Urteil des BVerwG vom 20.02.2002

BVerwG (Zulassung, Genehmigung, Rechtssatz, Rüge, Rechtsfrage, Planung, Mangel, Beschwerde, Einfluss, Enteignung)

Rechtsquellen:
LuftVG §§ 6, 10 Abs. 8 Satz 1
Stichworte:
Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Ände-
rung des Flugplatzbetriebs; Abwägung der von dem Vorhaben be-
rührten Belange; Fehler im Abwägungsvorgang; Einfluss auf das
Abwägungsergebnis.
Leitsätze:
Bei einer über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vor-
habens abschließend entscheidenden Genehmigung nach § 6 LuftVG
ist ein Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich, wenn keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigungsbehörde bei
Vermeidung jenes Fehlers zu einer anderen Entscheidung über
den Genehmigungsantrag gekommen wäre. Dies ergibt sich aus ei-
nem für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden Grundsatz,
ohne dass es der entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 8
Satz 1 LuftVG bedarf.
Beschluss des 9. Senats vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 -
I. VGH Mannheim Urteil vom 22.06.2001 - Az.: VGH 8 S 2225/00 -
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BESCHLUSS
BVerwG 9 B 63.01
VGH 8 S 2225/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und K i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 2001
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 €
(= 20 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begrün-
dung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung
der Revision nicht.
1. Einen für das angefochtene Urteil erheblichen Verfahrens-
mangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO führen könnte, haben die Kläger entgegen § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht bezeichnet. Voraussetzung dafür wäre,
dass ein solcher Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) be-
gründenden Tatsachen als auch in deren rechtlicher Würdigung
substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
a) Dies gilt zunächst für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof
habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
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Für die ordnungsgemäße Bezeichnung eines solchen Verfahrens-
mangels muss substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen
auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tat-
sachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erfor-
derlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür
in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei
voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese un-
ter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des
Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführer günstige-
ren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder
dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachen-
gericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die
Aufklärungsmaßnahmen, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,
hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich
dem Gericht diese Maßnahmen auch ohne ein solches Hinwirken
von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212
<217 f.>; 55, 159 <169 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997,
a.a.O., S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 -
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
Eine derartige substantiierte Darlegung enthält die Beschwer-
debegründung nicht. Ihr ist insbesondere nicht zu entnehmen,
welche konkreten tatsächlichen Feststellungen bei der Einho-
lung eines weiteren Sachverständigengutachtens voraussichtlich
getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen un-
ter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofs zu einer für die Kläger günstigeren
Entscheidung hätten führen können. Der Vortrag, der Verwal-
tungsgerichtshof habe sich mit der Äußerung des Gutachters zu-
frieden gegeben, dass dieser eine Überflughöhe von 23 bis 26 m
zugrunde gelegt habe, reicht hierfür ebenso wenig aus wie das
Bestreiten der von der Beigeladenen angegebenen Windrichtungs-
verteilung und der Hinweis auf vermeintliche "weitere Unge-
reimtheiten" des vorgelegten Gutachtens.
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Auch die in diesem Zusammenhang ferner geäußerte Rüge, der Ge-
richtsbeschluss, mit dem der Beweisantrag der Kläger in der
mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, sei entgegen § 86
Abs. 2 VwGO nicht "ausreichend" begründet worden, entbehrt der
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, inwie-
fern die angefochtene Entscheidung auf dem beanstandeten Be-
gründungsmangel beruhen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
13. September 1977 - BVerwG 5 CB 68.74 - Buchholz 310 § 86
Abs. 2 VwGO Nr. 20).
b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine die Ent-
scheidung tragende Überzeugung entgegen § 108 Abs. 1 VwGO
nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, indem er
trotz ausführlichen Vortrags der Kläger keine Abwägung hin-
sichtlich der Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnhäuser vorgenommen
und die Frage der Vorbelastung ungenügend aufgeklärt habe, ist
unschlüssig. Daraus, dass sich - wie die Kläger beanstanden -
der jetzt zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs in der
Frage der Schutzwürdigkeit ihrer Wohnhäuser der in einem frü-
heren Beschluss verlautbarten Auffassung eines anderen Senats
angeschlossen hat, ergibt sich nichts dafür, dass er sich zu
dieser Frage keine eigene Meinung gebildet und sich mit dem
Vortrag der Kläger nicht inhaltlich befasst hat. Entsprechen-
des gilt für den Vortrag der Kläger zur Frage der Vorbelastung
durch den bei Errichtung ihrer Wohnhäuser bereits vorhandenen
Flugplatz. Da § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht nicht dazu
verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit al-
len Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des fest-
gestellten Sachverhalts auseinander zu setzen, kann aus dem
Fehlen einer solchen ausdrücklichen Auseinandersetzung noch
nicht darauf geschlossen werden, das Gericht habe die fragli-
che Einzelheit bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelas-
sen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C
10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2).
