Urteil des EuG vom 15.06.2005

EuG: kommission, nummer, zuschuss, staatliche beihilfe, dekret, empfehlung, spanien, verordnung, umstrukturierung, geschäftsjahr

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
15. Juni 2005)
„Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Bestehende Beihilfen – Neue Beihilfen – Dienstleistung von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“
In der Rechtssache T-17/02
Fred Olsen, SA,
Correa und F. Marín Riaño,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigter, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Spanien,
Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe
Nr. NN 48/2001 – Spanien – Maßnahmen zugunsten der Reederei Trasmediterránea (ABl. 2002, C 96,
S. 4)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij, N. J. Forwood, der
Richterin I. Pelikánová und des Richters S. S. Papasavvas,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur
Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den
Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) umschreibt die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen („Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“) als Verpflichtungen, die der betreffende
Gemeinschaftsreeder im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und
nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde.
2 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3577/92 haben die Mitgliedstaaten beim Abschluss von Verträgen
über Verkehrsdienste aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie bei der Auferlegung
entsprechender Verpflichtungen darauf zu achten, dass kein Gemeinschaftsreeder diskriminiert wird.
Im Übrigen beschränken sich die Mitgliedstaaten dabei auf Auflagen hinsichtlich der anzulaufenden
Häfen, der Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs, der Dienstleistungskapazität,
der zu erhebenden Gebühren sowie der Schiffsbesatzung. Für die etwaige Gewährung eines Ausgleichs
für solche Verpflichtungen kommen stets alle Gemeinschaftsreeder in Betracht.
3 Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3577/92 bestimmt u. a., dass die Kabotage mit den Kanarischen
Inseln von der Anwendung der Verordnung Nr. 3577/92 zeitweilig bis zum 1. Januar 1999
ausgenommen wird.
4 Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über
besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) entscheidet die
Kommission, wenn sie „nach einer vorläufigen Prüfung fest[stellt], dass die angemeldete Maßnahme,
insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87 Absatz 1 EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken
hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, … dass die Maßnahme mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar ist.“
5 Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:
„Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung
ihrer Entscheidungen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 … In dieser Zusammenfassung wird darauf
hingewiesen, dass eine Kopie der Entscheidung in ihrer/ihren verbindlichen Sprachfassung/en
erhältlich ist.“
6 Nummer 9 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. 1997, C 205,
S. 5) legt die Bedingungen und Verfahren fest, unter denen die Erstattung von Betriebsverlusten, die
unmittelbar durch die Erfüllung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bedingt sind, nicht
als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG betrachtet werden. Danach können jedoch
„Ausnahmen [von diesen Bedingungen und Verfahren] gerechtfertigt sein; dies betrifft z. B. den
Kabotageverkehr mit Linienfährdiensten“. In derartigen Fällen müssen die Maßnahmen aber notifiziert
werden, die dann von der Kommission im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über staatliche
Beihilfen beurteilt werden.
7 Nummer 14 der Mitteilung der Kommission über die Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl.
2001, C 17, S. 4) lautet:
„Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unterscheiden sich insofern von
normalen Dienstleistungen, als sie in den Augen des Staates auch dann erbracht werden müssen,
wenn der Markt unter Umständen nicht genügend Anreize dafür gibt ... Wenn jedoch der Staat der
Meinung ist, dass die Marktkräfte bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Dienstleistungen
möglicherweise nur in unzureichender Weise bereitstellen, kann er konkrete Leistungsanforderungen
festlegen, damit dieser Bedarf durch eine Dienstleistung mit Gemeinwohlverpflichtungen befriedigt
wird.“
8 Nummer 22 der Mitteilung der Kommission über die Leistungen der Daseinsfürsorge in Europa lautet:
„Gestaltungsfreiheit [bezüglich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen] bedeutet, dass für die
Definition dessen, was ausgehend von den spezifischen Merkmalen einer Tätigkeit als [eine solche]
Dienstleistung … zu gelten hat, vorrangig die Mitgliedstaaten zuständig sind. Diese Definition darf nur
einer Kontrolle auf offenkundige Fehler unterworfen werden. Sie können besondere oder
ausschließliche Rechte gewähren, die die Unternehmen zur Erbringung der ihnen übertragenen
Aufgaben benötigen, sie können deren Tätigkeiten reglementieren und sie können sie
erforderlichenfalls finanzieren ... Die Frage, ob ein Dienst als Leistung der Daseinsvorsorge anzusehen
ist und wie er organisiert werden soll, wird zuallererst auf nationaler Ebene entschieden. Die
Kommission muss ihrerseits darauf achten, dass die zu diesem Zweck eingesetzten Mittel mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Damit die Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 [EG] auch greifen
kann, muss der Versorgungsauftrag in jedem Falle klar definiert und ausdrücklich durch Hoheitsakt
(Verträge eingeschlossen) … aufgetragen sein. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Transparenz gegenüber den Bürgern unerlässlich und zudem notwendig, damit die Kommission die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bewerten kann.“
9 Artikel 1 des Real Decreto Nr. 1876/78 vom 8. Juli 1978 zur Regelung der Erbringung der
Seeverkehrsdienste von nationalem Interesse (BOE Nr. 1876/78 vom 10. August 1978, S. 18761, im
Folgenden: königliches Dekret Nr. 1876/78) ermächtigt den spanischen Minister für Verkehr und
Kommunikation, mit der Trasmediterránea SA (im Folgenden: Trasmediterránea) einen Vertrag über die
Seeverkehrsdienste von nationalem Interesse zu schließen.
10 Nach Artikel 2 des königlichen Dekrets Nr. 1876/78 muss der Vertrag auf jeden Fall den
Vertragsgrundlagen im Anhang zu diesem Dekret (im Folgenden: Vertragsgrundlagen) entsprechen.
11 Nach Nummer 5 der Vertragsgrundlagen bedarf jede Änderung der vertraglich vereinbarten Dienste
der Genehmigung der vertragschließenden Behörde.
12 Nummer 25 der Vertragsgrundlagen sieht ein Rechnungsverfahren, das so genannte „Konto des
Staates“ vor, durch das die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln festgelegt werden, um das
wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht der Vertragsleistungen sicherzustellen. Diese Zuschüsse
werden auf dem Konto des Staates verbucht, das eine Abteilung „Betrieb“ und eine Abteilung
„Investitionen“ umfasst. Jede dieser beiden Abteilungen setzt sich aus einer Unterabteilung
„Eingänge“ und einer Unterabteilung „Ausgänge“ zusammen, die ihrerseits verschiedene Positionen
umfassen.
13 So umfassen die Eingänge der Abteilung „Betrieb“ des Kontos des Staates nach Nummer 25 Teil A
Buchstabe a der Vertragsgrundlagen u. a.:
„1. Fahrterlöse – Die Gesellschaft finanziert sich in erster Linie über die Fahrpreise, die von den
Benutzern der Dienste gezahlt werden. [Die vertragschließende Behörde] setzt nach den
Kriterien des Marktes die Preise fest, die für die … [Verkehrsdienstleistungen auf den] Strecken,
die in den Verkehrsdienstplänen aufgeführt sind, zu erheben sind.
3. Staatliche Zuschüsse (Betrieb) – Für den Abschluss des Kontos des Staates gelten als
Einnahmen die Beträge, die vom Staat als Zuschuss gezahlt worden sind, der für jedes
Geschäftsjahr zum Ausgleich der Position A des Kontos bewilligt wird und im allgemeinen
Haushaltsplan des Staats aufgeführt sein muss.“
14 Nach Nummer 25 Teil A Buchstabe b der Vertragsgrundlagen umfassen die Ausgänge der Abteilung
„Betrieb“ des Kontos des Staates u. a. Folgendes:
„1. Die Ausgaben für den Verkehr und den Betrieb der Schiffe, die der Gesellschaft gehören, und
die Ausgaben für die Anmietung von Schiffen gemäß den genehmigten Verträgen einschließlich
der Aufrechterhaltung der bereits anerkannten sozialrechtlichen Ansprüche.
5. Die allgemeinen Verwaltungskosten, die durch den Betrieb der Seeverkehrsdienste von
nationalem Interesse verursacht werden, einschließlich der Aufrechterhaltung der bereits
anerkannten sozialrechtlichen Ansprüche.
7. Vergütung der Gesellschaft – Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag
erhält die Gesellschaft die angemessenen Mittel und erforderlichen Vergünstigungen, um die für
den Betrieb unerlässliche technische Umstrukturierung durchzuführen und die für die
angemessene Erbringung der Dienste notwendige wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu erreichen.
Zu diesem Zweck erhält die Gesellschaft als Vergütung einen Prozentsatz der Eingänge, die die
Einnahmen aus dem Fahr‑ und Restaurationsbetrieb umfassen, wobei dieser Prozentsatz jährlich
nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen den staatlichen Zuschüssen für den Betrieb und der
Gesamtheit der Betriebsausgaben unter Abzug dieser Vergütung festgelegt wird. Dieser
Prozentsatz [ist umgekehrt proportional zu diesem Verhältnis].“
15 Nach Nummer 25 Teil B Buchstabe a der Vertragsgrundlagen bilden die staatlichen Zuschüsse die
Eingänge der Abteilung „Investitionen“ des Kontos des Staates. Nach dieser Bestimmung „gelten für
den Abschluss des Kontos des Staates als Eingänge die Zuschüsse, die der Staat für jedes
Geschäftsjahr zum Ausgleich (der Abteilung ‚Investitionen‘) dieses Kontos gezahlt hat und die im
allgemeinen Haushaltsplan des Staates aufgeführt sein müssen“.
16 Nummer 26 der allgemeinen Vertragsgrundlagen lautet:
„Die staatlichen Zuschüsse werden in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Quartals gezahlt, wobei
bei Abschluss des Kontos des Staates eine Zinsberichtigung stattfindet. Ergibt sich ein Überschuss,
so verbleibt dieser beim Abschluss des Kontos des Staates für das betreffende Geschäftsjahr … der
Gesellschaft und wird auf dem Konto des folgenden Geschäftsjahres als Eingang verbucht … Ergibt
sich dagegen ein Verlust bei Kontoabschluss, zahlt der Staat an die Gesellschaft einen Ausgleich in
Höhe dieses Verlustes zu Lasten des allgemeinen Staatshaushalts des folgenden Haushaltsjahres.“
17 Nummer 28 der Vertragsgrundlagen sieht vor, dass die Gesellschaft alle vier Jahre einen
Investitionsplan erstellt, der u. a. die personalpolitischen Ziele festlegt. Dieser Plan muss von der
Regierung genehmigt werden.
18 Das Real Decreto Nr. 1466/1997 vom 19. September 1997 (BOE vom 20. September 1997, S. 27712,
im Folgenden: königliches Dekret Nr. 1466/1997) enthält die rechtliche Regelung der regelmäßigen
inländischen Seekabotagedienste von nationalem Interesse mit Ausnahme der regelmäßigen
Seekabotagedienste zwischen den Kanarischen Inseln, für die allein die Autonome Gemeinschaft der
Kanarischen Inseln zuständig ist.
19 Das Dekret Nr. 113/1998 des Consejería de Turismo y Transportes de la Comunidad Autónoma de
Canarias (Rat für Tourismus und Verkehr der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln) vom
23.
Juli
1998
legt
die
gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen
für
die
regelmäßigen
Seekabotagedienste auf den Strecken zwischen den Inseln der Autonomen Gemeinschaft der
Kanarischen Inseln fest (Boletín Oficial de Canarias vom 29. Juli 1998, S. 8477, im Folgenden: Dekret
Nr. 113/1998).
20 Das Dekret Nr. 113/1998 sieht in seinem Anhang fünf Seeverkehrsverbindungen vor und legt die
Verbindungen, die zwischen den einzelnen Inseln gewährleistet sein müssen, die Häufigkeit, die
Regelmäßigkeit, die technischen Merkmale der eingesetzten Schiffe und die anwendbaren Höchsttarife
fest. Bei den Verbindungen handelt es sich um folgende Strecken:
– Linie 1: Santa Cruz de Tenerife‑Las Palmas de Gran Canaria mit Morro Jable und umgekehrt;
– Linie 2: Valle Gran Rey‑Playa Santiago‑San Sebastián Gomera‑Los Cristianos und umgekehrt;
– Linie 3: Los Cristianos‑San Sebastián Gomera‑Valverde‑Santa Cruz de La Palma und umgekehrt;
– Linie 4: Santa Cruz de Tenerife‑Las Palmas de Gran Canaria‑Puerto del Rosario‑Arrecife und
umgekehrt;
– Linie 5: Santa Cruz de Tenerife‑Santa Cruz de La Palma und umgekehrt.
Sachverhalt des Rechtsstreits
21 Mit notariellem Akt vom 4. September 1978 schlossen der spanische Staat und Trasmediterránea
einen Vertrag über den Betrieb und die Erbringung der Seeverkehrsdienste von nationalem Interesse
für einen Zeitraum von 20 Jahren vom 1. Januar 1978 an (im Folgenden: Vertrag von 1978) gemäß dem
Königlichen Dekret Nr. 1876/78 und den Vertragsgrundlagen im Anhang zu diesem Dekret. Aufgrund
dieses Vertrages führt Trasmediterránea die in Rede stehenden Verkehrsdienste mit
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Namen des Staates für einen begrenzten Zeitraum unter
der Kontrolle und der Aufsicht der vertragschließenden Behörde durch.
22 Der Vertrag von 1978, der stillschweigend um zwei Jahre verlängert werden konnte, wurde von der
vertragschließenden Behörde am 19. Mai 1995 gekündigt. Er endete am 31. Dezember 1997.
23 Die spanischen Behörden stellten für die Abwicklung des Vertrages von 1978 gemäß dem Gesetz
Nr. 4/2001 vom 24. April 2001 (BOE vom 25. April 2001, S. 15021) einen außerplanmäßigen Kredit von
15 560 625 000 ESP (entspricht 93 521 239,77 Euro) zum Ausgleich des Defizits, das durch den
Betrieb der Seeverkehrsdienste von allgemeinem Interesse im Geschäftsjahr 1997 verursacht worden
war (im Folgenden: Zuschuss für 1997), und zur abschließenden Regelung der vertraglichen Rechte
und Pflichten (im Folgenden: Abwicklungszuschuss) bereit.
24 Die Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung gleichen u. a. Ausgaben im Zusammenhang mit drei
24 Die Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung gleichen u. a. Ausgaben im Zusammenhang mit drei
Umstrukturierungsplänen im Personalbereich von Trasmediterránea aus.
25 So gleicht der Zuschuss für 1997 u. a. Ausgaben von 2,201 Milliarden ESP (entspricht 13 228 276,42
Euro) aus, mit denen die Abteilung „Betrieb“ des Kontos des Staates im Geschäftsjahr 1997 wegen
der Umstrukturierungspläne für 1990–1994 und 1995–1997 belastet worden war. Die Belastung mit
den Ausgaben für den Umstrukturierungsplan für 1990–1994 beruht auf der periodischen Aufteilung
dieser Ausgaben auf mehrere Geschäftsjahre, die von der Intervención general de la administración
del Estado (staatliche Aufsichtsbehörde, im Folgenden: IGAE) genehmigt worden war. Die Anrechnung
der Ausgaben für den Umstrukturierungsplan für 1995–1997 auf das Konto des Staates für das
Geschäftsjahr 1997 erfolgte, da sie von der IGAE nicht genehmigt worden war, aufgrund
ausdrücklicher
Genehmigung
der
vertragschließenden
Behörde,
der
zufolge
dieser
Umstrukturierungsplan den jährlichen Zuschuss des Staates für die Abteilung „Betrieb“ des Kontos
des Staates verringerte.
26 Der Abwicklungszuschuss gleicht vor allem die Ausgaben für den Umstrukturierungsplan für
1996/1997 in Höhe von 2,624 Milliarden ESP (entspricht 15 770 557,62 Euro) aus. Mit diesem Betrag
wurde durch zwei Entscheidungen der vertragschließenden Behörde vom 26. Oktober 1998 und 25.
Februar 1999 bei der Abwicklung die Abteilung „Betrieb“ des Kontos des Staates belastet.
27 Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft spanischen Rechts, die den Schiffsverkehr zwischen den
Kanarischen Inseln in Konkurrenz zu Trasmediterránea betreibt. Sie legte gegen den Vertrag von 1978
mehrere Beschwerden bei der Kommission ein. Aufgrund dieser Beschwerden eröffnete die Kommission
ein Verfahren zur Überprüfung dieses Vertrages.
28 In diesem Verfahren richtete die Kommission am 3. Dezember 1997 ein Schreiben an die spanischen
Behörden. In diesem Schreiben legte sie dar, dass die Zahlungen zum Ausgleich des jährlichen
Betriebsdefizits zu Lasten des allgemeinen Staatshaushalts eine staatliche Beihilfe darstellen könnten.
Die Voraussetzungen, damit eine Zahlung zum Ausgleich des unmittelbar mit der Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zusammenhängenden Betriebsdefizits nicht als staatliche
Beihilfe qualifiziert werde, seien im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt.
29 Eine solche Beihilfe könne auch nicht unter die Ausnahme des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG‑Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG) fallen.
30 Schließlich wies sie darauf hin, dass „die Ausnahme des Artikels 90 Absatz 2 EG‑Vertrag (jetzt Artikel
86 Absatz 2 EG) nicht in Betracht kommt, denn die in Rede stehenden Dienste sind keine
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, da auf bestimmten oder allen
Verkehrsverbindungen andere Unternehmen mit [Trasmediterránea] im Wettbewerb stehen“. Sie fügte
hinzu: „Die Anwendung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen vereitelt rechtlich oder
tatsächlich nicht den Betrieb der in Rede stehenden Dienste, da nach diesen Vorschriften eine
Ausschreibung erforderlich ist.“
31 Infolgedessen forderte die Kommission die spanischen Behörden nach Artikel 93 Absatz 1 EG‑Vertrag
(jetzt Artikel 88 Absatz 1 EG) auf, die zweckdienlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Regelung des
Vertrages von 1978 an die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Regeln über Verträge
aufgrund
gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen,
anzupassen
(im
Folgenden:
Empfehlung
zweckdienlicher Maßnahmen).
32 Auf die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen hin übersandten die spanischen Behörden der
Kommission am 21. Januar 1998 ein Schreiben, in dem sie im Wesentlichen darauf hinwiesen, dass sie
nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß dem königlichen Dekret Nr. 1466/1997 mit
Trasmediterránea einen neuen Vertrag geschlossen hätten (im Folgenden: Vertrag von 1998). Der
Vertrag von 1998 sowie die Erläuterungen gegenüber der Kommission bezüglich des königlichen
Dekrets Nr. 1466/1997 seien die verlangten zweckdienlichen Maßnahmen.
33 Der Vertrag von 1998 erfasst nicht die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln, für die
allein die Behörden der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln zuständig sind.
