Urteil des EuG vom 14.05.2002

EuG: kommission, koordination, entscheidungsentwurf, zuschuss, unternehmen, posten, gericht erster instanz, begründungspflicht, verordnung, steuererklärung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
14. Mai 200
„Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage - Kürzung eines Zuschusses - Begründung -
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Würdigung des Sachverhalts“
In der Rechtssache T-81/00
Associaç ao Comercial de Aveiro
Amaral e Almeida und B. Diniz de Ayala, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(99)3721 der Kommission vom 30. November 1999 über die
Kürzung des der Associaçao Comercial de Aveiro im Rahmen des Vorhabens Nr. 891038 P 3 gewährten
Zuschusses des Europäischen Sozialfonds,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober
1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) (ABl. L 289, S. 38) beteiligt
sich der ESF an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung.
2.
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des
Beschlusses 83/516/EWG (ABl. L 289, S. 1) führt die Ausgaben auf, die der ESF bezuschussen kann,
darunter die für Maßnahmen der beruflichen Bildung.
3.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 hat die Genehmigung eines
Finanzierungsantrags durch den ESF zur Folge, dass ein Vorschuss in Höhe von 50 % des gewährten
Zuschusses zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem der Beginn der Bildungsmaßnahme vorgesehen
ist. Nach Absatz 4 dieses Artikels enthalten die Anträge auf Restzahlung einen ins Einzelne gehenden
Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der in Frage stehenden
Maßnahme. Der Mitgliedstaat bestätigt, dass die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und
rechnerisch richtig sind.
4.
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission, wenn ein Zuschuss des
ESF nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, diesen
Zuschuss aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hat. Nach Absatz 2 dieses Artikels ist ein Betrag, der nicht unter den in
der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten.
Soweit der Mitgliedstaat den Anspruch befriedigt, geht nach dieser Vorschrift der Anspruch der
Gemeinschaft an den Kostenträger der Maßnahme auf ihn über.
5.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 können sowohl die Kommission als auch der
betroffene Mitgliedstaat die Verwendung des Zuschusses nachprüfen.
6.
Gemäß Artikel 7 der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die
Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 377, S. 1) unterrichtet der Mitgliedstaat, der wegen
vermuteter Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung eines Zuschusses eine Untersuchung
durchführt, hierüber unverzüglich die Kommission.
Sachverhalt
7.
Im Jahr 1988 übermittelte das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung
für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds im portugiesischen Ministerium für Beschäftigung
und Berufsbildung, im Folgenden: DAFSE) der Kommission einen Antrag auf Genehmigung eines
Zuschusses, der der Associaçao Comercial de Aveiro (im Folgenden: ACA) die Durchführung
verschiedener Maßnahmen der beruflichen Bildung mit Gesamtkosten in Höhe von 257 394 377 PTE
bei einem Zuschuss des ESF in Höhe von 127 410 217 PTE, einem Beitrag des portugiesischen
Staates in Höhe von 104 244 723 PTE und privaten Beiträgen in Höhe von 25 739 437 PTE
ermöglichen sollte.
8.
Mit der Entscheidung C (89)0570 vom 22. März 1989 genehmigte die Kommission den der ACA zu
gewährenden Zuschuss für deren Vorhaben Nr. 891038 P 3 mit Gesamtfinanzierungskosten in Höhe
von 87 186 732 PTE; davon sollten 43 157 433 PTE vom ESF, 35 310 627 PTE vom Orçamento da
Segurança Social (Sozialversicherungshaushalt, im Folgenden: OSS) und 8 718 672 PTE von privater
Seite getragen werden. Die Maßnahmen sollten zwischen dem 8. Februar und 31. Dezember 1989
durchgeführt werden und dienten der beruflichen Bildung von 166 jungen Menschen.
9.
Am 9. Mai 1989 unterzeichnete die ACA als Empfängerin des Zuschusses des ESF eine Erklärung
über die Annahme der Entscheidung der Kommission, mit der sie sich dazu verpflichtete, „die
gewährten Zuschüsse im Einklang mit den einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften zu verwenden“.
10.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 erhielt die ACA einen Vorschuss von 39 234
029 PTE - etwa die Hälfte des genehmigten Betrags -, davon 21 578 716 PTE als Zuschuss des ESF
und 17 655 313 PTE als Beitrag der OSS.
11.
Nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen legte die Klägerin am 26. April 1990 dem DAFSE einen
Antrag auf Restzahlung von 11 617 837 PTE vor. Dieser Betrag umfasste einen Zuschuss des ESF in
Höhe von 33 196 553 PTE und entsprach Gesamtkosten in Höhe von 67 195 490 PTE, denn diese
waren niedriger ausgefallen als ursprünglich gedacht. Am 30. Oktober 1990 leitete das DAFSE den
Antrag der Kommission mit dem Hinweis zu, dass die in dem Antrag enthaltenen Angaben erst
bestätigt werden könnten, wenn sie erneut geprüft worden seien.
12.
Mit Schreiben vom 13. Februar 1991 teilte das DAFSE der Klägerin mit, dass die Restzahlung,
obgleich der entsprechende Antrag bereits an die Kommission weitergeleitet worden sei, die
Durchführung einer Buchprüfung voraussetze.
13.
Die Klägerin forderte das DAFSE wiederholt, im März und im Oktober 1991 und im Februar 1992,
dazu auf, die Buchprüfung so rasch wie möglich durchzuführen; sie betonte dabei, dass die
Verzögerung der Restzahlung für sie einen schwerwiegenden finanziellen Schaden bedeute.
14.
Am 25. März 1993 wurde die Inspecçao Geral de Finanças (Generalinspektion für Finanzen, im
Folgenden: IGF) gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 mit einer Überprüfung der
Ausgaben beauftragt, die im Rahmen der von der ACA im Jahr 1989 durchgeführten Maßnahmen der
beruflichen Bildung vorgenommen worden waren. Die IGF legte ihren Prüfbericht unter dem Datum des
28. September 1995 vor (im Folgenden: IGF-Bericht 1995).
15.
In dem IGF-Bericht 1995 wurde vorgeschlagen, bestimmte von der Klägerin in ihrem Antrag auf
Restzahlung aufgeführte Ausgaben als nicht zuschussfähig einzustufen; für andere in dem Antrag
aufgelistete Aufgaben sollte es der Beurteilung durch das DAFSE überlassen werden, ob die
Ausgaben zuschussfähig oder angemessen waren.
16.
Die Angemessenheit der geltend gemachten Ausgaben und die von der IGF vorgeschlagenen
Berichtigungen wurden daraufhin von dem DAFSE geprüft. In seinem am 1. Juli 1997 vorgelegten
Bericht Nr. 1618 (im Folgenden: DAFSE-Bericht) schlug das DAFSE vor, den gemeinsam zu
finanzierenden Betrag um 5 770 902 PTE zu kürzen, da bestimmte Ausgaben nicht zuschussfähig
seien. Das DAFSE regte an, die Finanzierung wie folgt zu ändern.
Zuschuss des ESF
30 405 171 PTE
Beitrag des portugiesischen Staates (OSS)
24 876 958 PTE
private Beiträge
6 142 459 PTE
Gesamtkosten der Maßnahmen
61 424 588 PTE
17.
Mit dem Schreiben Nr. 6131 vom 27. August 1997 schlug das DAFSE der Kommission vor, die
Gesamtkosten der Maßnahmen bei einem verringerten ESF-Zuschuss in Höhe von 61 424 588 PTE
(anstelle von 67 195 490 PTE) auf 30 405 171 PTE (anstelle von 33 196 533 PTE) zu kürzen;
dementsprechend beantragte das DAFSE eine Restzahlung von 8 826 455 PTE unter Anrechnung des
der Klägerin bereits ausgezahlten Vorschusses in Höhe von 43 284 401 PTE.
18.
Mit dem gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 übermittelten Schreiben Nr. 25693
vom 5. Dezember 1997 teilte die Kommission dem DAFSE mit, dass der Zuschuss des ESF für das
Vorhaben Nr. 891038 P 3 höchstens 30 405 171 PTE betragen könne. Auch in dem
Entscheidungsentwurf wurde der im DAFSE-Bericht aufgeschlüsselte Betrag von 5 770 902 PTE als
nicht zuschussfähig eingestuft.
19.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 übersandte das DAFSE der Klägerin in Kopie den
Entscheidungsentwurf und den DAFSE-Bericht, der auf dem IGF-Bericht 1995 beruhte; es räumte der
Klägerin eine Frist bis zum 20. Januar 1998 zur Stellungnahme ein.
20.
Die Klägerin reichte keine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf ein.
21.
