Urteil des BVerwG vom 29.01.2015

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BVerwG 6 AV 3.14 [
ECLI:DE:BVerwG:2014:270514B6AV3.14.0
]
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 AV 3.14
VG Stuttgart - 27.03.2014 - AZ: VG 5 K 1678/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof.
Dr. Hecker
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Stuttgart bestimmt.
Gründe
1 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Stuttgart und
dem Amtsgericht Stuttgart zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Danach wird ein negativer
Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten
übergeordnet ist. Auf den hier vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Amtsgericht und einem Verwaltungsgericht lässt sich diese
Vorschrift zwar weder unmittelbar anwenden noch gibt es dafür eine sonstige gesetzliche Regelung. Die somit gegebene Regelungslücke ist - im
Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den
negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist
und zuerst angegangen wird (Beschlüsse vom 17. Februar 2012 - BVerwG 6 AV 2.11 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 93 Rn. 3,
vom 17. März 2010 - BVerwG 7 AV 1.10 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 29 Rn. 5, vom 26. Februar 2009 - BVerwG 2 AV 1.09 - juris Rn. 6
und vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21 S. 17; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01
- NJW 2001, 3631 <3632>; BSG, Beschluss vom 16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S - juris Rn. 3).
2 2. Für die Klage ist das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist durch den von den Beteiligten
nicht mit der Beschwerde angefochtenen und inzwischen unanfechtbaren Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. April 2011
gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend festgestellt. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt selbst bei einem fehlerhaften
Verweisungsbeschluss ein, etwa bei gesetzwidriger Verweisung oder entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG fehlender Begründung. Eine
Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung trotz des in § 17a Abs. 4 Satz 3 ff. GVG vorgesehenen Instanzenzuges ist in Anbetracht der
von § 17a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei extremen Rechtsverstößen möglich, etwa wenn sich die
Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden
verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu
rechtfertigen ist. Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 -
BVerwG 6 AV 1.12 - juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2012 a.a.O. Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10 - juris
Rn. 16 und vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990 <2991> m.w.N.)
3 Ein dermaßen extremer Rechtsverstoß liegt in dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. April 2011 nicht. Ob dieser Beschluss
gesetzmäßig ergangen ist, steht nicht zur Entscheidung. Entscheidet sich wie hier die Rechtswegzuständigkeit in erster Linie nach der konkreten
Zweckrichtung des angegriffenen polizeilichen Handelns, würde eine diesbezügliche gerichtliche Fehlbeurteilung zwar zur Rechtswidrigkeit der
hierauf gestützten Verweisungsentscheidung führen können, diese aber noch nicht in einem Ausmaß als unverständlich und offensichtlich
unhaltbar erscheinen lassen, welches es rechtfertigen würde, von der Gesetzesregelung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG abzuweichen.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker