Urteil des BVerwG vom 03.09.2015

Vorrang des Bundesrechts, Bier, Rechtsstaatsprinzip, Eigentumsgarantie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 BN 4.15
OVG 5 D 20/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2015 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
stützt, bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine
konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts
(§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren
zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheit der Rechtsprechung oder zur Wei-
terentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht
entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwen-
dung von Landesrecht vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn
die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab
angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben,
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deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen
landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klä-
rung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzu-
legen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz
421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 -
juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zielen nicht auf bislang nicht
hinreichend geklärte Fragen des Bundesverfassungsrechts. Die Beschwerde
beschränkt sich vielmehr darauf zu rügen, die Entscheidung des Normenkon-
trollgerichts zu § 16 Abs. 2 der Abwasserbeitrag und Gebührensatzung des An-
tragsgegners vom 18. Juli 2006 bzw. § 22 Abs. 3 SächsKAG verstoße gegen
den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14
Abs. 1 GG) das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Vorrang des Bundesrechts
(Art. 31 GG). Sie verkennt dabei durchgehend, dass das Bundesverfassungs-
recht keinen eigenständigen Beitragsbegriff vorgibt, sondern dem Landesge-
setzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum belässt (stRspr; s. zu-
letzt, BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014,
1448 <1449 f.>). In Anbetracht dessen legt die Beschwerde zu keiner der von
ihr formulierten Fragen dar, inwieweit hinsichtlich der als verletzt gerügten Nor-
men des Bundesverfassungsrechts noch grundsätzlicher Klärungsbedarf be-
steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bier
Prof. Dr. Korbmacher
Steinkühler
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