Urteil des BVerwG vom 28.10.2010

Vollzug, Zusage, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 4.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt.
In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren
einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu ent-
scheiden. Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens dem
Antragsgegner aufzuerlegen, da dieser seine Zusage, von einem Vollzug des
angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in dem im Schriftsatz des An-
tragsgegners vom 29. Juli 2010 (nebst Anlagen) näher beschriebenen Umfang
abzusehen, dem mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgten Rechts-
schutzbegehren des Antragstellers der Sache nach entsprochen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Domgörgen
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