Am 30. November 1999 erließ die Kommission die Entscheidung C(99)3721 (im Folgenden:
angefochtene Entscheidung) über die Kürzung des Zuschusses des ESF zugunsten der ACA, der
gemäß der Entscheidung der Kommission C(89)0570 vom 22. März 1989 im Rahmen des Vorhabens
Nr. 891038 P 3 gewährt worden war. Gemäß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung wurde der der
Klägerin gewährte Zuschuss in Höhe von ursprünglich 43 157 433 PTE, der bereits am 30. Oktober
1990 auf 33 196 553 PTE gekürzt worden war, erneut gesenkt auf 30 405 171 PTE.
22.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 stellte das DAFSE der Klägerin die angefochtene Entscheidung
zu.
Verfahren und Anträge der Parteien
23.
Mit Klageschrift, die am 4. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin
die vorliegende Klage erhoben.
24.
Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen; es hat den Parteien außerdem im Wege verfahrensleitender Maßnahmen
gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung die Vorlage verschiedener Schriftstücke aufgegeben. Mit
Schreiben vom 28. November und 6. Dezember 2001 sind die Parteien dem nachgekommen.
25.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt und Fragen des
Gerichts beantwortet.
26.
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung C(99)3721 der Kommission vom 30. November 1999 über die Genehmigung des
Antrags auf Restzahlung in der Sache Nr. 891038 P 3 für nichtig zu erklären, soweit darin unter den
Rubriken 14.2.3 (Vorauswahl und Auswahl der Praktikanten), 14.2.5 (Kopierkosten), 14.3.1.b
(technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]) und 14.3.9 (Mietkosten) Kürzungen vorgenommen werden;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
27.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zu dem Nichtigkeitsantrag
28.
Die Klägerin rügt die von der Kommission vorgenommenen Kürzungen unter insgesamt vier Rubriken
ihres Restzahlungsantrags, nämlich
- der Rubrik 14.2.3 (Vorauswahl und Auswahl von Praktikanten), da die Begründung mangelhaft und
der Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden sei,
- der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten), da die Begründung mangelhaft und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei,
- der Rubrik 14.3.1.b (technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]), da die Begründung mangelhaft
und der Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden sei, und
- der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten), da der Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden sei.
Vorbringen der Parteien
29.
Die Klägerin verweist darauf, dass die Kommission ihre Entscheidungen gemäß Artikel 253 EG mit
Gründen zu versehen habe. Nach ständiger Rechtsprechung müsse eine Entscheidung, die einen
ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses kürze und schwerwiegende Folgen für den
Zuschussempfänger mit sich bringe, klar die Gründe wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem
ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigten. Die Begründung einer solchen Entscheidung müsse
überdies die Überlegungen des Organs, das die Entscheidung erlassen habe, klar und eindeutig zum
Ausdruck bringen (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96,
Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 46, und vom 15. September 1998 in den verbundenen
Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 99).
30.
Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung hinsichtlich der Kürzungen unter den Rubriken 14.2.3
(Vorauswahl und Auswahl der Praktikanten), 14.2.5 (Kopierkosten) und 14.3.1.b (technische
Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]) mangelhaft begründet und deshalb mit allen sich daraus ergebenden
Rechtsfolgen für nichtig zu erklären.
31.
Dem Argument der Kommission, die angefochtene Entscheidng genüge den Anforderungen, die
sich aus der in den Randnummern 73 bis 75 des Urteils des Gerichts vom 16. September 1999 in der
Rechtssache T-182/96 (Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673) zitierten Rechtsprechung ergäben, hält
die Klägerin entgegen, dass weder dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung noch dem Kontext,
in dem sie erlassen worden sei, noch den gesamten einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend zu
entnehmen sei, ob die Entscheidung wirklich stichhaltig sei oder ob sie nicht möglicherweise einen
Fehler enthalte, der sie wegen der darin vorgenommenen Kürzungen unter den drei genannten
Rubriken anfechtbar mache.
32.
Dem weiteren Argument der Kommission, laut der fünften Begründungserwägung der
angefochtenen Entscheidung entsprächen „bestimmte Ausgaben nicht den in der
Genehmigungsentscheidung festgelegten Voraussetzungen, so dass der Beitrag erneut zu kürzen“
sei, entgegnet die Klägerin, es treffe nicht zu, dass die Genehmigungsentscheidung solche
Voraussetzungen enthalte.
33.
Die Kommission hebt hervor, dass der Klägerin alle schriftlichen Äußerungen der nationalen
Behörden, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde, zur Kenntnis gebracht
worden seien. Diese hätten aber hinreichende Angaben enhalten, damit die Klägerin in dem Kontext,
in dem die Entscheidung erlassen worden sei, die genauen Gründe für die Kürzungen habe erkennen
und verstehen können.
Würdigung durch das Gericht
34.
Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so
ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell
mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung
der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von
der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des
Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645,
Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-
3557, Randnr. 14, und C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des
Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45,
Randnr. 32, und Partex/Kommission).
35.
Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses
gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich
bringt, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten
Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr.
18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u.
a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, und
Partex/Kommission, Randnr. 74).
36.
Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im
Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher
Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in
der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17; Urteil
Partex/Kommission, Randnr. 75).
37.
In einem Fall, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich
gewährten Zuschuss zu kürzen, nur bestätigt, kann ihre Entscheidung als im Sinne von Artikel 253 EG
ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung
des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich
auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem
die Gründe für eine derartige Kürzung klar angegeben sind (Urteile Branco/Kommission, Randnr. 36,
auf Einspruch bestätigt im Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94
(122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnr. 27, und Partex/Kommission, Randnr. 76).
38.
Da sich aus den Akten ergibt, dass die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den
Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, dass deren Inhalt
zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde, als der
Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der
Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 105, und Partex/Kommission,
Randnr. 77).
39.
Demnach ist zu prüfen, ob die Klägerin von den Rechtsakten, auf die in der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen wird, Kenntnis nehmen konnte und ob die darin enthaltenen Angaben
in dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ausreichten, damit sie die
Gründe für die vorgenommenen Kürzungen erkennen und verstehen konnte (Urteil Partex/Kommission,
Randnr. 78).
40.
In der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen auf
die Begründung in dem Schreiben Nr. 6131 des DAFSE vom 27. August 1997, dem der DAFSE-Bericht
in Kopie beigefügt war, und in der fünften Begründungserwägung der Entscheidung auf „die
Ergebnisse der Überprüfung, die der zuständigen Behörde fristgemäß mitgeteilt“ worden seien, also
auf den IGF-Bericht 1995 und den DAFSE-Bericht. Die fünfte Begründungserwägung der
angefochtenen Entscheidung verweist ferner auf den Entscheidungsentwurf.
41.
Dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ist damit zu entnehmen, dass die Angaben, die zum
Verständnis der Gründe der Kommission für die Kürzungen des Zuschusses des ESF erforderlich sind,
in den Schreiben und Berichten, die die angefochtene Entscheidung zitiert, enthalten sind.
42.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der DAFSE-Bericht und der Entscheidungsentwurf
der Klägerin mit Schreiben des DAFSE vom 19. Dezember 1997 übersandt worden waren; die Klägerin
bestreitet auch nicht, dass sie auch den IGF-Bericht 1995 in Kopie erhielt.
43.
Wie sich aus dem Kontext ergibt, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde,
bestätigte die Kommission darin nur den Vorschlag des betroffenen Mitgliedstaats, den ursprünglich
gewährten Zuschuss zu kürzen. So heißt es in dem Entscheidungsentwurf, dass „nach Prüfung des
Antrags auf Restzahlung und der verschiedenen vom Mitgliedstaat (DAFSE) übermittelten
Schriftstücke die Dienststellen des Europäischen Sozialfonds auf der Grundlage der Ergebnisse des
Buchprüfungsberichts gemäß dem Vermerk Nr. 1618 [des DAFSE] zu dem Ergebnis gekommen [seien],
dass der Betrag in Höhe von 5 770 902 PTE nicht zuschussfähig [sei]; dieser Betrag gliedert sich auf
wie folgt ...“
44.
Schließlich wird in der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung darauf
verwiesen, dass „bestimmte Ausgaben nicht den in der Genehmigungsentscheidung festgelegten
Voraussetzungen“ entsprächen; dieser Hinweis ist als Bezugnahme auf die Erklärung der Klägerin
über die Annahme der Genehmigungsentscheidung vom 9. Mai 1989 zu verstehen, in der die ACA als
Empfängerin des Zuschusses des ESF ausdrücklich versichert hatte, „die gewährten Zuschüsse im
Einklang mit den einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ sowie „unter
Beachtung aller wesentlichen Vorgaben der Genehmigungsentscheidung in dieser Sache“ zu
verwenden.
45.
Die Klägerin hatte somit bei der Verwendung des ESF-Zuschusses diese Bestimmungen
einzuhalten, und die Kommission durfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 den
Zuschuss aussetzen, kürzen oder streichen, wenn bei der Durchführung der in Frage stehenden
Maßnahmen eine nationale oder gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht gewahrt wurde (Urteil
Mediocurso/Kommission, Randnrn. 113 bis 119).
46.
Demgemäß sind die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den
Rubriken 14.2.3 (Vorauswahl und Auswahl der Praktikanten), 14.2.5 (Kopierkosten) und 14.3.1.b
(technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]) anhand des Inhalts der der Klägerin übermittelten
Schriftstücke, auf die die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, sowie der einschlägigen
nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
Beurteilung durch die Kommission
47.
Die Klägerin machte in ihrem Antrag auf Restzahlung unter dieser Rubrik einen Betrag von 1 857
500 PTE für die Vorauswahl und Auswahl von 166 Praktikanten, für Besuche bei Unternehmen, für die
Erstellung der Bewerberakten und für psychologische Tests geltend.
48.
Die Kommission kürzte diesen Betrag mit der in dem Entscheidungsentwurf dargelegten
Begründung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten von 11 190 PTE je ausgewählten
Bewerber (1 857 500 PTE : 166 ausgewählte Bewerber) überhöht und dass für die Bemessung des
zuschussfähigen Betrags als „vernünftige Kriterien“ eine Auswahlquote von 80 % der vorausgewählten
Bewerber (166 ausgewählte Bewerber : 80 x 100 = 208 vorausgewählte Bewerber) und Kosten in
Höhe von 5 000 PTE je vorausgewählten Bewerber zugrunde zu legen seien, was den Betrag von 1 040
000 PTE (208 x 5 000 PTE) ergebe.
Zu den Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht und einer fehlerhaften Würdigung des
Sachverhalts
49.
Die Rügen der Klägerin betreffen sowohl die Begründung, die die Kommission für die von ihr
herangezogenen Kriterien zur Bemessung des Betrags der zuschussfähigen Ausgaben unter der in
Frage stehenden Rubrik anführte, als auch die Stichhaltigkeit dieser Kriterien.
50.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission, wenn ein Zuschuss des
ESF nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, ihn
aussetzen, kürzen oder streichen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die Kommission
möglicherweise komplexe Sachverhalte und Buchungssituationen zu beurteilen. Sie muss daher bei
einer solchen Beurteilung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat das Gericht
seine Prüfung insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der
fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (Urteil Mediocurso/Kommission,
Randnrn. 118 und 120).
51.
Nach Meinung der Klägerin ergeben sich weder aus dem Entscheidungsentwurf noch aus dem
DAFSE-Bericht konkrete Gründe für die Feststellungen, dass die Kosten übersetzt gewesen seien oder
dass eine Auswahl von 80 % der vorausgewählten Bewerber angemessen erscheine; dies verstoße
gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG.
52.
Die Begründungspflicht sei hier von umso größerem Gewicht, als der IGF-Bericht 1995 die Kosten
von 11 190 PTE je ausgewählten Bewerber (1 857 500 : 166) nicht in Frage gestellt habe.
53.
Zu diesem Vorbringen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es die IGF laut ihrem Bericht von 1995
dem DAFSE überließ, zu beurteilen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben
angemessen und zuschussfähig waren; dabei war nach Auffassung des IGF zu berücksichtigen, dass
sie in der Buchhaltung der eingesetzten Subunternehmerin den von der ACA vorgelegten Rechnungen
entsprechende Kosten nicht aufgefunden habe und dass „das .Gewicht‘ der Kosten für die
Kursvorbereitung den normalerweise von dem DAFSE zugelassenen Prozentsatz (8 % der Betriebs- und
Verwaltungskosten und 5 % der Gesamtkosten der Maßnahmen) überschritten“ habe.
54.
Daraufhin schlug das DAFSE in seinem Bericht eine Kürzung des ESF-Zuschusses unter der
fraglichen Rubrik vor, weil die Kosten je ausgewählten Bewerber in Höhe von 11 190 PTE „deutlich
überhöht“ seien und sich, lege man einen Auswahlsatz von 80 % der vorausgewählten Bewerber und
Kosten von 5 000 PTE je vorausgewählten Bewerber als „angemessen“ zugrunde, ein zuschussfähiger
Betrag von 1 040 000 PTE (166 : 80 x 100 = 208; 208 x 5 000 = 1 040 000) ergebe. Diese
Erwägungen wurden mit gleichem Ergebnis in den Entscheidungsentwurf übernommen.
55.
Daher kann sich die Klägerin für ihr Vorbringen, das DAFSE und die Kommission hätten die Frage,
ob der betroffene Betrag zuschussfähig sei, nicht zu beurteilen vermocht, nicht auf den IGF-Bericht
1995 stützen.
56.
Die Klägerin macht zweitens geltend, die Kosten in Höhe von 11 190 PTE je ausgewählten Bewerber
könnten nicht beanstandet werden, da sich die Ausbildungsmaßnahme vor allem an Arbeitnehmer
kleiner Unternehmen gerichtet und insgesamt 78 Unternehmen in sechs verschiedenen Gemeinden
betroffen habe. Die Beteiligung jedes Unternehmens habe durchschnittlich drei Besuche eines ihrer
Vertreter und eines Verantwortlichen des Unternehmens Lusogref (mit dem sie hierfür einen Vertrag
geschlossen habe) erfordert. Der Beteiligungsgrad der besuchtem Unternehmen habe außerdem
unter 30 % gelegen, und mit jedem teilnehmendem Unternehmen und den für eine
Ausbildungsmaßnahme gemeldeten Bewerbern hätten Sitzungen stattgefunden. Schließlich sei es
notwendig gewesen, die Daten über die Bewerber zu sammeln und auszuwerten, um ihre Erwartungen
und die ihres Unternehmens einschätzen zu können.
57.
Nach der Zahl der teilnehmenden Unternehmen, ihrer geografischen Streuung und der strengen
Einstellungs- und Auswahlpraxis habe deshalb ein höherer Komplexitätsgrad vorgelegen, als dies dem
Entscheidungsentwurf entnommen werden könne, der den wirklichen Sachverhalt in keiner Hinsicht
widerspiegele.
58.
Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Kosten für die verschiedenen Schritte, die die ACA und die
eingesetzte Subunternehmerin nach dem Vorbringen der Klägerin bei den teilnehmenden Firmen
unternahmen, nicht als solche verbucht wurden, sondern von der Klägerin lediglich dem Endbetrag in
der fraglichen Rubrik zugerechnet wurden. Diese fehlende Bezifferung der von der Klägerin geltend
gemachten Kosten ist aber im Zusammenhang mit den Ergebnissen des IGF-Berichts 1995, wonach
das DAFSE die Angemessenheit und Zuschussfähigkeit der unter dieser Rubrik geltend gemachten
Ausgaben beurteilen sollte, sowie der Beurteilung des DAFSE zu sehen, die in den
Entscheidungsentwurf übernommen wurde und derzufolge diese Ausgaben deutlich überhöht waren.
59.
In diesem Kontext gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der zuschussfähige Betrag durch
die Multiplikation der Zahl von 208 vorausgewählten Bewerbern - die sich auf der Grundlage der von
der Klägerin angegebenen Zahl von 166 ausgewählten Bewerbern und eines als angemessen
betrachteten Auswahlsatzes von 80 % der vorausgewählten Bewerber ergab - mit dem Betrag von 5
000 PTE zu berechnen sei. Indem die Kommission die Angemessenheit und Zuschussfähigkeit der
unter dieser Rubrik zu berücksichtigenden Ausgaben nach dieser Formel beurteilte, unterlief ihr kein
offensichtlicher Beurteilungsfehler; dabei brauchte sie nicht alle tatsächlichen Ausgaben der Klägerin
zu berücksichtigen, deren Höhe sowohl von der IGF als auch vom DAFSE beanstandet worden war.
60.
Allerdings ist zu prüfen, ob die beiden von der Kommission verwendeten Kriterien für die Ermittlung
der zuschussfähigen Ausgaben fehlerfrei waren.
61.
Was die Auswahlquote von 80 % der vorausgewählten Bewerber anbelangt, so heißt es im
Entscheidungsentwurf, dass „die Auswahl von 80 % der vorausgewählten Bewerber als angemessen
betrachtet [worden sei], da diese von den Unternehmen selbst benannt worden [seien]“. Diese Quote
wird auch im IGF-Bericht 1995 verwendet, wonach „der Kostenunterschied je Bewerber zwischen den
beiden Maßnahmen [17 259 PTE je ausgewählten Bewerber in dem Vorhaben Nr. 890365 P 1, das
Personen zwischen 18 und 25 Jahren betraf, gegenüber 11 190 PTE im fraglichen Vorhaben, das
Beschäftigte kleiner und mittlerer Unternehmen betraf] sich aus dem Umstand erklärt, dass es im Fall
der .jungen Menschen‘ zahlreiche Anmeldungen gab, während für die .KMU-Beschäftigten‘ die Lage
dadurch vereinfacht wurde, dass diese von den Unternehmen selbst unterrichtet worden waren“.
62.
Dass die Unternehmen ihre Bewerber der ACA selbst vorschlugen, wurde von der Klägerin im
Verwaltungsverfahren nicht bestritten, und die Kommission konnte zu Recht davon ausgehen, dass
das Verfahren dadurch so erleichtert wurde, dass 80 % der vorausgewählten Bewerber ausgewählt
werden konnten.
63.
Was den Betrag von 5 000 PTE je vorausgewählten Bewerber angeht, so wendet sich die Klägerin
gegen die Feststellung der Kommission, dass dieser Betrag deshalb als angemessen zu betrachten
sei, weil dies gemäß dem Erlass Nr. 20/MTSS/87 des portugiesischen Ministeriums für Arbeit und
soziale Sicherheit vom 19. Juni 1987 ( vom 1. Juli 1987, Teil II, Nr. 148, S. 8141, im
Folgenden: Erlass Nr. 20/MTSS/87) der Stundensatz für eine Lehrkraft mit einer Schulausbildung von
neun Jahren und anerkannter Berufserfahrung sei und eine Stunde für die Vorauswahl und die
Auswahl eines Bewerbers genüge.
64.
Der Erlass Nr. 20/MTSS/87 regele nämlich nur die Obergrenzen für die Vergütung von Lehrkräften,
nicht aber die Vergütung von Mitarbeitern für Personalfragen und Einstellungen; aus ihm lasse sich
deshalb nicht herleiten, dass ein Stundensatz von nur 5 000 PTE für einen solchen Mitarbeiter
angemessen sei. Es sei auch nie begründet worden, warum eine Stunde für die Vorauswahl und die
Auswahl eines Bewerbers ausreichen müsse. Daher sei es für sie nicht nachvollziehbar, dass die
geltend gemachten Kosten als „übersetzt“ und „unangemessen“ eingestuft worden seien.
65.
Dazu ist festzustellen, dass der Erlass Nr. 20/MTSS/87 Höchstbeträge für die Vergütung von
Lehrkräften im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Bildung festlegt, die der ESF bezuschusst.
Dabei muß sich die Klägerin behandeln lassen, als habe sie die portugiesischen Rechtsvorschriften für
solche Maßnahmen gekannt (Urteil Partex/Kommission, Randnrn. 85 und 86). Der Begriff der
beruflichen Bildung ist dahin auszulegen, dass er alle für die Durchführung der Berufsbildung
erforderlichen Tätigkeiten einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten wie die Vorauswahl und die
Auswahl der auszubildenden Bewerber umfasst. Im vorliegenden Fall hielt die Kommission einen Betrag
von 5 000 PTE, der dem Stundensatz einer Lehrkraft mit anerkannter Berufserfahrung entspricht, für
angemessen. Indem sie dieses Kriterium als vernünftig und angemessen zugrunde legte, beging sie
keinen offenkundigen Beurteilungsfehler, berücksichtigt man, dass die abzuhaltenden
Lehrveranstaltungen die Verwaltung von Bürosystemen, Verkaufstechniken, EDV-gestützte
Buchhaltung und EDV-gestützte Unternehmensverwaltung betrafen und somit einen Betreuer mit
anerkannter Berufserfahrung durchaus erforderten.
66.
Auch mit ihrer Annahme, dass für die Prüfung einer Bewerbung eine Stunde angemessen sei,
überschritt die Kommission nicht die Grenzen des Ermessens, das ihr in dem vorliegenden Fall
zustand.
67.
Die im DAFSE-Bericht und im Entscheidungsentwurf gegebenen Begründungen, auf die die
angefochtene Entscheidung verweist, machen somit im Licht der einschlägigen nationalen und
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Erwägungen deutlich, aus denen der Zuschuss des ESF
gekürzt wurde, und sie genügen daher Artikel 253 EG. Bei der Kürzung des Zuschusses des ESF
unterlief der Kommission auch kein offenkundiger Beurteilungsfehler.
68.
Die Rügen der Klägerin, wonach die Begründungspflicht verletzt und der Sachverhalt fehlerhaft
gewürdigt worden sei, sind daher zurückzuweisen.
Beurteilung durch die Kommission
69.
In ihrem Antrag auf Restzahlung machte die Klägerin unter der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten) einen
Betrag von 1 184 000 PTE geltend.
70.
Die Kommission senkte den zuschussfähigen Betrag mit folgender, in dem Entscheidungsentwurf
enthaltenen Begründung auf 30 000 PTE:
„Für die Vervielfältigung von Unterlagen wurde der geltend gemachte Betrag deshalb berichtigt, weil
die Kosten für die ausgeteilten Bücher und Lehrmaterialien in voller Höhe genehmigt wurden. Wenn
ein Verbrauch von drei Packungen Papier (1 500 Blatt) pro Kurs, insgesamt vier Kurse und Kosten von
5 [PTE] je Fotokopie angemessen waren, da die ACA den Kauf von Papier und Toner für das
Fotokopiergerät unter der Rubrik 14.3.14 (Allgemeine Verwaltungsausgaben) geltend macht, so ergibt
sich ein zuschussfähiger Betrag von 30 000 [PTE] (4 Kurse x 1 500 Blatt x 5 [PTE])“.
Zur Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht
71.
Die Klägerin rügt, dass in der angefochtenen Entscheidung und den vorbereitenden Dokumenten
keine Begründung zu zwei wesentlichen Aspekten enthalten sei. So habe die Kommission zum einen
nicht erläutert, warum sie gerade einen Verbrauch von drei Packungen Papier (1 500 Blatt) je Kurs für
angemessen gehalten habe, obgleich die Klägerin wesentlich mehr verbraucht habe. Zum anderen
habe die Kommission nicht erklärt, aus welchem Grund sie den Preis je Fotokopie mit 5 PTE angesetzt
habe, da dieser erheblich von den Marktpreisen (im Jahr 1989 ebenso wie heute) und den von dem
DAFSE angewandten Preisen abweiche.
72.
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zu dieser Frage im IGF-Bericht 1995 ausgeführt wird: „[Der
Betrag von 1 184 000 PTE war] überhöht, wenn man die damit auf jeden Praktikanten entfallende Zahl
von Kopien sowie sämtliche ausgeteilten Lehr- und sonstige Bücher, mit denen eine so hohe
Kopienzahl grundsätzlich vermeidbar erscheint, in Rechnung stellt.“
73.
Auch in dem DAFSE-Bericht heißt es, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe
von 1 184 000 PTE zu hoch gewesen seien, wenn man die Zahl der verteilten Lehr- und sonstigen
Bücher, deren Kosten in voller Höhe genehmigt worden seien, berücksichtige und einen Verbrauch
von drei Packungen Papier je Kurs (1 500 Blatt) für angemessen halte. Dabei habe die in Frage
stehende Maßnahme der beruflichen Bildung vier Kurse umfasst, und die ACA habe unter den
Rubriken 14.2.8 (Sonstige Vorbereitungskosten) und 14.3.14 (Allgemeine Verwaltungsausgaben) die
Ausgaben für den Kauf von Papier und Tintenpatronen für das Fotokopiergerät aufgeführt. Je Kopie
seien Kosten in Höhe von 5 PTE angemessen. Demnach sei der zuschussfähige Betrag auf 30 000 PTE
(1 500 Blatt x 4 Kurse x 5 PTE) zu bemessen. Diese Erwägungen wurden in den Entscheidungsentwurf
übernommen.
74.
Aus den Erläuterungen in den Schriftstücken, auf die die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt,
ergeben sich damit die Gründe für die Kürzung des Zuschusses des ESF; damit ist den Anforderungen
von Artikel 253 EG genügt.
75.
Die Rüge der Klägerin, es sei die Begründungspflicht verletzt worden, ist deshalb zurückzuweisen.
Zur Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
76.
Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, dass sie ihrer Entscheidung nicht angepasste und ungeeignete
Kriterien für eine vernünftige Bemessung der Kopierkosten zugrunde gelegt habe.
77.
Diese Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wirft in Wirklichkeit die
Frage auf, ob der Kommission mit der Kürzung des Zuschusses des ESF ein Beurteilungsfehler
unterlief.
78.
Laut dem DAFSE-Bericht und dem Entscheidungsentwurf wurden für die Kürzung des Zuschusses
des ESF vier Gesichtspunkte zugrunde gelegt: erstens die an die Praktikanten ausgeteilten Lehr- und
sonstigen Bücher, zweitens ein angesetzter Verbrauch von 1 500 Blatt Kopien für jeden der vier Kurse,
drittens Kosten von 5 PTE je Fotokopie und viertens die Verbuchung der Kosten für Papier und
Tintenpatronen für das Fotokopiergerät unter den Rubriken 14.2.8 (Sonstige Vorbereitungskosten)
und 14.3.14 (Allgemeine Verwaltungsausgaben).
79.