34 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 stellte Trasmediterránea bei der Regierung der Kanarischen
Inseln den Antrag, vom ersten Quartal 1998 an die Verkehrsdienste zwischen den Inseln durchführen
zu dürfen, die sie aufgrund des Vertrages von 1978 bis zum 31. Dezember 1997 erbracht habe.
35 Mit Entscheidung vom selben Tag erteilten die kanarischen Behörden Trasmediterránea die vorläufige
Genehmigung zur Durchführung der Verkehrsdienste, die sie zwischen den Kanarischen Inseln
aufgrund des Vertrages von 1978 sichergestellt hatte. In dieser Entscheidung erklärten die Behörden,
dass eventuelle Verluste aufgrund der Durchführung dieser Dienste gedeckt werden könnten, wenn
die erforderlichen Mittel hierzu aus dem allgemeinen Staatshaushalt der Regierung der Kanaren
überwiesen würden. Diese vorläufige Genehmigung wurde mit Entscheidungen vom 30. März, 11. Juni
und 9. Oktober 1998 jeweils erneuert. Die vier Genehmigungen stellen die Regelung dar, aufgrund
deren Trasmediterránea die Dienste erbrachte, für die der Zuschuss von 1998 gewährt wurde (im
Folgenden: vorläufige Regelung). In der Entscheidung vom 9. Oktober 1998 wurde darauf hingewiesen,
dass die Genehmigung zur Durchführung dieser Dienste bis zur endgültigen Vergabe der Strecken
gemäß dem Verfahren nach dem Dekret Nr. 113/1998 erteilt werde.
36 Auf eine Frage des Gerichts hat der Streithelfer erklärt, ohne dass die Klägerin dem substanziiert
widersprochen hätte, dass die Dienste von Trasmediterránea nach der vorläufigen Regelung den im
Dekret Nr. 113/1998 vorgesehenen Diensten entsprochen hätten.
37 Für die Erbringung der Seekabotagedienste zwischen den Inseln für das Jahr 1998 verlangte
Trasmediterránea von den kanarischen Behörden einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 2 538,9
Millionen ESP (entspricht 15 259 096,32 Euro).
38 Die kanarischen Behörden wiesen diese Forderung mit Entscheidung vom 29. März 1999 zurück.
Hiergegen erhob Trasmediterránea eine verwaltungsrechtliche Klage. In der Folgezeit bestimmten die
kanarischen Behörden einen Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens, auf dessen
Grundlage sie Trasmediterránea einen Anspruch auf Erstattung von 1,650 Milliarden ESP (entspricht
9 916 699,72 Euro) als finanziellen Ausgleich für die durch den Betrieb bestimmter Seeverkehrslinien
zwischen den Kanarischen Inseln 1998 verursachten Defizite zuerkannten (im Folgenden: Zuschuss für
1998).
39 Gemäß dem Dekret Nr. 113/1998 forderten die kanarischen Behörden am 17. August 1998 eventuelle
Interessenten auf, Anträge für die Genehmigung regelmäßiger Seekabotagedienste auf den in diesem
Dekret festgelegten fünf Strecken zwischen den Inseln einzureichen. In dieser Frist wurde kein
entsprechender Antrag eingereicht. Folglich eröffneten die kanarischen Behörden gemäß dem Dekret
Nr. 113/1998 für diese Strecken ein Ausschreibungsverfahren. Keine dieser Strecken wurde vor dem
19. September 2002 gemäß diesem Dekret vergeben.
Angefochtene Entscheidung
40 Die Klägerin befasste die Kommission mit mehreren Beschwerden insbesondere wegen der Zuschüsse
für 1997 und für die Abwicklung und wegen des Zuschusses für 1998. In ihren Beschwerden machte
die Klägerin u. a. geltend, dass der Zuschuss für 1997 und der Abwicklungszuschuss neue Beihilfen
darstellten.
41 Aufgrund dieser Beschwerden erließ die Kommission am 25. Juli 2001 eine Entscheidung über die
Zuschüsse für 1997, für die Abwicklung und für 1998 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
42 Zum Zuschuss für 1997 und zum Abwicklungszuschuss stellte die Kommission fest, dass sie staatliche
Beihilfen seien, dass es sich bei ihnen aber um bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 EG und
Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 659/1999 handele, da sie auf einem Vertrag
beruhten, der mit den spanischen Behörden geschlossen und von diesen genehmigt worden sei,
bevor der EG‑Vertrag in Spanien in Kraft getreten sei.
43 Soweit im Einzelnen der Abwicklungszuschuss Umstrukturierungsausgaben im Personalbereich betrifft,
so ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Maßnahmen bezüglich des
Ausscheidens aus dem Betrieb „auf Nummer 25 [der Vertragsgrundlagen] des betreffenden Vertrages
beruhen, der a) die Verbuchung der durch die Wahrung der Arbeitnehmerrechte bedingten Kosten bei
den Betriebskosten zu Lasten des Staatshaushalts und b) Maßnahmen zum Personalabbau vorsieht“.
Nach der Entscheidung „ergeben sich die Maßnahmen gemäß dem Buchstaben b, die ebenfalls in
Nummer 28 [der Vertragsgrundlagen] genannt sind, aus der Durchführung der beiden Pläne für den
Personalabbau, des ersteren für den Zeitraum von 1990–1994 und des letzteren für den Zeitraum von
1995–1997“.
44 Zu dem Zuschuss für 1998 wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich um
eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 659/1999 handele, die nach Artikel 88
Absatz 3 EG hätte angemeldet werden müssen. Diese Beihilfe komme für eine der Ausnahmen des
Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG nicht in Betracht. Zu prüfen sei aber, ob diese Beihilfe unter die
Ausnahme des Artikels 86 Absatz 2 EG fallen könne.
45 Die Kommission führt dazu in der angefochtenen Entscheidung aus, dass sie, „um feststellen zu
können, ob und in welchem Umfang Trasmediterránea 1998 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
übertragen worden sind und ob ihr eine Entschädigung für die Kosten zustand, die sie in Erfüllung
ihrer Verpflichtungen tragen musste, prüfen muss, ob andere Wirtschaftsteilnehmer vorhanden waren,
die den Diensten [von Trasmediterránea] vergleichbare Dienste angeboten und den Anforderungen
des Dekretes Nr. 113/1998 genügt hatten“. Laut der angefochtenen Entscheidung gab es keinen
anderen Wirtschaftsteilnehmer, der allen im Dekret Nr. 113/1998 vorgesehenen Verpflichtungen
genügt habe, und nur Trasmediterránea habe alle dort für die Linien Nummer 1, Nummer 3 und
Nummer 4 sowie die für die Linie Nummer 2 festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der
Verbindungen zum Hafen von Playa Santiago erfüllt.
46 Zur Berechnung der Höhe des Zuschusses für 1998 wird in der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt:
„Die angewandte Methode bestand in der Schätzung der Ausgaben, die ein bestimmter
Wirtschaftsteilnehmer tätigen müsste, um die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die
von den kanarischen Behörden für die betreffenden Linien festgelegt worden waren. Die
Vergleichsdaten für die einzelnen Positionen stammen von den auf dem Markt vorhandenen
Seeverkehrsunternehmen, insbesondere den privaten, und dem [Instituto Canario de Estadísticas
(Kanarisches Amt für statistische Erhebungen)].“
47 In der angefochtenen Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass „die an Trasmediterránea zum
Ausgleich gezahlte Entschädigung leicht unter den geschätzten zusätzlichen Kosten der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen lag, bei deren Ermittlung nur die Kosten für die Dienste
berücksichtigt wurden, die Trasmediterránea erbracht hatte, um den Bedingungen des Dekrets
Nr. 113/1998 zu genügen, wobei von dem Gesamtbetrag dieser Kosten die Einnahmen aus dem
Betrieb dieser Dienste abgezogen wurden“.
48 Der Zuschuss für 1998 wurde in der angefochtenen Entscheidung daher als durch die Ausnahme des
Artikels 86 Absatz 2 EG gedeckt angesehen.
49 Am 27. September 2001 übermittelten die Dienststellen der Kommission eine E‑Mail an den
Bevollmächtigten der Klägerin, in der es heißt:
„Wie telefonisch vereinbart übersenden wir in der Anlage eine Kopie des Schreibens vom 25. Juli 2001
an die spanischen Behörden, das die Entscheidung Trasmediterránea betrifft und in dem die
vertraulichen Angaben weggelassen sind. Die Entscheidung wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht
werden. Diese E‑Mail stellt keine förmliche Verpflichtung der Kommission dar.“
50 Am 20. April 2002 veröffentlichte die Kommission im eine
Mitteilung, mit der sie Dritte nach einer kurzen Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts
darüber unterrichtete, dass sie gegen die Trasmediterránea gewährten Zuschüsse keine Einwände
erhebe (ABl. C 96, S. 4). Die Mitteilung enthält folgenden Hinweis: „Die rechtsverbindliche[n]
Sprachfassung[en] des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden,
finden sie auf der folgenden Internet‑Adresse [des Generalsekretariats der Kommission]:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids.“
Verfahren
51 Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin
die vorliegende Klage erhoben.
52 Mit Schriftsatz, der am 29. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich
Spanien seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Mit
Beschluss vom 27. September 2002 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts
diesem Antrag stattgegeben. Der Streithelfer hat seinen Streithilfeschriftsatz und die anderen
Beteiligten haben ihre Stellungnahme hierzu fristgerecht eingereicht.
53 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anordnung prozessleitender Maßnahmen nach
Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts, die eine Reihe von schriftlichen Fragen an die
Beteiligten betrafen, beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Der Streithelfer ist der
Aufforderung, diese Fragen schriftlich vor der Sitzung zu beantworten, mit Schreiben vom 5. Juli 2004
nachgekommen.
54 In der Sitzung vom 13. Juli 2004 haben die Parteien mündlich verhandelt und die schriftlichen und
mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.
55 In der Sitzung hat die Klägerin beantragt, eine Kopie des Urteils Nr. 551/2003 des Tribunal superior de
justicia de Canarias (Spanien) vom 24. Oktober 2003 zu den Akten zu nehmen, mit dem das Dekret Nr.
113/1998 teilweise für nichtig erklärt worden ist. Nach Anhörung der Beklagten und des Streithelfers
hierzu, die eine Kopie des Dokuments erhalten haben, ist dieses zu den Akten genommen worden.
56 Der Streithelfer hat beantragt, eine Kopie des Rechtsmittels gegen das Urteil des Tribunal superior de
justicia de Canarias vom 24. Oktober 2003 zu den Akten zu nehmen. Mit Entscheidung vom 1.
Dezember 2004 hat das Gericht zugestimmt, eine Kopie des Dokuments zu den Akten zu nehmen und
eine solche auch der Beklagten und der Klägerin zu übermitteln. Der Streithelfer hat dieses Dokument
nicht fristgerecht zu den Akten gereicht.
57 Die mündliche Verhandlung ist am 25. Februar 2005 geschlossen worden.
Anträge der Parteien
58 Die Klägerin beantragt,
– die Klage für zulässig zu erklären,
– im Rahmen der Beweiserhebung anzuordnen, dass die Kommission, das Königreich Spanien und
Trasmediterránea eine Reihe von Beweismitteln vorlegen,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
59 Die Kommission beantragt,
– die Beweisanträge der Klägerin zurückzuweisen,
– die Klage für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen,
– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
60 Das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission beantragt,
– die Beweisanträge der Klägerin zurückzuweisen,
– die Klage abzuweisen,
– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
61 Die Kommission verneint die Zulässigkeit der Klage, hat aber die Einrede der Unzulässigkeit nicht mit
besonderem Schriftsatz geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ursprünglich zwei
Unzulässigkeitsgründe angeführt: erstens verspätete Erhebung der Klage, zweitens Fehlen eines
anfechtbaren Rechtsakts. Auf eine entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung
hat die Kommission ausdrücklich erklärt, dass sie an dem ersten Unzulässigkeitsgrund festhalte, auf
die Geltendmachung des zweiten aber verzichte.
62 Zur angeblich verspäteten Klageerhebung trägt die Kommission vor, dass der Wortlaut der
angefochtenen Entscheidung der Klägerin unmittelbar mitgeteilt worden sei und die Frist für die
Einreichung der Klage hiergegen daher vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an zu laufen begonnen habe,
da die Klägerin von diesem Zeitpunkt an Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung gehabt habe.
63 Im vorliegenden Fall sei die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung durch eine E‑Mail
unterrichtet worden, die ihr von den Dienststellen der Kommission am 27. September 2001, d. h. mehr
als vier Monate vor Einreichung ihrer Klage, übermittelt worden sei. Daher sei die Klage verspätet
erhoben worden.
64 Trotzdem gibt die Kommission in ihrer Gegenerwiderung zu, dass die Mitteilung der angefochtenen
Entscheidung aufgrund ihrer Form bei der Klägerin eine irrige Vorstellung hinsichtlich ihrer Tragweite
habe hervorrufen können. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, dass die
Klägerin aufgrund des Wortlauts der E‑Mail vom 27. September 2001 einem entschuldbaren Irrtum
hinsichtlich der anwendbaren Klagefrist erlegen sei.
65 Die Klägerin macht geltend, dass ihre Klage nicht verspätet sei.
66 Zur Begründung führt sie zunächst an, dass schon nach dem Wortlaut des Artikels 230 EG der
Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Rechtsakt als Beginn der Klagefrist gegenüber dem Zeitpunkt
der Bekanntgabe oder der Mitteilung subsidiär sei (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der
Rechtssache C‑122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I‑973, Randnr. 35).
67 Da es außerdem ständige Praxis sei, dass Entscheidungen der Kommission wie die angefochtene
bekannt gegeben würden, habe die Klägerin zu Recht eine solche Bekanntgabe erwarten und daher
davon ausgehen dürfen, dass die Frist erst vom Zeitpunkt dieser Bekanntgabe an zu laufen beginne
(vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T‑14/96,
BAI/Kommission, Slg. 1999, II‑139, Randnrn. 35 ff.). Dies gelte erst recht im vorliegenden Fall, weil in der
E‑Mail vom 27. September 2001 darauf hingewiesen worden sei, dass die Entscheidung demnächst im
Amtsblatt veröffentlicht werde und dass diese E‑Mail keine förmliche Verpflichtung seitens der
Kommission darstelle.
68 Nur eine förmliche Zustellung der Kommission hätte für die Festlegung des Beginns der Klagefrist
maßgebend sein können. Im vorliegenden Fall sei unbestreitbar, dass es an einer solch förmlichen
Zustellung fehle, da die Mitteilung an eine Person gerichtet worden sei, die zur Vertretung der Klägerin
nicht befugt gewesen sei, die Kommission den informellen Charakter des Schreibens hervorgehoben
habe und die angefochtene Entscheidung der Klägerin, die nicht deren Adressat gewesen sei, nicht
förmlich habe zugestellt werden können.
69 Außerdem sei diese Mitteilung ein offenkundiger Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis
in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit im Anhang zur
Geschäftsordnung der Kommission (ABl. 2000, L 308, S. 26), wonach bekannt gegebene
Entscheidungen klar auf die Möglichkeit einer Anfechtung sowie die Art und Weise der Anfechtung
hinweisen müssten. Im vorliegenden Fall sei dieses Erfordernis nicht beachtet worden.
70 Zudem seien nach den im Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten fest verankerten Rechtsgrundsätzen
Mitteilungen, die unvollständig seien oder nicht den wesentlichen Formerfordernissen, darunter dem
der Angabe zulässiger Rechtsbehelfe, genügten, unwirksam und könnten daher u. a. keine Klagefrist
in Gang setzen. Diese Grundsätze seien u. a. in Artikel 58 Absatz 2 des spanischen Gesetzes über die
Rechtmäßigkeit der Verwaltung und das Verwaltungsverfahren niedergelegt.
71 Die Klägerin habe ihre Klage auf der Grundlage der Informationen erhoben, die sie über die
angefochtene Entscheidung auf der Webseite der Kommission habe erhalten können.
72 Nach Artikel 230 Absatz 5 EG sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu
erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung,
ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger
von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
73 Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der
angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem
Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht kommt (Urteil Deutschland/Rat, zitiert
vorstehend in Randnr. 66, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der
Rechtssache T‑190/00, Regione Siciliana/Kommission, Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 30, und die dort
zitierte Rechtsprechung). Wie sich aus der Rechtsprechung weiter ergibt, obliegt es zwar in
Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn
betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern,
doch kann, davon abgesehen, die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der
betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung
erlangt, so dass er sein Klagerecht ausüben kann (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der
Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und vom 19.
Februar 1998 in der Rechtssache C‑309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I‑655, Randnr. 18).
74 Mitteilung im Sinne der genannten Bestimmung ist der Vorgang, durch den der Urheber eines
Rechtsakts von individueller Geltung diesen den Adressaten übermittelt und sie somit in die Lage
versetzt, von ihm Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar
1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215,
Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T‑338/94,
Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II‑1617, Randnr. 70). Diese Auslegung ergibt sich ebenfalls aus
Artikel 254 Absatz 3 EG, wonach die Entscheidungen ihren Adressaten bekannt gegeben werden und
durch diese Bekanntgabe wirksam werden.
75 Im vorliegenden Fall ist das Königreich Spanien der einzige Adressat der angefochtenen
Entscheidung, die ihm mit Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission vom 25. Juli 2001 mitgeteilt
worden ist.
76 Da die Klägerin nicht Adressatin der angefochtenen Entscheidung ist, ist das Kriterium der Zustellung
des Rechtsakts in ihrem Fall nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, zitiert
vorstehend in Randnr. 73, Randnr. 17). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Entscheidung
einer Person bekannt gegeben wird, für die sie nicht im Sinne von Artikel 254 Absatz 3 EG bestimmt ist,
wäre die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall der Klägerin jedenfalls nicht mitgeteilt
worden. Mit dem ausdrücklichen Hinweis in ihrer E‑Mail vom 27. September 2001, dass das betreffende
Schreiben keine förmliche Verpflichtung ihrerseits darstelle, hat die Kommission gegenüber der
Klägerin jede Gewähr dafür ausgeschlossen, dass das Dokument im Anhang vollständig der den
spanischen Behörden mitgeteilten Entscheidung entsprach. Dieses Schreiben hat der Klägerin somit
keine genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der angefochtenen Entscheidung vermittelt, so
dass sie ihr Klagerecht nicht ausüben konnte. Es kann daher nicht als eine Mitteilung an die Klägerin
im Sinne von Artikel 230 Absatz 5 EG angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes
vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, Randnr. 7). Zudem
war die betreffende E‑Mail, die in ihrem Anhang eine nicht datierte und nicht unterzeichnete Kopie des
Schreibens vom 25. Juli 2001 an die spanischen Behörden – ohne die vertraulichen Angaben – enthielt,
nicht unmittelbar an die Klägerin selbst, sondern an ihren Rechtsanwalt gerichtet.
77 Bei Rechtsakten, die nach ständiger Praxis des betreffenden Organs im
bekannt gegeben werden, ohne dass ihre Anwendbarkeit davon abhinge, kommt nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme in
Betracht, sondern die Klagefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (vgl. bei Rechtsakten des
Rates über den Abschluss internationaler Abkommen, die für die Gemeinschaft verbindlich sind, Urteil
Deutschland/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 66, Randnr. 39, und zu Entscheidungen der Kommission,
ein Verfahren zur Überprüfung von Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzustellen, Urteil
BAI/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 67, Randnr. 36). In diesen Fällen kann ein betroffener
Dritter nämlich zu Recht mit der Bekanntgabe des entsprechenden Rechtsakts rechnen.
78 Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 werden die Entscheidungen, mit denen die
Kommission nach vorheriger Prüfung feststellt, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten
Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt, soweit sie unter Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, keine Bedenken
bestehen und diese Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, im
kurz mitgeteilt, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine Kopie der Entscheidung
in der/den verbindlichen Sprachfassung(en) erhältlich ist. In einer solchen Mitteilung, die den
betroffenen Dritten eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile der Entscheidung
bieten soll, werden im Wesentlichen der betroffene Mitgliedstaat, die Nummer der Beihilfe, ihr Titel,
ihre Zielsetzung, ihre Rechtsgrundlage, ihre Höhe und Intensität, die für sie bereitgestellten
Haushaltsmittel und die Laufzeit genannt.
79 Nach einer ständigen Praxis der Kommission, die sich seit Mai 1999, dem Monat des Inkrafttretens der
Verordnung Nr. 659/1999, entwickelt hat, enthält die in der vorstehenden Randnummer genannte
kurze Mitteilung einen Hinweis auf die Internetadresse des Generalsekretariats der Kommission mit
dem Zusatz, dass der vollständige Text der betreffenden Entscheidung ohne die vertraulichen
Angaben dort in der oder den verbindlichen Sprachfassung(en) zu finden ist.
80 Die Eröffnung eines vollständigen Zugangs für Dritte zu einer in die Webseite der Kommission
eingestellten Entscheidung ist zusammen mit der Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung der
Kommission im , durch die der interessierte Personenkreis die
fragliche Entscheidung bestimmen kann und auf diese Möglichkeit eines Zugangs im Internet
verwiesen wird, als eine Mitteilung im Sinne von Artikel 230 Absatz 5 EG anzusehen.
81 Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob die Klägerin schon am 27. September 2001, als ihr
die genannte E‑Mail übermittelt wurde, hinreichend Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung
erhielt. Diese Frage ist für die Bestimmung des Beginns der Klagefrist nicht entscheidend, da im
vorliegenden Fall das in Artikel 230 Absatz 5 EG hilfsweise vorgesehene Kriterium der Kenntnisnahme
der angefochtenen Entscheidung keine Anwendung findet. Die Klägerin konnte zu Recht damit
rechnen, dass die angefochtene Entscheidung in der in der vorangegangenen Randnummer
beschriebenen Art und Weise im veröffentlicht wird.
82 Im vorliegenden Fall ergibt sich im Übrigen aus den Akten, dass die Kommission im
vom 20. April 2002 eine kurze Mitteilung über die angefochtene Entscheidung
unter Angabe des Zeitpunkts ihres Erlasses, des betroffenen Mitgliedstaats, der Nummer der Beihilfe,
deren Titel, Zielsetzung, Rechtsgrundlage, der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel und der Dauer
veröffentlicht hatte. Die Mitteilung erhielt auch den Hinweis, dass die angefochtene Entscheidung in
der oder den verbindlichen Sprachfassung(en) ohne die vertraulichen Angaben auf der Webseite der
Kommission erhältlich sei, sowie die Internetadresse für den Zugang zu dieser Entscheidung. Im
Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angefochtene Entscheidung sich auf der
angegebenen Webseite befand.
83 Da die Klage am 29. Januar 2002, d. h. sogar noch vor der Bekanntgabe der angefochtenen
Entscheidung, eingereicht worden ist, ist sie nicht verspätet erhoben worden.
84 Nur der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass die Klage auch dann nicht verspätet erhoben
wäre, wenn das Hilfskriterium der Kenntnisnahme des Rechtsakts zugrunde gelegt würde.
85 Auch wenn die angefochtene Entscheidung der Klägerin durch die Mitteilung vom 27. September 2001
nicht rechtswirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. vorstehend Randnr. 76), steht doch fest, dass
die Klägerin von diesem Zeitpunkt an vom Vorhandensein dieser Entscheidung wusste. Nach der
vorstehend in Randnummer 73 genannten Rechtsprechung oblag es ihr daher, den vollständigen
Wortlaut binnen einer angemessenen Frist, beginnend vom 27. September 2001 an, anzufordern.
86 Im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Hinweises in der
E‑Mail vom 27. September 2001, dass die angefochtene Entscheidung demnächst im
veröffentlicht werde, kann die angemessene Frist, um den vollständigen Wortlaut
der angefochtenen Entscheidung anzufordern, nicht kürzer sein als der Zeitraum, den die Kommission
für die Veröffentlichung der Mitteilung über diese Entscheidung benötigt. Bekanntlich wurde diese
Mitteilung am 20. April 2002 veröffentlicht, d. h. nach der Erhebung dieser Klage. Diese ist somit nicht
verspätet erhoben worden.
87 Nach alledem ist die Rüge der Unzulässigkeit wegen verspäteter Klageerhebung zurückzuweisen und
die Klage für zulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
88 Die Klägerin rügt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung sowohl in Bezug auf den Zuschuss von 1997
und den Abwicklungszuschuss als auch in Bezug auf den Zuschuss von 1998.
89 Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, hält die angefochtene Entscheidung in beiderlei
Hinsicht für rechtmäßig.
90 Bezüglich der Zuschüsse für 1997 und die Abwicklung trägt die Klägerin zwei Klagegründe vor. Mit dem
ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, mit dem zweiten eine
fehlerhafte Sachverhaltswürdigung der Kommission.
91 Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, hält diese Gründe für nicht stichhaltig.
1. Vorbringen der Parteien
92 Die Klägerin trägt vor, dass ihre Beschwerden zwar ausdrücklich die Umstrukturierungskosten im
Personalbereich des Geschäftsjahres 1997 betroffen hätten, die angefochtene Entscheidung aber
insoweit keine spezielle Begründung enthalte. Die Entscheidung präzisiere die Höhe des Zuschusses
für 1997 nicht und enthalte lediglich den Hinweis, dass die Zahlungen sich auf die vertraglichen
Rechte und Pflichten bezögen. Diese knappe Begründung lasse nicht erkennen, warum die Kommission
die Zuordnung der Umstrukturierungskosten im Personalbereich als korrekt angesehen habe, was
bereits einen Nichtigkeitsgrund darstelle.
93 Die bloße Bezugnahme auf zwei Bestimmungen des Vertrages von 1978 könne keine angemessene
Begründung sein, wenn für ihre Anwendung keinerlei rechtliche oder tatsächliche Gründe genannt
würden. Konkret verweist die Klägerin darauf, dass Nummer 28 der Vertragsgrundlagen von der
spanischen Regierung genehmigte Investitionspläne betreffe, die in der angefochtenen Entscheidung
nicht erwähnt würden und auf die die Kommission in ihren Schriftsätzen nicht eingegangen sei.
94 Die Kommission macht geltend, die vertragliche Grundlage der Zahlungen bezüglich der
Umstrukturierungskosten im Personalbereich sei sowohl im Fall des Zuschusses für 1997 als auch im
Fall des Abwicklungszuschusses die gleiche, weshalb die Argumentation in der angefochtenen
Entscheidung für beide Zuschüsse gleichermaßen gelte. Im Übrigen zeige diese Argumentation
hinreichend deutlich die Gründe, weshalb die Kommission diese Zahlungen als Folge des Vertrages
von 1978 angesehen habe.
2. Würdigung durch das Gericht
95 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der
Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans,
das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr
die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine
Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem
Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und
individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht
alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die
Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres
Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften
auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2001 in der Rechtssache C‑17/99,
Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I‑2481, Randnrn. 35 und 36, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar
2004 in der Rechtssache T‑158/99, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Slg. 2004, II‑0000,
Randnr. 94, und die dort zitierte Rechtsprechung).
96 Im vorliegenden Fall verweist die angefochtene Entscheidung zunächst darauf, dass die Zuschüsse
für 1997 und für die Abwicklung mit der Erfüllung des Vertrages von 1978 zusammenhängen.
97 Die angefochtene Entscheidung ist in einem Kontext ergangen, der der Klägerin wohlbekannt ist. Wie
sich aus den Akten ergibt, war die Klägerin schon vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung im
Besitz des Berichtes des Tribunal de Cuentas (Spanischer Rechnungshof) über die wirtschaftlichen
Auswirkungen des Ablaufs des Vertrages von 1978 (im Folgenden: Bericht des Tribunal de Cuentas), in
dem sämtliche Trasmediterránea gewährten Zuschüsse im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrages
gebilligt worden waren. In diesem Bericht wird insbesondere die Belastung des Kontos des Staates mit
den Umstrukturierungskosten im Personalbereich im Rahmen der Vertragsabwicklung und für das
Haushaltsjahr 1997 geprüft. Zudem ist dort klar die Höhe der Umstrukturierungskosten angegeben,
mit denen das Konto des Staates sowohl in der einen als auch in der anderen Hinsicht belastet
wurden.
98 Im Übrigen lässt sich, was den Ausgleich der Umstrukturierungsausgaben im Personalbereich im
Rahmen des Abwicklungszuschusses angeht, der angefochtenen Entscheidung klar entnehmen, dass
dieser Ausgleich auf den Nummern 25 und 28 der Vertragsgrundlagen beruht. Zwar bezieht sich diese
Begründung nicht ausdrücklich auf den Zuschuss für 1997. Dem Kontext, in dem die angefochtene
Entscheidung erlassen worden ist, konnte die Klägerin jedoch tatsächlich entnehmen, dass die
Begründung für sämtliche Ausgleichszahlungen für Umstrukturierungskosten im Personalbereich galt,
gleichgültig, ob diese dem Konto des Staates nun für das Haushaltsjahr 1997 oder für die Abwicklung
des Vertrages von 1978 angelastet worden waren. Die Klägerin kann nicht abstreiten, dass ihr klar
gewesen ist, dass diese Begründung für sämtliche Umstrukturierungsausgaben galt, da sie in ihren
Schriftsätzen geltend macht, die Bezugnahme auf die Nummern 25 und 28 der Vertragsgrundlagen sei
keine angemessene Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Frage gehe, ob
die Ausgleichszahlungen für die Ausgaben der Umstrukturierung im Personalbereich aus dem Vertrag
von 1978 resultieren.
99 Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung zwar nicht mit aller
wünschenswerten Klarheit bezüglich der Ausgaben für die Umstrukturierung abgefasst ist, diese
Tatsache es aber weder der Klägerin noch dem Gericht unmöglich macht, die Argumentation der
Kommission zu verstehen und deren Stichhaltigkeit zu beurteilen.
100 Somit ist der Klagegrund der unzulänglichen Begründung zurückzuweisen.
1. Vorbringen der Parteien
101 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe mit ihrer Feststellung, dass die
Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung aus dem Vertrag aus 1978 folgten, den Sachverhalt falsch
gewürdigt. Infolgedessen habe sie unter Verstoß gegen Artikel 88 EG diese Zuschüsse als
bestehende Beihilfen angesehen. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, von denen der erste die
Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich betrifft, während der zweite sich auf die
Zuordnung der Ausgaben von Trasmediterránea bezieht, die durch den Zuschuss für die Abwicklung
gedeckt worden sind.
a) Zum ersten Teil des Klagegrundes
102 Die Klägerin bestreitet erstens, dass die Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich aus
dem Vertrag von 1978 folgen.
103 Sie trägt dazu vor, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannte Nummer 25 der
Vertragsgrundlagen nur die gewöhnlichen Betriebsausgaben betreffe, nicht aber außerordentliche
Ausgaben wie die für die Umstrukturierung im Personalbereich. Zudem ergebe sich entgegen den
Ausführungen der Kommission in ihren Schriftsätzen aus dem Wortlaut von Nummer 25 Teil A
Buchstabe b Nummer 7 der Vertragsgrundlagen, die die technische Umstrukturierung betreffe, nicht,
dass Trasmediterránea die außergewöhnlichen Kosten für die Umstrukturierung im Personalbereich
abwälzen und dem Konto des Staates anlasten könne. Diese Bestimmung solle lediglich
Trasmediterránea einen Anreiz bieten, für einen reibungslosen Betrieb und eine Erhöhung ihrer
Produktivität zu sorgen. Diese Regelung sehe als Anreiz vor, dass die Vergütung von Trasmediterránea
für ein Geschäftsjahr sich erhöhe, wenn der Zuschuss des Staates zur Deckung des Betriebsdefizits
sich in demselben Geschäftsjahr verringere. Daher sei es weder rechtmäßig noch vertragsgemäß,
wenn auf der Grundlage dieser Bestimmung ein staatlicher Ausgleich für die außerordentlichen
Ausgaben verlangt werde, die durch die Umstrukturierung des Unternehmens entstanden seien.
104 Zum Nachweis dafür, dass die außerordentlichen Kosten nicht unter Nummer 25 der
Vertragsgrundlagen fielen, beantragt die Klägerin die Vorlage der Berichte der IGAE bezüglich des
Kontos des Staates für die Geschäftsjahre 1990–1997.
105 Sodann trägt die Klägerin vor, die ebenfalls in der angefochtenen Entscheidung genannte Nummer 28
der Vertragsgrundlagen könne den Ausgleich der Ausgaben für die Umstrukturierung im
Personalbereich durch den Abwicklungszuschuss nicht rechtfertigen, da diese Bestimmung nur die
Vierjahrespläne betreffe, die der spanischen Regierung zur Genehmigung vorgelegt würden. Entgegen
der Feststellung in der angefochtenen Entscheidung beruhten die Ausgaben für die Umstrukturierung,
die
durch
den
Abwicklungszuschuss
ausgeglichen
worden
seien,
nicht
auf
den
Umstrukturierungsplänen für die Zeiträume 1990–1994 und 1995–1997, sondern auf dem
Umstrukturierungsplan für 1996–1997, der kein Vierjahresplan sei. Selbst wenn aber dieser
Umstrukturierungsplan, wie das Königreich Spanien behaupte, in Wirklichkeit den Zeitraum von 1996–
1999 erfasst hätte, wäre er ein Plan, der seine Wirkungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag von
1978 bereits gekündigt gewesen sei, und für Geschäftsjahre, in denen er nicht mehr in Kraft gewesen
sei, hätte entfalten sollen. Darüber hinaus sei dieser Plan von der vertragschließenden Behörde erst
1999 genehmigt worden.
106 Zum Nachweis ihrer Ausführungen beantragt die Klägerin, der spanischen Zentralverwaltung
aufzugeben, sämtliche Unterlagen bezüglich der Umstrukturierungspläne für die Zeit von 1995–1997
vorzulegen.
107 Zweitens macht die Klägerin geltend, der Ausgleich der Kosten für die Umstrukturierung im
Personalbereich durch die Zuschüsse für die Abwicklung und für 1997 beruhe auf eigenständigen
Entscheidungen der vertragschließenden Behörde.
108 Was den Abwicklungszuschuss betreffe, so gehe die Belastung des Kontos des Staates mit den
Ausgaben für die Umstrukturierung auf Entscheidungen der vertragschließenden Behörde vom 26.
Oktober 1998 bzw. 25. Februar 1999 zurück, die zu einer Änderung des Vertrages von 1978 geführt
hätten. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien handele es sich bei diesen beiden
Entscheidungen nicht schlicht um eine einseitige Auslegung des Vertrages von 1978, die nach dem
spanischen Verwaltungsrecht zulässig sei, sondern um tatsächliche Änderungen des Vertrages von
1978, da sie, wie das Tribunal de Cuentas festgestellt habe, zu einem Ungleichgewicht der
ursprünglich vorgesehenen Leistungen geführt hätten.
109 Was den Zuschuss für 1997 betreffe, so beruhe der Ausgleich der Ausgaben für die Umstrukturierung
auf der Entscheidung der vertragschließenden Behörde vom Oktober 1995, mit der der Plan für die
Umstrukturierung im Personalbereich für die Zeit von 1995–1997 gebilligt worden sei.
110 Selbst wenn diese Entscheidung nur eine zulässige einseitige Auslegung des Vertrages von 1978
wäre, stände die Bewilligung des Zuschusses für 1997 nicht im Einklang mit einer solchen Auslegung
des Vertrages von 1978. Nach der Entscheidung vom Oktober 1995 müsse der Staat eine
Verringerung der jährlich aufzubringenden Mittel in Form einer Minderung anderer Ausgaben
erreichen, die den Anstieg der Personalkosten ausgleiche, was im vorliegenden Fall nicht geschehen
sei.
111 Zum Nachweis hierfür beantragt die Klägerin, die Vorlage der Berichte der IGAE bezüglich des Kontos
des Staates für die Rechnungsjahre 1990–1997 anzuordnen.
112 Die Kommission trägt vor, die Ausgleichsleistungen für die Kosten der Umstrukturierung im
Personalbereich im Rahmen der Zuschüsse für die Abwicklung und für 1997 beruhten auf dem Vertrag
von 1978.
113 Erstens könnten aufgrund von Nummer 25 Teil A Buchstabe b Nummern 1, 5 und 7 und Nummer 28
der Vertragsgrundlagen die Umstrukturierungskosten von Trasmediterránea im Personalbereich im
Rahmen des Vertrages von 1978 durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
114 Nach Ansicht der Kommission legt die Klägerin diese Vertragsgrundlagen trotz ihres offenkundigen
Wortsinns unangemessen eng aus. Diese Auslegung stütze sich im Wesentlichen auf Bedenken, die
die IGAE im vorangegangenen verwaltungsinternen Verfahren gegen die Zahlung dieser Zuschüsse
geäußert habe.
115 Das Tribunal de Cuentas habe als externes Kontrollorgan festgestellt, dass die Finanzierung der
Ausgaben für die Umstrukturierung im Personalbereich durch öffentliche Mittel vollkommen mit dem
Vertrag von 1978 in Einklang stehe und bei den öffentlichen Mitteln für die Zeit von 1990–1997 eine
Gesamtersparnis von 12,255 Milliarden ESP erbracht habe.
116 Zwar sei die Meinung des Tribunal de Cuentas nicht entscheidend. Sie bestätige jedoch, dass die
Kommission den Vertrag von 1978 angemessen auslege. Außerdem sei nicht einmal behauptet
worden, dass die nationalen Gerichte mit einer Klage wegen der angeblichen Unvereinbarkeit der
betreffenden Zahlungen mit dem Vertrag von 1978 befasst worden seien.
117 Zweitens sei schwer vorstellbar, dass ohne einen anderen Rechtstitel die Entscheidung der
vertragschließenden Behörde für die Zahlung der betreffenden Beträge ausreichend sein solle. Die
von der Klägerin angeführten Entscheidungen hätten den Vertrag von 1978 nicht geändert, sondern
seien nur die positive Antwort der spanischen Verwaltung auf die Frage, ob Trasmediterránea nach
dem Vertrag von 1978 Anspruch auf diese Zahlungen habe.
