Urteil des BVerwG vom 26.08.2013

BVerwG: zürich, flughafen, normenkontrolle, abfallentsorgung, rechtssicherheit, bebauungsplan, kunst, bergrecht, verwaltungsgerichtsbarkeit, gebärdensprache

BVerwG 4 C 8.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 C 8.13
VGH Baden-Württemberg - 24.01.2006 - AZ: VGH 8 S 1706/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und
Dr. Külpmann
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 1 bis 3 tragen jeweils 4/15 und die Kläger zu 4 bis 6 jeweils 1/15 der
Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 225 000 €
festgesetzt, wobei sich der Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten
zusammensetzt:
Klägerin zu 1: 60 000 €
Klägerin zu 2: 60 000 €
Klägerin zu 3: 60 000 €
Kläger zu 4: 15 000 €
Kläger zu 5: 15 000 €
Klägerin zu 6: 15 000 €
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 24. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 zurückgenommen. Das
Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO
einzustellen.
2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat
bestätigt nicht seinen Beschluss vom 20. Februar 2007, in dem der Streitwert vorläufig auf 2 360
000 € festgesetzt worden ist. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht, wie seinerzeit in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz angenommen, maßgeblich, welche finanziellen Folgen die
Änderung der Flugverfahren über deutschem Hoheitsgebiet für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich für die Kläger deshalb hat, weil das
schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt als Reaktion auf die vom Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung verordneten Restriktionen das Betriebsreglement für den Flughafen Zürich
geändert hat und die Liegenschaften der Kläger wegen Lärmbelastungen aufgrund der neuen
Flugverfahren an Wert verloren haben sollen. Die Kläger sind nicht Adressaten der Festlegung
der geänderten Flugverfahren; dies sind die Luftfahrzeugführer. Die Kläger sind durch die
Änderung der Flugverfahren über der Bundesrepublik Deutschland lediglich mittelbar betroffen,
und das sogar gleichsam nur in zweiter Linie, weil erst die Änderung des Betriebsreglements für
den Flughafen Zürich durch die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu
den Lärmbelastungen geführt hat, die Anlass für die Klageerhebung waren. Soweit sich der
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), an dessen Vorschlägen
sich der Senat im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit von
Streitwertentscheidungen zu orientieren pflegt, zu Konstellationen der Drittanfechtung verhält,
sieht er für Klagen von Gemeinden einen Streitwert in Höhe von 60 000 € vor (Nr. 2.3 für das
Recht der Abfallentsorgung, Nr. 6.3 für das Atomrecht, Nr. 9.8.2 für die Normenkontrolle gegen
einen Bebauungsplan, Nr. 11.3 für das Bergrecht und Nr. 34.3 für das Planfeststellungsrecht).
Für Klagen drittbetroffener Privater gegen die Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen bringt
der Senat gewöhnlich einen Streitwert von 15 000 € in Ansatz (vgl. Streitwertbeschlüsse vom 16.
März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 und BVerwG 4 A 1078.04 -). Für Klagen gegen die Festlegung
von Flugverfahren ist jedenfalls kein höherer Streitwert angezeigt.
Dr. Gatz
Petz
Dr. Külpmann