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Stichhaltigkeit des vierten Gesichtspunkts, wonach unter
der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten) nicht der Kaufpreis für 90 Packungen Papier und Tintenpatronen für
das Fotokopiergerät zu berücksichtigen seien, da diese Kosten schon unter den Rubriken 14.2.8
(Sonstige Vorbereitungskosten) und 14.3.14 (Allgemeine Verwaltungsausgaben) aufgeführt seien.
Dass diese Kosten unter der Rubrik 14.3.14 aufgeführt werden durften, wie die Kommission im Übrigen
auch unter der Rubrik 14.3.10 (Material- und Verbrauchskosten) andere Kosten für den Kauf von
Papier im Format A 3 und A 4 und für Fotokopien genehmigte, war von der Kommission bei der
Beurteilung der Ausgaben unter der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten) zu berücksichigen, denn dies
bedeutete, dass ein Teil der Kopierkosten schon unter anderen Rubriken verbucht war und damit
unter der Rubrik 14.2.5 nicht mehr geltend gemacht werden konnte.
80.
Folglich ist zu prüfen, ob die drei anderen im DAFSE-Bericht und im Entscheidungsentwurf
genannten Gesichtspunkte einen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Ermittlung der für den
Zuschuss des ESF zu berücksichtigenden Ausgaben erkennen lassen.
81.
Hinsichtlich der Austeilung der Lehr- und sonstigen Bücher macht die Klägerin geltend, dass diese
eine Verringerung der Kopienzahl gerade nicht rechtfertige, weil diese Bücher eben als Fotokopien
ausgeteilt worden seien.
82.
So stehe der Betrag von 1 225 000 PTE unter der Rubrik 14.2.1 (Lehrmaterial) für die Kosten der
urheberrechtlichen Gebühren für das Kopieren der Lehr- und sonstigen Bücher und nicht für die dabei
angefallenen Kopierkosten selbst, die unter der Rubrik 14.2.5 (Kopierkosten) aufgeführt worden
seien.
83.
Dazu ist festzustellen, dass der Betrag von 1 225 000 PTE unter der Rubrik 14.2.1 (Lehrmaterial) im
Restzahlungsantrag wie folgt aufgegliedert wird:
„ [14.2.1.] Lehrmaterial:
(1 Satz Lehrbücher für Informatik x 115 000 PTE
+ 1 Satz Lehrbücher MS DOS x 145 000 PTE
+ 1 Satz Lehrbücher Word IV x 190 000 PTE
+ 1 Satz Lehrbücher Lotus 123 x 160 000 PTE
+ 1 Satz Lehrbücher Marketing x 225 000 PTE
+ 1 Satz Lehrbücher Verkaufstechnik x 260 000 PTE
+ 1 Satz Lehrbücher Org. Met. A. Amm. x 130 000 PTE)
Kosten 1 225 000 PTE“.
84.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass die in ihrem Antrag auf
Restzahlung verwendete Abkürzung „Conj. Manuais“ („Satz Lehrbücher“) je nach Fall nur aus einem
einzigen Buch - trotz Verwendung des Wortes „Manuais“ im Plural - oder zwei oder drei Büchern
bestehe könne, etwa einem Lehrbuch für Theorie, einem Übungsbuch und u. U. einem Buch mit
verschiedenen Anwendungsbeispielen; die Kosten für jeden Satz umfassten nur den Kauf eines
Exemplars und die urheberrechtlichen Gebühren für die Vervielfältigung.
85.
Diese Ausführungen werden jedoch durch nichts bewiesen und überdies durch den Umstand
widerlegt, dass das Wort „Manuais“ („Lehrbücher“) im Plural steht.
86.
Nach der Höhe der von der Klägerin für jeden Satz Lehrbücher in Rechnung gestellten Beträge ist
außerdem anzunehmen, dass die verwendete Abkürzung durchaus den Kaufpreis für einen Satz
Lehrbücher und nicht lediglich die urheberrechtlichen Gebühren für ihre Vervielfältigung bezeichnet.
So kostete der Satz Lehrbücher für Verkaufstechniken laut dem Restzahlungsantrag 260 000 PTE.
Nach der Aufgliederung der je Kurs verteilten Kopienzahl, die die Klägerin in einer Anlage ihrer
Erwiderung vorgenommen hat, sollen 38 Kopien dieser Lehrbücher angefertigt worden sein. Hätte die
Klägerin 38 Lehrbücher für Marketing für einen Gesamtpreis von 260 000 PTE erworben, so hätte der
Preis pro Lehrbuch 6 842 PTE betragen, was im fraglichen Zeitraum ein erheblicher Wert war. Das
Verhältnis zwischen dem Preis der übrigen Lehrbuchsätze und der Zahl der davon nach Angaben der
Klägerin gefertigten Kopien führt ebenfalls zu einem Betrag je Exemplar, der als Kaufpreis für die
Lehrbücher angesehen werden kann.
87.
Die Kommission durfte deshalb davon ausgehen, dass die Lehr- und sonstigen Bücher erworben
und an die Praktikanten ausgeteilt worden waren, was die Zahl der anzufertigenden Kopien
entsprechend senkte.
88.
Zur Zahl der Kopien führt die Klägerin weiter aus, dass die Kommission unterschiedliche
Sachverhalte gleichbehandelt habe, da sie nicht die Besonderheiten der vier Kurse wie ihr Thema, die
Zahl der teilnehmenden Praktikanten oder die Kursdauer und damit auch nicht berücksichtigt habe,
dass die Vervielfältigungskosten von Kurs zu Kurs unterschiedlich seien. So sei nach Meinung der
Kommission die gleiche Zahl von Kopien erforderlich gewesen für den Kurs über die Verwaltung von
Bürosystemen mit 86 Praktikanten und einer Kursdauer von 429 Tagen (1 500 Stunden), den Kurs
über Verkaufstechniken mit 38 Praktikanten und einer Kursdauer von 84 Tagen (1 260 Stunden), den
Kurs über EDV-gestützte Buchhaltung mit 15 Praktikanten und einer Kursdauer von 40 Tagen (200
Stunden) und den Kurs über EDV-gestützte Unternehmensverwaltung mit 27 Praktikanten und einer
Kursdauer von 80 Tagen (400 Stunden).
89.
An die Praktikanten seien nicht 6 000 (1 500 x 4) Fotokopien, sondern 110 320 Fotokopien
ausgeteilt worden. In ihrer Erwiderung hat die Klägerin eine Aufgliederung der je Kurs verteilten
Kopienzahl und der entsprechenden Kopierkosten vorgelegt. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass
eine solche Aufgliederung im Verwaltungsverfahren niemals von ihr verlangt worden sei.
90.
Um die Zahl der Fotokopien zu ermitteln, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der größte Teil der
Fotokopien nach der Aufgliederung, die die Klägerin als Anlage ihrer Erwiderung vorgelegt hat, auf
Lehrbücher entfiel, deren Kosten unter der Rubrik 14.2.1 aufgeführt wurden (so die Lehrbücher MS
DOS, Word IV, Lotus 123 und GEM Desk. Publ. sowie über Verkaufstechniken oder zur Einführung in die
Informatik). Die Kommission konnte aber zu Recht annehmen, dass diese Lehr- und sonstigen Bücher
gekauft und an die Praktikanten ausgegeben worden waren, womit sich die Zahl der anzufertigenden
Fotokopien entsprechend verringerte.
91.
Da die Klägerin der Kommission nicht rechtzeitig hinreichende Nachweise über die tatsächlich je
Kurs ausgeteilten Kopien vorlegte, kann es der Kommission deshalb nicht zur Last gelegt werden, dass
sie 1 500 Kopien pro Kurs für angemessen hielt. Da der Klägerin ein Zuschuss des ESF zugute kam,
war es ihre Sache, angesichts des DAFSE-Berichts und des Entscheidungsentwurfs den zuständigen
Stellen solche Nachweise rechtzeitig vorzulegen.
92.
Zu dem Preis je Fotokopie macht die Klägerin drittens geltend, dass der von ihr angesetzte Preis
von 10 PTE auch der von dem DAFSE zugrunde gelegte Preis sei. Er könne damit nicht als überhöht
angesehen werden. Vergleichsweise betrage der Preis für eine fotokopiere Seite nach der
Gebührenordnung für Notare, die durch das Gesetz Nr. 397/83 vom 22. November 1983 (mit
verschiedenen Änderungen) genehmigt worden sei, 100 PTE.
93.
Dazu ist festzustellen, dass das Schreiben des DAFSE, mit dem die Klägerin einen Preis von 10 PTE
begründet, vom 3. April 1996 datiert. Es bezieht sich damit auf einen anderen Zeitraum als den, in
dem die Maßnahmen der beruflichen Bildung durchgeführt wurden (Februar bis Dezember 1989).
Überdies umfasst der in diesem Schreiben genannte Preis nicht nur die Kopierkosten, sondern auch
die Kosten für das Anfertigen der Kopien durch die Behörde. Die Preise nach der Gebührenordnung
für Notare sind hingegen Teil einer besonderen Regelung, die hier nicht anwendbar ist.