118 Aus dem Wortlaut und der Anwendung des Vertrages sowie der Stellungnahme der spanischen
Verwaltung und der des Tribunal de Cuentas, wie sie in seinem Bericht wiedergegeben sei, ergebe
sich, dass die öffentlichen Mittel für die Umstrukturierungsmaßnahmen im Personalbereich auf den
Vertrag von 1978 zurückgingen und daher bestehende Beihilfen seien.
119 Nach Ansicht des Königreichs Spanien enthält der Vertrag von 1978 keine genaue und erschöpfende
Aufzählung der Positionen, die Ausgaben und Einnahmen der Abteilung „Betrieb“ des Kontos des
Staates darstellen könnten. Der Vertrag von 1978 sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag, und die
Befugnis, darüber zu entscheiden, welche Ausgaben auf dem Konto des Staates aufgeführt werden
müssten, stehe daher der vertragschließenden Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die
Vertragsauslegung gemäß den nationalen Vergabevorschriften zu. Die angeblichen Genehmigungen
der vertragschließenden Behörde, mit denen die Klägerin die Qualifizierung der Zuschüsse für 1997
und für die Abwicklung als neue Beihilfen zu rechtfertigen suche, brächten in Wirklichkeit nur zum
Ausdruck, dass die vertragschließende Behörde ihre Befugnis zur Auslegung des Vertrages von 1978
ausgeübt habe, die ihr als für den Abschluss des Vertrages zuständiges Organ zustehe.
b) Zum zweiten Teil des Klagegrundes
120 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die spanischen Behörden hätten bei richtiger
Anwendung des Vertrages von 1978 die dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden Verpflichtungen
mit dem Überschuss für dieses Geschäftsjahr verrechnen müssen, so dass ein Abwicklungszuschuss
nur für die Verpflichtungen hätte akzeptiert werden können, die den defizitären Wirtschaftsjahren
zuzurechnen seien oder solchen, in denen der festgestellte Überschuss die relevanten
Verbindlichkeiten nicht hätte ausgleichen können. Da die spanischen Behörden nicht in dieser Weise
verfahren sein, habe die Kommission nicht die Ansicht vertreten können, dass der
Abwicklungszuschuss auf dem Vertrag von 1978 beruhe und daher eine bestehende Beihilfe sei.
121 Zur Stützung ihrer Forderungen trägt die Klägerin vor, dass die Abwicklung des Vertrages von 1978 in
Ermangelung spezieller Vorschriften hierfür nach den Vorschriften bezüglich des Kontos des Staates
durchzuführen gewesen sei, wonach jede Verpflichtung, die zu einem Ausgleich im Rahmen des
Abwicklungszuschusses führe, dem Geschäftsjahr zuzurechnen sei, in dem sie entstanden sei.
122 Nach Nummer 25 der Vertragsgrundlagen habe Trasmediterránea nur Anspruch auf einen
wirtschaftlichen Ausgleich eines Defizits, das die Abteilungen „Betrieb“ und „Investitionen“ des Kontos
des Staates eventuell am Ende eines Rechnungsjahres aufwiesen. Die Abteilung „Betrieb“ des Kontos
des Staates habe aber ohne die rechtswidrige Anrechnung der Ausgaben für die Umstrukturierung im
Personalbereich in den Geschäftsjahren 1991–1995 und ebenso im Geschäftsjahr 1997 mit einem
Überschuss abgeschlossen.
123 Dagegen ergebe sich aus Nummer 25 der Vertragsgrundlagen nicht, dass Überschüsse der Abteilung
„Betrieb“ zum Ausgleich eventueller Verluste der Abteilung „Investitionen“ heranzuziehen seien. Nach
dem Wortlaut von Nummer 25 Teil A Buchstabe a Nummer 3 und Teil B Buchstabe a Nummer 1 der
Vertragsgrundlagen sei der für jedes Geschäftsjahr gewährte öffentliche Zuschuss als Einnahme
anzusehen, um sicherzustellen, dass jede Abteilung, getrennt für sich betrachtet, ausgeglichen sei.
Durch die Trennung der beiden Abteilungen habe gerade gewährleistet werden sollen, dass
Trasmediterránea einen Zuschuss in der Höhe ihrer in der Abteilung „Investitionen“ aufgeführten
Kreditkosten unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen erhalte. Diese würden nur berücksichtigt, um
gegebenenfalls die Abteilung „Betrieb“ auszugleichen, die die anderen laufenden Kosten von
Trasmediterránea enthalte.
124 Das Königreich Spanien habe für seine Ausführungen zum Ausgleich der beiden Abteilungen
untereinander keine Beweismittel beigebracht, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, wie der Vertrag von
1978 hinsichtlich eines solchen eventuellen Ausgleichs gehandhabt worden sei. Dieser Beweis könne
nicht als durch den Hinweis auf eine Tabelle im Bericht des Tribunal de Cuentas erbracht angesehen
werden, da Fehler in dieser Tabelle nicht auszuschließen seien.
125 Nummer 26 der Vertragsgrundlagen erlaube keinen Ausgleich zwischen eventuellen
Betriebsüberschüssen eines Geschäftsjahres und Verlusten aus anderen Geschäftsjahren, was zu
einer Verringerung der staatlichen Zuschüsse geführt hätte. Der Verlust oder Überschuss im Sinne
von Nummer 26 der Vertragsgrundlagen ergebe sich allein aus dem Vergleich der Mittel, die der Staat
entsprechend den Haushaltsansätzen im Voraus gezahlt habe, und dem nach Kontoabschluss
tatsächlich geschuldeten Zuschuss.
126 Um festzustellen, ob ein Ausgleich zwischen Betriebsüberschüssen und Investitionsdefiziten
stattgefunden habe, und zur Auslegung von Nummer 26 der Vertragsgrundlagen beantragt die
Klägerin, die Vorlage der Berichte der IGAE zum Konto des Staates für die Geschäftsjahre 1990–1997
anzuordnen.
127 Außerdem beantragt die Klägerin, den spanischen Behörden die Vorlage sämtlicher Unterlagen
bezüglich der Abwicklung des Vertrages von 1978 aufzuerlegen, um von den Verhandlungen zwischen
Trasmediterránea und dem spanischen Staat bei der Abwicklung des Vertrages und von den
rechtlichen und tatsächlichen Umständen, auf die sich der spanische Staat schließlich für die
Erstellung der Abschlussrechnung gestützt habe, Kenntnis zu erhalten.
128 Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht im Wesentlichen geltend, dass die
Klägerin in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgehe, dass die von Trasmediterránea in einigen
Geschäftsjahren erzielten Betriebsüberschüsse zur Vergrößerung des Vermögens des Unternehmens
und nicht zum Ausgleich anderer öffentlicher Zuschüsse gedient hätten.
129 Zwar habe die Abteilung „Betrieb“ des Kontos des Staates in einigen Geschäftsjahren einen
Überschuss ausgewiesen. Der Saldo der Abteilung „Investitionen“ des Kontos des Staates sei jedoch
in jedem Geschäftsjahr negativ gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Bericht des Tribunal de
Cuentas, dass die genannten Betriebsüberschüsse regelmäßig zum Ausgleich der Defizite der
Abteilung „Investitionen“ verwendet worden seien, um den jährlichen Zuschuss aus öffentlichen
Mitteln zu verringern. Da die Betriebsüberschüsse nie höher als die Investitionsdefizite gewesen seien,
habe das Konto des Staates in keinem Geschäftsjahr einen Überschuss ausgewiesen. Das Königreich
Spanien trägt ergänzend vor, dass in den 20 Jahren, in denen der Vertrag von 1978 bestanden habe,
das Konto des Staates nach Ausgleich der Abteilungen „Betrieb“ und „Investitionen“, die als zwei
Abteilungen ein und desselben Kontos anzusehen seien, stets mit einem Defizit abgeschlossen worden
sei.
130 Daher sei es überflüssig, über die Auslegung von Nummer 26 der Vertragsgrundlagen zu diskutieren,
die jedenfalls einen Ausgleich zwischen Geschäftsjahren vorsehe.
131 Somit sei es offenkundig völlig unerheblich, ob die Zahlungsverpflichtungen einem bestimmten
Geschäftsjahr zuzurechnen seien oder nicht, denn selbst wenn diese jährliche Zurechnung
vorgenommen würde, würde dies nichts an dem Gesamtumfang der öffentlichen Mittel ändern, die
Trasmediterránea für den Vertrag von 1978 insgesamt erhalten habe.
2. Würdigung durch das Gericht
a) Zum ersten Teil des Klagegrundes
132 Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die vertragliche Natur des
Ausgleichs der Kosten für die Umstrukturierung im Personalbereich von Trasmediterránea aus zwei
Bestimmungen der Vertragsgrundlagen herleitet, nämlich den Nummern 25 und 28.
133 Nach Ansicht der Klägerin kann sich die vertragliche Natur des Ausgleichs der Kosten für die
Umstrukturierung im Personalbereich nicht aus Nummer 25 Teil A Buchstabe b Nummer 7 der
Vertragsgrundlagen ergeben, die einen Anreiz zur Verbesserung der Produktivität von
Trasmediterránea vorsehe. Dieses Argument greift nicht durch, da sich die angefochtene
Entscheidung auf die Nummer 25 der Vertragsgrundlagen insgesamt bezieht und nicht ausdrücklich
die Bestimmung in dieser Nummer erwähnt, die einen Produktivitätsanreiz vorsieht. Selbst wenn der
Klägerin zuzugestehen wäre, dass die spezielle Bestimmung in Nummer 25 Teil A Buchstabe b Nummer
7 der Vertragsgrundlagen nicht als Begründung der vertraglichen Natur des Ausgleichs der Kosten für
die Umstrukturierung im Personalbereich dienen könne, ergibt sich daraus doch nicht, dass die
Kommission den Vertrag von 1978 fehlerhaft beurteilt hat, indem sie Nummer 25 der
Vertragsgrundlagen, die wie gesagt ein Rechnungsverfahren für das Konto des Staates vorsieht, als
Vertragsgrundlage für den Ausgleich der betreffenden Umstrukturierungskosten betrachtet.
134 Die Klägerin macht weiter geltend, dass Nummer 25 der Vertragsgrundlagen insgesamt genommen
nicht die außerordentlichen Ausgaben decke, zu denen die Ausgaben für die Umstrukturierung im
Personalbereich gehörten. Dazu genügt der Hinweis, dass die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat,
dass die genannte Nummer 25 der Vertragsgrundlagen zwischen zulässigen ordentlichen Ausgaben
und von ihr nicht erfassten außerordentlichen Ausgaben unterscheidet. Zudem hat die Klägerin nicht
den geringsten Grund dafür vorgetragen, dass die Ausgaben für die Umstrukturierung im
Personalbereich als außerordentliche Ausgaben anzusehen seien. Daher besteht kein Grund zur
Anordnung einer Beweiserhebung, um festzustellen, ob diese angebliche Unterscheidung besteht und
welche Folgen sich daraus für die Zulässigkeit des Ausgleichs der Umstrukturierungskosten im
Personalbereich ergeben.
135 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin keine ausreichenden Beweismittel beigebracht
hat, um darzutun, dass die Sachverhaltswürdigung der Kommission falsch ist, wonach der Ausgleich
der Kosten für die Umstrukturierung im Personalbereich, die für die Bemessung der Zuschüsse für
1997 und für die Abwicklung berücksichtigt worden sind, auf dem Vertrag von 1978 gemäß Nummer 25
der Vertragsgrundlagen beruht. Im Übrigen steht die Würdigung der Kommission im Einklang mit der
Beurteilung des Tribunal de Cuentas – der nationalen Behörde für die externe Finanzkontrolle –, wie sie
im Bericht dieser Behörde über die Abwicklung des Vertrages von 1978 zum Ausdruck kommt, gegen
deren Richtigkeit vor den zuständigen spanischen Behörden keine Einwände erhoben wurden. Somit
ist für die Zwecke dieses Verfahrens davon auszugehen, dass Nummer 25 der Vertragsgrundlagen
eine rechtsgültige vertragliche Grundlage für den Ausgleich der Umstrukturierungskosten darstellt.
136 Es braucht folglich nicht geprüft zu werden, ob die Ansicht falsch ist, dass die vertragliche Natur des
Ausgleichs der Umstrukturierungskosten im Personalbereich auch aus Nummer 28 der
Vertragsgrundlagen hergeleitet werden kann. Ebenso wenig bedarf es der Prüfung, ob dieser
Ausgleich auf eigenständigen Genehmigungen der spanischen Behörden beruht. Auch braucht das
Gericht nicht über den Antrag zu entscheiden, eine Beweiserhebung durchzuführen, durch die
bestimmte Behauptungen bezüglich der Nummer 28 der Vertragsgrundlagen und der eigenständigen
Entscheidungen der spanischen Behörden bewiesen werden sollen, die jedenfalls an dem in der
vorangegangenen Randnummer festgestellten Ergebnis nichts ändern könnten.
137 Somit ist der erste Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil des Klagegrundes
138 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, mit der
Feststellung, dass der gesamte Abwicklungszuschuss sich aus dem Vertrag von 1978 herleite, diesen
Zuschuss falsch gewürdigt zu haben. Nach Ansicht der Klägerin müssten nach dem Vertrag von 1978
die Ausgaben für die Abwicklung den Geschäftsjahren zugerechnet werden, auf die sie sich bezögen,
und mit eventuellen Überschüssen aus diesen Geschäftsjahren verrechnet werden. Der
Abwicklungszuschuss könne daher die Abwicklungskosten nur insoweit decken, als die Geschäftsjahre,
auf die sich die Kosten bezögen, keinen für einen Ausgleich ausreichenden Überschuss aufwiesen.
139 Selbst wenn nach dem Vertrag von 1978 die Ausgaben für die Abwicklung den Geschäftsjahren
zugeordnet werden müssten, auf die sie sich beziehen, und durch eventuelle Überschüsse aus diesen
Geschäftsjahren ausgeglichen werden müssten, folgt daraus doch nicht, dass die Kommission einen
Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass sich der Abwicklungszuschuss in voller Höhe aus
dem Vertrag von 1978 ergebe.
140 Wie sich nämlich aus den Akten ergibt, war die Abteilung „Investitionen“ des Kontos des Staates
während der gesamten Dauer des Vertrages von 1978 defizitär; die Abteilung „Betrieb“ des Kontos
des Staates war ebenfalls für sämtliche Geschäftsjahre während dieser Vertragsdauer mit Ausnahme
der Geschäftsjahre 1987, 1988 und 1991–1995 defizitär. Infolgedessen hat das Konto des Staates,
abgesehen von diesen letztgenanten Geschäftsjahren, niemals einen Überschuss ausgewiesen.
141 Bezüglich der Jahre 1987, 1988 und 1991–1995 steht fest, dass die Abteilung „Investitionen“ ein
Defizit aufwies, das höher war als der Überschuss der Abteilung „Betrieb“, so dass nach dem Ausgleich
der beiden Abteilungen untereinander das Konto des Staates auch in diesen Geschäftsjahren keinen
Überschuss aufwies.
142 Zwar macht die Klägerin geltend, der Ausgleich zwischen den beiden Abteilungen des Kontos des
Staates stehe nicht im Einklang mit Nummer 25 der Vertragsgrundlagen. Die von der Klägerin
vertretene Auslegung dieser Vertragsgrundlage findet jedoch weder im Wortlaut dieser Bestimmung
noch in deren praktischer Umsetzung im Rahmen des Vertrages von 1978 eine Stütze. Entgegen der
Ansicht der Klägerin schließt die Regelung der Nummer 25 der Vertragsgrundlagen, wonach jede der
beiden Abteilungen des Kontos des Staates durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ausgeglichen
werden kann, keineswegs aus, dass die Höhe dieser Zuschüsse nach der Verwendung eventueller
Überschüsse einer Abteilung zum Ausgleich der Verluste der anderen Abteilung berechnet wird. Wie
die Kommission völlig zu Recht hervorgehoben hat, ergibt sich aus dem Bericht des Tribunal de
Cuentas, dass die Betriebsüberschüsse regelmäßig zum Ausgleich der Verluste der Abteilung
„Investitionen“ verwendet wurden, um den jährlichen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu verringern.
143 Die Klägerin hat zwar darauf hingewiesen, dass der Bericht des Tribunal de Cuentas einen Fehler
bezüglich des Ausgleichs zwischen den Abteilungen des Kontos des Staates enthalten könne, hat aber
nicht das Geringste vorgetragen, was Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesem Bericht wecken
könnte, den sie in diesem Verfahren selbst vorgelegt hat. Unter diesen Umständen besteht kein
Grund, dem Antrag der Klägerin stattzugeben, die Vorlage der Prüfberichte der IGAE für die
Geschäftsjahre 1990–1997 anzuordnen, um festzustellen, ob ein Ausgleich zwischen den beiden
Abteilungen des Kontos des Staates stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes
vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 2627, Randnr. 8).
144 Da somit nicht nachgewiesen worden ist, dass das Konto des Staates den geringsten Überschuss
aufgewiesen hat, der zum Ausgleich der Abwicklungskosten hätte verwendet werden können, ist
festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie davon ausgegangen ist, dass
der Abwicklungszuschuss sämtliche Abwicklungskosten decke, ohne diese Kosten den Geschäftsjahren
zuzuordnen, auf die sie sich bezogen. Somit ist auch der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes
zurückzuweisen.
145 Zu dem Antrag der Klägerin, den spanischen Behörden die Vorlage sämtlicher Unterlagen bezüglich
der Abwicklung des Vertrages von 1978 aufzugeben, um Verhandlungen zwischen den spanischen
Behörden und Trasmediterránea nachzuweisen, genügt der Hinweis, dass die Klägerin nicht dargetan
hat, inwiefern diese Verhandlungen oder die Umstände der Errichtung des Abwicklungskontos ein
Beweis dafür sein können, dass die Kommission den Sachverhalt falsch gewürdigt hat, als sie den
Vertrag von 1978 als Grundlage der Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung betrachtet hat. Somit
besteht kein Grund, dem Antrag der Klägerin auf Anordnung einer Beweiserhebung stattzugeben.
146 Nach alledem ist der zweite Klagegrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit
es um die Zuschüsse für 1997 und die Abwicklung geht, zurückzuweisen.
147 Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung auch insoweit für rechtswidrig, als sie die Zahlung
des Zuschusses für 1998 als eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe zulässt. Dazu
trägt sie vor, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 88 EG, Artikel 86 Absatz 2 EG und die
Verpflichtung zur Begründung der Rechtsakte der Organe verstoße.
148 Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, hält diese Klagegründe für nicht stichhaltig.
1. Vorbringen der Parteien
149 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 88
EG verstoße, weil die Kommission die Tragweite der für den Vertrag von 1978 vorgeschlagenen
zweckdienlichen Maßnahmen verkannt habe, indem sie den Zuschuss für 1998 als neue Beihilfe
qualifiziert und deren Vereinbarkeit anhand der Artikel 86 EG und 87 EG geprüft habe.
