Urteil des BVerwG vom 29.01.2015

BVerwG: volkshochschule, erwerb, persönliche anhörung, kurs, genehmigung, beweismittel, abschlussprüfung, bekanntmachung, unterricht, verordnung

BVerwG 5 B 35.14 [
ECLI:DE:BVerwG:2014:141114B5B35.14.0
]
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 35.14
VG Schwerin - 01.02.2012 - AZ: VG 6 A 296/08
OVG Greifswald - 30.04.2014 - AZ: OVG 1 L 104/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 1. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie führt nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision wegen eines
Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
2 Die Beschwerde ist allein auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützt. Zur Begründung wird
ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe es versäumt zu ermitteln, ob die Klägerin einen Vorbereitungslehrgang nach § 32 des Schulgesetzes
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl
M-V S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl M-V S. 555), besucht habe. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht
ausreichend im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
3 Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom
6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9
C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der
Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Tatsachengerichte gestellt. Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet dort, wo das Vorbringen
der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. Urteile vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109,
174 <177 f.> = Buchholz 11 Art 16a GG Nr. 12 S. 17 und vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr.
39 S. 51). Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen
dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz
aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese
Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass
auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht
der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr,
vgl. Beschluss vom 19. August 2013 - BVerwG 5 B 47.13 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Pflicht
zur Sachverhaltsermittlung verstoßen worden ist, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch
wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Beschluss vom 17. Februar 2010 - BVerwG 4 BN 59.09 - juris Rn. 10). Versäumt das
Tatsachengericht, wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, aufzuklären, fehlt es an einer
tragfähigen Grundlage für seine innere Überzeugungsbildung und für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv
willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (Urteil vom 5. Juli 1994 -
BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 174 S. 27 m.w.N.; Beschluss vom 18. Mai 1999 -
BVerwG 7 B 11.99 - juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
4 Fraglich ist bereits, ob in der Beschwerdebegründung in einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt ist, welche
Beweismittel mit Blick auf die vermisste Sachaufklärung hinsichtlich der Qualität des von der Klägerin besuchten Kurses zur Verfügung
gestanden hätten. Jedenfalls ist nicht ausreichend dargetan, dass die aufgezeigten Voraussetzungen, nach denen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine
Sachaufklärung gebietet, vorlagen.
5 Das Schulgesetz differenziert zwischen dem Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen (§ 32 SchulG M-V) und
Nichtschülerprüfungen (§ 33 SchulG M-V). Gemäß § 32 Abs. 1 SchulG M-V kann durch Genehmigung der zuständigen Schulbehörde an
Volkshochschulen der Erwerb der Berufsreife und der Mittleren Reife zugelassen werden. Die vorbereitenden Bildungsgänge an den
Volkshochschulen sind nach § 32 Abs. 2 SchulG M-V im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu gestalten. Gemäß § 32 Abs. 3
Satz 1 SchulG M-V wird für die Durchführung der Prüfung an der Volkshochschule eine Prüfungskommission gebildet. Nach § 33 Satz 1
Satz 1 SchulG M-V wird für die Durchführung der Prüfung an der Volkshochschule eine Prüfungskommission gebildet. Nach § 33 Satz 1
SchulG M-V können Nichtschüler durch eine Prüfung die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelten Abschlüsse und Berechtigungen aller
allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben.
Bei der Zulassung und der Prüfung sind gemäß § 33 Satz 2 SchulG M-V die Lebens- und Berufserfahrung der Prüflinge angemessen zu
berücksichtigen. Zuzulassen zur Prüfung sind gemäß § 33 Satz 3 SchulG M-V in der Regel nur Nichtschüler mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Land Mecklenburg-Vorpommern. Nach der für die Entscheidung über das Vorliegen eines Verfahrensfehlers in materiell-rechtlicher Hinsicht
maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts sind Vorbereitungslehrgänge nach § 32 SchulG M-V, die mit einer Prüfung an der
den Kurs anbietenden Volkshochschule verknüpft sind, als Bildungsgang für die Nachholung von Schulabschlüssen grundsätzlich nach dem
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
Juni 1983 (BGBl I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809), - BAföG - förderungsfähig (UA S.
8). § 32 SchulG M-V erfasse indes nur den Bildungsgang, der mit einem schulischen Abschluss an der Volkshochschule selbst verknüpft sei
(UA S. 10). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hängt die Förderungsfähigkeit des Bildungsgangs maßgeblich von der Frage ab, ob
der von der Klägerin besuchte Kurs mit einer an der Volkshochschule abgehaltenen Prüfung abschloss, was wiederum voraussetzt, dass die
Volkshochschule nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen
(Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 6. Juni 2005 (GVOBl M-V S. 342) im maßgeblichen Zeitpunkt der
Abschlussprüfung die Genehmigung besaß, schulische Abschlüsse des Sekundarbereichs I durchzuführen, und hierdurch ermächtigt war, nach
Maßgabe der Volkshochschulabschlussverordnung entsprechende Prüfungen abzunehmen.
6 Weder die Beschwerdebegründung noch die Sitzungsniederschrift lassen erkennen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem
Oberverwaltungsgericht auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Einen Beweisantrag hat die Klägerin ausweislich
der Verhandlungsniederschrift nicht gestellt. Dass sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht und des ihm zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Tatsachenmaterials hätte aufdrängen müssen, die Tatsache aufzuklären, ob es sich bei dem
von der Klägerin besuchten Kurs um einen solchen im Sinne des § 32 SchulG M-V handelte, der mit einer Abschlussprüfung an der
Volkshochschule verknüpft war, und ob die Volkshochschule der Hansestadt Rostock zur Abnahme der betreffenden Abschlussprüfung
ermächtigt war, ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
7 Ausweislich des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. Februar 2008 vermittelte der von der Klägerin besuchte Kurs keinen
Ausbildungsabschluss, sondern bereitete diese auf eine gesonderte (Nichtschüler-)Prüfung vor (S. 2 des Widerspruchsbescheides). Mit Beschluss
vom 10. Januar 2011 wie auch mit Urteil vom 1. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Ausbildungsabschluss der
Klägerin „allein über eine Nichtschülerprüfung im Sinne des § 33 SchulG M-V vermittelt“ worden sei (BA S. 5) bzw. der Lehrgang der Klägerin
den nachträglichen Erwerb der Berufsreife über eine sog. Nichtschülerprüfung ermöglicht habe (UA S. 7). Eingangs der Berufungsbegründung
hat die Klägerin auf ihre Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb der Berufsreife (Hauptschulabschluss)
abgehoben (S. 1 der Berufungsbegründungsschrift). Der Unterricht basiere auf den für das Land Mecklenburg-Vorpommern gültigen
Rahmenplänen der Jahrgangsstufe 9 und führe innerhalb eines Schuljahres zum Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung. Der Unterricht
werde bei einer durchschnittlichen Gesamtstundenzahl von 22 Unterrichtseinheiten in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte,
Biologie, Physik, Sozialkunde, AWT und Lernberatung abgehalten; die verbindliche Festlegung erfolge in einem gesonderten Stundenplan (S. 1
f. der Berufungsbegründungsschrift). Im Weiteren heißt es: „Selbst wenn die Volkshochschule Rostock nicht über eine Genehmigung zur
Durchführung der Abschlussprüfungen verfügt, steht dies einer fehlenden Aufsicht nicht entgegen, da sie jedenfalls gemäß § 32 II SchulG M-V
verpflichtet ist, bereits die vorbereitenden Bildungsgänge im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu gestalten. Auch eine faktisch fehlende
Genehmigung zur Durchführung der Abschlussprüfungen steht einer Schulaufsicht nicht entgegen. Die Volkshochschule hat gemäß § 2 Abs. 2
der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen
(Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung ... Diese
Voraussetzungen lagen für den streitgegenständlichen Kurs vor.“ (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift). Danach gingen offenbar sowohl das
Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten davon aus, dass die Volkshochschule der Hansestadt Rostock seinerzeit nicht über eine
Genehmigung zur Durchführung des von der Klägerin durch die Teilnahme an dem Bildungsgang erstrebten Abschlusses verfügte. Umstände,
die darauf hingedeutet hätten, dass der von der Klägerin besuchte Kurs mit einer Prüfung an der Volkshochschule selbst abschloss, und die dem
Oberverwaltungsgericht Veranlassung zu einer Sachaufklärung hätten geben müssen, lassen sich dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht
entnehmen und sind nach Aktenlage auch sonst nicht erkennbar gewesen. Das am 10. Juli 2008 seitens des Schulamtes des Beklagten
ausgestellte Abschlusszeugnis, ausweislich dessen sich die Klägerin nach dem Qualifikationsjahr an der Volkshochschule der Hansestadt
Rostock der Prüfung zum Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung gemäß der gültigen Volkshochschulabschlussverordnung unterzogen
hat, ist erstmals als Anlage K1 der Beschwerdebegründung zur Gerichtsakte gereicht worden. Soweit in der Beschwerdebegründung dargelegt
wird, dass sich dem Oberverwaltungsgericht durch die persönliche Anhörung der Klägerin zu den konkreten Umständen der Durchführung des
Kurses und des Prüfungsverfahrens eine weitere Aufklärung zur Qualität der Prüfung hätte aufdrängen müssen, ist dem nicht mit der gebotenen
Substantiiertheit zu entnehmen, welche Einlassungen der Klägerin im Einzelnen das Gericht zu einer weiteren Aufklärung hätten veranlassen
müssen.
8 Nach alledem ist das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass der von der Klägerin besuchte Kurs nicht im Sinne
des § 32 SchulG M-V mit einer Prüfung an der Volkshochschule verknüpft gewesen sei, sondern die Teilnehmer auf eine sogenannte
Nichtschülerprüfung zur Erlangung der Berufsreife nach § 33 SchulG M-V vorbereitet habe (UA S. 3, 8, 12 und 14).
9 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Dr. Fleuß
Dr. Harms