94.
Die Klägerin hat damit nicht aufgezeigt, dass der von der Kommission angesetzte Preis
unangemessen gewesen wäre.
95.
Ihre Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist deshalb zurückzuweisen.
Beurteilung durch die Kommission
96.
Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Restzahlung Beträge von 1 562 500 PTE (45 Tage zu je 17 500
PTE und 31 Tage zu je 25 000 PTE) für die pädagogische Koordination und von 2 250 000 PTE (50
Tage zu je 45 000 PTE) für die allgemeine Koordination aufgeführt.
97.
Die Kommission senkte den zuschussfähigen Betrag für die pädagogische Koordination auf 1 025
000 PTE und den für die allgemeine Koordination auf 2 100 000 PTE. In dem Entscheidungsentwurf
begründete sie dies
- hinsichtlich der pädagogischen Koordination damit, dass „es durch nichts zu rechtfertigen [sei],
dass die pädagogische Koordination 26 Tage länger in Anspruch nahm als die allgemeine
Koordination“, und dass folglich der zuschussfähige Betrag für die pädagogische Koordination von 1
562 500 PTE (45 Tage zu je 17 500 PTE und 31 Tage zu je 25 000 PTE) auf 1 025 000 PTE (30 Tage zu
je 17 500 PTE und 20 Tage zu je 25 000 PTE, wobei die Zahlen von 30 und 20 Tagen dem Verhältnis
entsprächen, das die Klägerin im Restzahlungsantrag angegeben habe, nämlich 45 und 31 Tagen
oder 59 % und 41 % der geltend gemachten Ausgaben für die pädagogische Koordination)
herabzusetzen sei, und
- hinsichtlich der allgemeinen Koordination damit, dass, wie sie in dem Entscheidungsentwurf
ausführte, „die Bezahlung eines allgemeinen Koordinators mit einem höheren Stundensatz als dem für
eine akademisch ausgebildete Lehrkraft nicht angemessen [sei] und dass die Koordinatoren bei
einem täglichen Arbeitsaufwand von sechs Stunden für die Maßnahme keiner anderen Tätigkeit
nachgegangen“ seien. Folglich sei der zuschussfähige Betrag für die allgemeine Koordination von 2
250 000 PTE (50 Tage zu je 45 000 PTE) auf 2 100 000 PTE (50 Tage zu je 42 000 PTE pro Tag bei 6
Stunden zu je 7 000 PTE) herabzusetzen, wobei sich die Angemessenheit des Betrags von 7 000 PTE
aus dem Erlass Nr. 20/MTSS/87 ergebe.
Zu den Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht
98.
Die Klägerin macht geltend, dass die Entscheidung Begründungsmängel aufweise und deshalb
gegen Artikel 253 EG verstoße.
99.
So habe die Kommission, was die pädagogische Koordination angehe, ihre Auffassung, eine um 26
Tage längere Zeitdauer der pädagogischen Koordination gegenüber der allgemeinen und der
technischen Koordination sei durch nichts gerechtfertigt, nicht begründet; der Unterschied zwischen
beiden Koordinationsarten als solcher könne insoweit nicht als Begründung betrachtet werden.
100.
Was die allgemeine Koordination anbelangt, so habe die Kommission gleichfalls nicht erklärt, warum
ein allgemeiner Koordinator mit akademischer Ausbildung nicht mit einem höheren Stundensatz
bezahlt werden dürfe als eine akademisch ausgebildete Lehrkraft, obgleich ihre Tätigkeitsbereiche
unterschiedlich seien. Die Kommission habe auch keinerlei Erklärung gegeben, warum ihrer Meinung
nach die Koordinatoren nur sechs Stunden täglich gearbeitet hätten, während doch die tägliche
Arbeitszeit in Portugal acht Stunden betrage.
101.
Dazu ist festzustellen, dass nach dem IGF-Bericht 1995 die Ausgaben unter der fraglichen Rubrik
etwa 21,5 % der Gesamtausgaben für das Lehrpersonal ausmachten, was die normalerweise für diese
Ausgabenart zugelassenen Parameter überschreitet. Die IGF überließ es deshalb dem DAFSE,
seinerseits zu beurteilen, ob die Betriebs- und Verwaltungsausgaben für die Kurse, zu denen die unter
der Rubrik 14.3.1.b (technische Mitarbeiter [außer Lehrkräfte]) aufgeführten Ausgaben gehörten,
zuschussfähig und angemessen waren.
102.
Hinsichtlich der pädagogischen Koordination wird sowohl in dem DAFSE-Bericht als auch in dem
Entscheidungsentwurf eine Kürzung des ESF-Zuschusses vorgeschlagen, weil es durch nichts zu
rechtfertigen sei, dass die pädagogische Koordination 26 Tage länger gedauert habe als die
allgemeine und die technische Koordination. Das DAFSE und die Kommission berücksichtigten damit
schließlich 50 Tage und nicht 76 Tage für die Berechnung des zuschussfähigen Betrags, d. h. 1 562
500 PTE (45 Tage zu je 17 500 PTE und 31 Tage zu je 25 000 PTE) anstelle von 1 025 000 PTE (30
Tage zu je 17 500 PTE und 20 Tage zu je 25 000 PTE).
103.
Zur allgemeinen Koordination wird in dem DAFSE-Bericht und in dem Entscheidungsentwurf
vorgeschlagen, den Zuschuss des DAFSE deshalb zu kürzen, weil die Koordinatoren keiner anderen
Tätigkeit nachgegangen seien, weil sie sechs Stunden täglich für die Ausbildungsmaßnahmen hätten
aufwenden müssen und weil es, besonders angesichts des Erlasses Nr. 20/MTSS/87, nicht
angemessen erscheine, dass einem allgemeinen Koordinator ein höherer Stundensatz gezahlt werde
als einer akademisch ausgebildeten Lehrkraft, nämlich 7 000 PTE. Das DAFSE und die Kommission
bemaßen den zuschussfähigen Betrag damit anstelle von 2 250 000 PTE (50 Tage zu je 45 000 PTE)
nur auf 2 100 000 PTE (50 Tage x 6 Stunden x 7 000 PTE).
104.
Die in den Schriftstücken, auf die die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, wiedergegebenen
Erwägungen lassen damit erkennen, aus welchen Gründen der Zuschuss des ESF sowohl hinsichtlich
der pädagogischen Koordination als auch hinsichtlich der allgemeinen Koordination gekürzt wurde.
Diese Erläuterungen ermöglichten deshalb den Beteiligten eine Anfechtung der Rechtmäßigkeit des in
Frage stehenden Rechtsakts und dem Gericht die Überprüfung seiner Gültigkeit. Sie entsprachen
damit den Anforderungen von Artikel 253 EG.
105.
Die Rügen der Klägerin, die Begründungspflicht sei verletzt worden, greifen deshalb nicht durch.
Zu den Rügen einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts
106.
Hinsichtlich der pädagogischen Koordination macht die Klägerin erstens geltend, dass es
unzutreffend sei, wenn im DAFSE-Bericht und in dem Entscheidungsentwurf behauptet werde, es sei
durch „nichts zu rechtfertigen, dass die pädagogische Koordination 26 Tage länger in Anspruch nahm
als die allgemeine Koordination“. Tatsächlich sei die allgemeine Koordination über 50 Tage lang von
einem einzigen Mitarbeiter geleistet worden, während die mit 76 Tagen angesetzte pädagogische
Koordination von zwei Mitarbeitern durchgeführt worden sei, von denen einer 45 Tage und der andere
31 Tage gearbeitet habe. Die unterschiedliche Anzahl von Tagen, die für die allgemeine Koordination
(76 Tage) und für die pädagogische Koordination (50 Tage) veranschlagt worden sei, erkläre sich
einfach daraus, dass die pädagogische Koordination höhere Anforderungen stelle und
arbeitsaufwendiger als die anderen Koordinationsaufgaben sei.
107.
Dazu ist festzustellen, dass der Kommission mit ihrer Annahme, eine um 26 Tage längere Dauer der
pädagogischen Koordination im Vergleich zur allgemeinen Koordination sei durch nichts gerechtfertigt,
kein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlief. Da die Klägerin hierzu keine stichhaltige Begründung
vorgetragen hat, ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum die pädagogische Koordination, die die
gesamte Dauer der berufsbildenden Maßnahmen begleitete, mehr Tage beanspruchte als die
allgemeine Koordination, die vor, während und nach den Ausbildungsmaßnahmen stattzufinden hatte.
Da der Klägerin ein Zuschuss des ESF zugute kam, war es ihre Sache, angesichts des DAFSE-Berichts
und des Entscheidungsentwurfs den zuständigen Behörden rechtzeitig die erforderlichen
Erläuterungen zu geben.
108.