150 Zunächst ergebe sich aus Artikel 19 der Verordnung Nr. 659/1999 und aus der Rechtsprechung, dass
ein Mitgliedstaat, der die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen akzeptiere, sich damit zur
Umsetzung dieser Maßnahmen verpflichte (Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der
Rechtssache C‑313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I‑1125, und vom 15. Oktober 1996 in der
Rechtssache C‑311/94, IJssel‑Vliet Combinatie, Slg. 1996, I‑5023, Randnrn. 35 ff.). Die Verbindlichkeit
der vorgeschlagenen und angenommenen zweckdienlichen Maßnahmen könne auch gegenüber der
Kommission geltend gemacht werden, die später deren Inhalt und Folgen nicht außer Acht lassen
könne.
151 Das Königreich Spanien habe die von der Kommission für den Vertrag von 1978 vorgeschlagenen
zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert. Nach den vorgeschlagenen und angenommenen
zweckdienlichen Maßnahmen sollten die spanischen Behörden den Vertrag von 1978 mit Wirkung zum
31. Dezember 1997 kündigen und ein Ausschreibungsverfahren für die Vergabe eines neuen
öffentlichen Auftrags in die Wege leiten. Als Beweis hierfür beantragt die Klägerin, der Kommission
aufzugeben, die Akten vorzulegen, die die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen betreffen.
152 Nach Ansicht der Klägerin haben die spanischen Behörden für die Schiffslinien zwischen den
Kanarischen Inseln keine zweckdienlichen Maßnahmen ergriffen. Trasmediterránea habe vom 1. Januar
1998 an den Betrieb dieser Linien fortgesetzt und einen Zuschuss unter den gleichen Bedingungen
wie denen des Vertrages von 1978 erhalten, der eigentlich außer Kraft gewesen sei. Eine Vergabe
dieses Dienstes und damit die Bestimmung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im
Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens hätten nicht stattgefunden. Somit hätten die vom Königreich
Spanien akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen keine Berücksichtigung gefunden.
153 Im Übrigen seien keine neuen Umstände eingetreten, die der Kommission erlaubt hätten, ihre
Beurteilung in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen, wonach die von Trasmediterránea
angebotenen Dienste keine Dienste von gemeinwirtschaftlichem Interesse seien, da Wettbewerber für
die Erbringung dieser Dienste vorhanden seien, zu ändern.
154 Erstens mindere die Tatsache, dass es bei den vom Zuschuss für 1998 erfassten Diensten nur noch
um die Strecken zwischen den Inseln des Archipels gegangen sei, während die Empfehlung
zweckdienlicher Maßnahmen sich auf sämtliche vom Vertrag von 1978 erfassten Strecken bezogen
habe, nicht die Relevanz der Feststellungen, die im Rahmen der Empfehlung zweckdienlicher
Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 bei der Prüfung des Zuschusses für 1998 getroffen
worden seien.
155 In der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 sei ausdrücklich
der Seeverkehr zwischen den Kanarischen Inseln genannt worden. Wie sich aus den Erwägungen in
der Einleitung der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen ergebe, gehe diese auf Beschwerden
zurück, mit denen gerade das wettbewerbswidrige Verhalten von Trasmediterránea beim Betrieb der
kanarischen Linien gerügt worden sei. Außerdem habe die Kommission bei diesen zweckdienlichen
Maßnahmen stillschweigend auf die kanarischen Linien abgezielt. Dies ergebe sich daraus, dass die
Kommission Kritik gegenüber der im Vertrag von 1978 eingeräumten geschäftlichen Flexibilität
geäußert habe, die gerade Gegenstand einer Beschwerde der Klägerin bezüglich der Linie
Tenerife‑Agaete‑Gran Canaria gewesen sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Kommission in der
Empfehlung
zweckdienlicher
Maßnahmen
auf
ernste
Zweifel
an
der
Notwendigkeit
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei einigen der in Rede stehenden Schiffslinien hingewiesen
habe, da diese Linien angemessen von Privatunternehmen bedient werden könnten oder bedient
würden, die sie kommerziell betrieben.
156 Zum Beweis, dass die Kommission die Lage auf dem kanarischen Markt besonders berücksichtigt
habe, beantragt die Klägerin, der Kommission aufzugeben, die Akten vorzulegen, die die Empfehlung
zweckdienlicher Maßnahmen betreffen.
157 Die angeblich vorübergehende Geltung der Regelung, die zu der Zahlung des Zuschusses für 1998
geführt habe, reiche auch nicht als Rechtfertigung einer Überprüfung der Kriterien aus, die die
Kommission in ihrer Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978
zugrunde gelegt habe. Zum einen sei die Regelung, die zum Zuschuss für 1998 geführt habe, nicht
wirklich vorübergehend gewesen, da die Entscheidung vom 9. Oktober 1998 Trasmediterránea erlaubt
habe, ihre Dienste auf den in Rede stehenden Linien zeitlich unbegrenzt anzubieten. Zum anderen
habe die Kommission im Rahmen der Prüfung des Vertrages von 1998 (Entscheidung 2001/156/EG der
Kommission vom 19. Juli 2000 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten des Seeverkehrs
gewährt hat [neuer gemeinwirtschaftlicher Vertrag über Dienstleistungen im Seeverkehr] [ABl. 2001,
L 57, S. 32]) darauf hingewiesen, dass die kanarischen Behörden genügend Zeit gehabt hätten, um
eine rechtliche Regelung einzuführen, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang gestanden hätte
und/oder die Kontinuität des gemeinwirtschaftlichen Dienstes nicht beeinträchtigt hätte. Jedenfalls
habe keine Gefahr einer Unterbrechung des Seeverkehrs zwischen den Kanarischen Inseln bestanden,
da die entsprechenden Strecken nicht nur von Trasmediterránea, sondern auch von anderen
konkurrierenden Seeverkehrsunternehmen ausreichend bedient worden seien.
158 Zum Nachweis dafür, dass die Genehmigungen, die die vorläufige Regelung bildeten, nicht vorläufig
gewesen seien, beantragt die Klägerin, den spanischen Behörden aufzugeben, die Akten des
Verfahrens, das die Consejería de Turismo y transportes der Autonomen Gemeinschaft der
Kanarischen Inseln aufgrund einer Beschwerde von Trasmediterránea durchgeführt habe und das die
Forderungen
des
Unternehmens
wegen
der
Deckung
des
im
gemeinwirtschaftlichen
Kabotagelinienverkehr zwischen den Inseln in den Geschäftsjahren 1998, 1999 und 2000
entstandenen Betriebsdefizits betroffen habe, und zum anderen sämtliche Unterlagen bezüglich der
Ausschreibungen des gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs zwischen den Kanarischen Inseln nach
dem Inkrafttreten des Dekrets Nr. 133/1998 und die gesamte Akte zur Vorbereitung des Dekrets Nr.
133/1998, insbesondere die Gutachten, Berichte und Wirtschaftsdaten, auf deren Grundlage der
Anhang erstellt worden sei, in dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgelegt worden
seien, vorzulegen.
159 Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht erstens geltend, dass die Empfehlung
zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978, die vom Königreich Spanien akzeptiert
worden sei, keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber der vorläufigen Regelung entfaltet habe.
160 Mit der Beendigung des Vertrages von 1978 durch die spanischen Behörden habe sich „die
unmittelbare Rechtswirkung“ der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen „erschöpft“. Von diesem
Zeitpunkt an seien die neuen Maßnahmen der verschiedenen spanischen Behörden, d. h. zum einen
die vorübergehende Regelung, die in die Zuständigkeit der kanarischen Behörden falle, und der
Vertrag von 1998, der in die Zuständigkeit der nationalen Behörden falle, als neue Beihilfen zu prüfen
gewesen. Aufgrund der Änderungen der Geltungsdauer sei die vorübergehende Regelung trotz
sachlicher Übereinstimmung mit dem Vertrag von 1978 eine neue Beihilfe gewesen. Hätte die
Kommission den Vertrag von 1978 und die vorübergehende Regelung als völlig identisch angesehen,
hätte die Regelung als bestehende Beihilfe anerkannt werden müssen, was dazu geführt hätte, dass
die nach dieser Regelung gewährten Beihilfen nicht hätten zurückgefordert werden können. Dieser
Ansatz wäre im vorliegenden Fall nicht nur offenkundig unangemessen gewesen, sondern hätte zu
Ergebnissen geführt, die den von der Klägerin angestrebten wahrscheinlich entgegengesetzt gewesen
wären.
161 Die Feststellungen zum Vertrag von 1978 in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen seien auf
die Lage der Kanarischen Inseln im Jahr 1998 nicht unmittelbar übertragbar, da diese Feststellungen
die Seeverkehrsverbindungen im gesamten spanischen Hoheitsgebiet und nicht nur die besondere
Situation des Kabotageverkehrs zwischen den Kanarischen Inseln betroffen hätten. Die Tatsache, dass
der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen Beschwerden der Klägerinnen vorangegangen seien,
ändere nichts an dem Ergebnis, da die Kommission das aufgeworfene Problem in seiner Gesamtheit
betrachtet habe, auch wenn die Klägerin nur die Situation der Kanarischen Inseln im Auge gehabt
habe.
162 Die Kommission habe die Situation im Fall der Kanarischen Inseln unter Berücksichtigung der
geltenden Vorschriften prüfen müssen, zu denen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3577/92,
wonach die Kabotage zwischen den Kanarischen Inseln bis zum 1. Januar 1999 von der Verpflichtung
zur Liberalisierung ausgenommen gewesen sei, und die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen im Seeverkehr gehörten, die für die Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verträge kein
Ausschreibungsverfahren verlangten.
163 Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorläufigen Regelung sei daher völlig zu Recht nach anderen
Gesichtspunkten erfolgt als die Prüfung des Vertrages von 1978 im Rahmen der Empfehlung
zweckdienlicher Maßnahmen. Der Klagegrund eines angeblichen Verstoßes gegen Artikel 88 EG wegen
Nichtbeachtung des vom Königreich Spanien akzeptierten Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen
greife daher nicht durch.
2. Würdigung durch das Gericht
164 Wie die Klägerin völlig zu Recht geltend gemacht hat, ist ein Mitgliedstaat, der in einem Verfahren zur
Überprüfung bestehender Beihilferegelungen den ihm vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen
zustimmt, nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgrund dieser Zustimmung
verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen.
165 Im vorliegenden Fall bestreitet die Kommission, anders als die Klägerin meint, aber nicht, dass die
spanischen Behörden den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt haben. Diese
Tatsache ist daher als unbestritten anzusehen, so dass dem Antrag der Klägerin, der Kommission die
Vorlage der Akte über den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen aufzuerlegen, nicht stattgegeben zu
werden braucht.
166 Sodann ist festzustellen, dass – wie die Kommission und das Königreich Spanien zu Recht ausgeführt
haben – die verbindlichen Rechtswirkungen der akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen, die die
Änderungen des Vertrages von 1978 betrafen, gleichzeitig mit dem Vertrag von 1978 geendet haben.
167 Schließlich steht fest, dass der Zuschuss für 1998 eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
c der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt, was somit ausschließt, dass dieser Zuschuss aufgrund des
Vertrages von 1978 gewährt worden ist.
168 Somit können die akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen nicht den Rahmen bilden, innerhalb
dessen die Vereinbarkeit des Zuschusses für 1998 mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen ist.
Diese Vereinbarkeit ist unmittelbar anhand der Vorschriften des EG‑Vertrags zu beurteilen.
169 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Feststellungen der Kommission in der Empfehlung zweckdienlicher
Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978, wie die Klägerin behauptet, speziell die Kabotage
zwischen den Kanarischen Inseln betrafen, so dass die Kommission kein anderes Ergebnis hinsichtlich
der Vereinbarkeit des Zuschusses für 1998 als das, das ihrer Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen
bezüglich des Vertrages von 1978 zugrunde lag, vertreten konnte, ohne eine solche Änderung ihrer
Beurteilung zu begründen.
170 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die vorübergehende Regelung lediglich die Seeverkehrsdienste
zwischen den Kanarischen Inseln betrifft, während der Vertrag von 1978 nicht nur diese, sondern auch
die Seeverkehrsdienste zwischen verschiedenen Punkten der Halbinsel auf der einen Seite und den
Balearen, Nordafrika und den Kanarischen Inseln auf der anderen Seite regeln sollte.
171 Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Feststellungen in der Empfehlung zweckdienlicher
Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 die Seeverkehrsverbindungen zwischen den
Kanarischen Inseln betrafen.
172 Erstens lässt die Tatsache, dass die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen Beschwerden nachgab,
die das wettbewerbswidrige Verhalten von Trasmediterránea beim Betrieb der kanarischen Strecken
betrafen, nicht den Schluss zu, dass diese Empfehlung sich auf die besondere Situation der Kabotage
zwischen den Kanarischen Inseln beziehen musste. Da die Empfehlung den Vertrag von 1978 in seiner
Gesamtheit betraf, ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der Kommission sich auf den gesamten
Vertrag von 1978 und nicht nur auf die Situation der kanarischen Linien bezog.
173 Zweitens spricht nichts dafür, dass die Kommission die kanarischen Seeverkehrsverbindungen im
Auge hatte, als sie in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen ernsthafte Zweifel an der
Notwendigkeit äußerte, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für bestimmte Linien vorzuschreiben, da
diese Linien angemessen von Privatunternehmen bedient würden oder bedient werden könnten, die
sie kommerziell betrieben. Konkret hat die Klägerin nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür geliefert,
dass unter den Linien, bei denen laut der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen ein ausreichender
Wettbewerb herrscht, zwangsläufig die kanarischen Linien zu verstehen waren.
174 Drittens lässt sich der Feststellung der Kommission, dass der Vertrag von 1978 Trasmediterránea
eine geschäftliche Flexibilität biete, die mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe kaum vereinbar sei,
ebenfalls nicht entnehmen, dass die Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen speziell die Situation der
kanarischen Inselwelt im Auge gehabt hätte.
175 Dagegen spricht die Tatsache, dass die spanischen Behörden mit der Empfehlung zweckdienlicher
Maßnahmen aufgefordert wurden, den Vertrag von 1978 an die gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften, insbesondere über gemeinwirtschaftliche Verträge, anzupassen, dafür, dass diese
Empfehlung nicht die kanarischen Linien betraf, die von Trasmediterránea gemäß dem Vertrag von
1978 bedient wurden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3577/92 bestand nämlich keine
Verpflichtung, den Kabotageverkehr zwischen den Kanarischen Inseln vor dem 1. Januar 1999 zu
liberalisieren. Somit konnte die Kommission den spanischen Behörden kaum vorschlagen, die
Regelung über die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln zu ändern.
176 Infolgedessen ist nicht bewiesen, dass die kritischen Feststellungen der Kommission in der
Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen speziell die Seeverkehrsverbindungen zwischen den
Kanarischen Inseln betrafen.
177 Da die Klägerin keine ernsthaften Argumente für diese Auffassung angeführt hat, erübrigt es sich, der
Kommission die Vorlage der gesamten Akte bezüglich der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen
aufzugeben, um festzustellen, ob die Kommission ganz besonders die Lage des kanarischen Marktes
im Auge gehabt hat. Da im Übrigen die Feststellung in der vorangegangenen Randnummer nicht davon
abhängt, ob die vorübergehende Regelung, die durch die Entscheidung vom 18. Dezember 1997
eingeführt wurde, tatsächlich vorübergehend war, erübrigt sich auch eine Anordnung einer
Beweiserhebung, durch die angeblich nachgewiesen werden kann, dass diese Regelung nicht vorläufig
war.
178 Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 88 Absatz 1 EG, der damit begründet
worden ist, dass die Kommission die Tragweite der zweckdienlichen Maßnahmen bezüglich des
Vertrages von 1978 verkannt habe, als unbegründet zurückzuweisen.
179 Die Klägerin trägt im Rahmen dieses Klagegrundes fünf Angriffsmittel vor. Das erste betrifft das Fehlen
eines hoheitlichen Aktes, der Trasmediterránea mit der Erbringung einer Dienstleistung von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Mit dem zweiten wird gerügt, dass die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Trasmediterránea angeblich zugewiesen seien, inhaltlich
nicht genau festgelegt seien. Mit dem dritten bestreitet die Klägerin die Notwendigkeit, den von
Trasmediterránea angebotenen Dienst zwischen den Kanarischen Inseln im Jahr 1998 zu einem Dienst
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erheben. Mit dem vierten Angriffsmittel beanstandet die
Klägerin das Fehlen einer Ausschreibung für die Übertragung der angeblich gemeinwirtschaftlichen
Aufgabe auf Trasmediterránea und die unzulängliche Begründung hierfür. Das fünfte Angriffsmittel
betrifft die Unangemessenheit des Zuschusses für 1998 und die unzulängliche Begründung hierfür in
der angefochtenen Entscheidung.
1. Zum ersten Angriffsmittel: Fehlen eines hoheitlichen Aktes
a) Vorbringen der Parteien
180 Die Klägerin macht geltend, dass nach der Rechtsprechung ein Unternehmen nur dann mit einer
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG betraut
sein könne, wenn die Betrauung durch hoheitlichen Akt erfolge (Urteil des Gerichtshofes vom 23.
Oktober 1997 in der Rechtssache C‑159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I‑5815, Randnr. 65).
181 Im vorliegenden Fall gebe es keinen hoheitlichen Akt, der Trasmediterránea zu den Dienstleistungen
verpflichte, für die sie den Zuschuss für 1998 erhalten habe. Die Entscheidung der kanarischen
Behörden vom 18. Dezember 1997, mit der sie Trasmediterránea die Genehmigung für die
Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln erteilt hätten, enthalte keine Verpflichtungen für
Trasmediterránea. Zum einen sei diese Genehmigung auf Antrag des Unternehmens ergangen, zum
anderen habe Trasmediterránea einseitig den Betrieb einiger genehmigter Linien eingestellt oder
diese Linien geändert, wenn es ihr aus geschäftlichen Gründen zweckmäßig erschienen sei. Da ein
hoheitlicher Akt, der Trasmediterránea Verpflichtungen auferlege, fehle, sei somit eine der
Bedingungen für die Anwendung des Artikels 86 Absatz 2 EG nicht erfüllt, so dass die Kommission nicht
die Vereinbarkeit des Zuschusses für 1998 mit dieser Bestimmung hätte feststellen dürfen.
182 Die Kommission weist darauf hin, dass die kanarischen Behörden Trasmediterránea mit
Entscheidungen vom 18. Dezember 1997, 30. März 1998 und 11. Juni 1998 befristet die Verwaltung
eines gemeinwirtschaftlichen Seeverkehrsdienstes zwischen den Kanarischen Inseln übertragen
hätten. Diese Entscheidungen legten den Umfang der Dienste und die für sie maßgebliche Regelung
fest, auch wenn dies durch Bezugnahme auf die Regelung des Vertrages von 1978 geschehen sei.
Dies sei ausreichend, um die Übertragung einer Aufgabe, wie sie in Artikel 86 Absatz 2 EG vorgesehen
sei, auf Trasmediterránea annehmen zu können.
183 Artikel 86 Absatz 2 EG in der Auslegung durch die Rechtsprechung stelle kein Formerfordernis auf,
sondern konzentriere sich auf funktionelle Gesichtspunkte. So schreibe die Bestimmung nicht vor,
dass der Akt, durch den die Aufgabe übertragen werde, ein Gesetz oder eine Verordnung oder
unbedingt zwingend sein müsse, wie die Kommission in Nummer 22 ihrer Mitteilung über Leistungen
der Daseinsvorsorge in Europa ausgeführt habe. Entscheidend sei allein der Wille des Staates, das
Unternehmen mit einer Aufgabe zu betrauen, die einem einseitigen Handeln des betreffenden
Unternehmens entgegenstehe.
184 Im vorliegenden Fall habe Trasmediterránea während der Dauer der vorläufigen Regelung nicht
einseitig gehandelt, sondern aufgrund der Entscheidungen der kanarischen Regierung, die sie in
Ausübung ihrer Marktordnungszuständigkeiten getroffen habe.
185 Das Königreich Spanien macht im Wesentlichen geltend, dass die Regierung der Kanarischen Inseln
mit der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erteilten Genehmigung Trasmediterránea mit einer
Aufgabe im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG betraut hätte.
b) Würdigung durch das Gericht
186 Wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, muss den mit der Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen diese Aufgabe durch einen
hoheitlichen Akt übertragen worden sein (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen
T‑204/97 und T‑270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II‑2267, Randnr. 126, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
187 Im vorliegenden Fall steht fest, dass Trasmediterránea die Seeverkehrsdienste zwischen den
Kanarischen Inseln vom 1. Januar 1998 an aufgrund der Entscheidung der kanarischen Behörden vom
18. Dezember 1997, erneuert durch Entscheidungen vom 30. März, 11. Juni und 9. Oktober 1998,
erbracht hat. Somit ist Trasmediterránea durch einen hoheitlichen Akt mit der Aufgabe betraut
worden, diese Dienste zu erbringen.
188 Der Umstand, dass diese Aufgabe Trasmediterránea auf ihren Antrag hin übertragen worden ist, kann
die in der vorangegangenen Randnummer getroffene Feststellung nicht in Frage stellen. Eine
gemeinwirtschaftliche Aufgabe kann nämlich einem Wirtschaftsteilnehmer durch eine Konzession zur
Wahrnehmung dieser Aufgabe übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom
27. April 1994 in der Rechtssache C‑393/92, Almelo u. a., Slg. 1994, I‑1477, Randnr. 47). Eine
Konzession kann aber nur mit Zustimmung des Konzessionsempfängers erteilt werden. Somit folgt aus
dieser Rechtsprechung, dass die Beteiligung des mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betrauten
Wirtschaftsteilnehmers an dem Verfahren, in dem ihm diese Aufgabe übertragen wird, nicht
ausschließt, dass diese Übertragung aufgrund eines hoheitlichen Aktes erfolgt.
189 Die von der Kommission nicht bestrittene Tatsache, dass Trasmediterránea den Betrieb einiger, unter
die vorläufige Regelung fallender Linien eingestellt hat, kann die vorstehend in Randnummer 187
getroffene Feststellung ebenfalls nicht erschüttern. Der einseitige Verzicht auf die Erbringung einer
Dienstleistung ist mit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen grundsätzlich vereinbar
(vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C‑205/99,
Analir u. a., Slg. 2001, I‑1271, Randnr. 64). Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können aber nur
durch einen Akt hoheitlicher Gewalt auferlegt werden. Aus dieser Rechtsprechung folgt, wenn man sie
auf die Umstände des vorliegenden Falles überträgt, dass die Einstellung des Betriebes einiger Linien
durch Trasmediterránea kein Beweis ist, dass ein hoheitlicher Akt, der Trasmediterránea mit der
Wahrnehmung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut hat, fehlt.
190 Auch wenn feststünde, dass die Bedingungen für den Betrieb einiger Strecken einseitig nicht mehr
eingehalten oder geändert wurden, bedeutet dies höchstens, dass Trasmediterránea gegen
bestimmte Verpflichtungen aus der vorübergehenden Regelung verstoßen hat.
191 Nach alledem ist das erste Angriffsmittel dieses Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Angriffsmittel: Keine genaue Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
a) Vorbringen der Parteien
192 Die Klägerin macht geltend, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Artikel 4 der
Verordnung Nr. 3577/92 einen bestimmten Inhalt haben müssten.
193 Diese Verpflichtung zur genauen Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergebe sich
auch aus den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr. Zwar könnten diese
Leitlinien nicht als Rechtsnormen qualifiziert werden, die die Verwaltung in jedem Fall zu beachten
habe. Sie stellten aber Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu verfolgende
Verwaltungspraxis enthielten und von denen die Verwaltung nicht ohne Angabe von Gründen
abweichen könne, da sie anderenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (vgl. in
diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73,
Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81, Randnr. 12, vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 343/82,
Michael/Kommission, Slg. 1983, 4023, Randnr. 14, und vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen
80/81 bis 83/81 und 182/82 bis 185/82, Adam u. a./Kommission, Slg. 1984, 3411, Randnr. 22).
194 Im vorliegenden Fall gebe es keine Vorschrift und keine einseitige Handlung oder Vereinbarung, die
die angeblichen Verpflichtungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen
Trasmediterránea betraut worden sei, klar und eindeutig festlegten.
195 So verweise die Entscheidung vom 18. Dezember 1997, die eine vorläufige Genehmigung ausspreche,
lediglich auf die Dienste, die Trasmediterránea bereits im Rahmen des Vertrages von 1978 erbracht
habe. Wie die Kommission aber bereits in der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen ausgeführt
habe, erfülle der Vertrag von 1978 nicht die Mindestanforderungen hinsichtlich der Festlegung und
Genauigkeit der Verpflichtungen. In der genannten Empfehlung sei bezüglich einiger wesentlicher
Punkte wie des Betriebsplans oder des Tarifschemas darauf hingewiesen worden, dass der Vertrag
von 1978 Trasmediterránea eine erhebliche Handlungsfreiheit auf dem Markt lasse, die mit ihrer
Aufgabe der Durchführung regelmäßiger Seeverkehrsdienste, die aus öffentlichen Mitteln finanziert
würden, nicht vereinbar sei.
196 Es könne auch nicht auf die Festlegung der Verpflichtungen im Dekret Nr. 113/1998 zurückgegriffen
werden, um die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 86 Absatz 2 EG zu beweisen. Zum einen
schließe der Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Rechtsvorschriften aus, dass das Dekret auf die
vorläufige Genehmigung angewendet werde, die durch eine frühere Entscheidung erteilt worden sei.
Zum anderen habe Trasmediterránea nicht einmal selbst eine Übereinstimmung der vorübergehenden
Genehmigungen mit den in diesem Dekret aufgestellten Erfordernissen angestrebt.
197 In Ermangelung einer klaren und genauen Festlegung der Trasmediterránea übertragenen Aufgabe
könne der Zuschuss für 1998 nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 86 Absatz 2 EG fallen.
198 Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht geltend, dass in den vorübergehenden
Genehmigungen die Trasmediterránea vorübergehend übertragenen Dienste durch Bezugnahme auf
die Definition dieser Dienste im Vertrag von 1978 festgelegt worden seien. Diese Definition sei nicht
allgemein gewesen, sondern außerordentlich detailliert und genau. Infolgedessen seien die
Trasmediterránea von den kanarischen Behörden vorübergehend übertragenen Verpflichtungen
ausreichend festgelegt im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG gewesen.
b) Würdigung durch das Gericht
199 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 4 der Verordnung Nr. 3577/92, der nach Ansicht der
Klägerin eine genaue Festlegung des Inhalts der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verlangt,
ohne Bedeutung dafür ist, ob der Zuschuss für 1998 durch Artikel 86 Absatz 2 EG gedeckt ist. Wie sich
nämlich aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 3577/92 ergibt, war der Kabotageverkehr zwischen den
Kanarischen Inseln von der Anwendung dieser Verordnung vorübergehend bis zum 1. Januar 1999
befreit. Es ist unstreitig, dass sich der Zuschuss für 1998 sich nur auf Kabotageleistungen des Jahres
1998 innerhalb des kanarischen Archipels bezieht. Somit ist die Verordnung Nr. 3577/92 auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar.
200 Ebenso beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
im Seeverkehr. Zwar müssen nach Nummer 9 dieser Leitlinien gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
klar definiert werden. Diese Voraussetzung gilt jedoch nur, wenn zu entscheiden ist, ob die Erstattung
von Betriebsverlusten, die unmittelbar aus der Erfüllung bestimmter gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen resultieren, anders denn als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG
qualifiziert werden kann. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass der Zuschuss für 1998 eine solche
staatliche Beihilfe darstellt. Infolgedessen kann das in den Leitlinien der Gemeinschaft für den
Seeverkehr aufgestellte Erfordernis einer inhaltlichen Festlegung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben.
201 Selbst wenn der Zuschuss für 1998 nur dann nach Artikel 86 Absatz 2 EG von der Anwendung der
Vorschriften über staatliche Beihilfen befreit wäre, wenn die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
auf denen dieser Zuschuss beruht, eindeutig festgelegt sind, wäre diese Voraussetzung im
vorliegenden Fall erfüllt. Die Entscheidung vom 18. Dezember 1997, die in der Folge erneuert wurde,
überträgt Trasmediterránea nämlich die Aufgabe, die Verkehrsdienste zwischen den Kanarischen
Inseln zu erbringen, die das Unternehmen gemäß dem Vertrag von 1978 erbringen musste. In diesem
Vertrag sind die zu bedienenden Strecken, die Häufigkeit der Verbindungen und die technischen
Merkmale der dafür eingesetzten Schiffe festgelegt. Infolgedessen sind die in Rede stehenden
Verpflichtungen klar definiert.
202 Bezüglich des letztgenannten Punktes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin aus der
Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978 keineswegs, dass die
Kommission der Ansicht war, dieser Vertrag erfülle nicht die Mindestanforderungen an die Festlegung
der Trasmediterránea übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. In dieser Empfehlung
beschränkte sich die Kommission nämlich auf die Feststellung, dass Trasmediterránea „den
Betriebsplan oder das Schema … mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden ändern oder
davon abweichen konnte, [was ihr] eine Handlungsfreiheit auf dem Markt [verlieh], die mit ihrer
Aufgabe der Durchführung eines regelmäßigen Seeverkehrsdienstes, der aus öffentlichen Mitteln
finanziert wird, kaum vereinbar war“. Diese Handlungsfreiheit schließt keineswegs aus, dass die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Trasmediterránea klar festgelegt waren. Wie sich nämlich
aus Nummer 5 der Vertragsgrundlagen ergibt, musste jede Änderung von der vertragschließenden
Behörde genehmigt werden, so dass die gemeinwirtschaftlichen Dienste durch den Vertrag von 1978
in Verbindung mit eventuellen Genehmigungen der Abänderung dieser Verpflichtungen festgelegt
sind. Im Übrigen hat die Klägerin nichts vorgetragen, was dafür spräche, dass Trasmediterránea ihren
Betriebsplan ohne Genehmigung der vertragschließenden Behörde geändert hätte oder dass die
Genehmigungen dieser Behörde rechtswidrig wären.
203 Somit ist festzustellen, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Trasmediterránea im
Rahmen der vorläufigen Regelung übertragen worden sind, klar festgelegt waren, so dass das zweite
Angriffsmittel dieses Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.
3. Zum dritten Angriffsmittel: Keine wirkliche Notwendigkeit eines gemeinwirtschaftlichen Dienstes
a) Vorbringen der Parteien
204 Nach Ansicht der Klägerin war es nicht notwendig, die von Trasmediterránea angebotenen Dienste
innerhalb des kanarischen Archipels als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
einzustufen. Selbst wenn der Mitgliedstaat über eine gewisse Freiheit bei der Festlegung und
Ausgestaltung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfüge, komme es
doch den Gemeinschaftsbehörden zu, zu überprüfen, ob diese Dienstleistung so konzipiert sei, dass
sie den sachlichen Erfordernissen genüge.
205 Diese Erfordernisse ergäben sich zunächst aus der Mitteilung der Kommission über Leistungen der
Daseinsvorsorge in Europa, wo es in Nummer 14 heiße, dass diese Dienstleistungen sich insofern von
normalen Dienstleistungen unterschieden, als sie in den Augen des Staates dann auch erbracht
werden müssten, wenn der Markt unter Umständen nicht genügend Anreize dafür gebe. Für den
speziellen Bereich des Seeverkehrs definiere Artikel 2 der Verordnung Nr. 3577/92 die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung als eine Verpflichtung, die der betreffende Gemeinschaftsreeder
im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den
gleichen Bedingungen übernehmen würde.
206 In der Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen sei bereits darauf hingewiesen worden, dass
ernsthafte Zweifel an der Notwendigkeit gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für einige der in Rede
stehenden Linien beständen, da diese Linien angemessen von Privatunternehmen bedient werden
könnten oder bedient würden, die sie kommerziell betrieben und hinsichtlich Häufigkeit, Beständigkeit,
Regelmäßigkeit und Preisgestaltung ein ähnliches Niveau böten. Diese Beurteilung aus dem Jahr 1997
gelte erst recht für das Jahr 1998, in dem nicht nur ein lebhafter Wettbewerb auf fast allen
subventionierten Linien geherrscht habe, sondern auch ausreichende See‑ und Luftverbindungen
zwischen den Inseln bestanden hätten.
207 Zur Stützung ihrer Behauptung, dass die Seeverkehrsdienste zwischen den Inseln keine
gemeinwirtschaftliche Aufgabe seien, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch darauf
hingewiesen, dass das Tribunal Superior de Justicia de Canarias das Dekret Nr. 113/1998 mit Urteil
vom 24. Oktober 2003 für nichtig erklärt habe. Hauptgrund der Nichtigerklärung sei gewesen, dass
angesichts des Ausmaßes des Wettbewerbs auf dem Markt des Linienverkehrs zwischen den
Kanarischen Inseln und angesichts der Existenz anderer Seeverkehrsunternehmen, die diese
Dienstleistungen mit mehr Kapazitäten und mehr Schiffen und ohne Subventionen erbrächten, keine
Notwendigkeit für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestanden habe. Die Nichtigerklärung des
Dekrets Nr. 113/1998 beruhe außerdem darauf, dass es mit allen seinen Anhängen für
Trasmediterránea „maßgeschneidert“ worden sei und dem Gemeinschaftsrecht und dem spanischen
Recht vollkommen zuwiderlaufe.
208 In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin noch auf eine Bescheinigung der
Generaldirektion für Verkehr der Regierung der Kanarischen Inseln bezogen, die der Klageschrift als
Anlage 28 beigefügt sei und in der für 1998 und 1999 alle Gesellschaften aufgeführt seien, die den
Verkehr zwischen den Kanarischen Inseln sicherstellten, wobei auch die Schiffe, die Linien, die
Kapazitäten und die Häufigkeit angegeben seien. Dieser Verkehr wird nach Angabe der Klägerin selbst
ohne gemeinwirtschaftliche Verpflichtung durchgeführt.
209 Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht geltend, dass nach der Rechtsprechung
zu Artikel 86 Absatz 2 EG und Nummer 22 ihrer Mitteilung über Leistungen der Daseinsvorsorge in
Europa die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Festlegung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen verfügten und die Kontrolle der Kommission sich grundsätzlich auf offenkundige Fehler
und Missbräuche beschränke.
210 Die Prüfung der Kommission habe sich auf die Frage beschränken müssen, ob die Einführung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei Erlass der vorübergehenden Regelung von 1998, d. h. Ende
1997, notwendig gewesen sei. Daher seien weder die Feststellungen in der Empfehlung
zweckdienlicher Maßnahmen noch die spätere Entwicklung der Lage, die es gestattet habe, in
gewissem Umfang die Strecken zwischen den Kanarischen Inseln ohne gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen zu bedienen, im vorliegenden Fall relevant.
211 Da die in Rede stehenden Strecken bis Dezember 1997 stets mit gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen verbunden gewesen seien, sei es nicht unvernünftig gewesen, dass die zuständigen
Behörden sich für Maßnahmen ausgesprochen hätten, die die Kontinuität bis zum Inkrafttreten der
endgültigen Regelung sicherstellten.
212 Zum Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Canarias, mit dem das Dekret Nr. 113/1998 für nichtig
erklärt worden ist, tragen die Kommission und das Königreich Spanien vor, dass die Nichtigerklärung
des Dekrets ohne Bedeutung für die Frage sei, ob es notwendig gewesen sei, die Dienste der
Trasmediterránea im Rahmen der vorläufigen Regelung als gemeinwirtschaftliche Dienste einzustufen.
213 Artikel 2 des Dekrets Nr. 113/1998, der durch das Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Canarias
für nichtig erklärt worden sei, sehe gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für sämtliche
Wirtschaftsteilnehmer vor, während die vorübergehende Regelung in einem gemeinwirtschaftlichen
Vertrag mit Trasmediterránea bestanden habe, der eine Ausgleichszahlung vorgesehen habe. Das
Urteil über die Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 113/1998 betreffe somit einen anderen Sachverhalt
als den, der Gegenstand dieser Klage sei.
214 Im Übrigen sei gegen das Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Canarias Rechtsmittel beim
Tribunal supremo (Oberster spanischer Gerichtshof) eingelegt worden.
b) Würdigung durch das Gericht
215 Zunächst ist daran zu erinnern, dass aus den vorstehend in Randnummer 199 bereits dargelegten
Gründen die Verordnung Nr. 3577/92 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Daher beruft sich
die Klägerin wegen der Definition der wesentlichen Voraussetzungen, um eine Dienstleistung als
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG
ansehen zu können, erfolglos auf Artikel 2 dieser Verordnung.
216 Sodann ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten, wie die Kommission in Nummer 22 ihrer Mitteilung
über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa ausgeführt hat, bei der Festlegung dessen, was sie
als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, über ein weites Ermessen
verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T‑106/95,
FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II‑229, Randnr. 99). Daher kann die Bestimmung dieser
Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission nur bei offenkundigen Fehlern in Frage
gestellt werden.
217 Somit ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat,
dass die kanarischen Behörden keinen Ermessensfehler begangen haben, als sie angenommen
haben, dass vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 die Notwendigkeit eines
gemeinwirtschaftlichen Dienstes auf den bis dahin von Trasmediterránea bedienten kanarischen
Strecken bestanden habe.
218 In Übereinstimmug mit der Kommission ist festzustellen, dass bei Ablauf des Vertrages von 1978 die
Annahme der kanarischen Behörden nicht unvernünftig war, dass angesichts der bestehenden
Marktverhältnisse die Kontinuität der Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln, wie sie bis
zum 31. Dezember 1997 von Trasmediterránea erbracht wurden, nicht sichergestellt werden könne.
219 Zwar bot Trasmediterránea ihre Dienste bekanntlich in Wettbewerb mit anderen
Wirtschaftsteilnehmern, darunter der Klägerin, an. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass
aufgrund dieses Wettbewerbs Dienste hätten gewährleistet werden können, die den von
Trasmediterránea erbrachten hinsichtlich Kontinuität, Regelmäßigkeit und Häufigkeit auf allen von
diesem Unternehmen im Rahmen der vorläufigen Regelung bedienten Strecken vergleichbar gewesen
wären.
220 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Feststellung der Kommission in der Empfehlung
zweckdienlicher Maßnahmen bezüglich des Vertrages von 1978, dass „bestimmte Linien von
Privatunternehmen bedient werden können (oder bereits bedient werden), die … ein vergleichbares
Niveau hinsichtlich Häufigkeit, Kontinuität, Regelmäßigkeit und Preisgestaltung bieten“, keineswegs,
dass Wettbewerber vorhanden waren, die auf den kanarischen Strecken das gleiche
Dienstleistungsniveau bieten konnten wie Trasmediterránea. Aus den vorstehend in Randnummer 173
genannten Gründen ist überhaupt nicht bewiesen, dass diese Feststellung sich auf die kanarischen
Linien bezieht.
221 Die zwischen einigen Inseln des kanarischen Archipels 1998 bestehenden Flugverbindungen erlauben
ebenfalls nicht die Feststellung, dass die Wettbewerber Verkehrsdienste zwischen den Inseln anboten,
die hinsichtlich Häufigkeit, Kontinuität und Regelmäßigkeit denen vergleichbar waren, die
Trasmediterránea im Rahmen der vorläufigen Regelung übertragen worden waren.
222 Zum Urteil des Tribunal Superior de Justicia de Canarias, das von der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung angeführt worden ist, ist festzustellen, dass es von der Kommission bei Erlass der
Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnte, da es nach diesem Zeitpunkt erging. Deswegen
kann das Gericht es bei der Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls
nicht berücksichtigen.
223 Im Übrigen ist, auch wenn die Klägerin behauptet, dass das nationale Gericht in diesem Urteil
festgestellt habe, dass andere Wirtschaftsteilnehmer Verkehrsdienste zwischen den Inseln, die denen
von Trasmediterránea vergleichbar seien, mit mehr Kapazitäten und mehr Schiffen erbrächten, darauf
hinzuweisen, dass das Urteil eine solche Feststellung nicht enthält.
224 Die Klägerin hat nicht die Daten der Marktanalyse im Urteil des nationalen Gerichts genannt, die die
Feststellung erlaubten, dass die kanarischen Behörden die tatsächliche Notwendigkeit eines
gemeinwirtschaftlichen Dienstes offenkundig falsch beurteilt hätten.
225 Die anderen Feststellungen, die in dem Urteil angeblich enthalten und von der Klägerin angeführt
worden sind, können nicht als Beweis für einen Ermessensfehler der kanarischen Behörden dienen,
den die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hätte feststellen müssen. Die angebliche
Feststellung, dass das Dekret Nr. 113/1998 und alle seine Anhänge für Trasmediterránea
„maßgeschneidert“ gewesen seien, so dass das Dekret gegen das Gemeinschaftsrecht und das
spanische Recht verstoßen habe, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung, ob die Marktkräfte die
Durchführung der von Trasmediterránea 1998 zwischen den Inseln erbrachten Dienste hätten
gewährleisten können.
226 Entgegen der Behauptung der Klägerin ist weder in der Anlage 28 der Klageschrift noch an anderer
Stelle der Akten eine Bescheinigung der Generaldirektion für Verkehr der Regierung der Kanarischen
Inseln enthalten, in der für das Jahr 1998 alle Gesellschaften, die den Verkehr zwischen den
Kanarischen Inseln sicherstellen, nebst den Schiffen, Kapazitäten und der Häufigkeit dieses Verkehrs
genannt sind.
227 Da nichts, was die Klägerin vorgetragen hat, die Schlüssigkeit der Beurteilung des Marktes durch die
kanarischen Behörden in Frage stellt, nach der der Markt noch keine ausreichenden Anreize für die
Erbringung von Verkehrsdienstleistungen bot, die den von Trasmediterránea im Rahmen der
vorläufigen Regelung erbrachten vergleichbar waren, ist nicht bewiesen, dass diese Behörden mit dem
Erlass der Entscheidung vom 18. Dezember 1997, deren Geltung später verlängert wurde, die Grenze
ihres Ermessens überschritten haben. Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, in
der die Kommission den kanarischen Behörden bescheinigt hat, dass sie mit guten Gründen
Trasmediterránea eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe übertragen konnten, nicht ermessensfehlerhaft
ist.
228 Nach alledem ist das dritte Angriffsmittel dieses Klagegrundes zurückzuweisen.
4. Zum vierten Angriffsmittel: Fehlen einer öffentlichen Ausschreibung und unzulängliche
Begründung
a) Vorbringen der Parteien
229 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass bei der Gewährung der Beihilfen, die für die
Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen seien, der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung der Wirtschaftsteilnehmer eingehalten werden müsse, die die gleichen
Möglichkeiten haben müssten, diese Beihilfen in Anspruch zu nehmen. Dieser Grundsatz sei in Artikel 4
der Verordnung Nr. 3577/92 verankert. In Anwendung dieses Grundsatzes sei in den Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen
empfohlen worden.
230 Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Beihilfen Trasmediterránea
unmittelbar ohne ein Ausschreibungsverfahren zugesprochen worden seien. Zwar sei nach Gewährung
dieser Beihilfen später ein Ausschreibungsverfahren gemäß dem Dekret Nr. 113/1998 in Gang gesetzt
worden. Die Vergabebedingungen seien jedoch offenkundig unannehmbar gewesen, da das Dekret
keinen Zuschuss für den Betrieb der mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundenen Linien,
sondern nur Höchsttarife vorgesehen habe, die unzureichend gewesen seien.
231 Schließlich trägt die Klägerin vor, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht die entscheidende
Frage behandelt werde, ob die Erfüllung der Trasmediterránea übertragenen Aufgabe bei Anwendung
des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, dem zufolge die Beihilfen im Wege eines
Ausschreibungsverfahrens hätten zugeteilt werden müssen, gescheitert wäre. Dazu hätten in der
angefochtenen Entscheidung Ausführungen gemacht werden müssen, da die Kommission in der
Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen festgestellt habe, dass die Anwendung der Vorschriften über
staatliche Beihilfen die Durchführung der betreffenden Dienste weder rechtlich noch praktisch
verhindere, da diese Regeln die Durchführung einer Ausschreibung voraussetzten. Da Ausführungen
hierzu fehlten, verstoße die angefochtene Entscheidung nicht nur gegen Artikel 86 Absatz 2 EG,
sondern sei auch willkürlich und unzulänglich begründet.
232 Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht im Wesentlichen geltend, dass die
spanischen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, die gemeinwirtschaftlichen Verträge im Wege
einer Ausschreibung zu vergeben. Wie sich aus Nummer 9 der Leitlinien der Gemeinschaft für
staatliche Beihilfen im Seeverkehr ergebe, empfehle die Kommission zwar die Vergabe
gemeinwirtschaftlicher Verträge im Wege einer Ausschreibung, doch seien auch andere
Vergabeverfahren zulässig, insbesondere im Fall der Inselkabotage mit Linienfährschiffen.
233 Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt das Jahr 1998 betreffe, sei Artikel 4 der Verordnung Nr.
3577/92 ohne Bedeutung, da die Verordnung nach ihrem Artikel 6 Absatz 2 auf die Kanarischen Inseln
vor dem 1. Januar 1999 nicht anwendbar gewesen sei.
234 Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts folge aus Artikel 86 EG keine generelle
Verpflichtung, gemeinwirtschaftliche Verträge öffentlich auszuschreiben. Daher erübrige sich die
Prüfung, ob die Zuteilung ohne Durchführung einer Ausschreibung mit Artikel 86 Absatz 2 EG in
Einklang gestanden habe.
235 Selbst wenn die Verpflichtung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens im vorliegenden Fall
grundsätzlich bestanden hätte, was nicht der Fall sei, hätten die Vorläufigkeit und die zeitliche
Beschränkung der betreffenden Regelung sowie der Grundsatz der Dauerhaftigkeit der öffentlichen
Dienste, der in der Erklärung im Anhang zum Vertrag von Amsterdam anerkannt worden sei, eine
Ad‑hoc‑Behandlung gerechtfertigt, da die Annahme vernünftig gewesen sei, dass nur der
Wirtschaftsteilnehmer, der bisher diese Dienste erbracht habe, in der Lage sei, ihre Aufrechterhaltung
sofort und für eine so kurze Zeit, wie sie in der vorläufigen Regelung vorgesehen gewesen sei, zu
gewährleisten.
236 Die endgültige Regelung gemäß dem Dekret Nr. 113/1998 lasse die Vergabe gemeinwirtschaftlicher
Verträge, die zu Ausgleichszahlungen führen könnten, nur im Rahmen einer öffentlichen
Ausschreibung zu.
237 Aufgrund dessen sei offenkundig, dass das Fehlen eines Ausschreibungsverfahrens im vorliegenden
Fall nicht zum Ausschluss des Artikels 86 Absatz 2 EG führen könne.
b) Würdigung durch das Gericht
238 Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf die Verordnung Nr. 3577/92 und die Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, um darzutun, dass die Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens vergeben
werden müssten. Zum einen ist die Verordnung Nr. 3577/92 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
anwendbar (vgl. vorstehend Randnr. 199). Zum anderen sind die genannten Leitlinien, die die
Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer, die mit der
Erbringung von Kabotagediensten zwischen den Inseln betraut werden, jedenfalls nicht vorschreiben,
für die Bestimmung der Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 86 Absatz 2 EG nicht einschlägig
(vgl. vorstehend Randnr. 200).
239 Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Artikel 86 Absatz 2 EG noch aus der
Rechtsprechung hierzu, dass eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe einem Wirtschaftsteilnehmer nur
nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens übertragen werden kann. Daher kann entgegen
der Ansicht der Klägerin nicht verlangt werden, dass die angefochtene Entscheidung eine besondere
Begründung dafür enthält, dass ein solches Verfahren für die Vergabe eines Seeverkehrsdienstes
zwischen den Kanarischen Inseln an Trasmediterránea nicht durchgeführt worden ist.
240 Das vierte Angriffsmittel dieses Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
5. Zum fünften Angriffsmittel: Unangemessenheit des Ausgleichs für 1998 und unzulängliche
Begründung
a) Vorbringen der Parteien
241 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Zuschuss für 1998 unangemessen und die
angefochtene Entscheidung in diesem Punkt unzulänglich begründet sei.
242 Zur Unzulänglichkeit der Begründung macht die Klägerin zunächst geltend, dass sie keine Kenntnis
von den konkreten Bestandteilen der Kosten für die betreffenden Linien erhalten habe, die für die
Bemessung des Zuschusses für 1998 berücksichtigt worden seien. Da die Kommission nicht die
genauen Zahlen angegeben habe, aufgrund deren sie die Angemessenheit dieses Zuschusses bejaht
habe, sei die angefochtene Entscheidung unzulänglich begründet, was zu ihrer Nichtigkeit führe. Die
Klägerin beantragt, der Kommission die Vorlage der vollständigen Fassung der angefochtenen
Entscheidung aufzugeben, damit sie sich verteidigen könne.
243 Sodann trägt die Klägerin zur Unangemessenheit des Ausgleichs vor, dass ein solcher nach der
Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte nur dann unter die Ausnahme des Artikels 86 Absatz 2 EG
falle, wenn er lediglich die Mehrkosten ausgleichen solle, die dem mit einer Dienstleistung von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfüllung der ihm
übertragenen besonderen Aufgabe entständen. Zudem müsse dieser Ausgleich notwendig sein, um
dem Unternehmen die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter wirtschaftlich
tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (Urteil FFSA u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr.
216, Leitsatz 11). Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr müssten
die Mehrkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Defizit stehen, das dem
Wirtschaftsteilnehmer entstanden sei, und über jeden Dienst sei gesondert Buch zu führen, damit
Überkompensation und Quersubventionierung ebenso ausgeschlossen werden könnten wie ein
Ausgleich von Ineffizienz in Management und Betrieb.
244 Im vorliegenden Fall erfülle die angefochtene Entscheidung diese Voraussetzungen nicht. Dazu trägt
die Klägerin vier Rügen vor.
245 Erstens habe die Kommission nicht die Angaben im Gutachten des unabhängigen Sachverständigen
überprüft, der von den kanarischen Behörden zur Prüfung der zulässigen Höhe des Ausgleichs für
1998 bestellt worden sei, obwohl gegenüber der Unparteiischkeit des Verfassers des Gutachtens
Vorsicht geboten gewesen sei, weil dieses von den kanarischen Behörden in Auftrag gegeben worden
sei. Zum Beweis ihrer Behauptungen bezüglich des Gutachtens des von den kanarischen Behörden
bestellten Sachverständigen beantragt die Klägerin, die Vorlage dieses Gutachtens anzuordnen.
246 Zweitens sei der methodische Ansatz dieses Gutachtens unangemessen, da es auf einer Analyse der
Kosten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers und nicht auf den tatsächlichen Kosten von
Trasmediterránea beruhe.
247 Drittens sei der methodische Ansatz für Trasmediterránea maßgeschneidert gewesen, da die
kanarischen Behörden bei Erlass des Dekrets Nr. 113/1998 selbst erklärt hätten, dass die dort
vorgesehenen Dienstleistungen keiner Subventionen bedürften und ihre Finanzierung durch die
Einnahmen nach Maßgabe der in diesem Dekret festgelegten Höchsttarife hinreichend gewährleistet
sei. Wenn die Tarife bei der Eröffnung der Ausschreibung tatsächlich ausreichend gewesen seien,
hätte Trasmediterránea bei Anwendung dieser Tarife keine Verluste erleiden dürfen, die durch einen
Zuschuss hätten ausgeglichen werden müssen.
248 Im Übrigen bestehe eine Diskriminierung zwischen Trasmediterránea, die in den Genuss einer
Zuschussregelung gekommen sei, und den anderen Wirtschaftsteilnehmern, für die nur die im Dekret
Nr. 113/1998 festgelegte Regelung gegolten habe, die keinen Zuschuss vorgesehen habe.
249 Zum Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, von denen die kanarischen
Behörden bei der Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der anwendbaren Tarife
im Dekret Nr. 113/1998 ausgegangen seien, beantragt die Klägerin, den spanischen Behörden die
Vorlage der Akten des Verfahrens aufzugeben, das die Consejería de Turismo y transportes der
Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln auf eine Beschwerde von Trasmediterránea hin
durchgeführt habe und in dem es um die Zahlung der Beträge gegangen sei, die diesem
Unternehmen angeblich zur Deckung der Betriebsverluste im gemeinwirtschaftlichen Kabotageverkehr
zwischen den Inseln in den Geschäftsjahren 1998, 1999 und 2000 geschuldet worden seien. Weiter
beantragt die Klägerin die Vorlage des Gutachtens des unabhängigen Sachverständigen. Zudem
beantragt sie, die Vorlage sämtlicher Unterlagen anzuordnen, die die Ausschreibungen für die
gemeinwirtschaftlichen Schifffahrtslinien zwischen den Kanarischen Inseln nach dem Inkrafttreten des
Dekrets Nr. 133/1998 betreffen. Schließlich beantragt sie die Vorlage der gesamten Akte zur
Vorbereitung des Dekrets Nr. 133/1998, insbesondere die Gutachten, Berichte und wirtschaftlichen
Angaben, auf deren Grundlage der Anhang erstellt worden sei, der die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen festlege.
250 Viertens habe der unabhängige Sachverständige in seinem Gutachten weder die Gründe der
Betriebsverluste auf den einzelnen Strecken noch die Tarifpolitik von Trasmediterránea untersucht,
obwohl die Prüfung dieser Punkte für die Frage entscheidend gewesen wäre, ob der Verlust
tatsächlich auf die Tatsache, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hätten erfüllt werden
müssen, oder auf andere geschäftliche Gründe zurückzuführen gewesen sei.
251 Dazu trägt die Klägerin vor, der Zuschuss habe einen Verlust ausgleichen sollen, der insbesondere
durch eine Politik selektiver Preisnachlässe auf der Schnellstrecke Santa Cruz de Tenerife‑Las Palmas
verursacht worden sei. Trasmediterránea biete auf dieser Strecke einen Preisnachlass von über 50 %
gegenüber den genehmigten Höchsttarifen bei drei der fünf Fahrten, die sie täglich durchführe und
bei denen sie mit der Klägerin in Wettbewerb stehe. Bei den zwei anderen Fahrten entspreche der Tarif
von Trasmediterránea praktisch dem Höchsttarif. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung
beantragt die Klägerin, der Kommission die Vorlage der Informationen aufzugeben, über die sie
bezüglich der Tarifpolitik von Trasmediterránea im Geschäftsjahr 1998 auf den Strecken Los
Cristianos‑La Gomera und Santa Cruz de Tenerife‑Las Palmas verfüge. Weiterhin beantragt sie,
Trasmediterránea die Vorlage einer Kopie der 1998 offiziell geltenden Tarife auf der Schnellstrecke Las
Palmas‑Santa Cruz de Tenerife, aufgeschlüsselt nach Fahrplanzeiten, aufzugeben.
252 Es sei unzulässig, Strecken, die theoretisch als von allgemeinem Interesse eingestuft seien, zu
subventionieren, obwohl der Betreiber dieser Strecken aufgrund einer Politik von Preisnachlässen bei
den festgesetzten Tarifen, die gegen wichtige Bestimmungen des EG‑Vertrags verstoße, erhebliche
Betriebsverluste verbuche. Unter diesen Umständen könne die Kommission den Zuschuss von 1998
nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären.
253 Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien, macht geltend, dass der Trasmediterránea
gewährte Ausgleich, der nach einer vertretbaren Methode berechnet worden sei, angemessen und
verhältnismäßig sei.
254 Zum methodischen Ansatz führt die Kommission aus, dass dieser zum einen in der Simulation der
festen und variablen Kosten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers für den Betrieb jeder der in
Rede stehenden Strecken unter Berücksichtigung der Vorgaben der Behörden und der in den
vorangegangenen Geschäftsjahren verzeichneten Verkehrsströme und zum anderen in der Anwendung
der Tarife auf diese Verkehrsströme bestehe. Der Verlust, der im jeweiligen Fall als objektiv
gerechtfertigt angesehen worden sei, ergebe sich aus der Differenz dieser Kosten und dieser
Einnahmen. Aufgrund dieser Kriterien sei das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass alle
Strecken mehr oder weniger defizitär seien. Der Gesamtverlust habe sich auf 1,652 Milliarden ESP
belaufen, wohingegen Trasmediterránea einen Zuschuss von 2,5 Milliarden ESP verlangt habe. Der
Unterschied zwischen dem Betrag, den Trasmediterránea verlangt habe, und dem, den die
kanarischen Behörden tatsächlich bewilligt hätten, zeige, dass bei der Berechnung des Ausgleichs die
Interessen von Trasmediterránea denen der kanarischen Regierung klar entgegengesetzt gewesen
seien. Daher sei der Verdacht unbegründet, dass das Gutachten des unabhängigen
Sachverständigen mit dem Ziel einer Begünstigung von Trasmediterránea erstellt worden sei.
255 Die Tatsache, dass das Gutachten nicht nur auf Daten beruhe, die von Trasmediterránea zur
Verfügung gestellt worden seien, sondern auch auf Schätzungen, denen die von einem bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer zu tragenden Kosten zugrunde gelegen hätten, stelle nicht nur kein Problem
dar, sondern zeige die Genauigkeit der durchgeführten Untersuchung. Mit dieser Methode habe
nämlich vermieden werden können, dass Kosten zugrunde gelegt worden seien, die Trasmediterránea
hätte künstlich aufblähen können.
256 Im Übrigen habe die Kommission das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen nicht blind
übernommen, sondern seine Grundlagen, den methodischen Ansatz und die durchgeführten
Berechnungen im Einzelnen studiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie eine verlässliche
Basis bildeten.
257 Dem Argument, dass der an Trasmediterránea gezahlte Ausgleich zu hoch gewesen sei, weil die
Einnahmen aus den zuvor genehmigten Tarifen hätten ausreichen müssen, hält die Kommission
entgegen, dass die Behörde bei der Regulierung eines Sektors in legitimer Weise festlegen könne,
dass der Wirtschaftsteilnehmer teilweise durch unmittelbare Zahlungen der Benutzer und teilweise
durch öffentliche Zuschüsse finanziert werde, da die vorrangige Sorge der Behörde den Benutzern der
gemeinwirtschaftlichen Dienste und nicht deren Erbringern gelte.
258 Die Rüge, die Beihilfen seien unverhältnismäßig und verstießen damit gegen Artikel 86 Absatz 2 EG,
weil der Ausgleich dazu diene, die Preispolitik von Trasmediterránea auf den Strecken zu finanzieren,
auf denen Wettbewerb herrsche, hält nach Ansicht der Kommission keiner Untersuchung stand.
Zunächst könne die Behörde bei der Regulierung eines Sektors in legitimer Weise bestimmen, dass
der mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienste betraute Wirtschaftsteilnehmer teils durch
unmittelbare Zahlungen der Benutzer dieser Dienste und teils durch öffentliche Beihilfen finanziert
werde. Artikel 86 Absatz 2 EG sei gerade für diese Art von Fällen vorgesehen. Diese Bestimmung setze
voraus, dass die durch öffentliche Beihilfen auszugleichenden Verluste tatsächlich durch die dem
Unternehmen übertragene gemeinwirtschaftliche Aufgabe verursacht worden seien, was im
vorliegenden Fall zutreffe.
259 Mit dem Argument, der Zuschuss von 1998 sei allein deshalb unverhältnismäßig, weil
Trasmediterránea mit ihr in einen Preiswettbewerb getreten sei, vermenge die Klägerin zwei
unterschiedliche Ebenen der Analyse: die Frage der Vereinbarkeit des Zuschusses für 1998 und die
Frage eventueller Geschäftspraktiken von Trasmediterránea.
260 Die Frage eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von Trasmediterránea, insbesondere durch das
Angebot von Dienstleistungen unterhalb der entsprechenden Kosten auf den Märkten, auf denen sie
gegebenenfalls eine beherrschende Stellung einnehme, sei eine andere Frage, die mit Hilfe des
richtigen Rechtsbehelfs geklärt werden müsse. Selbst wenn bewiesen wäre, dass Trasmediterránea
sich wettbewerbswidrig verhalten habe, folgte daraus doch nicht, dass dieses Verhalten mit dem
Zuschuss für 1998 finanziert worden sei, der sich nur auf 1,65 Milliarden ESP belaufen habe,
wohingegen Trasmediterránea 1998 auf sämtlichen Strecken, die sie 1998 gemäß der vorläufigen
Regelung bedient habe, ein Verlust von 2,5 Milliarden ESP entstanden sei.
b) Würdigung durch das Gericht
261 Zunächst ist zu prüfen, ob die vier Rügen der Klägerin bezüglich der Unangemessenheit des
Zuschusses für 1998 begründet sind.
262 Mit der ersten Rüge wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, die Angaben im Gutachten
des unabhängigen Sachverständigen, auf dessen Grundlage der Zuschuss für 1998 berechnet
worden sei, nicht überprüft zu haben, obwohl Vorsicht gegenüber der Unparteiischkeit dieses
Sachverständigen geboten gewesen sei, weil er von den kanarischen Behörden bestellt worden sei.
263 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht das Geringste vorgetragen hat, was die
Unparteiischkeit des Verfassers dieses Gutachtens ernsthaft in Frage stellen könnte. Dagegen ist
hervorzuheben, dass dieses Gutachten die Trasmediterránea zu erstattenden Ausgaben auf 1,652
Milliarden ESP festgesetzt hat, während das Unternehmen einen Ausgleich von 2,5 Milliarden ESP
gefordert hatte. Unter diesen Umständen ist irgendeine Parteilichkeit des Verfassers des Gutachtens
zugunsten von Trasmediterránea in keiner Weise bewiesen. Da die Klägerin, wie das Königreich
Spanien erklärt hat, ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hat, schon vor Einreichung
der Erwiderung im vorliegenden Verfahren im Besitz des betreffenden Gutachtens gewesen ist,
erübrigt es sich, den kanarischen Behörden zu Beweiszwecken die Vorlage dieses Gutachtens
aufzugeben.
264 Selbst wenn, unabhängig von der Frage der Parteilichkeit des Verfassers dieses Gutachtens, die
Kommission zur Überprüfung der Angaben in diesem Gutachten verpflichtet gewesen wäre, ergibt sich
aus der angefochtenen Entscheidung jedenfalls klar, dass dort jede einzelne Strecke beurteilt ist und
die verschiedenen Positionen zusammen mit den berücksichtigten Kosten aufgeführt sind. Im Übrigen
hat die Klägerin nicht das Geringste vorgetragen, was Zweifel daran wecken könnte, dass die
Kommission die Grundlagen, den methodischen Ansatz und die für die Erstellung des Gutachtens
durchgeführten Berechnungen eingehend untersucht hat. Somit ist die Rüge als unbegründet
zurückzuweisen.
265 Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Mehrkosten, die durch die Erbringung des
angeblich gemeinwirtschaftlichen Dienstes entstanden seien, nicht zuverlässig berechnet sein
könnten, da die Kosten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers statt der Trasmediterránea für die
Erbringung dieser Dienstleistung tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt worden seien.
266 Da es um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geht, verfügt die Kommission über
ein weites Ermessen bei der Ermittlung der Mehrkosten für die betreffende Dienstleistung.
Infolgedessen hat sich das Gericht bei der Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen
Beurteilung darauf zu beschränken, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein
offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission,
vorstehend zitiert in Randnr. 216, Randnr. 101).
267 Im vorliegenden Fall konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass sich die Höhe des
Zuschusses für 1998 anhand der objektiven Kosten und ohne Zugrundelegung der von
Trasmediterránea behaupteten Kosten feststellen ließ. Wenn bewiesen wäre, dass die von der
Kommission berücksichtigten objektiven Kosten unverhältnismäßig hoch wären, könnte die Beurteilung
der Angemessenheit des Zuschusses für 1998 durch die Kommission allerdings offenkundig fehlerhaft
sein. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, dass
die herangezogenen objektiven Kosten unverhältnismäßig seien. Unter diesen Umständen ist die
zweite Rüge als unbegründet abzuweisen.
268 Mit der dritten Rüge wirft die Klägerin der Kommission vor, schon vom Grundsatz her einen Zuschuss
für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen anerkannt zu haben, was eine ungleiche
Behandlung von Trasmediterránea und der anderen Wirtschaftsteilnehmer darstelle.
269 Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Dienste, die Trasmediterránea im Rahmen der
vorläufigen Regelung erbracht hat, auch im Dekret Nr. 113/1998 vorgesehen sind und die
Höchsttarife, die von Trasmediterránea für die Erbringung dieser Dienste angewandt wurden, ebenfalls
in diesem Dekret festgesetzt sind. Auch steht fest, dass das Dekret Nr. 113/1998 für die Erbringung
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die von ihr erfasst werden, keinen
Zuschuss vorsieht, weil die für diese Dienstleistungen festgesetzten Tarife als kostendeckend
angesehen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kommission einen Ermessensfehler begangen
hat, als sie den Zuschuss für 1998 schon vom Grundsatz her gebilligt hat. Sie konnte nämlich zu Recht
davon ausgehen, dass die Kosten für die Erbringung der Trasmediterránea übertragenen
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die im Dekret Nr. 113/1998
festgesetzten Tarife nicht ausreichend gedeckt waren. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass diese Tarife zur Finanzierung der im Dekret
Nr. 113/1998 vorgesehenen Dienstleistungen offenkundig unzureichend seien.
270 Unter diesen Umständen erübrigt sich, dem Antrag der Klägerin auf Vorlage verschiedener
Dokumente zum Nachweis ihrer Behauptungen bezüglich der im Dekret Nr. 113/1998 vorgesehenen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der hierauf anwendbaren Tarife stattzugeben.
271 Im Übrigen stellt es entgegen der Ansicht der Klägerin keine Diskriminierung der anderen
Wirtschaftsteilnehmer dar, dass nur Trasmediterránea den Zuschuss für 1998 erhalten hat. Eine
Diskriminierung liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare
Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen
benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver
Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in
den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner‑Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692,
vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, und
vom 26. September 2002 in der Rechtssache C‑351/98 Spanien/Kommission, Slg. 2002, I‑8031, Randnr.
57).
272 Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass andere Wirtschaftsteilnehmer als
Trasmediterránea in der Lage gewesen wären, die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen
Inseln gemäß den Anforderungen, die in der vorläufigen Regelung festgelegt waren, sicherzustellen.
Sie hat auch nicht dargetan, dass andere Wirtschaftsteilnehmer als Trasmediterránea mit diesen
Diensten betraut worden wären. Schließlich hat sie nicht bewiesen, dass diese Dienste von anderen
Wirtschaftsteilnehmern als Trasmediterránea tatsächlich angeboten wurden.
273 Infolgedessen gab es einen erheblichen objektiven Unterschied zwischen der Situtation von
Trasmediterránea und der der anderen Wirtschaftsteilnehmer, der es allein schon rechtfertigt, dass
nur Trasmediterránea einen Ausgleich für die Seeverkehrsdienste zwischen den Kanarischen Inseln
erhielt, die nur von ihr erbracht wurden. Somit ist die dritte Rüge unbegründet.
274 Mit der vierten Rüge wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, den Zuschuss für 1998 in
der Höhe der Kosten für die Erbringung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
gebilligt zu haben, obwohl mit diesem Zuschuss die Betriebsverluste ausgeglichen worden seien, die
durch eine gegen die Bestimmungen des EG‑Vertrags verstoßende Tarifpolitik verursacht worden
seien.
275 Zunächst ist dazu festzustellen, dass die Klägerin nicht die Bestimmungen des EG‑Vertrags
angegeben hat, gegen die die Tarifpolitik verstoßen haben soll. Selbst wenn die Klägerin so zu
verstehen wäre, dass Trasmediterránea gegen Artikel 82 EG verstoßen habe, so hat sie lediglich
vorgetragen, dass Trasmediterránea auf den Strecken, bei denen sie im Wettbewerb mit der Klägerin
gestanden habe, Preisnachlässe angeboten habe. Die Klägerin hat in keiner Weise dargelegt, aus
welchen Gründen dieses Verhalten ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung sei. Selbst wenn die
betreffende Tarifpraxis aber ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung wäre, führt diese
Feststellung nicht dazu, dass die Schlüssigkeit der Beurteilung der Kommission in der angefochtenen
Entscheidung, dass die Höhe des Zuschusses für 1998 den Mehrkosten für die gemeinwirtschaftliche
Dienstleistung streng proportional sei und damit Artikel 86 Absatz 2 EG entspreche, in Frage gestellt
würde. Da feststeht, dass Trasmediterránea keinen vollen Ausgleich für die Verluste im
Zusammenhang mit der Erbringung der Seeverkehrsdienste im Rahmen der vorläufigen Regelung
erhalten hat, sondern einen Teil dieser Verluste in Höhe von 850 Millionen ESP selbst tragen musste,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verluste aufgrund der genannten Tarifpolitik zu Lasten
von Trasmediterránea gingen und nicht in irgendeiner Weise durch den Zuschuss für 1998
ausgeglichen worden sind.
276 Unter diesen Umständen braucht über den Antrag der Klägerin, der Kommission und
Trasmediterránea die Vorlage der Dokumente bezüglich der Geschäftspraktiken des Unternehmens
auf bestimmten Strecken aufzugeben, nicht entschieden zu werden.
277 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keine der vier Rügen, die die Klägerin zur Stützung des
fünften Angriffsmittels des vorliegenden Klagegrundes geltend gemacht hat, begründet ist.
278 Zweitens ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, wie die Klägerin geltend macht,
unzulänglich begründet ist, soweit es zum einen um die konkreten Bestandteile der Kosten bei den in
Rede stehenden Strecken geht, die für die Bemessung des Zuschusses für 1998 zugrunde gelegt
worden sind (vgl. vorstehend Randnr. 242), und zum anderen um die Gründe der Kommission für die
Annahme, dass die Anwendung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen die Erfüllung der
Trasmediterránea übertragenen Aufgabe verhindern würde (vgl. vorstehend Randnr. 243).
279 Zum angeblichen Fehlen konkreter Bestandteile der Kosten bei den in Rede stehenden Strecken
genügt der Hinweis, dass in der nicht vollständigen Fassung der angefochtenen Entscheidung, wie sie
dem Königreich Spanien zugestellt worden ist und von der die Klägerin eine Kopie besitzt (vgl.
vorstehend Randnr. 264), die Angaben enthalten sind, die die Klägerin in der der Öffentlichkeit
zugänglichen Fassung der angefochtenen Entscheidung vermisst. Die angefochtene Entscheidung ist
daher in diesem Punkt nicht unzulänglich begründet.
280 Zu der angeblich unzulänglichen Begründung in Bezug auf die Frage, ob die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen Trasmediterránea an der Erfüllung ihrer Aufgabe
hindern würde, ist festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung klar und deutlich die
Argumente aufgeführt sind, die die Kommission zu der Auffassung gebracht haben, dass die
Anwendung dieser Vorschriften die Durchführung der dem Unternehmen übertragenen Aufgabe
verhindern würde. In der Entscheidung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Kommission prüfen
müsse, ob andere Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen anböten, die den von Trasmediterránea
erbrachten vergleichbar seien, um feststellen zu können, ob dem Unternehmen eine Entschädigung
für die Kosten zu gewähren sei, die ihm in Ausführung seiner Aufgabe entstanden seien. Laut der
Entscheidung gab es 1998 keinen anderen Wirtschaftsteilnehmer, der diese Dienste zwischen den
Kanarischen Inseln erbrachte. Schließlich wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der
empfangene Zuschuss, der als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei, den Mehrkosten, die durch
die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht worden sind, streng
proportional sei. Angesichts dieser Ausführungen ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung
zumindest implizit, dass der Zuschuss für 1998, der nach den Vorschriften über die staatlichen
Beihilfen hätte verboten werden müssen, erforderlich war, um sicherzustellen, dass Trasmediterránea
die ihr übertragenen Dienste im Rahmen der vorläufigen Regelung erbringt. Die angefochtene
Entscheidung ist daher insoweit nicht unzulänglich begründet.
281 Daraus folgt, dass ebenso wie die ersten vier Angriffsmittel auch das fünfte Angriffsmittel im Rahmen
dieses Klagegrundes nicht durchgreift. Daher ist der Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
282 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Zu den Beweisanträgen
283 Neben den Anträgen der Klägerin zum Nachweis konkreter Tatsachen, die vorstehend im Rahmen der
einzelnen Klagegründe geprüft worden sind, hat die Klägerin noch andere Anträge auf Vorlage von
Dokumenten gestellt, ohne jedoch die genauen Tatsachen zu benennen, die dadurch belegt werden
sollen. Unter diesen Umständen sind diese Anträge unter keinem Gesichtspunkt für die vom
Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Rechtmäßigkeitskontrolle entscheidend. Infolgedessen sind sie
zurückzuweisen.
Kosten
284 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der
Kommission die Kosten aufzuerlegen.
285 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Spanien seine eigenen
Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Pirrung
Meij
Forwood
Pelikánová
Papasavvas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juni 2005.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Pirrung
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
I – Gemeinschaftsrecht
A – Verordnung (EWG) Nr. 3577/92
B – Verordnung (EG) Nr. 659/1999
C – Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr
D – Mitteilung über gemeinwirtschaftliche Leistungen in Europa
II – Spanisches Recht
A – Königliches Dekret Nr. 1876/78
B – Königliches Dekret Nr. 1466/1997
C – Dekret Nr. 113/1998
Sachverhalt des Rechtsstreits
I – Vertrag von 1978
II – Beschwerden der Klägerin und Empfehlung zweckdienlicher Maßnahmen
bezüglich des Vertrages von 1978
III – Vorübergehende Regelung für die Strecken zwischen den Kanarischen
Inseln
Angefochtene Entscheidung
Verfahren
Anträge der Parteien
Zur Zulässigkeit
I – Vorbringen der Parteien
II – Würdigung durch das Gericht
Zur Begründetheit
I – Die Zuschüsse für 1997 und für die Abwicklung
A – Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht
1. Vorbringen der Parteien
2. Würdigung durch das Gericht
B – Zum Klagegrund einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung bei der
Anwendung von Artikel 88 EG
1. Vorbringen der Parteien
a) Zum ersten Teil des Klagegrundes
b) Zum zweiten Teil des Klagegrundes
2. Würdigung durch das Gericht
a) Zum ersten Teil des Klagegrundes
b) Zum zweiten Teil des Klagegrundes
II – Der Zuschuss für 1998
A – Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 88 EG
1. Vorbringen der Parteien
2. Würdigung durch das Gericht
B – Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 86 Absatz 2 EG und einer
Verletzung der Begründungspflicht
1. Zum ersten Angriffsmittel: Fehlen eines hoheitlichen Aktes
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
2. Zum zweiten Angriffsmittel: Keine genaue Festlegung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
3. Zum dritten Angriffsmittel: Keine wirkliche Notwendigkeit eines
gemeinwirtschaftlichen Dienstes
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
4. Zum vierten Angriffsmittel: Fehlen einer öffentlichen Ausschreibung und
unzulängliche Begründung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
5. Zum fünften Angriffsmittel: Unangemessenheit des Ausgleichs für 1998
und unzulängliche Begründung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
Zu den Beweisanträgen
Kosten
Verfahrenssprache: Spanisch.