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2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kläger
ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Eine solche Ab-
weichung liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsge-
richtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem
seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in
der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt
hat; die Beschwerde muss darlegen, dass und inwiefern dies der
Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli
1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und
vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.
Mit den Rügen,
- der Verwaltungsgerichtshof habe das von der Beigeladenen
vorgelegte Lärmgutachten für ausreichend erachtet, obwohl
es die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufge-
stellten Anforderungen an Prognosen nicht erfülle,
- der Verwaltungsgerichtshof sei entgegen der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs der Spitzenschallpegelbelas-
tung nicht ausreichend nachgegangen und
- der Verwaltungsgerichtshof habe die nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigende
Frage der zeitlichen Priorität der Wohnhäuser vor dem zi-
vilen Flugplatzbetrieb übergangen,
benennen die Kläger keinen divergierenden abstrakten Rechts-
satz aus dem angefochtenen Urteil. Vielmehr machen sie nur
geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und anderer, in § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO ohnehin nicht genannter Gerichte aufgestellte
Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht beachtet. Damit
kann jedoch eine Divergenzrüge nicht begründet werden.
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Die Kläger rügen weiter, der Verwaltungsgerichtshof setze sich
mit der Auffassung, sie könnten aus der mittelbaren Eigentums-
beeinträchtigung durch den Lärm über ihren Grundstücken nicht
auch naturschutzrechtliche Belange geltend machen, in Diver-
genz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach
ein enteignend betroffener Grundstückseigentümer auch die Ver-
letzung öffentlicher Belange geltend machen könne; denn dies
werde in der Literatur auch für den Fall einer sich wie eine
Enteignung auswirkenden mittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung
befürwortet. Diese Rüge ist schon deshalb unschlüssig, weil
der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgegangen ist, dass
sich die auf die Wohnhäuser der Kläger einwirkende Lärmbelas-
tung wegen ihrer Schwere und Unzumutbarkeit wie eine Enteig-
nung der Kläger auswirkt. Abgesehen davon haben die Kläger
nicht vorgetragen, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst
den von ihnen herangezogenen Rechtssatz über die geplante In-
anspruchnahme von Flächen des Grundeigentums im Wege der Ent-
eignung hinaus auch für Fälle nur mittelbarer Eigentumsbeein-
trächtigung durch Immissionen aufgestellt hat.
3. Schließlich rechtfertigt das Beschwerdevorbringen auch
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zu-
lassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwal-
tungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende
Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchst-
richterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und
zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu
einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten er-
scheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von den Klägern in
der Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese
Anforderungen nicht.
Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
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daraus herleiten wollen, dass der Verwaltungsgerichtshof die
ihnen - wie sie behaupten - im Verwaltungsverfahren verweiger-
te Akteneinsicht nicht ausreichend gewürdigt, den Lärm fehler-
haft bewertet und den Sachverhalt hinsichtlich des "Wiederauf-
lebens" der Genehmigungen vom 3. Oktober 1988 und 30. Januar
1987 unzutreffend beurteilt habe, entspricht ihr Vorbringen
schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Denn insoweit bezeichnen sie keine konkrete, fallüber-
greifende Rechtsfrage, sondern beanstanden nach Art einer Re-
visionsbegründung lediglich, dass das Recht im vorliegenden
Fall fehlerhaft angewandt worden sei.
Hinreichend bezeichnet ist von ihnen sinngemäß lediglich die
Rechtsfrage,
ob die für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungs-
und Plangenehmigungsverfahren geltende Regelung in § 10
Abs. 8 LuftVG, nach der Fehler im Abwägungsvorgang nur dann
erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-
gungsergebnis von Einfluss gewesen sind, auch auf die Ge-
nehmigung nach § 6 LuftVG entsprechend anzuwenden ist, so-
fern darin über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines
Vorhabens abschließend entschieden wird.
Diese konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage war für
die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit von Be-
deutung, als er festgestellt hat, dass die Genehmigungsbehörde
zwar die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderliche Bewer-
tung der mit der Ausdehnung der abendlichen Öffnungszeiten des
Flugplatzes verbundenen zusätzlichen Lärmbelästigung der Klä-
ger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles unterlassen
habe, ein hierin möglicherweise liegender Fehler im Abwägungs-
vorgang jedoch nach dem entsprechend anzuwendenden § 10 Abs. 8
Satz 1 LuftVG unerheblich sei, weil er nicht im Sinne dieser
Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei;
es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmi-
gungsbehörde bei Vermeidung jenes Fehlers zu einer anderen
Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen gekommen wäre.