Zur allgemeinen Koordination macht die Klägerin erstens geltend, dass die Behauptung, die
Koordinatoren hätten täglich nur sechs Stunden gearbeitet, irrig sei, denn die tägliche Arbeitszeit in
Portugal betrage acht Stunden und nichts weise darauf hin, daß den geltend gemachten Kosten nicht
diese reguläre Arbeitszeit zugrunde liege.
109.
Der Hinweis der Klägerin, die tägliche Arbeitszeit in Portugal betrage acht Stunden, kann jedoch die
von der Kommission vorgenommene Beurteilung nicht widerlegen, da sonstige Angaben zum
Sachverhalt, die ihr Vorbringen untermauern könnten, nicht vorliegen. Die tägliche Arbeitszeit von
acht Stunden ist nämlich eine Höchst- und keine Mindestarbeitszeit, und die Kommission konnte
fehlerfrei annehmen, dass angesichts der Hinzuziehung besonderer Koordinatoren für die
pädagogischen und technischen Fragen eine sechsstündige Tagesarbeitszeit je Koordinator als
ausreichend anzusehen sei.
110.
Die Klägerin wendet sich zweitens gegen die Auffassung, dass ein allgemeiner Koordinator nicht zu
einem höheren Satz bezahlt werden dürfe als eine akademisch ausgebildete Lehrkraft.
111.
Die Annahme der Kommission, für einen allgemeinen Koordinator sei die gleiche Vergütung
anzusetzen wie für eine akademisch ausgebildete Lehrkraft, ist angesichts der Art der durchgeführten
berufsbildenden Kurse nicht zu beanstanden. Die Berechnung eines höheren Vergütungssatzes, wie
er etwa für einen Universitätsprofessor oder einen promovierten Mitarbeiter gilt, erschiene nämlich
nach den Themen der abgehaltenen Kurse wie Verwaltung von Bürosystemen, Verkaufstechniken,
Buchhaltung mit EDV-Unterstützung und Unternehmensverwaltung mit EDV-Unterstützung nicht
angemessen, da für die allgemeine Koordination dieser Kurse der Einsatz eines Mitarbeiters mit einem
solchen Ausbildungsniveau nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
112.
Die Rügen der Klägerin, der Sachverhalt sei fehlerhaft gewürdigt worden, greifen deshalb nicht
durch.
Beurteilung durch die Kommission
113.
Die Klägerin berechnete in ihrem Zahlungsantrag unter der Rubrik 14.3.9 (Mietkosten) einen Betrag
von 10 627 777 PTE für die Anmietung von beweglichen und unbeweglichen Sachen durch die
Subunternehmerin SI - Sistemas de Informaçao Lda (im Folgenden: SI).
114.
Die Kommission setzte den zuschussfähigen Betrag für diese Leistungen aus folgenden, in dem
Entscheidungsentwurf dargelegten Gründen auf 8 460 000 PTE herab:
„Unter dieser Rubrik werden als Mietkosten 10 627 777 [PTE] geltend gemacht, und zwar
ausschließlich für Rechnungen des Unternehmens [SI]. Eine Überprüfung der IGF bei diesem
Unternehmen ergab, dass dieses Unternehmen die Mietkosten in dem Formblatt 22 seiner
Steuererklärung für das Jahr 1989 mit 14 842 000 [PTE] angegeben hatte. Auch wenn sich die
tatsächlich aufgewandten Kosten von SI im Rahmen ihrer der ACA gestellten Rechnung nicht
bestimmen lassen, ist doch offenkundig, dass diese Kosten selbst bei ihrer genauen Feststellbarkeit
erheblich unter 14 842 000 [PTE] lägen, da verschiedene der angegebenen Kostenbeträge
offensichtlich nichts mit den Ausbildungsmaßnahmen zu tun haben.
...
Hält man eine Gewinnspanne von 50 % der wirklichen Kosten, die SI ihrer Kundin in Rechnung stellte,
für angemessen und berücksichtigt man ferner, dass der Betrag von 10 628 000 [PTE] 38 % der ACA
berechneten Gesamtkosten ausmacht (10 628 000 [PTE] : 27 842 000 [PTE] [der Betrag ist fehlerhaft
und beläuft sich auf 27 847 288 PTE; der von der Kommission angenommene Satz von 62 % wird
davon nicht berührt]), so ergibt sich bei Anwendung des Prozentsatzes auf die Kosten, die SI in dem
Formblatt 22 angab, ein Betrag von 5 640 000 [PTE] (14 842 000 [PTE] x 38 %), was bei einer
Gewinnspanne von 50 % zu einem Endbetrag von 8 460 000 [PTE] (5 640 000 [PTE] x 1,5) führte.“
Zur Rüge einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts
- Vorbringen der Parteien
115.
Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Rubrik 14.3.9
(Mietkosten) fehlerhaft sei, weil sie auf der verfehlten Prämisse beruhe, dass die von SI in ihrer
Steuererklärung 1989 angegebenen „Mietkosten“ in Höhe von 14 842 000 PTE als Ausgangspunkt für
die Berechnung der zuschussfähigen Kosten unter dieser Rubrik dienen könnten.
116.
Demgegenüber weist die Kommission darauf hin, dass der IGF-Bericht 1995 es dem DAFSE
überlassen habe, zu beurteilen, ob die Ausgaben unter dieser Rubrik angemessen und zuschussfähig
seien; in dem Bericht heißt es: „Dem Buchprüfungsbericht für SI ist zu entnehmen, dass der Posten
.Mietkosten‘ einen Betrag von 14 842 000 PTE gegenüber einem in Rechnung gestellten Betrag von
27 847 000 PTE und ferner 4 323 000 PTE für die Anmietung von Büroräumen in Aveiro und 4 300 000
PTE für die Anmietung von Lehrmaterialien umfasst, wobei dieser Betrag völlig unglaubhaft erscheint“.
Der Bericht der IGF vom 5. März 1993 über die Buchprüfung bei den vier Subunternehmerinnen der
ACA für die fraglichen Ausbildungsmaßnahmen (im Folgenden: IGF-Bericht 1993) bestätige diese
Feststellung, insbesondere was die Auswertung der laufenden Kontoauszüge und die entsprechenden
Belege von SI angehe.
117.
Die IGF habe in den Büchern von SI auch nicht die unmittelbaren Kosten für die der ACA gestellten
Rechnungen ausfindig machen können. Selbst wenn die IGF die unmittelbaren Kosten für die der ACA
gestellten Rechnungen hätten ermitteln können, hätten diese unter 14 842 000 PTE gelegen, da
bestimmte von SI angegebene Kosten mit den Ausbildungsmaßnahmen der Klägerin nichts zu tun
gehabt hätten.
118.
Da beurteilt werden müsse, ob bestimmte Ausgaben und die entsprechenden Beträge angemessen
und erforderlich gewesen seien, erscheine unter Berücksichtigung der Marktpreise und der für
Empfänger öffentlicher Mittel bestehenden Pflicht, mit der bei Wahrnehmung eigener Interessen
üblichen Sorgfalt zu handeln, eine Spanne von 50 % der dem Kunden unmittelbar berechneten Kosten
für ein Subunternehmen angemessen, selbst wenn diese Spanne, wie im DAFSE-Bericht angemerkt
werde, „objektiv hoch“ sei.
Würdigung durch das Gericht
119.
Die Entscheidung der Kommission, den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben unter der Rubrik
14.3.9 (Mietkosten) zu kürzen, beruht auf der Erwägung, dass diese Ausgaben nach den „für die von
SI gestellten Rechnungen tatsächlich angefallenen Kosten“ zu bemessen seien. Diese Erwägung
beruht ausweislich des Entscheidungsentwurfs letztlich auf dem vom DAFSE angeforderten IGF-Bericht
1993.
120.
In dem IGF-Bericht 1993 werden zunächst die Einkünfte von SI analysiert. Dabei heißt es in dem
Bericht, dass sich der Gesamtumsatz aus Verkäufen und Dienstleistungen des Unternehmens laut
seiner Steuererklärung für das Jahr 1989 auf etwa 144 187 010 PTE belaufe. Dies umfasse den Betrag
von 10 627 777 PTE, den SI der ACA für die Anmietung beweglicher Sachen und von Räumlichkeiten in
Rechnung gestellt habe. In dem Zusammenhang habe die Prüfung der von ACA vorgelegten
Rechnungen und ihres Restzahlungsantrags ergeben, dass die Leistungen von SI die Anmietung von
EDV-Geräten (für 7 841 000 PTE), die Wartung, die technische Unterstützung und den Transport der
Geräte (für 1 202 000 PTE) sowie Mieten (für 1 585 000 PTE) eingeschlossen hätten.
121.
In dem Bericht werden weiterhin die SI entstandenen Kosten geprüft, wobei sich die IGF auf eine
Nachprüfung des Postens „Mietkosten“ in der Steuererklärung von SI für das Jahr 1989 beschränkte;
IGF gelangte insoweit zu folgendem Ergebnis:
„Da sich die von SI der ACA gestellten Rechnungen global auf die Anmietung von EDV-Geräten und
Räumlichkeiten beziehen, wurde die Ausgabenprüfung auf den Posten .Mietkosten‘ in der Bilanz für
das Jahr 1989 beschränkt, der zum 31. Dezember 1989 insgesamt 14 842 000 [PTE] erreichte“; dieser
Betrag gliedert sich wie folgt auf:
„Mieten 4 323 000
Automercantil 736 000
Sofinloc 1 788 000
Renault Gest 750 000
A.A. Castanheira Rent a Car 200 000
Fiat 446 000
Regisconta 2 049 000
Sobran 1 300 000
Unital 3 000 000
RST 250 000
[Summe] 14 842 000“.
122.
Im IGF-Bericht 1993 wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Gesamtbetrag unter der Rubrik
„Mietkosten“ in Höhe von 4 323 000 PTE Summen für die Anmietung von Büroräumen im Gebäude
Vera Cruz in Aveiro umfasse. In den anderen Rubriken habe sich der Betrag von 1 300 000 PTE auf
eine von dem Unternehmen Sobran, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei,
gestellte Rechnung und der Betrag von 3 000 000 PTE auf die Überlassung eines Computers NCR
8250 für 30 Tage bezogen, der unter dem Betriebsvermögen des Unternehmens Unital aufgeführt und
1985 für 3 500 000 PTE erworben worden sei.
123.
In diesem Zusammenhang werden in dem IGF-Bericht 1993 die Einnahmen und die Kosten von SI
geprüft. Es heißt in dem Bericht, eine Prüfung des Vergleichs der gestellten Rechnungen in
Gesamthöhe von 27 847 288 PTE (17 219 511 PTE für das Vorhaben Nr. 891038 P 3 und 10 627 777
PTE für das Vorhaben Nr. 891038 P 3) mit den entsprechenden Ausgaben habe erwiesen, dass der in
der Buchführung von SI unter dem Posten „Mietkosten“ ausgewiesene Betrag von 14 842 000 PTE die
Anmietung von Räumen für 4 323 000 PTE und von Geräten in Höhe von 4 300 000 PTE umfasse;
dieser Betrag sei jedoch „aus den angegebenen Gründen nicht glaubhaft“.
124.
Im IGF-Bericht 1993 werden die sonstigen Mietkosten von SI bei den Unternehmen Automercantil
(736 000 PTE), Sofinloc (1 788 000 PTE), Renault Gest (750 000 PTE), A.A. Castanheira Rent a Car
(200 000 PTE), Fiat (446 000 PTE), Regisconta (2 049 000 PTE) und RST (250 000 PTE) nicht dahin
geprüft, ob sie die Kosten der von SI an die ACA erbrachten Leistungen beeinflussten. Die
Unternehmensbezeichnung dieser Firmen lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die mit ihnen
geschlossenen Mietverträge in unmittelbarem Zusammenhang mit den von SI an ACA erbrachten
Leistungen standen.
125.
Die Ausführungen im IGF-Bericht 1993 beruhen demnach auf der unzutreffenden Voraussetzung,
dass der Posten „Mietkosten“ in der Steuererklärung von SI für 1989 verwendet werden durfte, um die
Kosten der von SI an die ACA erbrachten Leistungen zu ermitteln.
126.
Nach den Einzelangaben zu diesen Ausgaben im Restzahlungsantrag unter der Rubrik 14.3.9
(Mietkosten) kann nämlich der Betrag von 10 627 777 PTE, der den Kosten für die Anmietung von
Geräten und Räumen durch ACA bei SI im Rahmen des Vorhabens Nr. 891038 P 3 entspricht, wie folgt
aufgegliedert werden:
- 7 840 734 PTE für Anmietung von Geräten;
- 1 585 350 PTE für die Anmietung von Räumen;
- 470 444 PTE für Wartung und Versicherung;
- 731 250 PTE für den Transport und die Installierung von Geräten.
127.
Die Klägerin hat jedoch - seitens der Kommission unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die
der ACA von SI vermieteten Geräte für das Vorhaben teilweise SI gehört hätten und teilweise von
dieser bei Drittunternehmen angemietet worden seien. Die SI gehörenden Geräte seien deshalb
gemäß der geltenden Abschreibungsregelung unter dem Posten „Sachanlagen“ aufgeführt worden,
den die Steuererklärung 1989 auf 11 169 034 PTE beziffert habe, während die von SI angemieteten
Geräte unter dem Posten „Mietkosten“ verbucht worden seien, der sich in der Steuererklärung 1989
auf 14 842 000 PTE belaufen habe.
128.
Ebenso wurden die Kosten für die Wartung, den Transport und die Installierung der Geräte sowie
Versicherung von SI unter anderen Posten als „Mietkosten“ verbucht, nämlich unter den Posten für
Personalkosten, Wartung und Reparaturen sowie Versicherungen.
129.
Die Prüfung der Kosten, die durch die Leistungen von SI entstanden waren, hätte sich daher in der
Buchhaltung dieses Unternehmens nicht auf den Posten „Mietkosten“ beschränken dürfen, sondern
in sie waren sämtliche Posten einzubeziehen, unter denen diese Kosten aufgeführt sein konnten, da
sich die Leistungen von SI entgegen der Ansicht der IGF nicht in der Anmietung von Geräten und
Räumen bei Dritten erschöpften, sondern auch die Vermietung von Geräten und Räumen im Eigentum
von SI sowie die Wartung, Transport, Installierung und Versicherung dieser Geräte einschlossen.
130.
Der Betrag von 14 842 000 PTE unter dem Posten „Mietkosten“ in der Steuererklärung von SI für
das Jahr 1989 bietet deshalb keine Grundlage für die Ermittlung der zuschussfähigen Kosten unter der
Rubrik 14.3.9 (Mietkosten).
131.
Dieser Fehler wurde jedoch in den IGF-Bericht 1995, den DAFSE-Bericht und den
Entscheidungsentwurf übernommen.
132.
So übernahm der IGF-Bericht 1995 das Ergebnis des IGF-Berichts 1993 und überließ es der
Beurteilung des DAFSE, ob die unter der fraglichen Rubrik aufgeführten Ausgaben angemessen und
zuschussfähig seien.
133.
Anschließend wurde im DAFSE-Bericht nach einer Darlegung des von der IGF vorgenommenen
Vergleichs zwischen dem Rechnungsbetrag (27 847 288 PTE, davon 10 627 777 PTE für das Vorhaben
Nr. 891038 P 3) und dem Posten „Mietkosten“ bei SI (14 842 000 PTE) vorgeschlagen, den
zuschussfähigen Betrag unter Zugrundelegung eines Ausgangsbetrags von 14 842 000 PTE zu
berechnen.
134.
Diese Erwägungen wurden mit gleichem Ergebnis auch in den Entscheidungsentwurf übernommen.
135.
Damit unterlief der Kommission jedoch ein offenkundiger Beurteilungsfehler, als sie von der
unzutreffenden Voraussetzung ausging, anhand der Kosten von 14 842 000 PTE unter dem Posten
„Mietkosten“ in der Steuererklärung von SI für 1989 lasse sich der unter der fraglichen Rubrik
zuschussfähige Ausgabenbetrag ermitteln.
136.
Die Rüge der Klägerin, der Sachverhalt sei fehlerhaft gewürdigt worden, greift deshalb durch.
137.
Die angefochtene Entscheidung ist deshalb für nichtig zu erklären, soweit darin unter der Rubrik
14.3.9 (Mietkosten) der von der Klägerin geltend gemachte Ausgabenbetrag für die Vermietung
beweglicher Sachen und von Räumen durch die Subunternehmerin SI gekürzt wird.
Kosten
138.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Jedoch kann das Gericht gemäß § 3 dieses Artikels die Kosten teilen oder
beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils
unterliegt.
139.
Im vorliegenden Fall ist dem Sachantrag der Klägerin, die daneben beantragt hat, der Kommission
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, teilweise stattzugeben. Angesichts des langen Zeitraums
zwischen dem Antrag auf Restzahlung vom 26. April 1990 und dem Erlass der angefochtenen
Entscheidung erst am 30. November 1999 erscheint es nach den Umständen des Falls angemessen,
der Kommission ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung C(99)3684 der Kommission vom 30. November 1999 über die Kürzung
des der ACA im Rahmen des Vorhabens Nr. 891038 P 3 gewährten Zuschusses des
Europäischen Sozialfonds wird für nichtig erklärt, soweit darin unter der Rubrik 14.3.9
(Mietkosten) der Betrag für die von SI in Rechnung gestellten Leistungen gekürzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.
4. Die Klägerin trägt die übrigen beiden Drittel ihrer eigenen Kosten.
Cooke
García-Valdecasas
Lindh
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Mai 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. D. Cooke
Verfahrenssprache: Portugiesisch.