Urteil des BVerwG vom 18.12.2012

BVerwG: finanzhilfe, lehrer, revisionsgrund, schüler, verfassung, einfluss, angestelltenverhältnis, kultur, schulwesen, kunst

BVerwG 6 B 54.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 54.12
VG Greifswald - 17.03.2009 - AZ: VG 4 A 822/07
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 25.09.2012 - AZ: OVG 2 L 73/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2012
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 878, 68 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn
für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang
höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren
Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss
vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde
ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
3 1. Die Klägerin sieht als klärungsbedürftig an, „ob und inwieweit eine Behörde dazu ermächtigt
werden darf, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, Ermittlung und das
Verfahren der Finanzhilfe für (private) Ersatzschulen zu erlassen“. In Bezug auf die angefochtene
Entscheidung macht sie der Sache nach im Wesentlichen geltend, im Lichte von Art. 7 Abs. 4
GG sowie von Art. 20 Absätze 2 und 3 GG hätte das Oberverwaltungsgericht beanstanden
müssen, dass die Berechnungsweise für Personalkostenzuschüsse (§ 127 Abs. 2 SchulG MV
vom 15. Mai 1996, GVOBl 1996, 205, in der hier maßgeblichen Fassung des 8.
Änderungsgesetzes vom 7. Juli 2003, GVOBl 2003, 356) in Teilen durch
Verordnungsbestimmungen festgelegt wird (§ 8 der Verordnung für Schulen in freier
Trägerschaft - PSchVO M-V vom 22. Mai 1997, GVOBl 1997, 469, in der hier maßgeblichen
Fassung vom 7. Januar 2002, GVOBl 2002, 50), statt vollständig auf Ebene des (formellen)
Gesetzes geregelt zu werden.
4 Mit dieser Rüge kann die Klägerin schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil die von
bundesrechtlicher Seite gegebenen Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber
Regierungs- oder Verwaltungsstellen ermächtigen darf, Regelungen im Verordnungswege zu
treffen, durch die Rechtsprechung geklärt sind, wie unter anderem bereits die von der Klägerin
selbst in ihrer Beschwerdebegründung (S. 8 ff.) angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen
belegen. Inwiefern der vorliegende Fall einen Bedarf aufzeigen soll, die in diesem
Zusammenhang durch die Rechtsprechung entwickelten - abstrakten - Maßstäbe
fortzuentwickeln, ist von der Klägerin nicht plausibel dargelegt worden und für den Senat auch
nicht erkennbar. Die Auffassung der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht hätte im Lichte dieser
Maßstäbe in der Sache anders entscheiden müssen, rechtfertigt als solche nicht die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
5 Der Senat vermag diese Auffassung der Klägerin im Übrigen nicht zu teilen. § 128 Abs. 1
SchulG MV a.F. bestimmt, dass als Personalkostenzuschüsse diejenigen Beträge gezahlt
werden, die sich unter Zugrundelegung der Zahl der Schüler der Schule in freier Trägerschaft
und der durchschnittlichen Aufwendung je Schüler für Lehrer an entsprechenden Schulen in
öffentlicher Trägerschaft ergeben (Satz 1). Präzisierend wird weiter festgelegt, dass hierbei von
den für die Veranschlagung im Haushaltsplan maßgeblichen Beiträgen für entsprechende
Lehrer im Angestelltenverhältnis auszugehen ist (Satz 2). Es begegnet keinen
bundesverfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Gesetz (§ 131 Nr. 5 SchulG MV a.F.) die
Bestimmung weiterer Details der Berechnungsweise dem Verordnungsgeber überlässt und ihm
damit einen begrenzten Regelungsspielraum eröffnet. Ein Rechtssatz, wonach sämtliche
Berechnungsparameter, die irgendeinen Einfluss auf die Höhe einer Finanzhilfe für
Privatschulen nehmen können, der Regelung auf Verordnungsebene unzugänglich wären, ist
aus dem Grundgesetz nicht abzuleiten und auch der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu
entnehmen. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber durch die Vorgabe der in § 128 Abs. 1
SchulG MV a.F. niedergelegten Kriterien, die den Umfang der konkret zu gewährenden
Finanzhilfe im Grundsatz festlegen und zugleich Regelungsdirektiven für die Präzisierung von
Berechnungsdetails durch den Verordnungsgeber ergeben, die ihm von Verfassung wegen
selbst treffenden Bestimmungspflichten hinreichend erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat
daher in diesem Punkt zu Recht keinen Anlass für Beanstandungen gesehen.
6 2. Mit ihren weiteren Grundsatzrügen macht die Klägerin Klärungsbedarf im Hinblick auf die
vom Oberverwaltungsgericht aus dem Landesrecht abgeleitete Maßgabe geltend, die
Finanzhilfe für Privatschulen auf die Erstattung solcher Kosten zu beschränken, die diesen
tatsächlich entstanden sind („Kappungsgrenze“). Hiermit kann die Klägerin schon deshalb nicht
zum Zuge kommen, weil die angefochtene Entscheidung selbständig tragend auch auf die
Annahme gestützt ist, dass der Beklagte eine rechtlich korrekte Zuschussberechnung
vorgenommen hat; gegen diese Annahme ist ein durchgreifender Revisionsgrund nicht
angebracht (siehe Ziff. 1). Die weiteren Grundsatzrügen sind aber auch für sich genommen
unbegründet. Der Senat hat - vor dem Hintergrund des insoweit beschränkten
individualrechtlichen Gewährleistungsgehalts des Art. 7 Abs. 4 GG (siehe Urteil vom 21.
Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14
m.w.N.) - wiederholt ausgesprochen, dass landesrechtliche Modalitäten der Bemessung von
Finanzhilfen für Ersatzschulen aus bundesrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken
aufwerfen und folglich eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen können, solange sie im
Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährden (zuletzt Beschlüsse vom 5. September
2012 - BVerwG 6 B 24.12 - juris Rn. 4, vom 2. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 41.12 - juris Rn. 6 und
vom 30. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 45.12 - juris Rn. 5). Von letzterem ist nach den
Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht auszugehen (UA S. 13). Soweit die
vorliegende Beschwerde der Sache nach moniert, das Oberverwaltungsgericht habe mit seinem
rechtlichen Ansatz die richterliche Gesetzesbindung missachtet, zeigt sie nicht auf, inwiefern der
vorliegende Fall abstrakten Klärungsbedarf im Hinblick auf die diesbezüglich einschlägigen
Maßstabsnormen (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) zutage treten ließe; der Senat selbst vermag einen
solchen Klärungsbedarf nicht erkennen.
7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker