Dies belege das endgültige Informationsschreiben, in dem die Kommission auf alle
Argumente der Klägerin erwidert habe.
140.
Die Gemeinschaftsorgane seien nicht verpflichtet gewesen, in der angefochtenen Verordnung auf
jedes einzelne im Rahmen des Verfahrens vorgetragene Argument einzugehen (Urteile des
Gerichtshofes vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit te Groningen, Slg.
1984, 3623, Randnr. 38, vom 15. März 1989 in der Rechtssache 303/87, Universität Stuttgart, Slg.
1989, 705, Randnr. 13, und vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasvo u. a./Kommission,
Slg. 1989, 2117, Randnr. 55).
141.
Nach ständiger Rechtsprechung muß die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die
Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und
eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme
erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle
ausüben kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß in der Begründung von Verordnungen die
verschiedenen relevanten tatsächlichen und rechtlichenEinzelheiten, die manchmal sehr zahlreich und
komplex sind, dargelegt werden, da die Frage, ob diese Verordnungen den Anforderungen von Artikel
190 EG-Vertrag entsprechen, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch nach dem Kontext des
Verfahrens, in dessen Rahmen sie erlassen wurden, sowie anhand aller einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache
203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84,
Toyo u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 31, und in der Rechtssache Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 39,
sowie Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, IPS/Rat, Slg. 1998, II-3939,
Randnr. 357).
142.
Dieser Erfordernis wurde im vorliegenden Fall entsprochen. In der Begründung der angefochtenen
Verordnung und mittels der Verweise auf die vorläufige Verordnung wird hinreichend dargelegt, aus
welchen Gründen die sich auf Imarflex beziehenden Daten nicht berücksichtigt wurden. Die
Gemeinschaftsorgane sind auch auf das Vorbringen der Klägerin im Laufe des Verfahrens,
insbesondere im Rahmen des vorläufigen und des endgültigen Informationsschreibens, eingegangen.
Anhand dieser Begründung konnte die Klägerin die Gründe, aus denen die rechnerische Ermittlung
des Normalwerts nicht auf die Daten von Imarflex gestützt wurde, erkennen und das Gericht seine
Kontrolle ausüben.
143.
Der Klagegrund der Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag ist deshalb zurückzuweisen.
144.
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
145.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie
entsprechend dem Antrag des Rates außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates zu tragen.
146.
Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die
dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich haben die Kommission
und die Französische Republik ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
3. Die Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
Cooke
García-Valdecasas
Lindh
Pirrung
Vilaras
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Oktober 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. D. Cooke
Verfahrenssprache: Englisch.