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Soweit der Verwaltungsgerichtshof § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG
hiernach entscheidungstragend angewandt hat, rechtfertigt dies
gleichwohl nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung. Denn die Frage, ob bei einer über die luftverkehrs-
rechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entscheiden-
den Genehmigung nach § 6 LuftVG ein Fehler im Abwägungsvorgang
unerheblich ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Genehmigungsbehörde bei Vermeidung jenes Fehlers zu
einer anderen Entscheidung über den Genehmigungsantrag gekom-
men wäre, ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, ohne dass es hierfür
der entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG be-
dürfte.
Danach handelt es sich bei der Genehmigung nach § 6 LuftVG,
sofern darin über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines
Vorhabens abschließend entschieden wird, um eine Planungsent-
scheidung, bei der der Genehmigungsbehörde notwendigerweise
ein mehr oder weniger ausgedehnter Spielraum an Gestaltungs-
freiheit zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971
- BVerwG 4 C 96.68 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 3 S. 8;
BVerwGE 56, 110 <135 f.>; 82, 246 <249>).
Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen
sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Ges-
taltungsfreiheit und damit auch bei der abschließenden Zulas-
sung eines Vorhabens nach § 6 LuftVG halten muss, ist das sich
unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar
aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Pla-
nung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwGE 48, 56 <63>;
56, 110 <116 f., 122 f.>; 82, 246 <249>). Nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts musste jedoch die verwal-
tungsgerichtliche Prüfung, ob sich die planerische Entschei-
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dung innerhalb der insoweit gesetzten rechtlichen Grenzen
hält, bereits vor Übernahme des in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
enthaltenen Rechtsgedankens in die Fachplanungsgesetze durch
das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl I
S. 2123) davon ausgehen, dass Fehler im Abwägungsvorgang aus
besonderen Gründen des Einzelfalles für den Rechtsschutz Be-
troffener unerheblich sein können (vgl. BVerwGE 67, 74 <77>;
74, 109 <113>). Dazu gehörten insbesondere solche Fehler, bei
deren Korrektur die Betroffenheit des jeweiligen Klägers un-
verändert bestehen bliebe (vgl. BVerwGE 67, 74 <77 f.>). Der
Abwägungsvorgang sei nämlich nicht um seiner selbst willen
rechtlich bedeutsam. Fehlerhafte Erwägungen bei einer Pla-
nungsentscheidung führten deshalb nur dann zu deren Rechtswid-
rigkeit, wenn die abwägungserhebliche Bedeutung der tatsäch-
lich betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt
worden sei und sich dies auf das Abwägungsergebnis auch ausge-
wirkt haben könne (vgl. BVerwGE 75, 214 <245, 251 f.>). Ein
Anspruch auf Planaufhebung bestehe zudem nur dann, wenn bei
verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände eine konkre-
te Möglichkeit dafür erkennbar sei, dass sich die entscheiden-
de Behörde von dem abwägungserheblichen, jedoch nicht berück-
sichtigten oder nicht angemessen gewichteten Belang bei ihrer
planerischen Abwägung so hätte beeindrucken lassen, dass da-
durch die Planung insgesamt infrage gestellt sei (vgl. BVerwGE
84, 31 <45 f., 48 f.>; BVerwG, Beschluss vom 3. April 1990
- BVerwG 4 B 50.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86 S. 71
und Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 11.93 - Buchholz
407.4 § 17 FStrG Nr. 96 S. 118 f.). Auch ein Mangel in der Zu-
sammenstellung des Abwägungsmaterials führe nur dann zur Auf-
hebung der planerischen Entscheidung, wenn er für diese habe
ursächlich sein können. Das Gericht habe deshalb zu prüfen, ob
nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit beste-
he, dass die angegriffene Entscheidung ohne diesen Mangel an-
ders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni
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1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89
S. 98).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nach In-
Kraft-Treten des Planungsvereinfachungsgesetzes unverändert
fortgesetzt (vgl. BVerwGE 100, 370 <379 f.>; BVerwG, Beschluss
vom 21. Februar 1997 - BVerwG 4 B 177.96 - Buchholz 406.401
§ 8 BNatSchG Nr. 20 S. 12). Es handelt sich dabei mithin um
einen für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden Grundsatz,
dessen Anwendung nicht von einer ausdrücklichen gesetzlichen
Normierung oder ihrer entsprechenden Anwendung abhängt (vgl.
dazu auch Sendler in: Aktuelle Fragen der Planfeststellung,
1994, S. 9 <35>; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 10 Rn. 49;
Blümel, Planung und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, S. 16;
Gaentzsch in: UPR 2001, S. 201 <208>).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159
Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streit-
wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien Dr. Storost Kipp